Drug trafficking: co-perpetration in negotiations over import delivery

BGH 3 StR 560/09Bgh / Câmara Penal III10 de fev. de 2010Partially Granted

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Resumo

The defendant challenged a Duisburg Regional Court judgment convicting him of 25 drug offenses and imposing a total prison sentence of five years and nine months. The Federal Court of Justice held that the findings in count II.14 did not sufficiently establish principal liability for trafficking in narcotics; they showed only that the defendant, at his uncle's request, negotiated with persons in the Netherlands about a marijuana delivery for a third party. The conviction on that count was quashed, along with the corresponding sentence of three years and six months and the total sentence. The case was remanded to another criminal chamber; the remaining appeal was dismissed.

Regest

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 1 StGB, § 27 StGB; co-perpetration in drug trafficking by negotiating an import delivery requires substantiated findings showing principal participation and not merely aiding. A defendant's own profit motive may indicate self-interest, but it does not by itself justify treating him as a perpetrator of a third party's drug transaction. Where the reasons for distinguishing perpetration from assistance are missing, a conviction for principal trafficking cannot stand (consid. 2 f.).

Texto completo

BGH — 3 StR 560/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-10

Aktenzeichen: 3 StR 560/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 25 Abs 1 StGB, § 27 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Duisburg, 1. September 2009, Az: 35 KLs 154 Js 894/08 (11/09), Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmittelhandel: Täterschaftliche Beteiligung bei Verhandlungen über eine Betäubungsmittellieferung aus dem Ausland

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. September 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. 14. der Urteilsgründe;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von 25 Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 14. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich ein Interessent für Marihuana beim Onkel des Angeklagten nach einer günstigen Einkaufsquelle erkundigt. Dieser wiederum hatte den Angeklagten gebeten, sich entsprechend umzuhören. Daraufhin verhandelten der Angeklagte sowie zwei weitere Personen über einen Monat hinweg telefonisch mit einem Mann in den Niederlanden über die für den Interessenten bestimmte Lieferung. Die dabei entstehenden Verständigungsschwierigkeiten machten es erforderlich, eine weitere Person als Dolmetscher hinzuzuziehen. Trotz Zahlung des Kaufpreises wurden die Betäubungsmittel nicht geliefert.

3 Damit ist lediglich festgestellt, dass sich der Angeklagte auf Bitten seines Onkels durch Verhandlungen um die Lieferung von Betäubungsmitteln durch einen Niederländer an einen Dritten bemühte. Zwar kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnommen werden, dass die Anstrengungen des einschlägig vorbestraften Angeklagten hier wie bei den anderen Taten auf Erlangung zumindest eines persönlichen Vorteils gerichtet waren, der Angeklagte somit eigennützig handelte (vgl. hierzu im Einzelnen Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 286 ff.). Eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an diesem fremden Umsatzgeschäft ist damit aber nicht belegt. Auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung fehlt es an der für solche Konstellationen gebotenen Begründung, warum der Angeklagte als Täter und nicht lediglich als Gehilfe an der Tat mitgewirkt hat (vgl. hierzu nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56 - 59 m. w. N.). Für die dazu erforderliche Würdigung könnten die spärlichen, auf einer vom Angeklagten "autorisierten" Verteidigererklärung beruhenden, mit dem Anklagesatz nahezu wortgleichen Feststellungen ohnehin keine Grundlage bieten.

4 Die Aufhebung führt zum Wegfall der Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, dass die weiteren Einzelstrafen in der Höhe davon betroffen sind.

5 2. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer

Palavras-chave

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