Tenant may claim copies of utility bill receipts in hardship cases

BGH VIII ZR 83/09Bgh / Civil Chamber 819 de jan. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice indicated that it would reject the defendant’s revision by order under Section 552a ZPO. It held that no ground for admission existed and reaffirmed that a tenant of non-controlled housing generally has no right to receive copies of utility-bill receipts, but may demand them exceptionally if on-site inspection is unreasonable under good faith. Here, the tenant’s relocation and study stay abroad made inspection in Cologne unreasonable, so the landlord’s offset against the security-deposit repayment claim failed.

Sumário Omnilex

§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Zulassung der Revision und Zumutbarkeit der Einsichtnahme in Belege der Betriebskostenabrechnung. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen, wenn keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegt; eine lediglich als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage genügt nicht, wenn sie sich im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellt. Ein Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien, sondern nur auf Einsichtnahme beim Vermieter oder Verwalter; aus § 242 BGB folgt ein Anspruch auf Übersendung von Kopien nur ausnahmsweise, wenn die Einsichtnahme im Einzelfall unzumutbar ist. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist tatrichterlich unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden.

Texto completo

BGH — VIII ZR 83/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: VIII ZR 83/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 556 BGB, § 543 ZPO, § 552a ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 5. März 2009, Az: 1 S 79/07, Beschlussvorgehend AG Köln, 13. Februar 2007, Az: 221 C 277/06nachgehend BGH, 13. April 2010, Az: VIII ZR 83/09, Revision zurückgewiesen

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Zumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2 Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zusteht, die sie im Rahmen des inzwischen seit mehreren Jahren beendeten Mietverhältnisses erbracht hatte.

4 Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 greift nicht durch (§ 390 BGB), weil die Gegenforderungen des Beklagten einredebehaftet sind. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, steht der Klägerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Rechnungsbelege für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 zu, den sie dem Nachforderungsanspruch des Beklagten aus den Betriebskostenabrechnungen für diese Zeiträume einredeweise entgegenhalten kann.

5 Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K. nicht zumutbar ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Klägerin hätte durch Dritte kostenlos Belegeinsicht nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte für die Klägerin nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt sie nicht auf.

6 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Palavras-chave

tenancyutility chargessecurity depositdocument inspectiongood faithset-offrevision admissibility

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Questão jurídica principal

Whether there was a ground to admit the revision under Section 552a ZPO.

Decisão extraída

No ground for admission existed; the case had neither fundamental importance nor required development or uniformity review.

Fundamentação extraída

The appellate court's abstract formulation of a supposedly general question did not satisfy the statutory grounds for admission.

Questão jurídica principal

Whether the tenant could demand copies of the utility-bill receipts instead of on-site inspection.

Decisão extraída

As a rule, no; copies are only owed exceptionally if on-site inspection is unreasonable under good faith.

Fundamentação extraída

The court reaffirmed its case law that a tenant of non-controlled housing generally must inspect the documents with the landlord or manager; an exception depends on the circumstances of the individual case.

Questão jurídica principal

Whether the landlord’s set-off against the tenant’s claim to return the security deposit succeeded.

Decisão extraída

No; the landlord’s counterclaims were subject to an objection based on the tenant’s entitlement to receipt copies, so the set-off failed.

Fundamentação extraída

Because the tenant could invoke the good-faith-based claim to copies for the relevant years, the landlord’s counterclaims were encumbered by an objection and could not be used for set-off.

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