Insolvency opening order valid despite barely legible signature

BGH IX ZB 13/10Bgh / Civil Chamber 916 de set. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The BGH held that an insolvency opening order is validly signed even if the judge's signature is hard to read, so long as it has individual character and at least some letters are discernible. The debtor's managing director had again attacked the opening order as void, arguing it contained only a wave-like mark. The court rejected this view, finding the signature sufficiently individualized. The Rechtsbeschwerde was therefore dismissed, and the prior immediate complaint was also held unfounded. Costs were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

§ 130 ZPO; Anforderungen an die Unterschrift unter einem gerichtlichen Beschluss. Eine Unterschrift ist formgültig, wenn sie individuellen Charakter aufweist und für einen Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, die Identifizierung des Namens noch ermöglicht; Lesbarkeit ist nicht erforderlich. Erkennbar müssen jedoch wenigstens einzelne Buchstaben sein, weil andernfalls kein Schriftzug, sondern lediglich ein Handzeichen oder eine Paraphe vorliegt. Bei erkennbarer Urheberschaft und dem Willen zur vollständigen Unterzeichnung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (consid. 5 f.).

Texto completo

BGH — IX ZB 13/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-16

Aktenzeichen: IX ZB 13/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 130 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 23. Dezember 2009, Az: 11 T 10820/09, Beschlussvorgehend AG Nürnberg, 5. Februar 2008, Az: 8242 IN 107/08

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Wirksamkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses: Anforderungen an die Unterschrift des Richters

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auch die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 38.107,31 €.

Gründe

I.

1 In dem am 5. Februar 2008 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Steuerberatungsgesellschaft, legte die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zunächst fristgerecht sofortige Beschwerde ein, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. März 2008 formell rechtskräftig zurückwies.

2 Am 28. August 2009 hat sich die Beschwerdeführerin erneut gegen den Eröffnungsbeschluss gewandt. Sie hat nunmehr geltend gemacht, der Eröffnungsbeschluss vom 5. Februar 2008 sei nichtig, weil er keine ordnungsgemäße Unterschrift der Insolvenzrichterin, sondern nur eine nicht identifizierbare Wellenlinie aufweise. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Geschäftsführerin der Schuldnerin ihren Angriff gegen den Eröffnungsbeschluss weiter.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4 Der Eröffnungsbeschluss vom 5. Februar 2008 ist rechtsgültig unterschrieben.

5 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380; BGH, Urt. v. 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91, NJW-RR 1992, 1150 m.w.N). Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 aaO). Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 aaO, S. 3381).

6 2. Gemessen an diesen Grundsätzen reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Eröffnungsbeschluss aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Es handelt sich nicht nur um eine bloße "Wellenlinie", die den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt. Vielmehr ist zumindest der Anfangsbuchstabe des Namens als "F" erkennbar. Da eine Lesbarkeit der Unterschrift nicht verlangt wird, kann ein objektiver Betrachter den Schriftzug als Unterschrift der Richterin identifizieren.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Palavras-chave

insolvency opening ordersignature validityjudicial form requirementsimmediate complaintcassation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the insolvency opening order was invalid because the judge's signature was allegedly only a non-identifiable wave line.

Decisão extraída

The signature was sufficient; at least the initial letter was recognizable, and a fully legible signature is not required.

Fundamentação extraída

Under BGH case law, a signature need only have individual character and allow a knowledgeable third party to identify the signer; a generous standard applies when authorship and intent to sign are clear. Here the handwriting was not merely a paraphe or mark, but an identifiable signature.

Questão jurídica principal

Whether the renewed challenge to the opening order should succeed on appeal.

Decisão extraída

The appeal was rejected; the immediate complaint was also unfounded.

Fundamentação extraída

Because the opening order was validly signed, the challenge lacked merit.

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