Replacement of accessory prosecutor counsel refused

BGH 3 StR 156/10Bgh / Câmara Penal III24 de jun. de 2010Dismissed

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Resumo

The Federal Court of Justice rejected the accessory prosecutor’s request to replace her appointed counsel for the revision proceedings. It held that the first-instance appointment continues until final termination of the case and therefore covers the appeal stage as well. A replacement of counsel is possible only if the original appointment is withdrawn and a new appointment made by analogy to Section 143 StPO. No sufficient grounds for a change were shown; prior counsel had already actively conducted the trial and filed a substantive revision brief, and the move of a lawyer between law offices was not enough.

Regest

§ 397a Abs. 1 StPO; Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auch im Revisionsverfahren; ein Wechsel des Beistands kommt nur bei entsprechender Anwendung von § 143 StPO in Betracht, wenn die ursprüngliche Beiordnung zurückgenommen und ein neuer Beistand bestellt wird. Für die Rücknahme der Bestellung bedarf es eines sachlichen Grundes; bloße organisatorische Änderungen in der Kanzlei oder das Vorhandensein eines anderen Rechtsanwalts genügen nicht. Hat der beigeordnete Beistand bereits in der Hauptverhandlung mitgewirkt und eine sachgerechte Revisionsbegründung gefertigt, spricht dies gegen einen Austausch (consid. 2).

Texto completo

BGH — 3 StR 156/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-24

Aktenzeichen: 3 StR 156/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 143 StPO, § 397a StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 9. Oktober 2009, Az: 24 KLs 323 Js 725/09 - 42/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Beistandsbestellung für den Nebenkläger: Auswechslung des Beistands auf Antrag des Nebenklägers

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Jo. aus als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Geschädigte Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S., durch Beschluss vom 8. September 2009 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt P. beigeordnet. Gegen die Verurteilung des Angeklagten unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwalt P. Revision eingelegt und diese begründet. Nunmehr hat Rechtsanwalt Jo. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das weitere Revisionsverfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenklägerin zu bestellen.

2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers - § 400 StPO - bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende Revisionsbegründungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt P.

Becker Pfister von Lienen

Schäfer Mayer

Palavras-chave

accessory prosecutorlegal aid counselreplacement of counselrevision proceedingscontinuity of appointment