PKH denied for appeal against non-admission of revision

BVerwG 1 PKH 11/09 (1 B 26/09)Bverwg / Divisão 110 de mar. de 2010Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court refused legal aid for the intended complaint against the non-admission of revision. It held that the proposed appeal lacked sufficient prospects of success because none of the grounds for revision under § 132(2) VwGO were met. The main request to compel issuance of a residence permit document had become moot after the authority stated that delivery would no longer depend on prior payment of administrative costs. The subsidiary declaratory request also disclosed no reviewable error.

Sumário Omnilex

§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO; legal aid for a complaint against non-admission of revision requires sufficient prospects of success. Such prospects are absent where none of the grounds under § 132(2) VwGO are substantiated. The court may deny legal aid even if the admissibility of the underlying procedural posture is left open, provided the intended revision cannot be admitted on any ground. A claim for compulsory issuance loses its need for legal protection when the authority abandons the challenged precondition, and a declaratory claim does not justify revision absent a concrete need for further clarification, divergence, or a decisive procedural defect (consid. 1-7).

Texto completo

BVerwG — 1 PKH 11/09 (1 B 26/09), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-10

Aktenzeichen: 1 PKH 11/09 (1 B 26/09)

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: nachgehend BVerfG, 25. März 2011, Az: 2 BvR 1054/10, Nichtannahmebeschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen ist in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gegeben. Auf welchen Zeitpunkt - Bewilligungsreife oder Entscheidung des Gerichts - abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 12. September 2007 - BVerwG 10 PKH 16.07 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42), kann offen bleiben, da die Klägerin erst jetzt die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt hat.

3 Dabei kann dahinstehen, ob das von dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt, selbst eingereichte Gesuch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Beschluss vom 22. August 1990 - BVerwG 5 ER 640.90 - JurBüro 1991, 570 unter Hinweis auf Beschluss vom 12. Februar 1965 - BVerwG 5 ER 224.64 - NJW 1965, 1293), oder ob das Gesuch auch ein Mindestmaß an Begründung zu enthalten hat, das auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes jedenfalls hindeutet (vgl. Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 für ein Prozesskostenhilfegesuch eines anwaltlich vertretenen Klägers). Auch wenn man das Vorbringen des gesetzlichen Vertreters der Klägerin als ausreichend ansieht, rechtfertigt weder dieses noch die vom beschließenden Senat von Amts wegen durchgeführte Prüfung des Berufungsurteils die Zulassung der Revision.

4 1. Das Berufungsgericht hat den auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichteten Hauptantrag als unzulässig angesehen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Klägerin die beantragte Niederlassungserlaubnis während des Berufungsverfahrens erteilt worden sei, denn gegen Zahlung der ausstehenden Verwaltungskosten werde ihr das Dokument ausgehändigt. Im Falle ihres Obsiegens im Prozess hätte ihr ein Urteil auch nicht mehr geben können als die Verpflichtung der Behörde, den Bescheid zu erteilen; insbesondere wäre nicht darüber entschieden worden, dass ihr der Bescheid kostenlos erteilt werden müsse.

5 Ob sich die seitens des Berufungsgerichts getroffene Entscheidung durch Prozess- anstatt durch Sachurteil als verfahrensfehlerhaft darstellt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls durch das Schreiben des Landratsamts vom 17. Februar 2010 hat der Beklagte nunmehr bekundet, dass die Herausgabe des Reisepasses der Klägerin mit der darin enthaltenen Niederlassungserlaubnis nicht länger von der vorherigen Entrichtung der angefallenen Verwaltungskosten abhängig gemacht wird. Spätestens damit ist das von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage entfallen. Demzufolge kommt die Zulassung der Revision hinsichtlich des Hauptantrags nicht in Betracht.

6 2. Den hilfsweise gestellten Antrag, die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 18. Juni 2007 festzustellen, hat das Berufungsgericht sachlich geprüft und für unbegründet erachtet. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich, nachdem der Senat mit Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - (zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen) geklärt hat, dass § 26 Abs. 4 AufenthG grundsätzlich einen durchgehenden, sich über sieben Jahre erstreckenden ununterbrochenen Titelbesitz voraussetzt und Unterbrechungen nach dem auch insoweit anwendbaren § 85 AufenthG außer Betracht bleiben können. Ein weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist ebenso wenig erkennbar wie eine entscheidungserhebliche Abweichung des Berufungsurteils oder ein Verfahrensmangel.

7 Aus Gründen der Befriedung erscheint dem Senat der Hinweis angemessen, dass das Berufungsgericht den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 18. Juni 2007 im Ergebnis zutreffend als rechtmäßig beurteilt hat. Denn die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Neben der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (hier: vom 6. Juli 2006 bis zum 18. Juni 2007) werden auf die Frist nur die Zeiten des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens (hier: vom 29. Dezember 2004 bis zum 13. Dezember 2005) und die Zeiten einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 (hier: 1. März 2002 bis zum 28. Dezember 2004) angerechnet (§ 26 Abs. 4 Satz 3, § 102 Abs. 2 AufenthG). Zeiten eines Asylverfahrens der Eltern der Klägerin oder der Erteilung von Grenzübertrittsbescheinigungen sind demgegenüber nicht anrechenbar.

Palavras-chave

legal aidrevisionnon-admissionresidence permitneed for legal protectionprospects of successimmigration titledeclaratory relief

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted for the complaint against denial of leave to appeal

Decisão extraída

No legal aid was granted because the intended proceedings had no sufficient prospects of success.

Fundamentação extraída

None of the statutory grounds for granting revision were shown; the court also found that the main claim had lost its need for judicial protection and that the subsidiary claim revealed no reviewable error.

Questão jurídica principal

Whether the principal claim to compel issuance of the residence permit document still justified revision review

Decisão extraída

No; the need for legal protection had fallen away.

Fundamentação extraída

The authority later stated that handing over the passport containing the residence permit would no longer depend on prior payment of administrative costs, so the claim for compulsion no longer had a practical purpose.

Questão jurídica principal

Whether the subsidiary request for a declaration of unlawfulness of the refusal decision raised a ground for revision

Decisão extraída

No revision ground existed.

Fundamentação extraída

The court relied on its earlier case law that § 26(4) AufenthG generally requires uninterrupted seven-year possession of a title, with certain interruptions disregarded under § 85 AufenthG, and saw no further need for clarification, divergence, or procedural defect.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.