Forfeiture only for benefit obtained from the offense

BGH 4 StR 447/10Bgh / Criminal Chamber 49 de nov. de 2010Modified

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The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a Saarbrücken Regional Court judgment for organized and commercial fraud. It found no error in the conviction or the sentence, but set aside the trial court’s finding under Section 111i(2) StPO. The defendant had received fixed payments for his contributions to the fraud scheme, irrespective of success; those proceeds were therefore obtained for the offense, not from the offense. Since Section 73(1) sentence 2 StGB was not applicable, the finding that victim claims prevented forfeiture could not stand. The appeal’s limited success did not justify any cost relief.

Sumário Omnilex

§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB; § 111i Abs. 2 StPO; Abgrenzung von "aus der Tat" und "für die Tat" erlangten Vermögenswerten: Ansprüche des Verletzten hindern eine Verfallsanordnung nur, soweit der Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat. Entgeltliche Zuwendungen als Gegenleistung für strafbares Mitwirken sind nicht tatunmittelbare Beute, sondern Vorteile "für die Tat" und unterliegen deshalb dem Verfall ohne Rücksicht auf Verletztenansprüche. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO setzt voraus, dass gerade wegen entgegenstehender Ansprüche von einer Verfallsanordnung abgesehen worden ist; fehlt es hieran, entfällt die Feststellung (vgl. consid. 3–9).

Texto completo

BGH — 4 StR 447/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-09

Aktenzeichen: 4 StR 447/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 111i Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 27. Mai 2010, Az: 6 KLs 8/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Verfall: Ansprüche des Verletzten nur bei Vermögensvorteil "aus der Tat"

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 2010 hinsichtlich der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben; die Feststellung entfällt.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges in sechs vollendeten und 16 versuchten Fällen sowie wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.000 Euro Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3 2. Dagegen hält die vom Landgericht nicht näher begründete Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, deren Voraussetzungen auf die Sachrüge zu prüfen sind, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 a) Nach den hierzu vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte für 13 Gutachten, die er zur Durchführung der Betrugstaten zum Nachteil von Kraftfahrzeugversicherungen erstellt hat, jeweils 250 € sowie für die Anwerbung eines weiteren Tatbeteiligten 500 €, insgesamt also 3.750 €, erhalten (UA 16); die Zahlungen erfolgten unabhängig davon, ob die in Anspruch genommenen Versicherungen für die vorgetäuschten Unfallschäden aufkamen.

5 b) Diese Feststellungen tragen die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht.

6 Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass das Gericht nur deshalb nicht auf Verfall, Verfall von Wertersatz oder erweiterten Verfall erkannt hat, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindert eine Verfallsentscheidung aber nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das "für die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (vgl. LK-Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 40; SSW-StGB/Burghart StGB § 73 Rn. 37).

7 "Aus der Tat" sind diejenigen Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute. Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4 m.w.N.).

8 Im vorliegenden Fall fand eine Beuteteilung zwischen dem Angeklagten und den übrigen Bandenmitgliedern nicht statt, vielmehr wurde der Angeklagte "für seine Tatbeiträge" unabhängig vom Eintritt des Taterfolges bezahlt. Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet somit keine Anwendung. Damit hat auch die Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO keinen Bestand.

9 Der Senat hebt das Urteil daher insoweit auf und lässt die Anordnung entfallen, da eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 Rn. 10).

10 3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

ErnemannSolin-StojanovićRoggenbuck
RiBGH Dr. Franke befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
ErnemannBender

Palavras-chave

forfeiturevictim claimsproceeds of crimeorganized fraudappeal costsvalue equalization

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Questão jurídica principal

Whether the conviction and sentence suffered from reversible error on appeal

Decisão extraída

No error was found in the findings of guilt or the sentence.

Fundamentação extraída

The cassation review disclosed no legal error detrimental to the accused on the merits of conviction and punishment.

Questão jurídica principal

Whether the finding under Section 111i(2) StPO could stand

Decisão extraída

No. The prerequisite that forfeiture was omitted only because victim claims opposed it was not met, because the defendant received payment for his assistance, not proceeds obtained from the offense itself.

Fundamentação extraída

Section 73(1) sentence 2 StGB blocks forfeiture only for value obtained from the offense and only if competing victim claims exist. Here the defendant was paid for his contributions irrespective of whether the fraud succeeded; that is value obtained for the offense, not from the offense.

Questão jurídica principal

Whether the partial success of the appeal justified apportioning appellate costs and expenses

Decisão extraída

No. The limited success did not justify relieving the defendant from costs and expenses under Section 473(4) StPO.

Fundamentação extraída

Because the appeal succeeded only to a minor extent, full cost liability remained appropriate.

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