Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, 2026-07-15, L 5 KR 93/26 B ER

L 5 KR 93/26 B ERTribunal de Seguros Sociais / Divisão 515 de jul. de 2026

Abrir fonte

Regest

1. Außerklinische Intensivpflege ist eine originäre Leistung der Krankenbehandlung und keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. 2. Zielrichtung der außerklinischen Intensivpflege ist die Vermeidung einer Verschlimmerung einer Krankheit und die Linderung von Krankheitssymptomen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Gestalt der Sicherstellung des Gesundheitszustandes und der Abwehr von Lebensgefahr. 3. Einen Antrag auf außerklinische Intensivpflege kann die Krankenkasse nicht nach § 14 SGB IX an den Träger der Eingliederungshilfe weiterleiten. Verfahrensgang vorgehend SG Koblenz, 28. Juni 2026, S 4 KR 218/26 ER, Beschluss

Texto completo

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat — L 5 KR 93/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: L 5 KR 93/26 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2026:0715.L5KR93.26BER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 SGB 5, § 37c SGB 5, § 4 SGB 9, § 14 SGB 9, § 42 SGB 9

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Außerklinische Intensivpflege ist eine originäre Leistung der Krankenbehandlung und keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

  2. Zielrichtung der außerklinischen Intensivpflege ist die Vermeidung einer Verschlimmerung einer Krankheit und die Linderung von Krankheitssymptomen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Gestalt der Sicherstellung des Gesundheitszustandes und der Abwehr von Lebensgefahr.

  3. Einen Antrag auf außerklinische Intensivpflege kann die Krankenkasse nicht nach § 14 SGB IX an den Träger der Eingliederungshilfe weiterleiten.

Verfahrensgang

vorgehend SG Koblenz, 28. Juni 2026, S 4 KR 218/26 ER, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 28.06.2026 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

  2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz ) und begründet. Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Antragsgegnerin durch den Beschluss vom 28.06.2026 zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem bei ihr krankenversicherten, 2010 geborenen Antragsteller entsprechend der ärztlichen Verordnung vom 25.03.2026 vorläufig Leistungen der außerklinischen Intensivpflege ab dem Beginn der Sommerferien in Rheinland-Pfalz am 28.06.2026 bis zum Ende der Sommerferien, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft der Hauptsache, an sieben Tagen wöchentlich zu gewähren.

2 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen weder gegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Beigeladenen vor. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen (auch schon vor Klageerhebung, § 86b Abs. 3 SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu regelnde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache geregelt werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit demselben Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen hierbei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt. Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangt aber auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr der Lage wäre (vgl. BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09, juris).

3 Vorliegend fehlt es nach diesen Maßstäben an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es ist auf der Grundlage aller aktenkundigen, insbesondere der in den beigezogenen Akten S 9 SO 148/25 ER und S 9 SO 149/25 ER des SG Koblenz enthaltenen umfangreichen ärztlichen und sonstigen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Antragstellers und den deshalb notwendigen Unterstützungsleistungen unwahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hat.

4 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf die im vorliegenden Eilverfahren ursprünglich begehrte außerklinische Intensivpflege für einen Aufenthalt des Antragstellers in der stationären Einrichtung für außerklinische Intensivpflege für Kinder und Jugendliche „B… D…“ aufgrund der ärztlichen Verordnung vom 25.03.2026 schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil sich diese Verordnung und der geplante Aufenthalt auf die Zeit vom 01.06.2026 bis zum 30.06.2026 bezogen haben und der Zeitraum inzwischen in der Vergangenheit liegt.

5 Der Senat geht allerdings aufgrund der am 13.07.2026 eingegangenen Stellungnahme des Antragstellers vom 08.07.2026 davon aus, dass er sein Begehren im Beschwerdeverfahren dahingehend geändert hat, dass er nunmehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, hilfsweise des beigeladenen Eingliederungshilfeträgers, auf Erbringung außerklinischer Intensivpflege für einen Aufenthalt in der stationären Einrichtung für außerklinische Intensivpflege für Kinder und Jugendliche „B… H…“ in der Zeit vom 20.07.2026 bis zum 09.08.2026 aufgrund der neuen ärztlichen Verordnung vom 07.07.2026 beantragt, mit der ihm außerklinische Intensivpflege für die Zeit vom 07.07.2026 bis zum 31.12.2026 verordnet wurde. Diese Antragsänderung ist prozessual zulässig, da sie entsprechend § 99 Abs. 1 SGG sachdienlich ist. In der Sache besteht der nunmehr verfolgte Anspruch nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch nicht.

6 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf außerklinische Intensivpflege ist § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 37c SGB V iVm der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie ). Nach § 37c Abs. 1 Satz 1 bis 4 SGB V haben Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachperson zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachperson erforderlich ist. Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst die medizinische Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie eine Beratung durch die Krankenkasse, insbesondere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts nach § 37c Abs. 2 SGB V. Die Leistung bedarf der Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser Versicherten besonders qualifiziert ist. Auf der Grundlage von § 37c Abs. 1 Satz 8 SGB V hat der G-BA in der AKI-RL nähere Bestimmungen getroffen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AKI-RL ist Leistungsinhalt der außerklinischen Intensivpflege die permanente Interventionsbereitschaft, Anwesenheit und Leistungserbringung durch eine geeignete Pflegefachkraft über den gesamten Versorgungszeitraum zur Erbringung der medizinischen Behandlungspflege. Nach § 4 Abs. 1 AKI-RL ist die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei Versicherten zulässig, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AKI-RL die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AKI-RL ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist, wobei die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können. Geeignet sind nach § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 AKI-RL Pflegefachkräfte, die für die Versorgung von Personen mit einem Bedarf an außerklinischer Intensivpflege besonders qualifiziert sind, wobei das Nähere in den „Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege“ vom 03.04.2023 geregelt ist. Nach § 11 Abs. 1 AKI-RL bedürften die von der oder dem Versicherten durch Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung beantragten Leistungen der Genehmigung durch die Krankenkasse, wobei die Krankenkasse nach § 11 Abs. 2 AKI-RL den Medizinischen Dienst (MD) mit der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zu beauftragen hat. Außerklinische Intensivpflege wird nach Maßgabe von § 132l SGB V iVm den „Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege“ durch vertraglich zugelassene Leistungserbringer erbracht, wobei nach § 14 Abs. 2 AKI-RL Übergangsvorschriften gelten.

7 Vorliegend ist der Antragsteller zwar hochgradig beeinträchtigt. Er erlitt als Kleinkind einen schweren hypoxisch-ischämischen Hirnschaden und ist seitdem schwerstmehrfachbehindert. Bei ihm bestehen im Wesentlichen eine schwere globale Entwicklungsstörung, eine Intelligenzminderung unbekannten Grades, eine spastische Cerebralparese, eine Mikrozephalie und eine therapieschwierige Epilepsie mit verschiedenen Anfallsformen. Aufgrund einer oropharyngealen Dysphagie erhält er Sondennahrung; daneben nimmt er breiige Nahrung oral auf. Der Antragsteller verfügt über keine aktive Sprache. Es kommt bei ihm zu Verschleimungen. Seine Mutter saugt ihn deswegen im Tagesverlauf verschiedentlich im Nasen-, Mund- und Rachenraum ab oder nimmt Umlagerungen vor. Der Antragsteller besucht die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte in Neuwied. Während des Schulbesuchs und auch während früherer stationärer Hospizaufenthalte des Antragsstellers erfolgten keine Absaugmaßnahmen; während des Schulbesuchs wird der Antragsteller häufig umgelagert. Beim Antragsteller sind der Pflegegrad 5 sowie ein Grad der Behinderung von 100 nebst Merkzeichen festgestellt. Der Antragsteller hat mithin zweifellos umfangreiche pflegerischer und sonstige Hilfebedarfe. Es ist indes bei gerichtlicher Auswertung der umfangreichen Unterlagen nicht wahrscheinlich, dass beim ihm eine Situation vorliegt, in der die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist, wobei die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können. Der Antragsteller wird nicht beatmet. Es erfolgen bei ihm durch seine Mutter zwar Absaugungen. Der Senat kann aber weder feststellen, dass diese Absaugungen medizinisch erforderlich sind, um eine akute Lebensgefahr abzuwenden, noch, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erbracht werden muss. Ausweislich der beiden Verordnungen über außerklinische Intensivpflege ist ein endotracheales Absaugen beim Antragsteller nicht erforderlich. Das von der Mutter vorgenommene Absaugen betrifft danach den Nasen-, Mund- und Rachenraum (oropharyngeal und nasal). Den in den Verordnungen aufgeführten Cough Assist hat der Antragsteller ausweislich des Entlassungsbriefs der A… Klinik S… A… vom 29.08.2025 über die stationäre interdisziplinäre Beurteilung und Risikoabschätzung vor einer geplanten Operation vom 07.07.2025 bis zum 09.07.2025 seit Jahren nicht mehr benötigt, ebenso wenig die ebenfalls in den Verordnungen angegebenen Inhalationen, nachdem er seit 2021 infektfrei gewesen ist. Der Entlassungsbericht vom 29.08.2025 beschreibt zwar eine Sekretbildung und Absaugebedarf, der Antragsteller könne in sitzender Position bedingt abhusten und müsse sehr oft abgesaugt werden, vor allem wenn er liege. Die Atmung sei abdominal, nur gering thorakal, der Rachen verschleimt, die Lunge aber allseits belüftet und frei. In dem zeitlich späteren Entlassungsbericht der D… Kinderkliniken vom „02.09.2025“ über eine stationäre Behandlung vom 01.09.2025 bis zum 04.09.2025 zur Abklärung der Schluckstörung ist festgehalten, dass der Antragsteller anamnestisch von seiner Mutter täglich ca. alle ein bis zwei Stunden oral abgesaugt werde. Von der Schule und Kurzzeitaufenthalten im Sommer im Hospiz gebe es die Rückmeldung, dass kein Absaugbedarf bestehe. Zum Befund ist festgehalten, dass der Antragsteller von seiner Mutter vor dem Essangebot abgesaugt worden sei. Die Mutter habe gesagt, dass sie nach Bedarf absauge, wenn sie ein geändertes Atemgeräusch höre oder den Eindruck habe, dass der Antragsteller Schwierigkeiten habe, sein Sekret zu reinigen. Die Mutter habe auch geäußert, dass der Antragsteller „nur bei ihr“ das Absaugen toleriere und auch einfordere. Die vom SG Koblenz im Verfahren S 9 SO 149/25 ER angeschriebene Kinderärztin Dr. P…, die die Verordnung vom 25.03.2026 vorgenommen hatte, konnte in einem Attest vom 08.06.2026 weder über den anatomischen Bereich noch über die Häufigkeit des Absaugens definitive Aussagen machen, ebenso wenig über die erforderliche fachliche Qualifikation der Pflegekraft. Die Verschleimung sei ihres Wissens nach unterschiedlich, bei einer Besiedelung mit pathologischen Keimen sei sie ausgeprägter, unter Antibiotika dann wieder besser; Hustenanfälle habe der Antragsteller sei einem längeren Zeitraum nicht mehr gehabt. Den weiteren Unterlagen lässt sich wie ausgeführt entnehmen, dass der Antragsteller nach einer längeren Infektneigung seit 2021 keine Infekte mehr hatte. Der Senat hat aufgrund der aktenkundigen Unterlagen zwar keine Zweifel daran, dass die Mutter des Antragstellers beim Antragsteller im Tagesverlauf verschiedentlich Absaugungen vornimmt. Es gibt aber - außerhalb der beiden Verordnungen - keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese medizinisch erforderlich sind und erst recht nicht, dass die Notwendigkeit für eine permanente Interventionsbereitschaft besteht, um im jederzeit möglichen Bedarfsfall durch ein sofortiges Absaugen eine Lebensgefahr durch Erstickung abzuwenden. Die Aussagekraft der Verordnungen ist durch das Attest von Dr. P… vom 08.06.2026 entwertet. Eindeutig gegen die medizinische Erforderlichkeit des Absaugens zur Abwendung einer Erstickungsgefahr spricht der Umstand, dass der Antragsteller während des Schulbesuchs tatsächlich nicht abgesaugt wird. Demgemäß waren im aktenkundigen Förderplan der Schule für das Schuljahr 2024/2025 weder Absaugungen noch eine allgemeine Erstickungsgefahr erwähnt; die dort genannte Aspirationsgefahr beim Essen und Trinken rechtfertigt keine außerklinische Intensivpflege, da sie nicht anlasslos jederzeit eintreten kann.

8 Ist mithin nicht von einem Anordnungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege auszugehen, weil beim Antragsteller kein besonderes hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege im Sinne von § 37c SGB V iVm der AKI-RL glaubhaft gemacht ist, so bedarf keiner Entscheidung, ob die „B… H…“ aufgrund der Übergangsregelungen auch ohne einen Vertrag nach § 132l SGB V ein zugelassener Leistungserbringer ist und ob der gerichtlichen Verpflichtung zur Leistungserbringung aufgrund der neuen Verordnung vom 07.07.2026 entgegen steht, dass diese zuvor noch nicht bei der Antragsgegnerin zur Genehmigung eingereicht, also kein entsprechender Antrag gestellt wurde, obwohl jede Verordnung erneut zu prüfen sein dürfte (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, 29.12.2025 - L 10 KR 560/25 B ER, Rn. 27 ff.). Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob sich ein Anspruch des Antragstellers auf außerklinische Intensivpflege hier gegen die Antragsgegnerin oder über § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gegen den Beigeladenen richten würde, wie die Antragsgegnerin im Gegensatz zum SG und dem Beigeladenen vertritt. Im Hinblick auf die ausstehende Verwaltungsentscheidung über die Verordnungen wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass es sich nach derzeitiger Beurteilung des Senats bei der hier allein im Streit stehenden außerklinischen Intensivpflege um eine originäre Leistung der Krankenbehandlung und nicht um eine Leistung zur Teilhabe im Sinne des § 4 SGB IX handelt. § 14 SGB IX gilt ausschließlich für Leistungen zur Teilhabe im Sinne des SGB IX, nicht für sonstige Leistungen der Krankenversicherung (vgl. BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17, Rn. 18). Die Leistungen zur Teilhabe umfassen nach § 4 Abs. 1 SGB IX unter anderem die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung (Nr. 1) die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, oder (Nr. 2) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Die Leistungen zur Teilhabe werden gemäß § 4 Abs. 2 SGB IX zur Erreichung der in § 4 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Nach § 5 Nr. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Leistungen der medizinischen Rehabilitation erbracht, wobei sowohl die Krankenkassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) als auch die Träger der Eingliederungshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) hierfür Rehabilitationsträger sein können. Nach § 42 Abs. 1 SGB IX werden die erforderlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht, um (Nr. 1) Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder (Nr. 2) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX insbesondere Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung gegen die Krankenkasse, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Abgrenzung der Leistungen der Krankenbehandlung von den Leistungen der medizinischen Rehabilitation erfolgt, wie die Antragsgegnerin insoweit zutreffend ausführt, nicht nach dem Leistungskatalog, sondern nach der Zielrichtung und dem Schwerpunkt der jeweiligen Leistungen. Die kurative Kranken- bzw. Heilbehandlung richtet sich auf den Zustand der Krankheit, die medizinische Rehabilitation auf den Zustand der Behinderung bzw. der drohenden Behinderung. Ist das vorrangige Ziel der Behandlung die Heilung, Beseitigung oder Vermeidung einer Verschlimmerung einer Erkrankung, handelt es sich um Krankenbehandlung. Geht es dagegen um das Beseitigen, Vorbeugen, Verbessern oder Abwenden von wesentlichen Verschlechterungen von Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen als mögliche Folge von Krankheit, handelt es sich um medizinische Rehabilitation (vgl. Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 42 SGB IX <Stand: 19.02.2026>, Rn. 29). Außerklinische Intensivpflege ist ihrer Zielrichtung nach nicht auf den Zustand der Behinderung gerichtet, sondern auf den Zustand der Krankheit. Es geht im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V um die Vermeidung einer Verschlimmerung einer Krankheit sowie um die Linderung von Krankheitssymptomen. Mit den Maßnahmen der außerklinischen Intensivpflege wird insbesondere das Ziel verfolgt, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu erhalten und die Gefahr des Eintritts weitergehender Krankheiten, letztlich die Gefahr des Todes abzuwenden. Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst nach der gesetzlichen Vorgabe diejenige Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37c Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die kurativ-therapeutische Zweckrichtung und der enge Zusammenhang mit der ärztlichen Krankenbehandlung wird durch die Regelungen der AKI-RL verdeutlicht: So definiert § 1 Abs. 1 Satz 3 AKI-RL medizinische Behandlungspflege als Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und deren Durchführung im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege an geeignete Pflegefachkräfte übertragen werden kann. Als Ziele der außerklinischen Intensivpflege beschreibt § 2 Abs. 2 Satz 2 AKI-RL (Nr. 1) die Sicherstellung von Vitalfunktionen, (Nr. 2) die Vermeidung von lebensbedrohlichen Komplikationen sowie (Nr. 3) die Verbesserung von Funktionsbeeinträchtigungen, die außerklinische Intensivpflege erforderlich machen und der sich daraus ergebenden Symptome zum Erhalt und zur Förderung des Gesundheitszustandes. Auch soweit in Nr. 3 eine Verbesserung von Funktionsbeeinträchtigungen als ein Therapieziel genannt ist, kommt dem kein rehabilitativer Charakter zu, weil dies dem Erhalt und der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen - also nicht der Verbesserung der Teilhabe - dienen soll. Vorrangig werden zudem stets die Therapieziele Nr. 1 und Nr. 2 verfolgt, da andernfalls schon die Anspruchsvoraussetzungen des § 37c Abs. 1 Satz 2 SGB V iVm § 4 Abs. 1 AKI-RL nicht vorliegen. Etwaige mitbewirkte Verbesserungen oder die Abwehr von wesentlichen Verschlechterungen von Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen als Folgen bestehender Krankheiten treten bei der außerklinischen Intensivpflege damit jedenfalls hinter die im Schwerpunkt bezweckte Sicherung des Gesundheitszustandes zurück. Die Qualifizierung der außerklinischen Intensivpflege als „sonstige“ Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die nicht dem SGB IX unterfällt, entspricht auch den besonderen gesetzlichen Vorgaben etwa über die ärztliche Verordnung (§ 37c Abs. 1 Satz 4 SGB V), über die Beratungspflicht der Krankenkassen (§ 37c Abs. 1 Satz 3 SGB V) und über die Einschaltung des MD (§ 37c Abs. 2 Satz 6 SGB V), die bei einer Weiterleitung an andere Rehabilitationsträger - wie sich vorliegend zu Lasten des Antragstellers zeigt - ins Leere gingen. Die Rechtsprechung des BSG, auf die sich die Antragsgegnerin demgegenüber beruft, besagt nichts anders. Eine gerichtliche Entscheidung, in der außerklinische Intensivpflege als Leistung zur Teilhabe qualifiziert wird, hat die Antragsgegnerin nicht benannt. Das angeführte Urteil des BSG vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R betrifft die Hörgeräteversorgung. Es lässt sich dem Urteil schon nicht entnehmen, dass eine Weiterleitung von Anträgen auf „Assistenzleistungen“ unter Rehabilitationsträgern immer erfolgen kann, wie die Antragsgegnerin vorträgt. Entscheidend ist überdies, dass es sich bei der außerklinischen Intensivpflege gerade nicht um eine „Assistenzleistung“ im Sinne des Teilhaberechts handelt, sondern um eine durch Pflegefachkräfte zu erbringende behandlungspflegerische Leistung zur Sicherstellung der Vitalfunktionen und zur Abwehr von Lebensgefahr. Die eindeutige Zielrichtung dieser Leistung schließt es aus, sie - auch aus der Perspektive anderer Rehabilitationsträger - als Leistung zur Teilhabe im Sinne des SGB IX zu verstehen.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

10 Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.