Public use of Nazi symbols; insanity findings in attempted coercion

BGH 3 StR 301/10Bgh / Câmara Penal III19 de ago. de 2010Partially Granted

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The Federal Court of Justice partly upheld the defendant's revision. It acquitted him of using symbols of unconstitutional organizations because the swastika was displayed only to a personally connected group of residents and thus not publicly used. The conviction for attempted coercion was set aside because the lower court had not sufficiently examined whether the defendant, despite severe psychotic illness and diminished capacity, still understood the unlawfulness of his conduct. The remaining findings on the objective facts of the attempted coercion were left intact, and the case was remitted for a new decision.

Sumário Omnilex

§ 86a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB; public use of unconstitutional symbols requires perceptibility to a larger circle of persons not connected by personal relationships. A symbol displayed in a residential building hallway solely toward the landlord and co-residents, as the addressee group of the defendant’s protest, is not public use. § 20, § 17 StGB; where a defendant suffers from a psychotic disorder and the findings indicate a substantial impairment of insight and control, the trial court must specifically address whether insight into the unlawfulness of the act was in fact absent or retained. Failure to distinguish diminished capacity from actual lack of insight renders the culpability assessment incomplete (consid. 4–7).

Texto completo

BGH — 3 StR 301/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-19

Aktenzeichen: 3 StR 301/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 StGB, § 20 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 86 Abs 1 Nr 4 StGB, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 240 StGB, § 573 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Arnsberg, 26. April 2010, Az: 10 KLs 101 Js 136048/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Voraussetzungen einer öffentlichen Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation; Anforderungen an die tatrichterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit eines psychisch kranken Täters einer versuchten Nötigung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. April 2010 aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen der versuchten Nötigung.

  2. Vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird der Angeklagte freigesprochen.

  3. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

  4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg.

2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) hält rechtlicher Überprüfung schon hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht stand.

3 Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mieter einer Wohnung im Anwesen der Zeugin Dr. B. in A. Außer ihm wohnten in dem Haus noch das Ehepaar S. mit Sohn sowie ein "weiteres Pärchen". Aufgrund von Mietrückständen und Beschwerden der Mitbewohner kündigte Frau Dr. B. den Mietvertrag mit dem Angeklagten. Aus Verärgerung hierüber sowie über eine von ihm als unangemessen empfundene Behandlung durch Frau S. malte der Angeklagte mit dem Gummiendstück seines Krückstocks im Hausflur ein Hakenkreuz an die Wand. Dieses konnten die Mitbewohner wahrnehmen.

4 Damit ist ein im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB öffentliches Verwenden des Hakenkreuzes nicht festgestellt. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass es hierfür nicht entscheidend auf die Öffentlichkeit des gewählten Ortes ankommt, sondern darauf, ob die Art der Verwendung die Wahrnehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis begründet (BayObLG, Beschluss vom 12. März 2003 - 5 StRR 20/2003, NStZ-RR 2003, 233; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1998 - 1 Ss 407/97, NStZ 1999, 356; OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1994 - 1 Ss 71/94, NStZ 1994, 440; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 86a Rn. 15). Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Angeklagte indes mit der Zeugin Dr. B. und den anderen Bewohnern des Anwesens, die das Hakenkreuz nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen allein wahrnehmen konnten, durch persönliche Beziehungen verbunden. Er hat das Hakenkreuz nur angebracht, um diesen gegenüber seinen Unmut über die Kündigung des Mietvertrags und die Entwicklung des nachbarschaftlichen Verhältnisses zum Ausdruck zu bringen.

5 Da insoweit weitere Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten tragen könnten, ausgeschlossen erscheinen, ist der Angeklagte in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

6 2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung tragen die lückenhaften Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig gewesen (§ 20 StGB).

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose "aus dem schizophrenen Formenkreis" leidet und deswegen seine Fähigkeit, "das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln", zum Zeitpunkt beider Taten erheblich vermindert war. Zwar führt es an anderer Stelle aus, (lediglich) die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen, stützt sich hierbei aber wiederum auf die Darlegungen des Sachverständigen, wonach die Erkrankung "die Annahme einer erheblichen Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" rechtfertige. Danach ist eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen.

7 Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert, so kommt es aber für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit entscheidend darauf an, ob ihm deswegen diese Einsicht fehlt oder ob er gleichwohl über sie verfügt. Hat der Täter nicht die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns und kann ihm dies - etwa wegen einer psychischen Erkrankung - auch nicht vorgeworfen werden, so handelt er nach § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld (vgl. Fischer, aaO, § 21 Rn. 3 mwN). Damit, ob der Angeklagte ungeachtet der krankheitsbedingten erheblichen Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Handelns erkannte, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung kann daher keinen Bestand haben.

8 Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind insoweit jedoch rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).

9 3. Der Senat weist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den örtlich und nach §§ 24, 25 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht Augsburg zurück (§ 354 Abs. 3 StPO). Dessen Entscheidungsgewalt reicht für die weitere Untersuchung aus, denn nach den insoweit rechtsfehlerfreien Darlegungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - auch mit Blick auf § 62 StGB - nicht zu erwarten (§ 63 StGB; § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Beckervon LienenSost-Scheible
RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.Mayer
Becker

Palavras-chave

public useunconstitutional symbolsswastikainsanitydiminished capacityattempted coercionrevisionremand

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Questão jurídica principal

Whether painting a swastika in the hallway constituted public use of symbols of unconstitutional organizations.

Decisão extraída

No. The sign was shown only to the landlord and other residents, who were personally connected to the defendant; this does not amount to public use under the statute.

Fundamentação extraída

Public use depends not on the openness of the place but on whether the manner of use makes the symbol perceptible to a larger group of persons not connected by personal relationships. Here the defendant used the symbol to express anger toward a limited group of residents linked by personal relations.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for attempted coercion could stand in light of the defendant's mental illness and possible lack of insight into unlawfulness.

Decisão extraída

No. The judgment did not adequately address whether, despite substantially diminished capacity to appreciate wrongdoing, the defendant still actually had insight into the unlawfulness of his conduct; the conviction could not stand.

Fundamentação extraída

If the ability to appreciate unlawfulness is substantially diminished, the decisive question is whether the offender nevertheless lacked that insight or still possessed it. The trial judgment left this unresolved, so the finding on culpability was insufficient.

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