Sentencing may not penalize silence to police

BGH 3 StR 125/10Bgh / Câmara Penal III11 de mai. de 2010Partially Granted

Abrir fonte

Resumo

The Federal Court partially upheld the defendant's criminal appeal. The conviction itself and the first sentence remained intact, but the five-year sentence for the second fact complex and the total sentence were quashed. The trial court had impermissibly aggravated punishment by relying on the defendant's denial to police and his failure to disclose the victim's whereabouts, thereby penalizing conduct protected by the privilege against self-incrimination. The case was remitted to another chamber for new sentencing and cost allocation.

Regest

§ 46 StGB; self-incrimination and sentencing aggravation: a defendant's defensive conduct may not be used to his detriment as an aggravating circumstance when it consists in refusing to incriminate himself or in denying knowledge to the police. This prohibition applies without limitation to judicial reasoning that expressly relies on the defendant's failure to assist the authorities. Additional suffering inflicted on the victim may, however, be considered independently as an aggravating factor. If the sentence cannot be sustained after excision of the impermissible reasoning, the appellate court may not uphold it under § 354 Abs. 1a StPO where, in view of the remaining circumstances, it cannot itself deem the outcome appropriate (consid. 3-5).

Texto completo

BGH — 3 StR 125/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-11

Aktenzeichen: 3 StR 125/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Verden, 21. Dezember 2009, Az: 2 KLs 9/09 - 532 Js 24501/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Strafschärfende Berücksichtigung der Vermeidung der Selbstbelastung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Dezember 2009 im Ausspruch über die Einzelstrafe hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes ("Taten zu Ziff. 2. und 3. der Anklage") sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung ("Tat zu Ziff. 1. der Anklage") sowie wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung ("Taten zu Ziff. 2. und 3. der Anklage") zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 Der Schuldspruch und die Einzelstrafe für die erste Tat halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die weitere Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen hingegen aufgehoben werden.

3 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Nebenklägerin im Schlafzimmer seines Hauses gefesselt und vergewaltigt. Als die Polizei bei ihm nach dem Verbleib der Nebenklägerin fragte, leugnete er jede Kenntnis und versteckte die Frau aus Sorge vor weiteren polizeilichen Ermittlungen. Die Strafkammer hat straferschwerend gewürdigt, "dass der Angeklagte trotz mehrfacher Nachfrage durch die Polizei, als er erkennen musste, dass eine folgenlose Freilassung der Nebenklägerin für ihn nicht mehr in Betracht kam, deren Anwesenheit nicht preisgegeben hat. Darüber hinaus war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte um seiner eigenen Sicherheit Willen, nämlich um eine Entdeckung der Nebenklägerin zu verhindern, diese zwang, sich für ca. 2 ½ Stunden unter das Lattenrost mit Matratze in einen geschlossenen Bettkasten zu legen, wo sie lediglich zufällig von den durchsuchenden Beamten wahrgenommen worden ist."

4 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landgericht damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 16 m. w. N.). Dies gilt ohne jede Einschränkung für den ersten Satz dieser Urteilspassage. Auch dem zweiten Satz stehen Rechtsbedenken entgegen, soweit er die Motivation des Angeklagten ("eigene Sicherheit") aufgreift. Die für das Opfer mit der Unterbringung im Bettkasten verbundenen zusätzlichen Beschwernisse könnten allerdings - isoliert betrachtet - straferhöhend berücksichtigt werden.

5 Die Aufhebung der Einzelstrafe von fünf Jahren führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat diese Rechtsfolgen unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der bisherigen Straffreiheit des Angeklagten und der Konfliktsituation, aus der sich das Tatgeschehen entwickelt hat, nicht als im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO "angemessen" ansehen.

BeckerPfistervon Lienen
HubertRiBGH Mayer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker

Palavras-chave

sentencingself-incriminationrapeaggravationcassationremandcriminal procedure