Tax evasion by omission is complete when tax is due

BGH 1 StR 640/10Bgh / Câmara Penal I19 de jan. de 2011Confirmed

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The defendant was convicted by the Wiesbaden Regional Court of four counts of tax evasion for failing to file VAT and income tax returns for 2002 and 2003. On revision, the Federal Court of Justice upheld the conviction and sentence, but clarified the tenor to state simply tax evasion in four cases. It held that VAT evasion by omission is complete when the due date passes without a return, and that income-tax evasion by omission is complete when assessment would have occurred, at the latest once the tax office has substantially finished processing the returns. The court also rejected the attack on the indictment and opening order and ordered the defendant to pay the costs of the appeal.

Sumário Omnilex

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 370 Abs. 4 S. 1 AO; completion of tax evasion by omission. In the case of due taxes structured as filing taxes, the offence is completed upon expiry of the filing/due date if the deemed assessment declaration is not submitted. In the case of assessment taxes, the tax is shortened when assessment would have occurred had the return been filed; at the latest, completion occurs once the competent tax office has substantially finished processing the relevant assessments. For the tenor of a tax-crime conviction, designation of the legal offence is sufficient; the specific tax type need not be stated. An indictment in tax cases is valid if it contains the particulars required by the case law.

Texto completo

BGH — 1 StR 640/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-19

Aktenzeichen: 1 StR 640/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 370 Abs 4 S 1 AO

Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 14. Juni 2010, Az: 6 KLs 1120 Js 33621/06, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Steuerhinterziehung: Tatvollendung bei Hinterziehung von Umsatzsteuern durch Unterlassen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte weder Umsatz- noch Einkommensteuererklärungen abgegeben und so für die Jahre 2002 und 2003 jeweils Umsatzsteuer und Einkommensteuer hinterzogen hat. Tatvollendung sei jeweils eingetreten "zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Finanzbehörde die Steuer festgesetzt hätte", für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer "dürfte dies spätestens ein Jahr nach Ablauf der Einreichungsfrist" der Fall sein. Ausgehend hiervon hat das Landgericht den Angeklagten wegen zweier Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung sowie wegen zweier Fälle der Einkommensteuerhinterziehung unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden und unter gleichzeitiger Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass hiervon wegen einer vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung vier Monate als verbüßt gelten.

2 Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

4 1. Mit Blick auf das vom Generalbundesanwalt aufgezeigte Schreibversehen im Tenor der Urteilsausfertigung fasst der Senat diesen klarstellend neu. Dabei verzichtet er zur Vereinfachung der Urteilsformel auf die Angabe der von der Steuerhinterziehung jeweils betroffenen Steuerarten. Die Art der hinterzogenen Steuer muss nicht im Tenor angegeben werden, nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat. Daher reicht die Bezeichnung "Steuerhinterziehung" aus (BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, Rn. 69, wistra 2010, 484, 493; BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, wistra 2007, 388, 391).

5 2. Die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen tragen in allen vier Fällen eine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung.

6 a) Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist bei Fälligkeitssteuern, die wie die Umsatzsteuer als Anmeldungssteuern ausgestaltet sind, mit Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes vollendet. Liegt die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht vor, ist zu diesem Zeitpunkt die Steuer i.S.v. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, Rn. 15, wistra 2009, 189; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90, wistra 1991, 215; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO, Rn. 37; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370, Rn. 105; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., Stand Dezember 2010, § 370 AO, Rn. 457).

7 Deshalb trat hier Tatvollendung bereits mit Ablauf des 31. Mai 2003 (für die Umsatzsteuer 2002) bzw. mit Ablauf des 31. Mai 2004 (für die Umsatzsteuer 2003) ein. Zu diesen Zeitpunkten waren die Taten zugleich beendet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, Rn. 15 mwN, wistra 2009, 189); die - entgegen der Annahme der Revision nicht drei, sondern fünf Jahre betragende (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StPO) - Verfolgungsverjährung wurde rechtzeitig unterbrochen (u.a. durch den Durchsuchungsbeschluss vom 23. Oktober 2006).

8 b) Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt - sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist - der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rn. 77; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98, NStZ-RR 1999, 218). Dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (vgl. BGH aaO mwN; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370, Rn. 92).

9 Maßgeblich sind die konkreten Verhältnisse in dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt (vgl. Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370, Rn. 92). Von Bedeutung sind aber auch die konkreten steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Angeklagten. Der Senat hat insofern erwogen, ob zumindest bei einfach gelagerten Sachverhalten (und sofern - wie hier - keine Besonderheiten, die Abweichungen rechtfertigen könnten, festgestellt sind) von einer Zeitspanne der Bearbeitung fristgerecht eingereichter Steuererklärungen von längstens einem Jahr auszugehen ist. Das Tatgericht ist weder nach dem Zweifelssatz noch sonst gehalten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen es an zureichenden Anhaltspunkten fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 124/07, NStZ 2007, 530; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; BGH, Urteil vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06, NStZ-RR 2007, 86; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381, 382). Insofern ist es von Rechts wegen auch nicht geboten, Tatvollendung stets erst zum Zeitpunkt der Tatbeendigung anzunehmen, wenn also das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat und demzufolge nicht mehr mit einer Veranlagung zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138).

10 Dies bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann ausgeschlossen werden, dass die Veranlagungsarbeiten für die Jahre 2002 und 2003 in dem für den Angeklagten zuständigen Finanzamt Wiesbaden I zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ermittlungen (der zuvor erlassene Durchsuchungsbeschluss datiert vom 23. Oktober 2006) noch nicht abgeschlossen waren. Die Tatbestandsverwirklichung war zu diesem Zeitpunkt also hinsichtlich aller vier Taten bereits eingetreten.

11 3. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift (§ 200 StPO) und - daran anknüpfend - einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Die Anklageschrift enthält die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anklageerhebung bei Steuerstraftaten notwendigen Angaben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2007 - 1 StR 655/08, NStZ-RR 2009, 340).

Nack Wahl Graf

Jäger Sander

Palavras-chave

tax evasionomissionVATincome taxcompletionassessmentindictment validityrevisioncosts

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Questão jurídica principal

When is tax evasion by omission completed for VAT and income tax?

Decisão extraída

For VAT as a filing-based due tax, completion occurs when the due date expires without the return being filed. For income tax as a assessment tax, completion occurs when the assessment would have taken place had the return been filed, at the latest when the tax office has substantially completed the assessment work.

Fundamentação extraída

Under § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in conjunction with § 370 Abs. 4 S. 1 AO, the tax is already shortened once the authority is prevented from timely assessment. For the facts found, completion had occurred no later than the date when the investigations became known and the assessment work in Wiesbaden I must have been finished.

Questão jurídica principal

Is the indictment and opening order invalid for lack of required tax-offence particulars?

Decisão extraída

No. The indictment contained the particulars required by case law for tax offences, so the indictment and the opening order were valid.

Fundamentação extraída

The Federal Court of Justice held that the indictment met the necessary requirements for tax-crime charging and thus no procedural defect existed.

Questão jurídica principal

Can the revision challenge succeed against the conviction and sentence?

Decisão extraída

No. The revision was unfounded and was dismissed; the conviction was left in force, clarified to four counts of tax evasion.

Fundamentação extraída

The review under the grounds raised did not reveal any legal error to the defendant's detriment.

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