Revision partly modifies convictions; attempt instead of completed gang theft

BGH 4 StR 633/10Bgh / Criminal Chamber 411 de jan. de 2011Modified

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The Federal Court of Justice partly granted the appeals of D. and E. and amended the convictions in one episode from completed aggravated gang theft to attempted aggravated gang theft, also for the non-appealing co-defendant R. under § 357 StPO. It discontinued the proceedings against D. in one indictment count under § 154(2) StPO because the reasons for judgment did not support the finding of seven thefts. The youth sentences for D. and E. were left unchanged. A. S.’s appeal was rejected, and he was ordered to bear his own appeal costs.

Sumário Omnilex

§ 154 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 265 StPO; Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch hindert eine nach § 154 Abs. 2 StPO ausgesprochene Verfahrenseinstellung nicht. Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass sich die Zueignungsabsicht nur auf einen erwarteten Geldinhalt und nicht auf den mitgenommenen Behältnisgegenstand oder dessen tatsächlichen Inhalt richtete, scheidet ein vollendeter (schwerer) Bandendiebstahl aus; es bleibt bei einem fehlgeschlagenen Versuch. Eine Schuldspruchänderung nach § 357 Satz 1 StPO erstreckt sich auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten, sofern der Revisionsangreifer in gleicher Weise betroffen ist. § 265 StPO steht einer solchen Umstellung nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer hätte verteidigen können. Trotz Schuldspruchänderung dürfen Jugendstrafen bestehen bleiben, wenn der Tatrichter ersichtlich auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung keine milderen Jugendstrafen verhängt hätte.

Texto completo

BGH — 4 StR 633/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-11

Aktenzeichen: 4 StR 633/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 154 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Zweibrücken, 25. Juni 2010, Az: 4392 Js 5864/09 - 2 KLs jug, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Strafverfahren: Verfahrensbeschränkung hinsichtlich einer in den Urteilsgründen nicht festgestellten Straftat bei Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und E. gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 2010 wird

a) das Verfahren bezüglich des Angeklagten D. im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die dem Angeklagten D. entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass

  • der Angeklagte D. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, des Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls,

  • der Angeklagte E. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie

  • der frühere Mitangeklagte R. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig sind.

  1. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D. sowie E. und die Revision des Angeklagten A. S. werden verworfen.

  2. Der Angeklagte A. S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten D. und E. die Kosten und (weiteren) Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. S. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des Diebstahls, den Angeklagten D. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls in sieben Fällen und des versuchten Diebstahls, den Angeklagten E. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie den früheren Mitangeklagten R. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und gegen die übrigen Angeklagten jeweils Jugendstrafen verhängt, gegen den Angeklagten E. eine solche von vier Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten D. unter Einbeziehung der Verurteilung des Landgerichts Zweibrücken vom 3. Dezember 2009 eine solche von sieben Jahren und gegen den früheren Mitangeklagten R. ebenfalls unter Einbeziehung dieses Urteils eine solche von drei Jahren und sechs Monaten.

2 Der Angeklagte D. richtet seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Angeklagten A. S. und E. rügen jeweils die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten D. und E. führen nach einer den Angeklagten D. betreffenden Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen der Schuldsprüche. Im Übrigen sind ihre Revisionen sowie das Rechtsmittel des Angeklagten A. S. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Der Senat stellt das Verfahren bezüglich des Angeklagten D. im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Nach den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010 wird der Schuldspruch betreffend den Angeklagten D. von den Urteilsgründen insoweit nicht getragen, als lediglich sechs und nicht, wie ausgeurteilt, sieben Fälle des vollendeten Diebstahls festgestellt sind. Diese offensichtliche Lücke betrifft Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09). Durch die Beschränkung der Revision des Angeklagten D. auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Senat an dieser Verfahrensbeschränkung nicht gehindert (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).

4 2. Im Fall 2.20. der Urteilsgründe können die die Angeklagten D. und E. sowie den Mitangeklagten R. betreffenden Schuldsprüche wegen vollendeten schweren Bandendiebstahls nicht bestehen bleiben. Nach den getroffenen Feststellungen bezog sich die Zueignungsabsicht der Angeklagten D., E. und des Mitangeklagten R. lediglich auf das in dem Tresor vermutete Geld. In dem Tresor, den sie aus den Geschäftsräumen des Autohauses K. mitgenommen hatten, befanden sich jedoch entgegen dieser Erwartung lediglich Fahrzeugschlüssel. Da sich die Absicht rechtswidriger Zueignung weder auf den Tresor noch auf die Fahrzeugschlüssel, sondern auf das erhoffte Geld bezog, liegt kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl vor, sondern nur ein fehlgeschlagener Versuch eines schweren Bandendiebstahls (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1990 – 3 StR 500/89, StV 1990, 408; vom 6. Juni 2000 – 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343; vom 7. September 2005 – 2 StR 378/05 und vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, jeweils m.w.N.). Die Schuldsprüche wegen dieser Tat waren daher – gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten R. und des lediglich den Rechtsfolgenausspruch angreifenden Angeklagten D. – entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

5 3. Die gegen diese Angeklagten vom Landgericht verhängten Einheitsjugendstrafen können trotz der Schuldspruchänderungen bestehen bleiben. Der Senat kann im Hinblick auf die Ausführungen der Jugendkammer zu dem bei diesen Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf sowie die Vielzahl und den Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung bzw. ohne den eingestellten Fall auf geringere Jugendstrafen erkannt hätte.

6 4. In Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten D. verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010.

7 5. Hinsichtlich des Angeklagten A. S. hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Mutzbauer Bender

Palavras-chave

revisioncriminal proceduregang theftattemptjuvenile sentenceappealprocedural discontinuanceco-defendant extensioncosts

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Questão jurídica principal

Whether the proceedings against D. in count 8 of the indictment should be discontinued under § 154(2) StPO because the judgment did not support the finding of seven completed thefts.

Decisão extraída

The proceedings were discontinued for D. in count 8; the State bears his necessary out-of-pocket expenses for that part.

Fundamentação extraída

The judgment reasons supported only six, not seven, completed thefts. This obvious gap justified discontinuance under § 154(2) StPO, which was not barred by the fact that D.'s appeal was limited to sentencing.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for completed aggravated gang theft in case 2.20 could stand for D., E. and R.

Decisão extraída

No. The convictions were amended to attempted aggravated gang theft for D., E. and R.

Fundamentação extraída

Their intent to appropriate concerned only the money believed to be in the safe. Since the safe contained only car keys, the unlawful appropriation intent did not relate to the safe or the keys, so the completed offence was not established; only a failed attempt remained. The amendment also applied to the non-appealing co-defendant R. under § 357(1) StPO and did not violate § 265 StPO.

Questão jurídica principal

Whether the juvenile sentences imposed on D. and E. had to be reduced after the conviction changes.

Decisão extraída

The juvenile sentences were left in place.

Fundamentação extraída

Given the youth court's assessment of the need for education and the number and gravity of the offences, the Senate could exclude that lower sentences would have been imposed even with the corrected legal assessment and the discontinued count.

Questão jurídica principal

Whether the remaining appeals of D., E. and A. S. were successful.

Decisão extraída

The remaining appeals were unfounded and were rejected.

Fundamentação extraída

No further legal error adverse to the appellants was found beyond the limited corrections already made.

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