Sentencing: attribution of serious consequences in assault

BGH 4 StR 492/09Bgh / Criminal Chamber 49 de fev. de 2010Dismissed

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Resumo

The Federal Court of Justice rejected the defendants’ revisions against the Landgericht Bielefeld judgment. It held that the trial court had not assumed co-perpetration, but had instead lawfully attributed the victim’s severe and lasting injuries to defendant B. as culpable consequences of the offense under § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB. As to defendant H., the court found it unobjectionable that even without proof that he caused every injury himself, the overall injury picture was attributable to him because he deliberately continued brutal violence against a seriously pre-injured victim. Court costs were not imposed on D. and H., but the victim’s necessary expenses in the revision proceedings were imposed on all three defendants; B. had to bear her own revision costs.

Regest

§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; attribution of serious consequences in sentencing: it is sufficient that the adverse consequences of the offense were foreseeable in their kind and weight. A sentencing court may take into account grave and lasting injury consequences as culpable effects of the act even without co-perpetration or joint execution, provided the trial findings show a deliberate violent contribution to an already heavily injured victim. The decisive factor is the overall context of the findings, not isolated formulations; a merely awkward wording does not establish reversible error if the reasons as a whole exclude a finding of co-perpetration and support attribution of the injury picture as a consequence of the defendant's own conduct (consid. implied).

Texto completo

BGH — 4 StR 492/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-09

Aktenzeichen: 4 StR 492/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 S 2 StGB, § 224 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 18. Mai 2009, Az: 3 KLs 25 Js 726/08 - 11/09 III, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Zurechenbarkeit der schweren Tatfolgen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten D. und H. die Kosten und gerichtlichen Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch werden ihnen, ebenso wie der Angeklagten B., die ihrerseits die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen hat, die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Bei keinem der drei Angeklagten ist das Landgericht von mittäterschaftlichem Zusammenwirken ausgegangen. Aus der - für sich genommen missverständlichen - Formulierung, der Angeklagten B. seien auch die durch die Tritte des Angeklagten H. verursachten Kopfverletzungen als vorsätzlich verursacht zuzurechnen (UA 27 unten), ergibt sich für diese Angeklagte nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass an anderer Stelle im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, eine konkrete, zumindest konkludente Absprache zwischen den Beteiligten und damit ein bewusstes gemeinschaftlich zusammenwirkendes Handeln im strafrechtlichen Sinne habe nicht festgestellt werden können (UA 27 oben, 28 oben sowie 28 unten). Der Senat entnimmt vielmehr dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer der Angeklagten B. die schweren und dauerhaften gesundheitlichen Folgen für das Tatopfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zugerechnet hat. Das ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn es genügt insoweit, wenn die Tatfolgen ihrer Art und ihrem Gewicht nach im Wesentlichen erkennbar waren (BGH, Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, Tz. 4 m.w.N.). Die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf den Angeklagten H. aufgeworfene Frage, ob diesem sämtliche Verletzungen mit allen Folgen für das Opfer (nur) dann hätten zugerechnet werden können, wenn er - was das Landgericht gerade nicht festgestellt hat - als sukzessiver Mittäter gehandelt hat, stellt sich nicht. Denn die Strafkammer führt insoweit rechtsfehlerfrei aus, dass, selbst wenn H. nicht alle Verletzungen selbst verursacht haben sollte, er bewusst und gewollt in brutaler Weise auf ein auch nach seiner Vorstellung durch die vorangegangenen Gewalthandlungen schon erheblich vorgeschädigtes Opfer eingewirkt hat, so dass das gesamte Verletzungsbild auch als Ergebnis seines Handelns anzusehen und ihm deshalb zuzurechnen ist.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer

Palavras-chave

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