Service on defense counsel and reinstatement in revision deadline

BGH 4 StR 79/10Bgh / Criminal Chamber 41 de jun. de 2010Dismissed

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The BGH held that the judgment of the LG Schwerin was validly served on appointed defense counsel even though the accused had absented himself during trial and did not personally receive the judgment copy. The absence of forwarding or of appeal instructions did not justify reinstatement, because no causal link to the missed revision deadline was shown and the defendant's conduct made such reliance implausible. Later reinstatement requests were out of time under § 45 StPO. The revision was therefore lodged too late and had to be dismissed as inadmissible, with costs imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

§§ 44, 45 Abs. 1 S. 1, 145a Abs. 3 S. 1, 341 Abs. 1, 2, 349 Abs. 1 StPO; service of a judgment on appointed defense counsel remains effective even if the defendant was absent when judgment was pronounced and does not personally receive a forwarded copy. Successful informal transmission to the defendant is not a prerequisite for validity of service. Reinstatement requires a substantiated causal link between the asserted impediment and the missed deadline; mere lack of appeal instructions is insufficient absent specific allegation that the deadline was thereby missed (consid. 4-8). Once the defendant has knowledge that no appeal was filed, later reinstatement requests must comply with the one-week period under § 45 Abs. 1 S. 1 StPO. An out-of-time revision is inadmissible and to be dismissed under § 349 Abs. 1 StPO.

Texto completo

BGH — 4 StR 79/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-01

Aktenzeichen: 4 StR 79/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 S 1 StPO, § 145a Abs 3 S 1 StPO, § 333 StPO, §§ 333ff StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Schwerin, 2. Februar 2009, Az: 31 KLs 5/06 - 161 Js 31356/05, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger: Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist

Tenor

  1. Die Anträge des Angeklagten und seiner Verteidiger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Februar 2009 werden verworfen.

  2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges" in 18 Fällen unter Einbeziehung der in einem amtsgerichtlichen Urteil verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass "zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer … ein Teil von sechs Monaten der verhängten Strafe als vollstreckt" gilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges" in weiteren 42 Fällen unter Einbeziehung der Strafen eines anderen amtsgerichtlichen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben der Verurteilte und seine Verteidiger mehrere Wiedereinsetzungsanträge gestellt; zudem hat der Verurteilte Revision eingelegt. Keiner der Wiedereinsetzungsanträge hat Erfolg. Die Revision ist unzulässig.

2 1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.

3 a) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten vom 13. Dezember 2009 ist jedenfalls unbegründet.

4 Die am 16. April 2009 bewirkte Zustellung des am 2. Februar 2009 verkündeten Urteils durfte nach § 145a Abs. 1 StPO an den Pflichtverteidiger des Angeklagten erfolgen, obwohl dieses Urteil in Abwesenheit des Angeklagten - der sich während der laufenden Hauptverhandlung in die Dominikanische Republik abgesetzt hatte - verkündet worden war (vgl. KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 341 Rdn. 19 m.w.N.). Die erfolgreiche formlose Übersendung einer Abschrift des Urteils an den Angeklagten nach § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung (vgl. KK-Laufhütte aaO § 145a Rdn. 6 m.w.N.). Darin, dass der Angeklagte die Urteilsabschrift trotz des Übersendungsversuchs an seine letzte bekannte Anschrift in Deutschland nach seinen Angaben nicht erhalten haben will, liegt ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung ab dem 3. November 2008 eigenmächtig ausgeblieben ist, er erfolglos zum Strafantritt in anderer Sache geladen worden war und er ab dem 10. November 2008 mit Haftbefehl gesucht wurde, kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 44 Satz 1 StPO.

5 Auch soweit der Verurteilte in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2010 in anderem Zusammenhang geltend macht, dass dem Urteil keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei, vermag dies die Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist nicht zu rechtfertigen. Denn es fehlt insofern jedenfalls an dem erforderlichen Vortrag, dass er diese Frist infolge des Fehlens der Belehrung nach § 35a StPO versäumt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 44 Rdn. 22 m.w.N.). Dies liegt nach seinem eigenen Vortrag und Verhalten auch nicht nahe; denn er hat - trotz der nach seinen Angaben fehlenden Rechtsmittelbelehrung - nach der Aushändigung des Urteils am 12. Dezember 2009 bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2009 sowohl Revision eingelegt als auch einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

6 Sonstige Gründe, die geeignet sind, eine Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist zu rechtfertigen, wurden vom Verurteilten in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2009 nicht vorgebracht.

7 b) Auch die später gestellten Wiedereinsetzungsanträge haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

8 Da der Angeklagte - wie die von ihm im Schreiben vom 13. Dezember 2009 eingelegte Revision und der dort gestellte Wiedereinsetzungsantrag belegen - spätestens seit diesem Tag Kenntnis davon hatte, dass sein Pflichtverteidiger gegen das Urteil vom 2. Februar 2009 kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist bei allen ab Mitte Januar 2010 gestellten und hierauf gestützten Wiedereinsetzungsanträgen die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt.

9 2. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Februar 2009 ist mithin verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1, 2 StPO) und daher unzulässig. Sie ist nach § 349 Abs. 1 StPO kostenpflichtig zu verwerfen.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Mutzbauer Bender

Palavras-chave

reinstatementrevision deadlineservice on defense counselinadmissible appealappeal instructionscriminal procedurelate filingcosts

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Questão jurídica principal

Whether reinstatement into the time limit for lodging revision should be granted after service of the judgment on defense counsel.

Decisão extraída

No. Service on appointed defense counsel was effective under § 145a StPO despite the defendant's absence; the defendant showed no reinstatement ground under § 44 StPO.

Fundamentação extraída

The judgment could validly be served on defense counsel, and a separate informal forwarding of the judgment to the defendant was not a prerequisite for validity. The defendant's alleged non-receipt did not excuse the missed deadline, especially given his deliberate absence and fugitive conduct.

Questão jurídica principal

Whether missing appeal instructions justified reinstatement into the revision deadline.

Decisão extraída

No. The defendant did not sufficiently show that the absence of the instruction caused the missed deadline.

Fundamentação extraída

A reinstatement request based on lack of appeal instructions requires concrete submission that the deadline was missed because of that omission. This was absent, and the defendant's own conduct showed he knew how to react because he lodged revision and reinstatement requests shortly after receiving the judgment.

Questão jurídica principal

Whether the revision was admissible despite expiry of the filing deadline.

Decisão extraída

No. The revision was lodged out of time and therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

Because reinstatement failed, the revision remained late under § 341 StPO and had to be rejected as inadmissible.

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