Priority of suspending inpatient addiction treatment

BGH 4 StR 291/10Bgh / Criminal Chamber 420 de jul. de 2010Partially Granted

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Resumo Omnilex

The defendant was convicted of aggravated robbery and received a two-year suspended sentence. The trial court had recognized the conditions for an inpatient addiction measure under Section 64 StGB but refused to order it, relying instead on probation conditions and Section 62 StGB. The Federal Court held that the court first had to examine whether execution of the measure should be suspended under Section 67b StGB, since the proportionality assessment depends on the expected mode of enforcement. The refusal was therefore set aside and the matter remitted; the remaining grounds of appeal were rejected.

Sumário Omnilex

§ 62 StGB, § 67b Abs. 1 StGB; in the proportionality assessment for an order of inpatient addiction treatment under Section 64 StGB, the sentencing court must first examine whether execution of the measure should be suspended to probation. The weight of the intrusion depends materially on whether the measure is to be executed or can be replaced by a less intrusive arrangement with supervisory safeguards. If special circumstances, including therapy readiness and concrete efforts to obtain stationary treatment, justify the expectation that the therapeutic purpose can be achieved despite suspension of execution, Section 67b StGB must be given priority over a refusal based solely on Section 62 StGB. A decision declining the measure is defective if this preliminary examination is omitted (consid. 4-6).

Texto completo

BGH — 4 StR 291/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-20

Aktenzeichen: 4 StR 291/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 StGB, § 64 StGB, § 67b Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Magdeburg, 12. März 2010, Az: 25 KLs 157 Js 32940/09 (50/09), Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorrang der Prüfung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils (richtig: der Strafe aus dem Urteil) des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Dezember 2009 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die wirksam mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Entscheidung der Strafkammer, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3 Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 64 StGB für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bejaht. Gleichwohl hat sie unter Verweis auf § 62 StGB von einer Anordnung der Maßregel abgesehen. Die im Rahmen der Bewährungsentscheidung erteilte Weisung, wonach der Angeklagte sich einer Entziehungskur zu unterziehen und die diesbezüglichen Anstrengungen binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils dem Gericht unter Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht nachzuweisen habe, sei als mildere Möglichkeit anzusehen, um den Angeklagten ohne die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu therapieren und zukünftig ohne Drogen auskommen zu lassen. Der Angeklagte, der es in der Vergangenheit sogar mit einer ambulanten Therapie geschafft habe, längere Zeit drogenfrei zu leben, habe die dringende Notwendigkeit erkannt, sein Suchtproblem zu lösen, und bereits ernsthafte Anstrengungen unternommen, einen Therapieplatz zu erhalten. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, den Angeklagten den besonderen Belastungen des geschlossenen Maßregelvollzugs auszusetzen.

4 Abgesehen davon, dass die Begründung des Landgerichts jegliche Auseinandersetzung mit dem Gewicht der Anlasstat und der Bedeutung der von dem Angeklagten infolge seines Hangs zu erwartenden Taten vermissen lässt, halten diese Ausführungen einer rechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand, weil die Strafkammer im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitserwägungen von einer zu vollstreckenden Maßregel ausgegangen ist, ohne die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB geprüft zu haben.

5 Nach der Vorschrift des § 62 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die in der Norm als Bezugspunkte der Prüfung genannten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassend zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71, BGHSt 24, 134, 135; Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3562).

6 Da das Gewicht des mit der Unterbringungsanordnung einhergehenden Eingriffs maßgeblich von der Frage der Vollstreckung der Maßregel abhängt, hätte die Strafkammer vorrangig prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB vorliegen. Nach dieser Norm, mit welcher gerade dem Bedürfnis Rechnung getragen werden soll, den Vollzug einer angeordneten Unterbringung zu vermeiden, wenn der Zweck der Maßregel durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. MünchKommStGB/Veh § 67b Rdn. 1), ist mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Als besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kommen auch Therapiebereitschaft und Bemühungen zur Aufnahme einer stationären Suchtbehandlung jedenfalls dann in Betracht, wenn die mit der Führungsaufsicht nach § 67b Abs. 2 StGB gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die Aussicht eines im Falle eines Weisungsverstoßes drohenden Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sich der Angeklagte der beabsichtigten, die Gefahr weiterer Taten ausschließenden Entwöhnungsbehandlung unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 154/01, RuP 2002, 192; Beschluss vom 22. März 1988 - 4 StR 97/88, BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 2).

7 2. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5).

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

Mutzbauer Bender

Palavras-chave

inpatient addiction treatmentproportionalitysuspension of executionprobationtherapeutic measurerevisionremand

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the refusal to order inpatient addiction treatment under Section 64 StGB could stand despite no prior assessment of suspending its execution under Section 67b StGB.

Decisão extraída

No. The refusal was legally flawed because the court had to examine suspension of execution under Section 67b StGB first.

Fundamentação extraída

The weight of the intrusion caused by a measure depends significantly on whether it will actually be executed. If special circumstances suggest that the therapeutic purpose can be achieved by milder means, the court must consider suspending execution before relying on proportionality under Section 62 StGB.

Questão jurídica principal

Whether the remainder of the appeal could succeed.

Decisão extraída

No. In all other respects the appeal was unfounded.

Fundamentação extraída

Outside the challenge to the refusal of the measure, the judgment disclosed no reversible error.

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