Legal aid with own counsel despite joint intervention

BGH VI ZB 30/08Bgh / Civil Chamber 66 de jul. de 2010Granted

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Resumo Omnilex

The defendant in a traffic-accident damages action sought legal aid for representation by her own lawyer, although the insurer had intervened as a joint intervenor and also sought dismissal through its counsel. The Kammergericht rejected legal aid as abusive. The Federal Court of Justice held that this was incorrect: the defendant was not acting mutwillig merely because the insurer’s lawyer was already pursuing the same procedural goal. The refusal was set aside, and legal aid was granted both for the legal complaint proceedings and for the appeal proceedings, each without installment payments and with appointed counsel.

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§ 114 Satz 1 ZPO; Prozesskostenhilfe und Mutwilligkeit bei streitgenössischer Nebenintervention: Ein Versicherungsnehmer handelt im Verkehrsunfallprozess nicht mutwillig, wenn er zur Verteidigung gegen den vom Haftpflichtversicherer erhobenen Vorwurf einer Unfall- bzw. Versicherungsmanipulation Prozesskostenhilfe für die Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts begehrt, obwohl der Versicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter bereits Klageabweisung beantragt hat. Der eigene Verteidigungsbedarf des Versicherungsnehmers bleibt eigenständig; die bloße Übereinstimmung des Prozessziels mit dem des Streithelfers schließt die Beiordnung nicht aus (vgl. auch die Parallelentscheidung VI ZB 31/08, consid. 4).

Texto completo

BGH — VI ZB 30/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-06

Aktenzeichen: VI ZB 30/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 17. April 2008, Az: 12 U 9/08, Beschlussvorgehend LG Berlin, 10. Dezember 2007, Az: 59 O 83/07

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf der Unfallmanipulation: Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts bei streitgenössischer Nebenintervention

Tenor

Der Beklagten zu 2 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2008 - 12 U 9/08 - aufgehoben.

Der Beklagten zu 2 wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. H. R. bewilligt.

Gründe

I.

1 Der Kläger hat die Beklagte zu 2 als Fahrerin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 23. November 2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 hat der Beklagten zu 2 und dem Kläger Unfallmanipulation vorgeworfen. Der Rechtsanwalt der Beklagten zu 1 hat sich vor dem Landgericht nicht für die Beklagte zu 2 bestellt, vielmehr ist die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 als Streithelferin beigetreten und ihr Prozessbevollmächtigter hat auf diesem Wege auch für diese Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat die Beklagte zu 2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts gestellt und gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger - anders als die Beklagte zu 1 - eingewandt, dass das Unfallereignis zwar nicht manipuliert, die im Prozess geltend gemachten Schäden jedoch durch den Unfall nicht verursacht worden seien.

2 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2007 mit der Begründung abgewiesen, eine Vielzahl von Beweisanzeichen begründeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Unfallmanipulation; außerdem stehe fest, dass der Pkw des Klägers erheblich vorbeschädigt gewesen sei. Auf die Berufung des Klägers hat sich für die Beklagte zu 1 deren Prozessbevollmächtigter gemeldet und sowohl für die von ihm vertretene Partei als auch zugleich im Wege der Nebenintervention für die Beklagte zu 2 Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 hat sich für die Beklagte zu 2 Rechtsanwalt H. H. R. gemeldet, ebenfalls Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt und einen Prozesskostenhilfeantrag für seine Partei gestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.

3 Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 2 wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil angesichts der "streitgenössischen Nebenintervention" durch die anwaltlich vertretene Beklagte zu 1 dem Interesse der Beklagten zu 2 an der Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hinreichend Genüge getan sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2, für die sie ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

4 Wie der erkennende Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs entschieden hat (Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - z.V.b.), handelt ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat. Hierauf wird verwiesen.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Palavras-chave

legal aidmutwillejoint interventiontraffic accidentinsurance fraud allegationappointed counsel

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Questão jurídica principal

Whether the defendant was acting in an abusive or vexatious manner by requesting legal aid with her own counsel despite the insurer's joint intervention.

Decisão extraída

The request was not vexatious; the defendant had an independent interest in defense and could seek legal aid for her own counsel.

Fundamentação extraída

Following the court's earlier ruling in VI ZB 31/08, a policyholder who wants to defend herself against the insurer's accusation of insurance fraud does not act mutwillig merely because the insurer has joined as an intervener and its lawyer also seeks dismissal.

Questão jurídica principal

Whether the lower appellate court's refusal of legal aid had to be set aside.

Decisão extraída

Yes; the refusal could not stand.

Fundamentação extraída

Because the denial rested solely on mutwilligkeit and that view was incorrect, the appellate order had to be annulled.

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