Tax evasion by sham invoices; invalid service order to defense counsel

BGH 1 StR 420/10Bgh / Câmara Penal I14 de dez. de 2010Partially Granted

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The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s criminal appeal against a Wuppertal Regional Court judgment for VAT evasion in 15 cases. It held that the initial service of the judgment was invalid because the chairman’s order to serve it 'on defense counsel' did not clearly identify the recipient, so the later service on Dr. G. started the appeal deadline and made the revision timely. The court provisionally discontinued count II.1 under section 154 StPO, amended the conviction to tax evasion in 14 cases, and left the total sentence unchanged. Costs for the discontinued count were borne by the state treasury; the defendant bore the rest.

Sumário Omnilex

§ 36 Abs. 1 StPO; service order to defense counsel; tax evasion through sham invoices and input VAT deduction: a service order must designate the recipient with sufficient clarity; an order merely to serve 'on defense counsel' is invalid where several defense counsel are involved and the addressee is not unmistakable, because the registry may not itself determine the recipient (consid. 3d). In cases involving sham invoices without underlying services, the unpermitted deduction of the full input VAT stated in the invoices constitutes the tax reduction under § 370 Abs. 4 AO; for conviction it is regularly sufficient to quantify the input VAT wrongly claimed under § 15 UStG, without further differentiation where no special circumstances require more detailed proof (consid. 3). A discontinuance under § 154 Abs. 2 StPO may justify amendment of the conviction without reopening the total sentence where the remaining individual sentences and the overall sentencing picture exclude any influence from the discontinued count (consid. 4).

Texto completo

BGH — 1 StR 420/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-14

Aktenzeichen: 1 StR 420/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 370 AO, § 15 UStG

Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 16. Dezember 2009, Az: 26 KLs 63/09, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafurteil wegen Steuerhinterziehung: Bezifferung der Steuerverkürzung bei Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen; Unwirksamkeit einer Zustellungsanordnung des Vorsitzenden "an Verteidiger"

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2009 wird

a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Der Angeklagte wurde wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in fünfzehn Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die nicht zuletzt jeweils am Schaden - Gesamtschaden ca. 7,4 Millionen Euro - ausgerichteten Einzelstrafen betragen je einmal zwei Jahre, ein Jahr und neun Monate, ein Jahr und sechs Monate, zwei Mal ein Jahr, im Übrigen zwischen neun und zwei Monaten.

2 Der Generalbundesanwalt hält die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung für unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nachdem der Senat Rechtsbedenken geäußert hatte, hat er hilfsweise - also unter Aufrechterhaltung seines ursprünglichen Antrags - einen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO gestellt. In diesem Zusammenhang hat er vorsorglich auch eine Behandlung der unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe geschilderten Tat (Strafe: neun Monate; Schaden mehr als 260.000 Euro) gemäß § 154 Abs. 2 StPO angeregt.

3 1. Die Revision ist zulässig.

a) Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde:

Die Verteidiger Rechtsanwältin S. und Rechtsanwalt Dr. G., in unterschiedlichen Kanzleien tätig, haben unabhängig voneinander Revision eingelegt. Nachdem der Vorsitzende Urteilszustellung "an Verteidiger" verfügt hatte, wurde das Urteil am 1. Februar 2010 nur Rechtsanwältin S. zugestellt, Rechtsanwalt Dr. G. wurde auch nicht von der Zustellung unterrichtet. Eine Revisionsbegründung unterblieb. Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft ordnete der Vorsitzende am 11. Mai 2010 Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. an, die am 17. Mai 2010 erfolgte. Mit am 10. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz hat dieser die Revision mit der Sachrüge begründet.

b) Der Generalbundesanwalt hält die Zustellung vom 1. Februar 2010 für wirksam, auch wenn nicht an Rechtsanwalt Dr. G. zugestellt worden und er auch nicht von der Zustellung unterrichtet worden sei (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f, 2002, 1640). Die am 1. März 2010 ergebnislos abgelaufene Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) sei durch die spätere Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. nicht erneut in Lauf gesetzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68, BGHSt 22, 221).

c) Vom Antrag des Generalbundesanwalts unterrichtet, hat Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 21. September 2010 näher begründet Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionsbegründung beantragt und die Sachrüge angebracht.

d) Die Zustellung vom 1. Februar 2010 ist unwirksam, weil sie auf keiner wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht. Die Anordnung, "an Verteidiger" zuzustellen, konnte die mit der Zustellung betraute Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) dahin verstehen, es sei nur an einen Verteidiger zuzustellen, es ist aber unklar, an welchen. Dies begründet den Anschein, der Zustellungsempfänger sei nicht durch den allein hierfür zuständigen Vorsitzenden bestimmt, sondern durch die Geschäftsstelle. Ein Fall, in dem eine nur allgemein gehaltene Zustellungsanordnung deshalb wirksam wäre, weil am Zustellungsempfänger kein Zweifel besteht, liegt, wie der Verfahrensgang belegt, hier nicht vor (vgl. zu alledem auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1984, 173 f mwN). Die auf der eindeutigen Anordnung vom 11. Mai 2010 beruhende Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. hat die Revisionsbegründungsfrist demgegenüber in Lauf gesetzt. Innerhalb dieser Frist wurde die Revision ordnungsgemäß mit der Sachrüge begründet.

e) Wegen dieser Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt Dr. G. kann der auf dasselbe Ziel gerichtete Wiedereinsetzungsantrag von Rechtsanwältin S. auf sich beruhen bleiben.

4 2. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren gemäß §154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen vorläufig ein. In diesem Fall kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die falsche Steueranmeldung zu einer Steuervergütung (vgl. §168 Satz 2 AO) oder Zahllast (§ 168 Satz 1 AO) des vom Angeklagten geleiteten Unternehmens geführt hat. Hiervon hängt aber der Zeitpunkt des Verjährungseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 30 ff.).

5 3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die - freilich knappen - Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in den verbleibenden vierzehn Fällen.

6 Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als "Hochpreiser" an einem bundesweit im Bereich des Handels mit gebrauchten Baumaschinen und Lastkraftwagen praktizierten Steuerhinterziehungssystem beteiligt. In diesem Zusammenhang stellte er anderen Unternehmen Scheinrechnungen aus, um den tatsächlich am Geschäft Beteiligten die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Dies war nicht mehr Gegenstand des Urteils, da "das Verfahren auf die [vom Angeklagten als Täter begangenen] Umsatzsteuerhinterziehungen beschränkt" wurde.

7 Zugleich veranlasste der Angeklagte, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen, die für die von ihm zumindest faktisch geführten Unternehmen abgegeben wurden, Vorsteuern geltend gemacht wurden, die sich ihrerseits aus weiteren von ihm erstellten Scheinrechnungen ergaben. Insoweit hinterzog der Angeklagte in den Jahren von 1999 bis 2005 Umsatzsteuer von insgesamt mehr als 7,1 Millionen Euro (nach Abzug des in Fall II. 1. festgestellten Hinterziehungsbetrages von mehr als 260.000 Euro).

8 Daraus, dass vorliegend den Scheinrechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgte. Bei diesen Taten besteht die unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO im Abzug der tatsächlich für den Unternehmer nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Scheinrechnungen (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15, § 18 UStG). Die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer bildet in diesen Fällen den Betrag, um den die geschuldete Steuer verkürzt wurde (§ 370 Abs. 4 AO). Die Umsatzsteuer wird mithin unmittelbar um den gesamten unrichtig angegebenen Betrag verkürzt. In solchen Fällen reicht es jedenfalls regelmäßig aus, lediglich die Höhe der zu Unrecht nach § 15 UStG abgezogenen Vorsteuer zu beziffern. Umstände, die hier weitergehende Darlegungen erforderlich machten, sind nicht ersichtlich.

9 4. Die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II. 1. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von neun Monaten. Einer Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs bedarf es nicht. In Anbetracht der verbleibenden, rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafen und der angesichts des Gesamtschadens sehr maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass der Wegfall der Einzelstrafe sich auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

NackWahlHebenstreit
JägerRiBGH Prof. Dr. Sander
befindet sich in Urlaub und
ist deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Nack

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the revision was admissible despite the initial service of the judgment only to one defense counsel under an अस्पष्ट order to serve 'on defense counsel'.

Decisão extraída

The first service was invalid because the chairman's service order did not validly designate the recipient; the later service to Dr. G. started the appeal deadline, making the revision timely.

Fundamentação extraída

A service order must clearly identify the recipient; an order merely to serve 'on defense counsel' leaves it unclear which counsel is meant and creates the appearance that the registry, not the chair, selected the recipient.

Questão jurídica principal

Whether the proceedings in count II.1 should be provisionally discontinued under section 154 StPO.

Decisão extraída

The proceedings in count II.1 were provisionally discontinued for reasons of procedural economy.

Fundamentação extraída

The court could not determine with sufficient certainty whether the false tax return led to a tax refund or a tax liability, which was decisive for limitation issues.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for tax evasion in the remaining fourteen cases was justified.

Decisão extraída

Yes; the findings supported conviction for tax evasion in fourteen remaining cases.

Fundamentação extraída

For sham invoices without underlying services, the entire wrongly claimed input VAT is unlawfully deducted and constitutes the tax reduction under section 370 AO; detailed quantification of the wrongly deducted input VAT is usually sufficient.

Questão jurídica principal

Whether the sentence had to be set aside after discontinuance of count II.1.

Decisão extraída

No; the discontinuance did not affect the total sentence, so no new sentencing decision was required.

Fundamentação extraída

Given the remaining correctly determined individual sentences and the modest increase of the starting sentence, the court could exclude any influence of the dropped nine-month sentence on the overall sentence.

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