Intervener's challenge to scope of claims in restitution case

BVerwG 3 B 29/10Bverwg / Divisão 331 de mai. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the intervener's complaint against non-admission of the appeal. It held that she was not materially prejudiced by the dismissal of the plaintiff's action, because the reasons in the allocation decision had no binding effect on civil-law ownership. Her own motion was treated as inadmissible by the lower court, and the omission from the operative part did not make the complaint successful. The court also found no divergence and no need to clarify the scope of a necessary intervener's ability to file motions beyond the plaintiff's subject matter. The intervener had to bear the costs.

Sumário Omnilex

§ 65 Abs. 2 VwGO, § 66 Satz 2 VwGO; legal remedies and motions of a necessary intervener in relation to the plaintiff's subject matter. A necessary intervener may, in principle, pursue procedural positions of her own; however, she is only entitled to challenge decisions that materially affect her subjective rights. A motion that is directed beyond the dispute defined by the plaintiff is inadmissible if it seeks a determination without a present legal interest and without prejudicial effect. Reasons in an administrative allocation decision that merely explain the denial of restitution or separate building ownership do not create binding civil-law effects. A procedural defect in failing to include the rejection in the operative part does not justify revisional review unless the decision could have rested on that omission.

Texto completo

BVerwG — 3 B 29/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-31

Aktenzeichen: 3 B 29/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 233 § 8 BGBEG, § 459 Abs 1 S 1 ZGB DDR, § 65 Abs 2 VwGO, § 66 S 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Potsdam, 17. Dezember 2009, Az: 1 K 1331/06, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Restitutionsprozess; behördliche Feststellung der Berechtigung; Anfechtungsbefugnis des Beigeladenen

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, mit dem ihr Antrag auf Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 8 EGBGB abgelehnt wurde. Das betroffene Schulgebäude wurde in den Jahren 1984 bis 1986 auf einem volkseigenen Grundstück, dessen hier maßgebliche Teilfläche zwischenzeitlich der Klägerin zugeordnet wurde, und einem mittlerweile im Eigentum der Beigeladenen stehenden Privatgrundstück errichtet. Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, weil ein Überbau vom ehemals volkseigenen Grundstück auf das private Nachbargrundstück vorliege und daher das Eigentum an dem Überbau der Klägerin als Eigentümerin des Stammgrundstücks zustehe; die Entstehung von volkseigenem Gebäudeeigentum nach § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB sei daher nicht möglich gewesen.

2 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums fortführt, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil es keine vertragliche Grundlage für die Nutzung des nicht in Volkseigentum umgeschriebenen Grundstücks gegeben habe und deshalb selbstständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden sei. Der mithin bestehende Überbau sei lediglich Grundstücksbestandteil und kein selbstständig zuordnungsfähiger Vermögenswert. Den neben ihrem Klageabweisungsantrag gestellten weiteren Antrag der Beigeladenen festzustellen, dass der Zuordnungsbescheid der Beklagten nicht zu ihren Lasten feststelle, dass das ehemals volkseigene Grundstück Stammgrundstück sei und sich das Schulgebäude als wesentlicher Bestandteil auf diesem Stammgrundstück befinde, hat das Verwaltungsgericht als "nicht tenorierungsbedürftig" beurteilt, weil er gegenstandslos sei. Eine rechtliche Möglichkeit für die Beigeladene, unabhängig vom Willen der Klägerin auf den Klagegegenstand Einfluss zu nehmen, bestehe nicht. Sie habe daher keine Möglichkeit, über den von der Klägerin bestimmten Streitgegenstand hinausgehende Anträge zu stellen. Mithin könne sie nur beantragen, dass die Klage, die im Ergebnis auf Zuordnung von selbstständigem Gebäudeeigentum an der Schule gerichtet gewesen sei, abgewiesen werde.

II

3 Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.

4 1. Die Beschwerde ist überwiegend, nämlich soweit sie die mit dem Urteil ausgesprochene Klageabweisung und die hierfür gegebene Begründung betrifft (S. 6 bis 27 der Beschwerdebegründungsschrift), unzulässig, weil die Beigeladene dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten betroffen wird. Eine solche für die Rechtsmittelbefugnis eines Beigeladenen notwendige materielle Beschwer (stRspr; vgl. Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <258> = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 3 S. 3 f., vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102 <105> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 15 S. 14 f. und vom 18. April 1997 - BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 <292 f.> = Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 2 S. 16 f.; Beschluss vom 5. März 1998 - BVerwG 4 B 153.97 - Buchholz 310 § 66 VwGO Nr. 8 sowie - zuletzt - Beschluss vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 24.09 - RdL 2010, 110) ergibt sich für die Beigeladene nicht daraus, dass in den Gründen des ablehnenden Zuordnungsbescheides ausgeführt wird, dass das Schulgebäude Bestandteil des ehemals volkseigenen Grundstücks sei. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in dem hier betroffenen Urteil (anders als in dem am selben Tage entschiedenen Parallelverfahren) offengelassen hat, welchem der benachbarten Grundstücke das Gebäude eigentumsrechtlich zuzuordnen ist, äußern die Ausführungen dazu keinerlei Bindungswirkung für die zivilrechtliche Beurteilung der Eigentumssituation. Aus diesem Grunde hat auch das Verwaltungsgericht die von der Beigeladenen selbst erhobene Klage gegen den ablehnenden Zuordnungsbescheid als unzulässig abgewiesen (VG 1 K 1409/06); die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit einem ebenfalls am heutigen Tage ergangenen Beschluss zurückgewiesen (BVerwG 3 B 28.10). Auf die dortigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen.

5 2. Soweit die Beigeladene die Behandlung ihres eigenen Sachantrages zum Gegenstand ihrer Beschwerde macht (S. 27 bis 33 der Beschwerdebegründung), ist ihr Rechtsbehelf demgegenüber zulässig; denn hier geht es um ihre Rechtsstellung als Beigeladene und somit um eigene Rechtspositionen. Auch insoweit bleibt der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt.

6 a) Die Beigeladene sieht eine Verletzung der §§ 88, 107 und 117 Abs. 2 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht ihren neben dem Klageabweisungsantrag gestellten Sachantrag als gegenstandslos betrachtet und nicht über ihn im Tenor des Urteils entschieden habe.

7 Diese Verfahrensrüge greift im Ergebnis nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht über alle gestellten Sachanträge der Beteiligten zu befinden hat. Dies ist hier jedoch geschehen, und zwar auch hinsichtlich des Antrages der Beigeladenen, obwohl das Gericht ihn als gegenstandslos bezeichnet und deshalb insoweit von einer Tenorierung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Urteilsgründe verdeutlichen, dass das Gericht den Antrag keineswegs als überholt oder aus anderen Gründen erledigt und daher nicht zur Entscheidung stehend betrachtet hat. Es hat vielmehr die Beigeladene nicht für berechtigt gehalten, einen solchen, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts über den Streitgegenstand hinausgehenden Antrag zu stellen, und damit den Antrag zweifelsfrei als unzulässig beurteilt. Mit "gegenstandslos" wollte das Verwaltungsgericht offenbar nichts anderes ausdrücken, als dass der Antrag keiner Sachentscheidung zugänglich sei. Da das Gericht somit in Wahrheit über den Antrag entschieden und ihn sinngemäß als unzulässig zurückgewiesen hat, hätte es diese Entscheidung folgerichtig auch in die Urteilsformel nach § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufnehmen müssen. Dieser Verfahrensmangel verhilft der Rüge der Beigeladenen allerdings nicht zum Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung - hier die Zurückweisung des Antrages der Beigeladenen - nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf der unterlassenen Tenorierung beruhen kann.

8 b) Ebenfalls unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge.

9 Die Beigeladene ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht weiche mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz, wonach ein Beigeladener keine Sachanträge stellen dürfe, die von dem vom Kläger bestimmten Streitgegenstand abwichen, von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - (BVerwGE 106, 310 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 9) und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159) sowie dem Beschluss vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 112.07 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 90) ab. Dort sei der Rechtssatz aufgestellt worden, dass ein im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig Beigeladener abweichende Sachanträge stellen dürfe.

10 Die gerügte Divergenz besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Beigeladene keine abweichenden Sachanträge stellen dürfe - dies erlaubt § 66 Satz 2 VwGO dem notwendig Beigeladenen ausdrücklich -, sondern dass ihm über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge nicht erlaubt seien. Ausgehend von dieser Klarstellung ergibt sich kein Widerspruch zu den herangezogenen Divergenzentscheidungen, die ausnahmslos in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergangen sind. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht dem beigeladenen Drittbetroffenen in einem Prozess auf Rückübertragung des Vermögenswerts erlaubt, eine vom Kläger naturgemäß nicht angefochtene Berechtigtenfeststellung, die Grundlage seines Rückübertragungsbegehrens war, im Nachhinein anzugreifen und zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung zu machen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht aber noch nicht entschieden, dass der notwendig Beigeladene mit seinen Sachanträgen generell über den Streitgegenstand hinausgehen dürfe. Es hat lediglich für diese besondere Situation des vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens dargelegt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Drittbetroffenen gebiete, ihm diese "einem Anschlussrechtsmittel vergleichbare Befugnis" einzuräumen (Urteil vom 16. Juli 1998 a.a.O. sowie Beschluss vom 19. Mai 2008 a.a.O.). Der beigefügte Klammerzusatz "(vgl. § 66 Satz 2 VwGO)" soll darauf hinweisen, dass diese Konstellation der eines abweichenden Sachantrages nach dieser Vorschrift vergleichbar ist (so ausdrücklich Beschluss vom 19. Mai 2008 a.a.O. Rn. 8).

11 c) Die somit nach wie vor unentschiedene und von der Beigeladenen darüber hinaus als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein notwendig Beigeladener nach § 66 Satz 2 VwGO Sachanträge stellen darf, die über den Streitgegenstand der Klage hinausgehen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung des Rechtsmittels, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste.

12 Es liegt auf der Hand, dass der angegriffene Bescheid keine der im Sachantrag der Beigeladenen genannten Feststellungen zu ihren Lasten trifft, sondern es sich lediglich um Ausführungen zur Begründung der negativen Zuordnungsentscheidung handelt, die weder privatrechtsgestaltend noch in sonstiger Weise in die Rechtsstellung der Beigeladenen eingreifen. Das ist bereits Gegenstand des ebenfalls am heutigen Tage im Parallelverfahren ergangenen Beschlusses des Senats, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen gegen die Abweisung ihrer eigenen Klage gegen den ablehnenden Zuordnungsbescheid zurückgewiesen worden ist (BVerwG 3 B 28.10). Auch die Zuordnungsbehörde selbst hat in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass sachenrechtliche Ansprüche im Zivilrechtsweg zu klären seien und ihren zivilrechtlichen Erwägungen keine präjudizierenden Wirkungen zukämen. Da es der Beigeladenen daher offenbar an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt, bestünde in einem Revisionsverfahren kein Bedürfnis zu klären, ob sie wegen ihrer besonderen prozessualen Stellung überhaupt berechtigt wäre, einen solchen Sachantrag zu stellen.

13 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Palavras-chave

restoration of propertyintervener standingsubject matter of actionprocedural admissibilitymaterial prejudicenon-admission complaintcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the intervener had standing to challenge the dismissal of the main claim and its reasoning

Decisão extraída

No; the intervener was not adversely affected in her own subjective rights by the dismissal of the plaintiff's claim or by the reasons given for it.

Fundamentação extraída

The refusal of recognition only contained reasons for the negative allocation decision and had no binding effect on the civil-law ownership question, so it did not create material prejudice for the intervener.

Questão jurídica principal

Whether the lower court had to decide the intervener's own request in the operative part of the judgment

Decisão extraída

The court should have included the rejection in the operative part, but the omission did not justify allowing the appeal because the decision could not have rested on that formal defect.

Fundamentação extraída

The judgment reasons showed that the request was treated as inadmissible and not merely overlooked; the missing tenorization was a procedural defect without causal relevance under the non-admission standard.

Questão jurídica principal

Whether a necessary intervener may submit substantive motions extending beyond the plaintiff's subject matter

Decisão extraída

The decision below did not adopt such a broad rule; it only rejected motions going beyond the dispute's subject matter. No divergence from the cited case law was shown.

Fundamentação extraída

The cited precedents concern special restitution situations where a third party may attack a beneficiary determination; they do not establish a general right to expand the subject matter of the action.

Questão jurídica principal

Whether the appeal raised a revisable question of law requiring clarification

Decisão extraída

No; in any event, the intervener lacked a sufficient interest because the challenged administrative reasons had no prejudicial civil-law effect and ownership issues had to be decided in civil proceedings.

Fundamentação extraída

Because the administrative determination had no preclusive effect and the intervener lacked a necessary declaratory interest, the legal question would not need to be answered in revision.

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