No leave for appeal in asylum case

BVerwG 10 B 1/10Bverwg / Division 1016 de fev. de 2010Dismissed

Abrir fonte

Resumo

The Federal Administrative Court rejected the claimant’s complaint against the denial of leave to appeal in an asylum case. It held that the newly formulated question did not justify admission for fundamental significance because the complaint failed to show decisiveness in light of the appellate findings that the claimant was not suspected of LTTE affiliation and could be identified quickly through his valid passport. Alleged procedural defects were also not sufficiently substantiated. The claimant was ordered to bear the costs; no court fees were levied.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Eine Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn sie für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten steht. Fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, etwa weil die tatrichterlichen Feststellungen die aufgeworfene Frage nicht tragen, scheidet die Zulassung aus (vgl. auch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Verfahrensrügen müssen den Mangel in substantiierter Weise bezeichnen; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Senat kann von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Texto completo

BVerwG — 10 B 1/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-16

Aktenzeichen: 10 B 1/10

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Oktober 2009, Az: 3 A 2275/07.A, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels auf.

3 Wegen der Einzelheiten wird zunächst Bezug genommen auf den den Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 2. Februar 2010 - BVerwG 10 B 18.09 -.

4 Die von der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage,

„ob es politische Verfolgung darstellt, wenn der Verfolgerstaat aus einer nach asylerheblichen Merkmalen bestimmbaren Gruppe Personen „herausgreift“, die er der Unterstützung separatistischer Bewegung verdächtigt, wenn diesen Personen anschließend kein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren zuteil wird und sie bei Verhören usw. mit der Anwendung von Folter rechnen müssen“,

5 rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Sri Lanka nicht in den Verdacht geraten ist, der LTTE nahe zu stehen, und bei ihm mit Hilfe seines gültigen Nationalpasses eine rasche Identitätsabklärung möglich ist (vgl. UA S. 73 f.).

6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Palavras-chave

asylumleave to appealfundamental significanceprocedural defectsubstantiationcosts