Non-admission complaint inadmissible: value of complaint in lease dispute

BGH VIII ZR 19/10Bgh / Civil Chamber 81 de mar. de 2011Inadmissible

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Resumo

In a landlord-tenant dispute over the continued existence of a residential lease and an eviction counterclaim, the Federal Court of Justice held that the tenant's non-admission complaint was inadmissible. After both parties had declared the case partly moot, the relevant complaint value was limited to the costs incurred up to the landlord's declaration of mootness. Those costs amounted to EUR 14,174, so the threshold under § 26 Nr. 8 EGZPO was not met. The complaint was therefore rejected as inadmissible, and the plaintiff was ordered to pay the costs of the complaint proceedings. The court also set the value of the complaint proceedings at up to EUR 16,000.

Regest

§ 26 Nr. 8 EGZPO; value of the non-admission complaint after unilateral declarations of mootness. After a unilateral declaration of mootness, the value of the complaint is determined by the costs incurred up to the time of the declaration; the underlying merits of the mootness event are irrelevant for this valuation. If claim and counterclaim concern the same subject matter, their values are not aggregated under § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. In lease disputes, the value under § 41 Abs. 1, 2 GKG is determined by the annual rent. The value threshold for the non-admission complaint is not reached where the resulting cost interest remains below EUR 20,000 (consid. 3-5).

Texto completo

BGH — VIII ZR 19/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-01

Aktenzeichen: VIII ZR 19/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 41 Abs 1 S 3 GKG, § 41 Abs 2 GKG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. Februar 2009, Az: VIII ZR 36/08, Urteilvorgehend LG Konstanz, 18. Dezember 2009, Az: 11 S 70/07 A, Urteilvorgehend AG Konstanz, 30. März 2007, Az: 11 C 1097/06, Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Beschwerdewert bei Nichtzulassungsbeschwerde im Mietrechtsstreit: Feststellungsklage auf Fortbestand eines Wohnraummietvertrages trotz Kündigung und Widerklage auf Räumung mit zwei Berufungsverfahren und einseitigen Erledigungserklärungen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 18. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Stufe bis 16.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der beklagte Vermieter erklärte mehrfach die Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in K. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die Kündigungen unwirksam sind. Der Beklagte hat widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage einseitig für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Klage erledigt ist, und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat in seinem ersten Urteil auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin im Verfahren VIII ZR 36/08 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 36/08, WuM 2009, 248) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im neuen Berufungsverfahren hat der Beklagte den Räumungsanspruch im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung einseitig für erledigt erklärt, weil die Klägerin die Wohnung bereits zum 30. September 2008 geräumt hatte. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Widerklage in der Hauptsache erledigt ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht.

3 Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 unter II; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144 Rn. 4). Hier hat die Klägerin ihre Klage einseitig für erledigt erklärt; der Beklagte hat seine Widerklage einseitig für erledigt erklärt. Mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, aaO). Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, spielt nur im Rahmen der Begründetheit des in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags eine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 184, 128; BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 unter 1; jeweils mwN; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 44) und ist für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich.

4 Bei der Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Beklagten entstandenen Kosten ist von einem Streitwert von 8.280 € (12 x 690 €) auszugehen. Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 GKG bemisst sich der Streitwert für Klage und Widerklage auf das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt. Da Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, kommt eine Zusammenrechnung ihrer Werte nicht in Betracht.

5 Die Gesamtkosten des Rechtsstreits betragen 14.174 €, wenn man einen Mehrwertsteuersatz von 19 % und eine Auslagenpauschale von 20 € annimmt. In erster Instanz fallen bei jeder Partei außergerichtliche Kosten von 1.359,58 €, insgesamt somit 2.719,16 € an. Hinzu kommen die Gerichtskosten in Höhe von 543 €, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 3.262,16 € ergibt. In zweiter Instanz fallen für jede Partei an außergerichtlichen Kosten zweimal 1.519,87 €, also 3.039,74 € an, weil diese Instanz zweimal durchlaufen wird (vgl. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, § 21 Abs. 1 RVG). Insgesamt betragen die außergerichtlichen Kosten in der zweiten Instanz daher 6.079,48 €. Hinzu kommen die Gerichtskosten von 724 €, die gemäß §§ 35, 37 GKG nur einmal erhoben werden. Die Kosten zweiter Instanz betragen daher insgesamt 6.803,48 €. Im Revisionsverfahren VIII ZR 36/08 sind Gerichtskosten nicht erhoben worden. Bei jeder Partei fallen jedoch außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.054,18 € an, insgesamt 4.108,36 €. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein Kostenbetrag von 14.174 €, so dass der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Palavras-chave

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