Failure to warn about possible psychiatric placement

BGH 5 StR 552/09Bgh / Criminal Chamber 528 de jan. de 2010Partially Granted

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Resumo

The Federal Court of Justice partly upheld the accused's revision. It found a procedural error because the Regional Court had failed to warn the defendant that placement in a psychiatric hospital under Section 63 StGB was possible. This warning was required even though the expert mentioned the measure and the issue was discussed at trial. The conviction and prison sentence for multiple property offenses were otherwise left undisturbed. The psychiatric placement order and related findings were annulled and the matter remitted to another chamber of the Regional Court, including a new decision on costs.

Regest

§ 265 Abs. 2 StPO; warning obligation concerning possible placement under § 63 StGB: The court must expressly inform the accused of a possible measure of rehabilitation and security if this legal consequence is to be considered. Neither a reference in the expert report nor a discussion at the hearing replaces the judicial warning. A Beruhen on the violation may not be excluded where the parties’ submissions did not clearly address the measure, in particular if prosecution and defense only sought another placement measure. In such case, the measure order and related findings are to be set aside and the matter remitted (consid. 2).

Texto completo

BGH — 5 StR 552/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-28

Aktenzeichen: 5 StR 552/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 265 Abs 2 StPO, § 63 StGB, § 66 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 14. August 2009, Az: (517) 2 Op Js 2066/07 KLs (36/08), Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts: Verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Hinweises auf die mögliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällen, Diebstahls in 77 Fällen, Computerbetrugs in acht Fällen und versuchten Computerbetrugs zu Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und vier Jahren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch muss auf eine Verfahrensrüge die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben werden.

2 Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge zu Recht, dass ihm kein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erteilt worden ist. Weder in der Anklageschrift noch in dem Eröffnungsbeschluss ist auf die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB hingewiesen worden und auch in der Hauptverhandlung hat das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt. Dass die psychologische Sachverständige in ihrem Gutachten die Maßregel des § 63 StGB angesprochen hat und die Frage in der Hauptverhandlung erörtert wurde, macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht entbehrlich (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6 m.N.; BGH NStZ-RR 2002, 271; StV 2003, 151; NStZ-RR 2008, 316; BGH, Beschluss vom 28. April 2009- 4 StR 544/08). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung in ihren Schlussanträgen übereinstimmend lediglich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beantragt haben, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass auch durch den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen dazu, „dass die Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 63 und § 66 StGB beim Angeklagten nicht vorliegen“, ein Beruhen nicht ausgeschlossen wird. Dieser Antrag wurde nach Erteilung des rechtlichen Hinweises gestellt, dass „auch die Rechtsfolge der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB in Betracht“ komme, und belegt keine eindeutige Orientierung des Angeklagten.

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König Bellay

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