Reinstatement after missed revision deadline despite counsel’s illness

BGH 5 StR 418/10Bgh / Criminal Chamber 514 de out. de 2010Granted

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The BGH granted the defendant reinstatement into the prior state after his revision-reasoning deadline had been missed. It held that the motion was filed within the one-week period after the impediment ended, namely when a replacement lawyer was finally engaged. The defendant was not at fault within the meaning of § 44 StPO, because he could not reasonably take independent steps to replace the appointed counsel. The defendant had to bear the costs; the Landgericht’s order of 4 June 2010 was rendered moot.

Sumário Omnilex

§ 44 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 1 StPO; Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bei Ausfall des Pflichtverteidigers: Ein Mitverschulden des Angeklagten setzt voraus, dass ihm unter den Umständen eigene, zumutbare Schritte zur Beseitigung des unverteidigten Zustands möglich und geboten waren. Ist der Angeklagte hierzu nicht in der Lage, etwa wegen der konkreten Haft- und Betreuungssituation, fehlt es an Verschulden auch dann, wenn der Pflichtverteidiger die Fristversäumung verursacht hat. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO beginnt erst mit Wegfall des Hindernisses, also erst mit tatsächlicher Möglichkeit, einen verteidigungsbereiten Anwalt mit der Nachholung der Revisionsanträge zu beauftragen (vgl. BGHSt 25, 89, 93 f.).

Texto completo

BGH — 5 StR 418/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-14

Aktenzeichen: 5 StR 418/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 S 1 StPO, § 45 Abs 1 S 1 StPO, § 345 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Neuruppin, 26. März 2010, Az: 16 KLs 5/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen: Mitverschulden des inhaftierten Angeklagten bei Fristversäumung nach krankheitsbedingtem Ausfall des Pflichtverteidigers

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. März 2010 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2010 gegenstandslos.

Gründe

1 1. Der 70 Jahre alte, an schweren Durchblutungsstörungen (UA S. 3) leidende Angeklagte ist wegen Sexualdelikten zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner Enkelin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

2 Sein Pflichtverteidiger, Fachanwalt für Familienrecht N., hat hiergegen am 1. April 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision erhoben, "aber keine Revisionsbegründung zustande gebracht" (eidesstattliche Versicherung vom 26. August 2010, S. 2). Der Pflichtverteidiger hat nach Verwerfung der Revision dem Angeklagten und dessen Ehefrau erklärt, dass es dabei nicht bleiben werde, weil die Verwerfung des Rechtsmittels nicht vom Angeklagten, sondern von ihm zu vertreten sei. In den folgenden Wochen hat der Pflichtverteidiger den Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt, weil es ihm aus persönlichen Gründen so schlecht gegangen ist, dass er kaum noch arbeiten konnte (eidesstattliche Versicherung aaO S. 3).

3 Der Angeklagte stellte sich am 19. Juli 2010 in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zum am 6. Juli 2010 angeordneten Strafantritt. Er befindet sich jetzt in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg und hatte es bis 26. August 2010 infolge seines verstörten Zustandes nicht geschafft, seine Ehefrau und seinen Schwiegersohn als Besucher eintragen zu lassen (eidesstattliche Versicherung E. W. vom 26. August 2010 S. 2; eidesstattliche Versicherung Rechtsanwalt Sch. vom 29. August 2010 S. 3; gestützt durch ein eingereichtes ärztliches Attest).

4 Nachdem vom Büro des Pflichtverteidigers versprochene Rückrufe des Rechtsanwalts ausgeblieben waren, suchten die Ehefrau des Angeklagten und dessen Schwiegersohn am 25. August 2010 den am nächsten Tag vom Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt mandatierten Wahlverteidiger auf. Dieser hat mit Schriftsatz vom 31. August 2010 Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision und die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beantragt und die Revision begründet.

5 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Es ist innerhalb der durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegten Wochenfrist gestellt.

6 Das hier in Ansehung der vom Pflichtverteidiger eingelegten Revision des Angeklagten vorliegende Hindernis, über keinen Verteidiger zu verfügen, der bereit und in der Lage ist, die gebotenen Revisionsanträge und ihre Begründung anzubringen, ist erst durch das durch die Ehefrau des Angeklagten am 25. August 2010 begründete und einen Tag später aktivierte Anbahnungsverhältnis mit dem dann mandatierten Wahlverteidiger entfallen.

7 3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Den Angeklagten trifft an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch den Pflichtverteidiger auch kein die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO erfüllendes Mitverschulden (vgl. BGHSt 14, 306, 308; 25, 89, 93 f.; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 44 Rdn. 18).

8 Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob Kenntnis von der Unzuverlässigkeit des Pflichtverteidigers auch dann zur Annahme eines Mitverschuldens berechtigen würde, wenn – wie hier – eine Erkrankung des Pflichtverteidigers bei dem Angeklagten zu einem gesetzwidrig unverteidigten Zustand geführt hat, den es auch im öffentlichen Interesse durch Auswechslung des Verteidigers zu beseitigen gegolten hätte (vgl. Laufhütte in KK-StPO 6. Aufl. § 143 Rdn. 5; vgl. auch BGH NStZ 2004, 636). Jedenfalls war der Angeklagte nach den glaubhaft gemachten Umständen nicht in der Lage, auf Grund – hier maßgeblicher – eigener Initiative Schritte zur Auswechselung des Pflichtverteidigers zu ergreifen (vgl. BGHSt 25, 89, 93 f.).

9 Der Wegfall der Rechtskraft des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils muss zur sofortigen Beendigung der Strafvollstreckung führen.

Basdorf Raum Brause

Schaal König

Palavras-chave

reinstatementrevision deadlineappointed counselfaultcustodycriminal procedure

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Questão jurídica principal

Whether the application for reinstatement was filed in time under § 45(1) StPO.

Decisão extraída

Yes. The application was filed within the one-week period after the impediment ceased, when a replacement counsel was effectively engaged.

Fundamentação extraída

The decisive impediment was the lack of a lawyer willing and able to file the necessary revision motions and reasons; this ended only when the wife initiated contact and the later retained lawyer was mandanted.

Questão jurídica principal

Whether the defendant bore culpable fault for missing the revision-reasoning deadline under § 44 StPO.

Decisão extraída

No. The defendant did not have a culpable contribution to the missed deadline.

Fundamentação extraída

Even assuming knowledge of the appointed counsel’s unreliability could matter, the defendant was not in a position, due to the circumstances and his own condition, to take steps to replace counsel on his own initiative.

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