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BGH IX ZB 208/08 ΓÇó Insolvency administrator fees during business continuation
BGH IX ZB 208/08Bgh / Civil Chamber 91 de jul. de 2010Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the insolvency administrator's legal complaint as inadmissible. It held that the complaint raised no question of fundamental importance and no need for legal development or consistent case law. In substance, it saw no legal objection to the lower court's method of calculating the administrator's fee from the estate value in a case of business continuation, including the treatment of revenues and expenses, nor to the individualized determination of the continuation bonus. Costs were imposed on the further participant.
§ 574 Abs. 2 ZPO; inadmissibility of the legal complaint in a fee dispute concerning insolvency administrator remuneration during business continuation. A complaint is inadmissible where the matter raises neither a question of fundamental importance nor a need for development of the law or safeguarding uniform case law. Under § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV, remuneration is in principle calculated by reference to the value of the insolvency estate on which the final account is based; pursuant to § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV, insolvency costs and other estate liabilities are not deducted, whereas continuation income is to be taken into account only net of expenses under § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV. The amount of any continuation bonus is to be fixed by the facts judge in light of the circumstances of the individual case; a missing comparative calculation does not per se prejudice the administrator if it operates in his favor (consid. 2-3).
Entscheidungsdatum: 2010-07-01
Aktenzeichen: IX ZB 208/08
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 S 1 InsVV, § 1 Abs 2 Nr 4 S 1 InsVV, § 1 Abs 2 Nr 4 S 2 Buchst b InsVV
Vorinstanz: vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 21. August 2008, Az: 3 T 246/07, Beschlussvorgehend AG Lörrach, 30. August 2007, Az: 20 IN 3/99
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzverwaltervergütung: Berechnung bei Betriebsfortführung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 94.307,28 € festgesetzt.
1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2 Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, berechnet sich seine Vergütung wie auch sonst grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Einnahmen aus der Betriebsfortführung werden dabei jedoch nur abzüglich der Ausgaben berücksichtigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung wirft der vorliegende Festsetzungsfall in diesem Zusammenhang nicht auf. Die Berechnungsweise des Insolvenzgerichts, das vom Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung ausgegangen ist und diesem Betrag die Verfahrenskosten und die abwicklungsbedingten Masseverbindlichkeiten hinzugerechnet hat, kann zum richtigen Ergebnis führen, wenn sichergestellt ist, dass die Betriebsfortführung nicht zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Diese Prüfung hat das Insolvenzgericht im Anschluss an die Ermittlungen des beauftragten Sachverständigen (Seiten 30 und 31-35 des Berichts vom 19. März 2007) vorgenommen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat. Auch der Verwalter geht von einem positiven Fortführungsergebnis aus, wenn auch in einer abweichenden Höhe. Bei dieser Sachlage ist die Berechnungsmethode des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden.
3 Auch im Zusammenhang mit der Bemessung des Zuschlags, den das Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung gewährt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Höhe des Zuschlags ist vom Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Von den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats dabei zu beachten sind, sind die Vorinstanzen jedenfalls nicht zum Nachteil des Verwalters abgewichen. Dass die gebotene Vergleichsberechnung (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7 m.w.N.) nicht vorgenommen wurde, hat sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp