Revision dismissed; record must specify excerpted reading precisely

BGH 1 StR 181/10Bgh / Câmara Penal I8 de jun. de 2010Dismissed

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Resumo

The Federal Court dismissed the defendant’s revision against the Ingolstadt Regional Court judgment as unfounded under § 349(2) StPO. It held that any complaint concerning the alleged non-consideration of a conversation excerpt could not have affected the verdict, because the trial court had carefully and comprehensively assessed the victim’s credibility and excluded suggestive influence. The Senate nonetheless emphasized that, in cases of only excerpted reading or partial listening of a recording, the minutes must precisely identify the passages concerned; a mere note of a partial hearing is ordinarily insufficient. The defendant was ordered to pay the costs and the co-plaintiff’s necessary expenses in the revision proceedings.

Regest

§ 349 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 5 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; partial reading or listening of a document or recording and requirements of the trial record. A revision is to be dismissed where it is excluded that the alleged procedural error influenced the judgment. Independently of this, the minutes must identify with precision the passages read aloud or listened to; a merely generic reference to a partial reading or hearing is generally insufficient for appellate review (consid. 2). The court may point out that a prosecutorial response under § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO can be useful to clarify the scope of a partially heard recording in the main hearing.

Texto completo

BGH — 1 StR 181/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-08

Aktenzeichen: 1 StR 181/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 249 StPO, § 273 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Ingolstadt, 3. November 2009, Az: KLs 12 Js 16388/08, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Protokollierung einer ausschnittsweisen Verlesung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Rüge (Nr. III) der Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO in zulässiger Form erhoben wurde.

Denn es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer Nichtberücksichtigung des in der Revisionsbegründung zitierten Gesprächsteils beruhen kann. Die Strafkammer hat aufgrund einer sehr ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der umfassenden und sehr differenzierten Angaben der Geschädigten gewonnen, insbesondere von deren Erlebnisbezug. Das Landgericht hat sich dabei mit allen in Frage stehenden Gegenhypothesen auseinandergesetzt, so auch mit der Möglichkeit einer Fremdsuggestion. Dafür, so die Strafkammer, wäre die Mutter der Geschädigten grundsätzlich in Betracht gekommen. Die Strafkammer hat es jedoch schon rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass es in der Kürze der für eine Einflussnahme zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre, eine derartig komplexe Aussage der Tochter zu suggerieren (UA S. 67). Außerdem ergab die in der Hauptverhandlung umfassend angehörte (Privat-)aufzeichnung der Befragung der Geschädigten am 21. September 2009 durch die Mutter und die Zeugin K. ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 68) „nicht, dass die Zeugin [die Geschädigte] in suggestiver Weise befragt wurde“. Darauf, dass sich die Mutter in dem in Frage stehenden Gesprächsausschnitt vom Tag zuvor einer entsprechenden Einflussmöglichkeit zu berühmen scheint, kommt es daher nicht an.

Der Senat weist erneut darauf hin, dass es bei einer nur ausschnittsweisen Verlesung eines Schriftstücks - bzw., wie hier, einer nur teilweisen Anhörung eines aufgenommenen Gesprächs - der genauen Bezeichnung der verlesenen bzw. angehörten Abschnitte in der Sitzungsniederschrift bedarf. Die bloße Dokumentation einer „teilweisen“ Verlesung oder Anhörung genügt in aller Regel nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03; 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06; 21. November 2006 - 1 StR 477/06).

Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) hätte im vorliegenden Fall möglicherweise zur Klärung des Umfangs der Anhörung des aufgezeichneten Gesprächs in der Hauptverhandlung beitragen können und wäre deshalb zweckmäßig gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 503/06 Rdn. 10; 11. April 2007 - 3 StR 114/07 Rdn. 11; 19. Februar 2008 - 1 StR 62/08).

Nack Rothfuß Hebenstreit

Graf Sander

Palavras-chave

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