No binding effect from informal sentencing agreement

BGH 2 StR 354/10Bgh / Câmara Penal II6 de out. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bundesgerichtshof dismissed the defendants' revisions against the Gießen Regional Court judgment. It held that no binding understanding under Section 257c StPO had been reached and that the court's informal sentencing discussions did not create a protected reliance interest. The later statement that the defendants could trust the court referred only to general judicial fairness, not to enforceable promises. The defendants must bear the costs of their appeals.

Sumário Omnilex

§ 257c StPO; informal sentencing discussions and reliance protection: A binding understanding under the statutory plea bargain regime requires an actual understanding within the meaning of the provision. Informal offers by the trial court concerning sentence limits, compensation for delay, or prosecutorial sentencing recommendations do not create any binding effect if they are not accepted and if they concern matters not permitted to be negotiated under § 257c Abs. 2 StPO. A protected trust position under the fair-trial principle likewise does not arise merely from such non-binding discussions or from a general exhortation to trust the court. Where the defendants did not enter into the offer and the asserted promise was outside the permissible subject matter, no enforceable entitlement to the proposed legal consequences exists (consid. 1-2).

Texto completo

BGH — 2 StR 354/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-06

Aktenzeichen: 2 StR 354/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 257c StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 19. Januar 2010, Az: 2 KLs - 305 Js 29866/08, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Bindungswirkung einer informellen Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus einer informellen Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen ist - entgegen den insoweit erhobenen Verfahrensrügen - weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das fair-trial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand entstanden.

  1. Nach übereinstimmenden Darstellungen der Urteilsgründe und der Revisionsführer bot die Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung als Gegenleistung für Geständnisse der Angeklagten milde Strafobergrenzen an. Diesem Angebot "traten die Angeklagten nicht näher" (UA S. 32). Nach mehreren Verhandlungstagen wurde vom Gericht ein neues Angebot unterbreitet: Danach sollten bei Geständnissen die schon früher angebotenen Strafobergrenzen gelten; zusätzlich sollte wegen "rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung" eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell in Höhe von sechs Monaten erfolgen; überdies sollte von der Staatsanwaltschaft "in diesem Fall wie üblich eine Halbstrafenmaßnahme befürwortet" werden (UA S. 32). Die Angeklagten "traten allerdings auch diesem Angebot nicht näher" (UA S. 33).

Nach Durchführung der Beweisaufnahme legten die Angeklagten später Geständnisse ab. Das Tatgericht stellte fest, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen sei; teilte aber mit, man könne "dem Gericht vertrauen". Die vom Landgericht festgesetzten Gesamtstrafen liegen (mäßig) über den angebotenen Obergrenzen; eine rechtsstaatswidrige Verzögerung ist nicht festgestellt.

  1. Eine Verletzung von § 257c StPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil eine Verständigung nach dieser Vorschrift ausdrücklich nicht zustande gekommen ist.

Auch ein Vertrauenstatbestand ist nicht geschaffen worden. Nach Sachlage war das "Angebot", eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen und durch Vollstreckungserklärung in Höhe von sechs Monaten "kompensieren" zu wollen, erkennbar fern liegend und von § 257c Abs. 2 StPO nicht gedeckt; es lag auf der Hand, dass eine Art. 6 Abs. 1 MRK widersprechende Menschenrechtsverletzung nicht vorlag (59 Bandentaten mit unterschiedlicher Beteiligung bis August 2008: Anklage Dezember 2008; Eröffnungsbeschluss März 2009; Hauptverhandlung mit vier Angeklagten und acht Verteidigern ab 4. August 2009; Urteil nach 16 Hauptverhandlungstagen am 12. Januar 2010). Es ist schon zweifelhaft, ob durch die Beteiligung an einer solchen, § 257c StPO widersprechenden Absprache überhaupt ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden könnte. Das gilt erst recht für "Angebote" und Absprachen, welche sich auf Zusagen beziehen, die nach § 257c Abs. 2 schon ihrer Art nach gar nicht Gegenstand von Absprachen sein dürfen, hier also eine "Halbstrafen-Aussetzung" gemäß § 57 Abs. 2 StGB oder deren Befürwortung oder Beantragung.

Hierauf kam es vorliegend im Ergebnis allerdings nicht an, weil schon die Bedingung des (rechtswidrigen) "Angebots" des Landgerichts offenkundig nicht eingetreten war: Die Angeklagten "traten dem Angebot nicht näher"; daher ist es fern liegend, dass sich aus diesem gleichwohl Ansprüche auf bestimmte Rechtsfolgen ableiten lassen sollten. Soweit zwischen Tatgericht und Verfahrensbeteiligten darüber gesprochen wurde, ob und warum man dem Gericht "vertrauen" solle, waren Gegenstand dieses Hinweises schon nach dem Revisionsvorbringen nicht etwa die früheren "Angebote", sondern ein allgemeines Vertrauen in Fairness und Unvoreingenommenheit des Gerichts, die selbstverständliche Pflichten sind und daher weder einer "Zusage" bedürfen noch Ansprüche auf Einhaltung rechtswidriger Absprachen begründen.

Im Übrigen erscheint der Hinweis angezeigt, dass die Vorlage (gegebenenfalls mehrfach) "nachgebesserter Angebote" von Seiten des Gerichts zur Erlangung von verfahrensabkürzenden Geständnissen regelmäßig nicht tunlich ist. Erfolgen solche Angebote, wie hier, in der Weise, dass ein immer günstigerer Verfahrensausgang angeboten wird, je länger Beschuldigte früheren Angeboten "nicht näher treten", so führt dies sowohl in der Darstellung gegenüber den Verfahrensbeteiligten als auch in der öffentlichen Wahrnehmung leicht zu einem Eindruck eines "Aushandelns" des staatlichen Strafausspruchs, das mit der Würde des Gerichts kaum vereinbar ist.

Fischer Appl Schmitt

Eschelbach Ott

Palavras-chave

criminal procedureplea bargainsentencing agreementfair trialreliancerevisioncosts

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Questão jurídica principal

Whether the defendants' revisions against the Regional Court judgment were well founded.

Decisão extraída

The revisions were unfounded; the judgment review disclosed no legal error adverse to the defendants.

Fundamentação extraída

The Federal Court found no revisable error on the grounds raised.

Questão jurídica principal

Whether an informal agreement created binding force under Section 257c StPO.

Decisão extraída

No binding effect arose under Section 257c StPO because no statutory understanding was reached.

Fundamentação extraída

The court expressly noted that a statutory understanding had not come about.

Questão jurídica principal

Whether the informal offers created a protected trust position under the fair-trial principle.

Decisão extraída

No protected trust position arose from the court's informal offers or later remarks.

Fundamentação extraída

The offers concerned matters not permissible under Section 257c StPO, were not accepted by the defendants, and the later remark about trusting the court referred only to general fairness, not to an enforceable promise.

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