Restrictions on partial reassignment of claims

BGH IV ZR 23/10Bgh / Câmara Civil IV15 de set. de 2010Granted

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The Federal Court held that the Court of Appeal had not sufficiently addressed the plaintiff’s submissions on active standing and thereby violated his right to be heard. The plaintiff had limited his claim to the amount remaining after deducting the surrender value of a life insurance policy, so a problematic competition between contract and tort claims could not arise for that amount. The Court also noted that the reassignment back to the plaintiff was valid and sufficiently specific. The appellate judgment was set aside and the matter remitted for a new decision, including costs.

Sumário Omnilex

§ 544 Abs. 7 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG; right to be heard and reassignment of claims: a judgment is to be set aside where the appellate court disregards decisive submissions on active standing and the error may have influenced the outcome. A reassignment of claims can be valid and sufficiently determinate even if effected by a later agreement. A restriction of an assignment or reassignment to individual legal bases is, in principle, only permissible with the debtor’s consent when several grounds support the same economically identical claim and a joint-creditor situation would otherwise be created. If, however, the claimant sues only for the excess amount remaining after deduction of an already realized performance substitute, no relevant concurrence of claims exists for that amount.

Texto completo

BGH — IV ZR 23/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-15

Aktenzeichen: IV ZR 23/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 398 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 25. Januar 2010, Az: 8 U 1811/08, Urteilvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 7. August 2008, Az: 10 O 6627/08

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Forderungsabtretung: Voraussetzungen einer auf einzelne Anspruchsgrundlagen beschränkten Rückabtretung

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 25. Januar 2010 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert: 30.984,25 €

Gründe

1 Dem Rechtsmittel des Klägers war nach § 544 Abs. 7 ZPO stattzugeben. Das Berufungsgericht hat seinen Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es ist nicht auszuschließen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruht.

2 1. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Kläger dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der die Lebensversicherung finanzierenden Bank im Prozessvergleich vom 4. Juni 2008 zugleich sämtliche gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgetreten hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter diese Ansprüche auf den Kläger zurück übertragen. Das folgt aus der vom Kläger dazu vorgelegten Vereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 2009. Gegen deren Wirksamkeit und inhaltliche Bestimmtheit bestehen keine Bedenken.

3 2. Im rechtlichen Ansatz richtig erkennt das Berufungsgericht, dass im Falle konkurrierender Ansprüche die (Rück-)Abtretung einzelner Anspruchsgrundlagen nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Kommen für die abgetretene Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die - bei nur einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners - wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg gerichtet sind, handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Abtretung. Soll diese - wie in der Vereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 2009 - auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt werden, ist das allenfalls mit Zustimmung des Schuldners - hier: der Beklagten - rechtlich möglich. Denn durch eine beschränkte Abtretung entsteht eine Gesamtgläubigerschaft mit der Folge, dass der Schuldner Gefahr läuft, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden; sie kann daher ohne seine Mitwirkung vertraglich nicht begründet werden (vgl. BGHZ 140, 175, 179 zur Sicherungsabtretung).

4 3. Eine solche Situation kann sich hier indes nicht ergeben, weil der Kläger nur einen den Rückkaufswert der Lebensversicherung von 44.015,75 € übersteigenden Teil der nach seiner Auffassung bestehenden Schadensersatzansprüche geltend macht. Er nimmt den gemäß Prozessvergleich vom 4. Juni 2008 von ihm geschuldeten Betrag von 75.000 € zum Ausgangspunkt und bringt davon den Rückkaufswert aus der Lebensversicherung in Abzug. Der restliche Betrag von 30.984,25 € - die Klagforderung - setzt sich zusammen aus der von ihm an den Insolvenzverwalter geleisteten Barzahlung in Höhe von 12.753,92 € und dem Erlös aus der zur Begleichung der Verbindlichkeit verwerteten weiteren Sicherheit (Immobilienfonds) in Höhe von 18.230,33 €.

5 Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen, obwohl der Kläger wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er nur den überschießenden, nach Bereinigung um den Rückkaufswert verbleibenden Teil der Ansprüche gegen die Beklagte verfolgen wolle. In Höhe dieser 30.984,25 € ist eine Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen Erfüllungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen von vornherein nicht denkbar. Mit diesem - entscheidungserheblichen - Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt; dadurch ist das Verfahrensgrundrecht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht gewahrt worden. Es liegt nahe, dass das Berufungsgericht bei Einbeziehung dieses Vorbringens zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre und die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hätte.

6 4. Weiter weisen die Feststellungen des Berufungsgerichts darauf hin, dass vertragliche Erfüllungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 44.015,75 € im Zeitpunkt der Rückabtretung bereits durch Tilgung erloschen waren. Der Kläger hat seinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte als Erfüllungssurrogat eingesetzt, um die Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 75.000 € zu begleichen. Da er seinen im Hinblick auf den Prozessvergleich vom 4. Juni 2008 geänderten Klagantrag damit begründet hat, der Rückkaufswert habe nur 44.015,75 € - statt wie zunächst erwartet 44.542,85 € - betragen, ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert tatsächlich zur Masse gezogen hat. In diesem Fall käme es auf die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auch deshalb nicht an, weil bei Rückabtretung die vom Berufungsgericht bejahte Anspruchskonkurrenz nicht (mehr) bestand.

Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Lehmann

Palavras-chave

right to be heardactive standingassignment of claimsreassignmentjoint creditorsinsurance surrender valueremand

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Questão jurídica principal

Whether the appellate court violated the plaintiff’s right to be heard by ignoring his submission on active standing.

Decisão extraída

Yes. The appellate court failed to adequately consider decisive arguments on active standing, which amounted to a violation of the right to be heard.

Fundamentação extraída

The plaintiff had repeatedly argued that he sought only the excess amount after deducting the life-insurance surrender value; that point excluded any relevant concurrence of claims for the amount sued. The appellate court did not address this decisive submission.

Questão jurídica principal

Whether the reassignment by the insolvency administrator was effective and sufficiently specific.

Decisão extraída

Yes, on the basis of the deed of 29 June/2 July 2009 there were no objections to validity or definiteness.

Fundamentação extraída

Even if the prior transfer in the settlement had covered all damage claims, the later agreement transferred them back to the plaintiff in a valid and determinate manner.

Questão jurídica principal

Whether a reassignment limited to individual legal bases is permissible without the debtor’s consent.

Decisão extraída

Only under narrow conditions; as a rule such a limited reassignment is possible only with the debtor’s consent, because it otherwise creates a joint-creditor situation and exposes the debtor to multiple suits for the same facts.

Fundamentação extraída

Where several grounds may support the same claim and the debtor owes performance only once, a transfer normally covers the claim comprehensively; a restriction to one ground is generally not effective without the debtor’s participation.

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