No duty to warn on lost fax in reinstatement request

BGH V ZB 173/10Bgh / Câmara Civil V30 de set. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The claimant missed the appeal deadline because the fax notice was sent to the wrong court. The Court of Appeal denied reinstatement, and the Federal Court declared the legal complaint inadmissible. It held that no advance warning under Section 522(2) sentence 2 ZPO was required in reinstatement proceedings and that Section 139 ZPO did not oblige the appellate court to invite further submissions on fax-outgoing control. On the merits, the claimant had not shown an adequate organizational system ensuring post-dispatch verification of the fax number. Costs were imposed on the claimant.

Sumário Omnilex

§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 139 ZPO; Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsfrist; Hinweis- und Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts sowie Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Faxversand. Die Ankündigungs- und Begründungspflicht nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ist auf die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag nicht übertragbar, weil sie als Ausgleich für die Unanfechtbarkeit der Berufungszurückweisung durch Beschluss konzipiert ist. Ein Hinweis nach § 139 ZPO ist nur geboten, wenn der Wiedereinsetzungsvortrag unklar oder offensichtlich unvollständig ist; fehlt jeglicher Vortrag zu einer notwendigen Ausgangskontrolle, besteht keine Hinweispflicht. Für die Entschuldigung einer Fristversäumung bei fehlerhafter Faxnummernermittlung genügt nur ein Kanzleiorganisationssystem, das nach dem Versand regelmäßig den Sendebericht ausdruckt und mit der Faxliste abgleicht.

Texto completo

BGH — V ZB 173/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-30

Aktenzeichen: V ZB 173/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 139 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Zweibrücken, 28. April 2010, Az: 1 U 60/10, Beschlussvorgehend LG Zweibrücken, 8. März 2010, Az: 1 O 175/08

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Verfahren bei Wiedereinsetzung: Hinweispflicht des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit ergänzenden Vortrags; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Versendung eines Telefax

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. April 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.100,03 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat die Klage mit dem Kläger am 15. März 2010 zugestelltem Urteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem Schriftsatz vom 15. April 2010 Berufung eingelegt, der dem Oberlandesgericht Zweibrücken noch an diesem Tag vorab per Telefax zugeleitet werden sollte. Das Telefax ist am 15. April 2010 um 16.17 Uhr abgesendet worden, hat das Berufungsgericht jedoch nicht mehr erreicht, weil die mit der Übermittlung beauftragte Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich die Faxnummer des Landgerichts Zweibrücken in das Telefaxgerät eingegeben hatte. Von dem Landgericht am 16. April 2010 auf den Fehler hingewiesen, hat der Kläger noch am selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

3 1. Sie ist zwar nach § 238 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zulässig ist sie nach § 238 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.

4 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten (dazu: Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG, NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

5 a) Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon deshalb zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.

6 aa) Das Berufungsgericht hatte dem Kläger die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags weder anzukündigen noch ihm die wesentlichen Gründe hierfür mitzuteilen. Eine solche Verpflichtung sieht § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur für den Fall vor, dass die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen werden soll. Diese Regelung lässt sich auf den hier gegebenen Fall der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht übertragen. Sie ist nämlich als Ausgleich dafür gedacht, dass die Zurückweisung der zulässigen Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist (Begründung des Entwurfs des ZPO-RG von 2001 in BT-Drucks. 14/3750, 68 f.). Diese Besonderheit besteht im Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag nicht.

7 bb) Das Berufungsgericht war auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Kläger auf die Notwendigkeit ergänzenden Vortrags zur Organisation der Ausgangskontrolle hinzuweisen. Veranlassung zu einem solchen Hinweis besteht zwar, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentlichen Punkt unklar (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212) oder ersichtlich unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837, 838). So lag es hier aber nicht. Der Kläger hatte sich in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags mit der Frage einer ausreichenden Postausgangskontrolle nicht befasst. Anzeichen dafür, dass dies auf einem Versehen beruhte, bestanden nicht. Vielmehr war nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags davon auszugehen, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers die gebotene Kontrolle der aus dem Sendebericht ersichtlichen Telefaxnummer mit der in der Faxliste nicht vorgesehen ist.

8 b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt.

9 aa) Danach darf der Rechtsanwalt zwar die Ermittlung der Telefaxnummer des von ihm selbst zutreffend bezeichneten Gerichts seiner zuverlässigen Angestellten übertragen und sich darauf verlassen, dass die ermittelte Telefaxnummer zutrifft (BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106). Eine durch einen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer verursachte Fristversäumung entschuldigt das aber nur, wenn er für die Absendung eines Telefax auch eine ausreichende Postausgangskontrolle eingerichtet hat. Durch organisatorische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nach der Absendung eines Telefax in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und überprüft wird (BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095). Dabei muss festgestellt werden, ob die in dem Sendebericht ausgewiesene Telefaxnummer auch die des Adressaten ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 und vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996, 997), und zwar durch einen Vergleich der Telefaxnummer in dem Sendebericht mit der in dem heranzuziehenden Verzeichnis (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413, vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780).

10 bb) In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Postausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht besteht.

11 (1) Nach dem Vortrag des Klägers in dem Wiedereinsetzungsantrag hat die Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten die Telefaxnummer - offenbar anordnungsgemäß - der Faxliste der Zweibrücker Gerichte entnommen. Dass die Mitarbeiter der Kanzlei angewiesen sind, die Telefaxnummer auf dem Sendebericht nach Übermittlung des Telefax stets noch einmal - wie geboten - mit der Nummer zu vergleichen, die die Faxliste ausweist, hat er nicht vorgetragen.

12 (2) Eine solche Anweisung ergibt sich auch aus der Gegenvorstellung des Klägers nicht. Danach ist zwar "zur Rationalisierung und zur doppelten Kontrolle" auf dem Telefaxgerät noch ein Merkzettel angebracht, der die Telefaxnummern der ordentlichen Gerichte in der näheren Umgebung ausweist, darunter auch die zutreffenden Telefaxnummern der Zweibrücker Gerichte. Der Kläger hat aber schon nicht behauptet, dass die Mitarbeiter seines Prozessbevollmächtigten angewiesen sind, die aus der Faxliste der Zweibrücker Gerichte entnommene Telefaxnummer vor dem Absenden eines Telefax stets mit der aus dem Merkzettel ersichtlichen zu vergleichen. Das genügte nicht einmal, weil so Eingabefehler unentdeckt blieben. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die aus dem Sendebericht ersichtliche Telefaxnummer nach der Absendung stets mit der in der Faxliste verglichen wird. Das hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

13 cc) Dieses Organisationsdefizit hat das Berufungsgericht zu Recht nicht deshalb für unerheblich gehalten, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Mitarbeiterin eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es zwar auf allgemeine organisatorische Defizite nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935 f.; vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780). Fehlen - wie hier - solche konkreten zusätzliche Anweisungen, bleibt es insoweit bei den bestehenden allgemeinen Anweisungen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369), die hier aber gerade nicht ausreichen.

III.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Roth

Palavras-chave

reinstatementappeal deadlinefax transmissionoutgoing controlduty to warnright to be heardcivil procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the legal complaint against the order refusing reinstatement was admissible despite the alleged hearing violation.

Decisão extraída

The complaint was not admissible on that basis; neither a warning under Section 522(2) sentence 2 ZPO nor a duty to hint under Section 139 ZPO arose in the reinstatement proceedings.

Fundamentação extraída

Section 522(2) sentence 2 ZPO applies only to intended unanimous dismissal of a substantive appeal and cannot be transferred to a decision on reinstatement. Section 139 ZPO did not require a hint because the reinstatement application was not unclear or obviously incomplete in a way suggesting oversight.

Questão jurídica principal

Whether the refusal of reinstatement was legally correct because the law office lacked adequate outgoing fax control.

Decisão extraída

Yes. A lawyer must ensure that, after transmission, the fax report is printed and checked against the fax list so that the recipient number is verified; the claimant did not show such an organization.

Fundamentação extraída

The established case law allows delegation of number lookup but requires an effective post-dispatch control. The claimant only alleged a prior lookup from a fax list and, at most, a general comparison with a nearby courts' note before sending; he did not allege a mandatory post-sending comparison of the sent report with the fax list.

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