Tenant repayment claim and later utility account statement

BGH VIII ZR 319/09Bgh / Civil Chamber 810 de ago. de 2010Withdrawn

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Resumo Omnilex

In a tenancy dispute over repayment of utility prepayments, the Federal Court of Justice stated that the tenant’s repayment claim is only justified for the time being until a due utility account is rendered. A later account statement may therefore be invoked in an enforcement objection under section 767(2) ZPO, because it is a post-judgment ground. The Senate also held that such an accounting is merely a calculation under section 259 BGB, not a dispositive right. The notice adds that the revision proceedings were ultimately concluded by withdrawal of the revision.

Sumário Omnilex

Art. 767 Abs. 2 ZPO; § 259 BGB; later utility accounting as ground for enforcement objection against a repayment judgment: a utility account statement rendered only after the conclusion of oral argument in the underlying action constitutes a new factual and legal basis within the meaning of Art. 767(2) ZPO, because the decisive criterion is whether the objection could objectively have been raised earlier. A utility accounting is not a Gestaltungsrecht but merely a calculation under § 259 BGB; therefore the absence of an earlier accounting does not bar reliance on a subsequently issued one. A claim for repayment of utility prepayments upheld for the time being may be defeated retroactively once a proper accounting is produced.

Texto completo

BGH — VIII ZR 319/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-10

Aktenzeichen: VIII ZR 319/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 259 BGB, § 556 BGB, § 552a ZPO, § 767 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 19. November 2009, Az: 11 S 41/09vorgehend AG Nauen, 30. März 2009, Az: 12 C 355/08

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei fehlender Betriebskostenabrechnung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Frage, ob der Vermieter - gestützt auf eine nachträglich erteilte Betriebskostenabrechnung - Vollstreckungsgegenklage gegen das ihn zur Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtende Urteil erheben kann, noch nicht entschieden sei. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor.

3 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, über die, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte noch in der Literatur ein Meinungsstreit besteht, ist nicht zweifelhaft; sie lässt sich vielmehr anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig in dem auch vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne beantworten.

4 a) Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, ist eine Klage des Mieters auf Rückzahlung von Vorauszahlungen, die mangels Erteilung der fälligen Betriebskostenabrechnung Erfolg hat, lediglich "zur Zeit begründet" (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 4 g), so dass der Vermieter auch noch nach Rechtskraft dieser Entscheidung mit einer Abrechnung die Voraussetzung für die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung schaffen und den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Vorauszahlungen damit nachträglich zu Fall bringen kann (Senatsurteil, aaO, unter II 5 c).

5 b) Die mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage erhobene Einwendung des Klägers, die Rückforderung der Vorauszahlungen sei angesichts der zwischenzeitlich erteilten Betriebskostenabrechnung (nunmehr) unbegründet, ist nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässig, denn sie beruht auf der am 14. Oktober 2008 erfolgten Abrechnung der Nebenkosten und somit auf Gründen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess (2. Oktober 2008) entstanden sind und nicht mehr durch Einspruch hätten geltend gemacht werden können.

6 Zwar ist für Gestaltungsrechte wie beispielsweise die Aufrechnung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es für die Frage des Einwendungsausschlusses nicht auf die Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt, sondern darauf, ob dieses - also etwa die Aufrechnungslage - zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt objektiv bereits bestanden hat (BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 100, 222, 225, st. Rspr.). Bei der Betriebskostenabrechnung, der nach der Rechtsprechung des Senats schon kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt, handelt es sich aber nicht um ein Gestaltungsrecht, sondern lediglich um einen Rechenvorgang im Sinne des § 259 BGB (Senatsurteile vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965, Tz. 8 sowie vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573, unter I 2 aa), der die materielle Voraussetzung dafür schafft, dass dem Vermieter die Vorauszahlungen - soweit durch das Abrechnungsergebnis gerechtfertigt - endgültig verbleiben und ein etwaiger Nachforderungsanspruch fällig wird.

7 Für den Ausschluss einer Einwendung nach § 767 Abs. 2 ZPO kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung objektiv hätte erhoben werden können; hieran fehlt es, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Einwendung - hier die die Fälligkeit der Nebenkostenforderung des Vermieters herbeiführende Betriebskostenabrechnung - zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben. Dass der Schuldner die materiellen Voraussetzungen für eine Einwendung vor diesem Zeitpunkt hätte schaffen können, genügt für den Einwendungsausschluss nicht (BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, NJW 2005, 2926, unter II 2 b cc).

8 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

9 a) Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem im Vorprozess ergangenen Urteil vom 19. Juni 2008 zu Recht für unzulässig erklärt. Die Einwendung des Klägers, dass der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Vorauszahlungen mit der Erteilung der Betriebskostenabrechnung entfallen sei, ist - wie dargelegt - gemäß § 767 Abs. 2 ZPO zulässig. Die vom Beklagten erbrachten Vorauszahlungen gebühren nach der Abrechnung, die einen Saldo zu Lasten des Beklagten aufweist, vollständig dem Kläger.

10 b) Soweit die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts über die von dem Beklagten erhobenen Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung vom 14. Oktober 2008 mit Verfahrensrügen angreift, hat der Senat diese geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

11 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Achilles Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Palavras-chave

tenancyutility costsprepaymentsenforcement objectionaccountingtimelinessrevisionwithdrawal

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Questão jurídica principal

Whether a later utility account statement can be raised in an enforcement objection against a judgment ordering repayment of utility prepayments.

Decisão extraída

Yes. The later statement is a new ground arising after the close of oral arguments and may be asserted under section 767(2) ZPO.

Fundamentação extraída

The utility account statement is not a dispositive legal act but a mere calculation under section 259 BGB. For section 767(2) ZPO, it matters whether the objection could objectively have been raised before the close of oral arguments; here the accounting did not yet exist.

Questão jurídica principal

Whether the revision should be rejected under section 552a ZPO for lack of admissible grounds.

Decisão extraída

The Senate considered that no ground for admitting the revision existed and intended to reject it unanimously.

Fundamentação extraída

The appeal raised no issue of fundamental importance and no need for development or uniformity of the law, because the answer follows clearly from Federal Court of Justice case law.

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