Wounding by choking: life-threatening treatment requires sufficient intensity

BGH 4 StR 442/10Bgh / Criminal Chamber 428 de set. de 2010Modified

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the private prosecutor’s revision insofar as it was adverse to the defendant, but amended the judgment in his favor under § 301 StPO. It held that the findings did not support dangerous bodily harm by life-threatening treatment under § 224(1) No. 5 StGB because the neck pressure was too weak and too brief to endanger life abstractly. The conviction was reduced to intentional bodily harm under § 223(1) StGB, the sentence and supporting findings were set aside, and the case was remitted for a new sentencing decision. The adhesion ruling was left untouched.

Sumário Omnilex

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; life-threatening treatment by neck compression requires more than any grip causing bruising or scratching marks. The act must, by its duration and intensity, be abstractly capable of endangering life; a merely brief and weak pressure on the neck, insufficient to obstruct circulation or respiration or to damage vital nerve pathways, does not meet that threshold (consid. 5). If the findings exclude the aggravated variant but establish bodily injury, the conviction is to be amended to § 223(1) StGB; the milder sentencing framework entails setting aside the sentence, while a separate adhesion decision need not necessarily be quashed (consid. 6-8).

Texto completo

BGH — 4 StR 442/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: 4 StR 442/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 224 Abs 1 Nr 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Magdeburg, 27. Januar 2010, Az: 21 Ks 162 Js 14506/09 - 9/09 - 111 Ss 97/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Gefährliche Körperverletzung: Lebensgefährdende Behandlung bei Würgen am Hals

Tenor

  1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist.

  2. Soweit das Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), wird das vorbezeichnete Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschersleben zurückverwiesen.

  2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Nebenklägerin erstrebt mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung.

2 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Das Urteil ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten im Schuldspruch abzuändern und im Strafausspruch aufzuheben, weil es einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der auf die Revision der Nebenklägerin zu beachten ist, obwohl das Rechtsmittel nur zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130 und vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ-RR 2010, 205, 206).

3 1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fasste der Angeklagte der Nebenklägerin im Verlauf einer Rangelei mit einer Hand an ihre linke Halsseite und drückte während einer kurzen Zeit mit zwei Fingern mit einiger Kraft dagegen. Damit wollte er erreichen, dass sie aufhörte, ihn zu kratzen, und sie dafür bestrafen, dass sie sich über ihn lustig gemacht und ihn beleidigt hatte; töten wollte er sie nicht. Die Nebenklägerin erlitt zwei dicht beieinander befindliche Hämatome an der linken Halsseite. Die rechtsmedizinische Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es sich nicht um "klassische" Würgemale handele, vielmehr seien die Hämatome durch einfachen Druck gegen den Hals mit einer Hand verursacht worden. Der ausgeübte Druck sei zu gering gewesen, um eine Halsschlagader zu verschließen oder eine Unterbrechung der Luftzufuhr zu bewirken. Zwar könne auch eine Kompression der Halsweichteile, selbst wenn sie nicht zu einem Verschluss der Halsgefäße geführt habe, potenziell lebensgefährlich sein; dies erfordere aber eine längere Einwirkung auf bestimmte, im Hals verlaufende Nervenbahnen [UA 16, 23]. Diesen Ausführungen hat sich das Landgericht angeschlossen.

4 2. Diese Feststellungen tragen die Annahme einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), nicht jedoch die einer gefährlichen Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der lebensgefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

5 Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen; es reicht hierfür jedoch nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hämatomen führt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 4 StR 403/04, NStZ-RR 2005, 44 m.w.N.). Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muss, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 57. Aufl. § 224 Rn. 12, 12c). Die vom Landgericht zu Intensität und Dauer der Einwirkung auf den Halsbereich der Nebenklägerin getroffenen Feststellungen belegen eine solche Eignung nicht: Danach war die Einwirkung zu schwach, um eine Unterbrechung der Blutzirkulation oder der Luftzufuhr zu bewirken, und zu kurz, um wichtige Nervenbahnen so zu schädigen, dass dadurch ein Herzstillstand eintreten konnte.

6 3. Der Senat stellt den Schuldspruch auf vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) um. Die Voraussetzung des § 230 Abs. 1 StGB liegt vor, da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

7 4. Die Änderung des Schuldspruchs zieht angesichts des gegenüber § 224 StGB milderen Strafrahmens des § 223 StGB die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Eine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung durch den Senat kam dagegen nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 f.; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 406a Rn. 8 m.w.N.).

8 5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschersleben zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender

Palavras-chave

dangerous bodily harmlife-threatening treatmentneck compressionrevisionsentencingprivate prosecutionprobationadhesion claim

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Questão jurídica principal

Whether pressing fingers against the neck constituted dangerous bodily harm by a life-threatening treatment under § 224(1) No. 5 StGB.

Decisão extraída

No. The findings showed simple pressure on the neck, but not an act of sufficient duration or intensity that was abstractly capable of endangering life.

Fundamentação extraída

A neck grip becomes life-threatening only if the duration and strength of the impact are such that vital circulation, breathing, or essential nerve pathways may be affected; every neck grip causing bruising is not enough.

Questão jurídica principal

Whether the conviction should be reduced to intentional bodily harm under § 223(1) StGB.

Decisão extraída

Yes. The findings supported intentional bodily harm, and the court amended the conviction accordingly.

Fundamentação extraída

The established facts fulfilled § 223(1) StGB, while the aggravated form failed; § 230(1) StGB was satisfied because the public interest in prosecution had been affirmed.

Questão jurídica principal

Whether the sentence and related findings could stand after the conviction was amended.

Decisão extraída

No. The milder sentencing range under § 223 StGB required setting aside the sentence and its supporting findings.

Fundamentação extraída

Once the conviction was reduced, the punishment could not remain in place; however, the adhesion ruling was left untouched.

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