Bank account opening fraud: attempted fraud instead of completed fraud

BGH 2 StR 447/10Bgh / Câmara Penal II14 de out. de 2010Modified

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Resumo

The Federal Court partly modified the Aachen Regional Court judgment in a fraud case concerning bank account openings and a transfer fraud. It held that the facts did not support completed fraud for the account-opening cases because no concrete asset-damaging endangerment comparable to loss was established, and that the transfer case was only attempted because the transfer was not executed. The remaining sentence was left intact, as the penalty range was unchanged due to concurrent document forgery. The defendant had to pay the costs of the appeal.

Regest

§ 263 StGB; Kontoeröffnungsbetrug und Überweisungsbetrug: Ein Vermögensschaden in Gestalt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung setzt konkrete Feststellungen voraus, insbesondere die Aushändigung kreditähnlicher Positionen oder eine sonstige wirtschaftlich nachteilige Vorbelastung der Bank; fehlen solche Feststellungen, liegt kein vollendeter Betrug vor. Wird eine betrügerisch veranlasste Überweisung nicht ausgeführt, bleibt es beim Versuch (consid. 1). Eine Schuldspruchänderung ist zulässig, wenn der geständige Angeklagte sich hiergegen nicht anders hätte verteidigen können; § 265 StPO steht dann nicht entgegen (consid. 1). Bleibt der Strafrahmen wegen tateinheitlicher Urkundenfälschung unverändert, kann der Strafausspruch trotz Schuldspruchkorrektur bestehen bleiben (consid. 2).

Texto completo

BGH — 2 StR 447/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-14

Aktenzeichen: 2 StR 447/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 263 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 13. April 2010, Az: 67 KLs 17/09 - 901 Js 95/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Kontoeröffnungsbetrug: Vermögensschaden der Bank in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung

Tenor

Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte in den Fällen II. 6 und 7 sowie 10-14 der Urteilsgründe des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und wegen illegalen Aufenthalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. In den Fällen des "Kontoeröffnungsbetrugs" (Fälle II. 6 und 7 sowie 10-13 der Urteilsgründe) belegen die Feststellungen einen vollendeten Betrug nicht. Zwar kann ein Schaden in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank Konten eröffnet und ihm antragsgemäß Kreditkarten (BGHSt 33, 244 ff.) oder EC-Karten (BGHSt 47, 160 ff.) ausgehändigt werden bzw. wenn ihm ein Überziehungskredit eingeräumt wird. Derartige Feststellungen hat die Strafkammer in diesen Fällen jedoch nicht getroffen (vgl. BGH wistra 2009, 107). Im Gegenteil ist festgestellt, dass die Konten zum Teil nur auf Guthabenbasis geführt wurden.

4 Was den "Überweisungsbetrug" im Fall II. 14 der Urteilsgründe anbelangt, hat das Landgericht übersehen, dass die betrügerische Überweisung nicht ausgeführt wurde, so dass auch insoweit nur ein versuchter Betrug vorliegt (vgl. BGH NJW 2008, 1394 f.). Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Der beantragten Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5 2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat schließt aus, dass bereits die Höhe der verhängten Einzelstrafen in den betroffenen Fällen durch die Schuldspruchänderung berührt wird.

6 Der Strafrahmen bleibt im Hinblick auf die jeweils tateinheitlich verwirklichte - gewerbsmäßig begangene - Urkundenfälschung in allen Fällen unverändert.

7 In den Fällen des versuchten "Kontoeröffnungsbetrugs" (Fälle II. 6 und 7 sowie 10-13 der Urteilsgründe) hat die Strafkammer lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten verhängt. Im Fall des versuchten "Überweisungsbetrugs" (Fall II. 14 der Urteilsgründe) hat sie bei Verhängung der Freiheitsstrafe von einem Jahr ausweislich der Urteilsgründe dem Angeklagten zugute gehalten, dass insoweit ein Vermögensschaden nicht eingetreten ist.

Rissing-van Saan Fischer Appl

Krehl Eschelbach

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