Non-reporting of planned crimes despite suspicion of participation

BGH 1 ARs 1/10Bgh / Câmara Penal I11 de mar. de 2010Other

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Resumo

The 1st Criminal Senate of the BGH agreed with the 5th Criminal Senate that a conviction for non-reporting of planned crimes is not precluded merely because doubt remains as to the accused's participation in the underlying catalog offense under § 138 StGB. The senate expressly abandoned its earlier contrary case law. No concrete sentence or other sanction was imposed in this procedural decision.

Regest

§ 138 Abs. 1, 2 StGB; Zweifelssatz und Nichtanzeige geplanter Straftaten: Fortbestehender Zweifel an der Beteiligung des Täters an der Katalogtat steht einer Verurteilung wegen Nichtanzeige nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der Zweifelssatz nur die Verurteilung wegen der nicht sicher nachgewiesenen Beteiligung an der Vortat hindert, nicht aber die eigenständige Strafbarkeit des Unterlassens der Anzeige, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 138 StGB festgestellt sind (consid. 2 f.). Der Senat gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Texto completo

BGH — 1 ARs 1/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-11

Aktenzeichen: 1 ARs 1/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 138 Abs 1 StGB, § 138 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend BGH, 13. Januar 2010, Az: 5 StR 464/09, Beschlussnachgehend BGH, 19. Mai 2010, Az: 5 StR 464/09, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1 Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2 Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.

3 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4 Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

Nack Rothfuß Hebenstreit

Elf Sander

Palavras-chave

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