Drug trafficking partnership is not a criminal gang

BGH 2 StR 382/10Bgh / Câmara Penal II29 de set. de 2010Modified

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Resumo Omnilex

The BGH partially granted the defendant's revision against a Frankfurt am Main judgment. It held that repeated drug deliveries to R.'s organization did not amount to gang trafficking, because the defendant acted as an independent seller on his own account and kept his profits. The conviction was therefore reduced to ordinary drug trafficking in non-negligible quantity in cases 3-12 and 41-58, and to drug trafficking in cases 39 and 40. The sentence and aggregate sentence were set aside and the case remitted for a new sentencing decision, including appellate costs. The remainder of the revision was rejected.

Sumário Omnilex

§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG; Begriff der Bande beim Betäubungsmittelhandel: Ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet auch bei eingespieltem Bezugs- und Absatzsystem keine Bande, wenn die Beteiligten lediglich auf Grundlage wechselseitiger Einzelgeschäfte handeln. Erforderlich ist ein über das einzelne Umsatzgeschäft hinausgehender Zusammenschluss mit gemeinsamer deliktischer Zielsetzung und zumindest konkludentem Bandenwillen; bloße Lieferbeziehungen, bei denen der Verkäufer auf eigene Rechnung handelt, seine Gewinne behält und seine Bezugsquelle geheim hält, genügen nicht (vgl. BGHSt 42, 255, 259; consid. 4-5).

Texto completo

BGH — 2 StR 382/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 2 StR 382/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 4. März 2010, Az: 5/31 KLs - 5141 Js 236339/09 - 20/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Begriff der Bande

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2010 wird

a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist

  • in den Fällen Ziffer 3-12, 41-58 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

  • in den Fällen 39 und 40 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln;

b) das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

  • im Strafausspruch in den Fällen Ziffer 3-12, 39-58,

  • im Gesamtstrafenausspruch.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in zwei Fällen (Fälle 39, 40), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen (Fälle 1, 2, 13-38) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in 28 Fällen (Fälle 3-12, 41-58) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 301.272,29 € angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Verurteilung wegen Bandenhandels in den Fällen 3-12 sowie 39-58 hat keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten R. , der im Großraum G. eine Organisation zum gewinnbringenden Vertrieb von Betäubungsmitteln aufgebaut hatte, der Gruppierung regelmäßig größere Mengen Rauschgift zu verschaffen. In der Folgezeit stellte R. dem Angeklagten die einzelnen Mitlieder der Organisation nach und nach vor. Die einzelnen Verkäufe wurden so abgewickelt, dass R. die benötigten Drogen zunächst beim Angeklagten telefonisch bestellte. Nachdem der Angeklagte sie bei seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten besorgt hatte, schickte R. einen Kurier zum Angeklagten, um sie abzuholen. Die Bezahlung der Drogen erfolgte entweder durch R. selbst oder durch ein anderes Mitglied der Organisation. In allen Fällen erfolgten Übergabe und Zahlung des Kaufpreises am Wohnort des Angeklagten. Haschisch und Kokain bezog die Organisation ausschließlich vom Angeklagten. Der erreichte Gesamtumsatz belief sich auf einen Betrag in Höhe von 302.378,60 €, der von dem Angeklagten erzielte Gewinn auf mindestens 23.046 €.

3 Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen als Mitglied einer Bande gehandelt habe. Dem Angeklagten habe es oblegen, das Rauschgift von einem unbekannten Lieferanten zu beziehen und der Organisation zum gewinnbringenden Verkauf zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte sei ständiger Lieferant des R. gewesen und habe nur über Abnehmer aus dem Kreis der Bande verfügt. Insoweit habe ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem bestanden, in welchem er mit den anderen Mitgliedern der Bande ein gemeinsames übergeordnetes Interesse verfolgt habe.

4 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Bandenhandels im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann noch keine Bande im Sinne dieser Vorschriften, wenn es aufgrund entsprechender, über das einzelne Geschäft hinaus reichender Abreden zu einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und damit letztlich zu einer organisatorischen Struktur führt (BGHSt 42, 255, 259).

5 So verhält es sich hier. Der Angeklagte hat der bereits bestehenden Organisation um R. das Rauschgift auf eigene Rechnung verkauft. Die Drogen wurden bei ihm abgeholt und - ohne dass es jemals zu Zahlungsausfällen gekommen ist - von R. selbst oder einem seiner Mitarbeiter am Wohnort des Angeklagten bezahlt. Der Angeklagte war finanziell nicht davon abhängig, welchen Erlös die Organisation bei dem Vertrieb des von ihm besorgten Rauschgifts an die Endverbraucher erzielte. Seine beim Verkauf im Verhältnis zum Bezugspreis seines Lieferanten erzielten Gewinne wurden nicht an die von R. geführte Bande überführt und unter ihren Mitgliedern verteilt, sondern verblieben in vollem Umfang bei ihm. Daraus folgt, dass der Angeklagte nicht lediglich mit R. im gemeinsamen Bandeninteresse als dessen verlängerter Arm zusammenarbeitete, sondern ihm und der Bande als eigene Interessen verfolgender, selbstständiger Geschäftspartner gegenüber stand. Hierfür spricht schließlich auch der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferquelle vor R. und der Organisation geheim gehalten hat.

6 3. Der Angeklagte hat sich daher nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen in den Fällen 3-12 sowie 39-58 lediglich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) sowie in den Fällen 39 und 40 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schuldig gemacht. Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung andere oder weitergehende Feststellungen getroffen werden können. Dem entsprechend hat er den Schuldspruch geändert. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs sowie des Gesamtstrafenausspruches.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott

Palavras-chave

drug traffickinggangjoint enterpriseindependent dealersentencingrevisioncriminal liabilityremand

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Questão jurídica principal

Whether the defendant's repeated drug sales to an existing organization constituted gang trafficking under § 30 Abs. 1 Nr. 1 and § 30a Abs. 1 BtMG.

Decisão extraída

No gang trafficking existed. A durable business relationship between independent partners pursuing their own interests does not become a gang merely because it develops into an organized supply-and-distribution system.

Fundamentação extraída

The defendant sold on his own account, kept his profits, was not integrated into profit sharing, and remained an independent supplier whose source he kept secret from R. and the organization.

Questão jurídica principal

Whether the sentence and overall aggregate sentence could stand after the conviction was reclassified.

Decisão extraída

No. The altered legal classification required setting aside the sentence components affected by the reclassification and the overall aggregate sentence.

Fundamentação extraída

Because the defendant was only guilty of lesser drug offenses, the sentencing basis of the original judgment no longer applied.

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