KapMuG stay unavailable for pre-contractual loan claims

BGH XI ZB 28/10Bgh / Civil Chamber 1121 de dez. de 2010Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's legal complaint against the Higher Regional Court of Munich's decision lifting a stay. The Court held that § 7 KapMuG does not justify suspending an action where, alongside prospectus-liability allegations, the claimant also asserts independent claims based on pre-contractual duty breaches in the loan relationship and consumer-loan revocation rights. Such claims are outside the scope of model proceedings and must be examined by the trial court first.

Sumário Omnilex

§ 7 Abs. 1 KapMuG; suspension of proceedings despite parallel claims based on prospectus liability and pre-contractual loan duties: a stay is permissible only insofar as the dispute depends on issues capable of resolution in the model proceeding. Claims arising from contractual or pre-contractual duty breaches under §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, as well as consumer-loan revocation claims, are not subject to a KapMuG model proceeding and must be adjudicated independently before any stay is considered. The mere coexistence of a prospectus-liability claim does not permit a blanket stay where autonomous non-KapMuG claims are pleaded (consid. 9 ff.).

Texto completo

BGH — XI ZB 28/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-21

Aktenzeichen: XI ZB 28/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 KapMuG, § 7 Abs 1 S 4 KapMuG, § 252 ZPO, § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 311 Abs 3 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 5. August 2010, Az: 5 W 1648/10, Beschlussvorgehend LG München I, 8. April 2010, Az: 22 O 25847/09

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Titelzeile

Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aussetzung eines Verfahrens über Ansprüche des Anlegers aus Prospekthaftung und vertraglicher Pflichtverletzung wegen eines Musterverfahrens

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 1. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der von ihm am 13. Juli 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds) sowie eines zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufgenommenen Darlehens geltend.

2 Er stützt sein Klagebegehren zum einen auf eine angebliche Prospektverantwortung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im engeren Sinne mit der Begründung, der für die Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gründen falsch. Zum anderen nimmt er die Beklagte als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte habe Aufklärungspflichten bei Eingehung des Darlehensvertrages verletzt. Schließlich stützt er sein Klagebegehren auch auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach den Verbraucherdarlehensvorschriften.

3 Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anhängig. Die Beklagte ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte betrifft, deren Prospektverantwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts.

4 2. Das Landgericht hat das Verfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Aussetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Klägers aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sei auch gegen den auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützten Aussetzungsbeschluss gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil vorliegend der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapMuG nicht eröffnet sei und damit auch § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht zur Anwendung komme.

6 Die Entscheidung des Landgerichts habe auch in der Sache keinen Bestand. Die Aussetzung eines Verfahrens, dessen Ergebnis nicht vom Ergebnis eines Verfahrens nach dem KapMuG abhängig sei, habe in § 7 Abs. 1 KapMuG keine Grundlage. Das Landgericht habe vorliegend ausweislich der Gründe der Nichtabhilfeentscheidung nicht hinreichend geprüft, ob eine Haftung aus vorvertraglichem Verschulden nach § 311 Abs. 2 BGB in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme eine Aussetzung nach § 7 KapMuG aber nur in Betracht, soweit eine Prospekthaftung im engeren Sinne und damit Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend gemacht würden. Auf die daneben auch geltend gemachte Haftung auf (vor-)vertraglicher Grundlage sei § 7 KapMuG nicht anwendbar. Die Frage, ob der Prospekt richtig oder falsch sei, sei bei dem gegenwärtigen Prüfungsstand jedenfalls noch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.

7 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Wiederherstellung der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts.

II.

8 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht begründet.

9 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Aussetzung des Rechtsstreits als unzulässig angesehen und den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts trotz der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aufgehoben, da § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung findet, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis im Streit sind.

10 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, Rn. 11 mwN).

11 b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das auch für Ansprüche des Anlegers gegen die die Anlage finanzierende Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen aus dem Darlehensverhältnis gilt, wie sie hier in Rede stehen. Solche Ansprüche, die der Kläger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend macht, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kenntnis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen Täuschung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, Rn. 13 f. mwN). Erst Recht gilt dies für Ansprüche, die auf ein Widerrufsrecht nach den Verbraucherdarlehensvorschriften gestützt werden.

12 c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ändert die Tatsache, dass die Beklagte auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, Rn. 15 f. mwN).

13 Das Beschwerdegericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass aufgrund des Sach- und Streitstandes eine Haftung der Beklagten als Darlehensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden kann. Das Landgericht muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und prüfen, ob der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gegeben ist.

14 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, Rn. 18 mwN).

Wiechers Ellenberger Maihold

Matthias Pamp

Palavras-chave

capital markets model casestay of proceedingsprospectus liabilitypre-contractual duty breachloan withdrawalbank advisory liabilityimmediate complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the civil action had to be stayed under § 7 KapMuG because of pending model proceedings on prospectus liability.

Decisão extraída

The stay was impermissible because the case also involved claims based on pre-contractual and contractual duties under the loan relationship, which are not subject to KapMuG model proceedings.

Fundamentação extraída

§ 7 KapMuG applies only insofar as the dispute depends on issues capable of being decided in the model proceeding. Claims from contractual or pre-contractual duty breaches, and consumer-loan revocation claims, fall outside § 1 KapMuG and must be examined first.

Questão jurídica principal

Whether the defendant's challenge to the appellate court's lifting of the stay should succeed.

Decisão extraída

No. The appellate court correctly set aside the stay and ordered the trial court to examine the non-KapMuG claims.

Fundamentação extraída

The presence of a prospectus-liability theory does not justify staying the entire case when independent claims based on loan-law duties are also pleaded.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.