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5 T 53/26•LG Trier 5. Zivilkammer, 2026-07-28, 5 T 53/26
5 T 53/26Tribunal Cantonal / Câmara Civil V28 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: 5 T 53/26
ECLI: ECLI:DE:LGTRIER:2026:0728.5T53.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarburg vom 21.07.2026, Az. 9b M 597/26, wird zurückgewiesen.
. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.860,00 € festgesetzt.
I.
1 Aufgrund Urteils ist die Schuldnerin verpflichtet, die von ihr genutzte Wohnung zu räumen. Von Seiten der Gerichtsvollzieherin wurde eine Zwangsräumung für den 31.07.2026 angekündigt. Mit Schreiben vom 06.07.2026 beantragte die Klägerin Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO für sechs Monate. Sie begründete diesen in dem Antrag und in weiteren Schriftsätzen damit, dass sie vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei und sich deshalb in einer schwierigen finanziellen Lage. Sie habe Schulterbeschwerden und bei ihr habe eine Blutarmut in einer Klinik behandelt werden müssen. Die Schuldnerin befinde sich im Heilungsprozess und habe große Sorgen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtere. Ärztlicherseits solle sie starken körperlichen und seelischen Stress vermeiden. Krankengeld sei erst vor kurzem bewilligt und ausgezahlt worden. Sie arbeite jetzt auch wieder, sei aber aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation nicht in der Lage, die Miete für diesen Monat zu zahlen. Trotz intensiver Bemühungen habe sie bisher keine Ersatzunterkunft gefunden.
2 Der Gläubiger trat dem Antrag entgegen. Diese habe keine unzumutbare Härte dargelegt. Auch habe die Schuldnerin -insoweit unstreitig -seit über 1,5 Jahren keinen einzigen Cent an ihn gezahlt.
3 Mit Beschluss vom 21.07.2026 wies das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin als unbegründet zurück. Es sei keine Härte gegeben, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sei. Die Schuldnerin zahle keine Miete, es ergäben sich keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinschränkungen, die sich durch eine Räumung verschlechtern könnten, und ein wirkliches Bemühen um Ersatzwohnraum sei nicht erkennbar.
4 Mit E-Mail vom 27.07.2026, eingegangen beim Landgericht Trier an demselben Tage, übermittelte die Schuldnerin an das Landgericht per Anhang ein fotografiertes, von ihr unterzeichnetes Schreiben, in dem sie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.07.2026 einlegte. Sie sei in den letzten Monaten arbeitsunfähig gewesen und befände sich weiterhin in ärztlicher Behandlung. Zusätzlich sei bei ihr eine schwere Blutarmut festgestellt worden. Es bestünden weiterhin Beschwerden im Schulterbereich. Die Zwangsräumung stelle eine außergewöhnliche psychische und körperliche Belastung dar. Sie habe Sorge, dass sich ihr Gesundheitszustand dadurch weiter verschlechtere. Um Ersatzwohnraum habe sie sich ernsthaft bemüht.
5 Eine sofortige Räumung ohne Ersatzunterkunft würde sie in existentielle Not bringen. Sie werde alles verlieren, Arbeit, Versicherung und und.
6 Mit Beschluss vom 28.07.2026 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab.
II.
7 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts unbegründet.
8 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht erhoben, § 569 Abs. 2 ZPO. Zwar genügt die E-Mail selbst mangels qualifizierter elektronische Signatur nicht den Anforderungen des § 130a ZPO.
9 Wird aber eine im Original eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingescannt und im Anhang einer E-Mail als PDF-Datei nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstellenbeamtin an die Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts geschickt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausdruck einer auf diesem Weg übermittelten Datei der Schriftform. Denn der Ausdruck verkörpert die Beschwerdeschrift in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift ab. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Var.2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (BGH, NJW 2015, 1527 Rn. [10], beck-online; MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, ZPO § 569 Rn. 15, beck-online; BeckOGK/Soltys, 1.7.2026, ZPO § 569 Rn. 40, beck-online; a.A.: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 6.6.2025 –4 Ta 114/25, NZFam 2026, 95, beck-online ).
10 Dann kann aber für eine Datei im Bildformat (z.B. eine jpg-Datei) nichts anderes gelten. Auch diese kann ausgedruckt bzw. in die elektronische Akte eingestellt werden.
11 2. Die Zwangsräumung der Wohnung der Schuldnerin war nicht nach § 765a Abs. 1 ZPO einzustellen.
12 Voraussetzung ist, dass die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme (etwa die drohende Zwangsräumung) für den Schuldner oder einen seiner mit ihm in den Räumlichkeiten wohnenden Angehöriger eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzuwenden ist §765a nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall die drohenden Vollstreckungsmaßnahmen und das Vorgehen des Gläubigers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 159, beck-online).
13 Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss der Schuldner sich grundsätzlich abfinden. Für die Anwendung des §765a ZPO genügen daher weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem drohenden Verlust der Wohnung. Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO kann nur gewährt werden, wenn die vorzunehmende Abwägung eindeutig zu Gunsten des Schuldners ausfällt (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 159, beck-online).
14 Die Zwangsvollstreckung muss für den Schuldner unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers eine sittenwidrige Härte darstellen (Musielak/Voit/Lackmann ZPO §765a Rn.6). In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang. Denn der Gläubiger hat gem. Art.19 Abs.4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (BGH NZM 2010, 836 (837)). Ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 160, beck-online). Hieraus folgt, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung von Vollstreckungsschutzmaßnahmen nach §765a ZPO rechtfertigt. Die Vollstreckung macht vielmehr erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit Halt (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 160, beck-online).
15 Nach dem Vorgesagten ist allein der Verlust der Wohnung und die damit verbundene zwangsläufige existentielle Not kein Grund, die Zwangsräumung als sittenwidrig anzusehen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Schuldnerin seit 1,5 Jahren kein Geld an den Gläubiger gezahlt hat. Vollstreckungsschutz kann dem Schuldner grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn er die künftige Nutzungsentschädigung gem. §546a nicht bezahlen kann oder will (BeckOK MietR, Zwangsvollstreckung Rn. 163, beck-online). Hat der Mieter noch keinen adäquaten Ersatzwohnraum gefunden, so bedeutet der notwendige Umzug in eine aus seiner Sicht ungeeignete Übergangswohnung regelmäßig keine sittenwidrige Härte. Die Härte kann sich hier nur daraus ergeben, dass dem Mieter im Falle der Räumung kein Wohnraum zur Verfügung stünde, er also obdachlos würde (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 17. Aufl. 2026, ZPO § 765a Rn. 25, beck-online). An dieser Voraussetzung wird es regelmäßig fehlen, weil die Ordnungsbehörden gehalten sind, einen Schuldner ohne Ersatzwohnung entweder in die bisherige Wohnung wieder einzuweisen oder in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Der Schuldner muss insoweit auch die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft grds. hinnehmen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 17. Aufl. 2026, ZPO § 765a Rn. 25, beck-online). Auch stellen die bislang nachgewiesen zwei Versuche, Ersatzwohnraum zu erlangen, kein ernsthaftes Bemühen dar. Dass eine Unterbringung durch die Ordnungsbehörden nicht erfolgen würde, ist nicht vorgetragen. Warum aufgrund des Wohnungsverlusts auch ein Verlust der Arbeitsstelle erfolgen wird, bleibt unklar.
16 Denkbar wäre noch eine Einstellung aufgrund einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Zwangsräumung einen schwerwiegenden und vor allem nicht anders abwendbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (BGH NZM 2011, 167 Rn. 7, beck-online). Der Bundesgerichtshof hat in seiner zitierten Entscheidung eine frühere Krebserkrankung eines Familienangehörigen nicht als ausreichend angesehen, wenn sich nicht ergibt, dass diese sich erheblich verschlechtern würde durch die Zwangsräumung. Eine (aus Sicht der Schuldnerin) mögliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands in Hinblick auf eine behandelte Blutarmut reicht insoweit nicht aus, auch wenn ihr ärztlicherseits geraten worden ist, Stress zu vermeiden.
17 Auch unter Berücksichtigung all der vorgenannten Aspekte zusammen ergibt sich kein anderes Ergebnis.
18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
19 4. Es gibt keine Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
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