Tax calculation in tobacco duty evasion must be independently made by trial court

BGH 1 StR 52/10Bgh / Câmara Penal I25 de mar. de 2010Dismissed

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The BGH rejected the defendant's revision against a Munich I conviction for tobacco tax evasion. It held that the trial court had not adequately shown an independent judicial calculation of the evaded tobacco tax, because tax assessment is a matter of legal application for the trial court. Nevertheless, the defect did not warrant reversal, since a lower tax amount could be excluded and the minor discrepancy could not have affected sentencing. The defendant had to bear the costs of the appeal.

Sumário Omnilex

§ 370 AO, § 4 Abs. 1 Satz 2 TabStG; tax calculation in tobacco tax evasion cases must be made by the trial court itself. The determination of the tax amount on the basis of the established assessment facts is a matter of legal application and may not be replaced by a mere reference to tax assessments or customs reports. Adoption of calculations prepared by tax officials is permissible only if the judgment clearly shows that the court has carried out its own calculation. For the minimum tax rate under § 4 Abs. 1 Satz 2 TabStG, the Kleinverkaufspreis must be determined; the VAT attributable to that price is to be deducted. A calculation defect does not lead to reversal if it can be excluded that the defendant is thereby disadvantaged (consid. on sufficiency of reasoning and harmless error).

Texto completo

BGH — 1 StR 52/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-25

Aktenzeichen: 1 StR 52/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 370 AO, § 4 Abs 1 S 2 TabStG

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 6. November 2009, Az: 6 KLs 299 Js 36861/09, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Hinterziehung von Tabaksteuer: Anforderungen an die Steuerberechnung durch das Tatgericht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat sich bei der Feststellung der Höhe der hinterzogenen Tabaksteuer pro Zigarette auf die Angaben der als Zeugin gehörten Zolloberinspektorin G. gestützt. Diese habe den Steuerbescheid erstellt und den Mindeststeuersatz auf 13,64 Cent pro Zigarette zu Grunde gelegt. Dies ist keine zureichende Beweiswürdigung. Der Senat kann nicht nachvollziehen, wie die Strafkammer den Mindeststeuersatz pro Zigarette berechnet hat, und vermag nicht zu beurteilen, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen ist.

Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 [BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9]). Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entsprochen werden. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 21; Jäger StraFo 2006, 477, 479 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann eine Fehlberechnung zum Nachteil des Angeklagten allerdings ausgeschlossen werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Auch der Strafausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Zwar sind die Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Tabaksteuer unzureichend. Zur Berechnung der Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 TabStG ist es erforderlich, dass ein Kleinverkaufspreis festgestellt wird. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Mindeststeuersatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TabStG, da nach der gesetzlichen Regelung die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer bei der Berechnung des Mindeststeuersatzes abzuziehen ist. Nach den im Urteil wiedergegebenen Angaben der als Zeugen vernommenen Zolloberinspektorin D., die sich die Strafkammer offensichtlich zu eigen gemacht hat (vgl. UA S. 7 f.), existiert für Zigaretten der ausländischen Marke 'Raquel Gold Classic' in Deutschland zwar kein regulärer legaler Kleinverkaufspreis auf der Grundlage versteuerter Zigaretten. Die Kammer hätte in diesem Fall aber der Schätzung den durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzigaretten des unteren Preissegments zugrunde legen können (vgl. Senat, NStZ-RR 2009, 343, 344). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Jedoch lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (BAnz. S. 284) nach § 4 Abs. 1 Satz 4 TabStG die gängigste Preisklasse für Zigaretten des Jahres 2008 mit 4,00 EUR je 17 Stück Zigaretten angegeben; dies entspricht 23,529 Cent je Stück. Bei diesem Kleinverkaufspreis errechnet sich die Tabaksteuer mit 14,072 Cent und die Umsatzsteuer mit 3,756 Cent je Stück, die Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für solche Zigaretten beträgt somit 17,828 Cent je Stück. Daraus ergibt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TabStG ein Mindeststeuersatz von 17,114 Cent abzüglich der Umsatzsteuer, höchstens 14,07 Cent. Wie sich durch einfache mathematische Überlegungen zeigen lässt, entspricht der von der Strafkammer - ohne nähere Erläuterung - angenommene Satz der Tabaksteuer von 13,64 Cent je Stück dem niedrigsten überhaupt möglichen Satz der Tabaksteuer. Dieser Satz wird bei einem Kleinverkaufspreis von etwa 21,769 Cent je Stück erreicht, was einem Preis von etwa 3,70 EUR für eine Packung von 17 Stück entspricht. Bei einem niedrigeren Kleinverkaufspreis errechnet sich ein höherer Mindeststeuersatz, weil der Abzugsposten für die Umsatzsteuer geringer ausfällt; bei einem höheren Kleinverkaufspreis liegt hingegen die tarifmäßige Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TabStG über dem Mindeststeuersatz. Aufgrund der Ausgestaltung des Steuertarifs lässt sich daher rechnerisch ausschließen, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag hätte festgestellt werden können. Außerdem beträgt der Unterschied zum Steuersatz der gängigsten Preisklasse ohnehin weniger als einen halben Cent pro Stück und ist damit im Vergleich so geringfügig, dass sich ein Einfluss auf die Strafzumessung ausschließen lässt."

Wahl Rothfuß Hebenstreit

Jäger Sander

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the trial court sufficiently explained the calculation of evaded tobacco tax per cigarette.

Decisão extraída

No. The court's reasoning did not make it clear how the minimum tax rate per cigarette was calculated or whether the calculation was legally correct.

Fundamentação extraída

Tax calculation based on underlying assessment facts is a legal task of the trial court. It may adopt tax calculations by tax officials only if the judgment clearly shows an independent legal calculation by the court. Mere reference to an assessment or customs report is insufficient.

Questão jurídica principal

Whether the calculation defect required reversal of the conviction or sentence.

Decisão extraída

No. A prejudicial miscalculation could be excluded because any conceivable correct calculation would not have resulted in a lower tax evasion amount relevant to sentencing.

Fundamentação extraída

Using the Ministry of Finance's published price class and the structure of § 4 Abs. 1 TabStG, the lowest possible duty rate was already at or below the rate used by the trial court; the difference was too small to affect sentencing.

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