LG Koblenz 6. Zivilkammer, 2025-07-02, 6 S 174/24

6 S 174/24Tribunal Cantonal2 de jul. de 2025

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LG Koblenz 6. Zivilkammer — 6 S 174/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-02

Aktenzeichen: 6 S 174/24

ECLI: ECLI:DE:LGKOBLE:2025:0702.6S174.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  • Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 03.09.2024, Aktenzeichen 23 C 328/23, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  • Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  • Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und streiten nach deren Beendigung um die Herausgabe bzw. Nutzung der Hündin M., einer Berner-Sennenhündin, Appenzeller, Australian Shepherd.

2 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die genannte Hündin an sie herauszugeben, hilfsweise unter Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft der Parteien an der Hündin, den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 875,00 € die Hündin an sie herauszugeben, äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zu einer näher ausgeführten Verwaltungs-und Benutzungsordnung zu erteilen und den Beklagten abschließend zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe

3 von 280,80 € zu verurteilen.

4 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei Alleineigentümer der Hündin und hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt.

5 Mit Urteil vom 03.09.2024, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Lahnstein, unter Abweisung der Klage im Übrigen, den Beklagten verurteilt, seine Zustimmung zu einer Verwaltungs-und Benutzungsordnung zu erteilen, die wie folgt aussieht:

6 „Der Beklagte bringt die Hündin „M.“ (Berner-Sennenhund, Appenzeller, Australian Shepherd, Farbe: Tricolor) mit der Chip-Nr.: … nebst Hundemarke und Heimtierpass alle vier Wochen Freitags um 16:00 Uhr, beginnend ab Rechtskraft des Urteils, zur Wohnung der Klägerin, derzeit: K.-straße xx in N.und nimmt ihn zwei Wochen später Freitags um 16:00 Uhr in seiner Wohnung, derzeit: L.-gasse xx, D., entgegen, so dass sich die Hündin je zwei Wochen bei den Parteien befindet.“

7 Weiter wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 280,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2023 zu zahlen.

8 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt und im Wege der Widerklage einen Feststellungs-, hilfsweise Eigentumszuweisungs-und äußerst hilfsweise Zustimmungsanspruch zu einer Benutzungsregelung geltend macht.

9 Im Wege der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin den in erster Instanz abgewiesenen Herausgabeanspruch betreffend die Hündin M.weiter.

10 Der Beklagte beantragt dementsprechend,

11 1. in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lahnstein vom 13. August 2024, Aktenzeichen 23 C 326/23, festzustellen, dass er Alleineigentümer der Hündin „M.“ (Berner-Sennenhund, Appenzeller, Australian Shepherd, Farbe: Tricolor) mit der Chip-Nr. …geworden ist; hilfsweise

12 2. in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lahnstein vom 13. August 2024, Aktenzeichen 23 C 328/23 die Miteigentümerschaft der Parteien an der Hündin M.(Berner-Sennenhund, Appenzeller, Australian Shepherd, Farbe: Tricolor) mit der Chip-Nr. …aufzuheben und das Eigentum an der Hündin ihm zuzuweisen;

13 äußerst hilfsweise

14 3. in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lahnstein vom 13. August 2024, Aktenzeichen 23 C 328/23, die Klägerin zu verurteilen, ihre Zustimmung zu einer Verwaltungs-und Benutzungsordnung zu erteilen, die dergestalt aussieht, dass die Hündin „M.“ (Berner-Sennenhund, Appenzeller, Australian Shepherd, Farbe: Tricolor) mit der Chip-Nr. …dauerhaft bei ihm verbliebt.

15 Der Beklagte beantragt weiter:

16 4. Das Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 13. August 2024, Aktenzeichen 23 C 328/23 im Übrigen abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

17 Die Klägerin beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen

19 sowie im Wege der Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Klageantrag zu Ziffer 2. abgewiesen hat und unter Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft der Parteien an der Hündin „M.“ (Berner-Sennenhund, Appenzeller, Australian Shepherd, Farbe: Tricolor) mit der Chip-Nr. … den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 875,00 € die Hündin M.an sie herauszugeben.

20 Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

21 Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.6.2025 angesprochene Möglichkeit der Versteigerung der Hündin sei rechts-und treuwidrig, auch habe keine der Parteien einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Hündin beantragt, die Versteigerung sei entgegen der gerichtlichen Hinweise auch nicht die einzig mögliche Rechtsfolge.

22 Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll betreffend die mündliche Verhandlung vom 10.06.2025 (Blatt 37 -39 der Akte) und die dort erteilten Hinweise Bezug genommen.

II.

23 Die Berufung und die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage sind ebenso wie die Anschlussberufung zulässig, insbesondere form-und fristgerecht erhoben. Die Zulässigkeit der Widerklage ergibt sich aus § 533 ZPO. Die Widerklage ist sachdienlich, da hierdurch ein Folgeprozess umgekehrten Rubrums vermieden werden kann. Es ist aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll, die Frage des Verbleibs der Hündin M.nach der Trennung der Parteien in einem einzigen Verfahren zu regeln. Die Frage, in wessen Eigentum die Hündin M.steht, ob die Miteigentumsgemeinschaft aufgelöst ist und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, hat die Kammer aufgrund der festzustellenden Tatsachen ohnehin zu entscheiden.

24 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Widerklage und die Anschlussberufung sind unbegründet.

25 1. Zur Berufung des Beklagten

26 Soweit das Amtsgericht der Klage im Hilfsantrag zu 3. stattgegeben und den Beklagten zur Zustimmung zu der näher bezeichneten Verwaltungs-und Benutzungsordnung verurteilt hat, beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) zum Nachteil des Beklagten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer irgendwie gearteten Verwaltungs-und Benutzungsregelung.

a)

27 Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend dahin erkannt, dass die Regelung bezüglich Haushaltsgegenständen bei Ehegatten (§ 1361a BGB) weder direkt noch analog auf die zwischen den Parteien geführte nichteheliche Lebensgemeinschaft Anwendung findet. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Klägerin führen zu keiner anderen Entscheidung. Eine direkte Anwendung des § 1361a BGB scheidet aus, da die Parteien gerade keine Ehe geschlossen haben, sondern sich dafür entschieden haben, im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen zu gelebt haben und bewußt gerade keine Ehe eingegangen sind.

28 Eine analoge Anwendung setzt voraus, dass eine Regelungslücke besteht. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Sachverhalt von keiner bestehenden gesetzlichen Regelung erfasst wird. Es muss also eine unbeabsichtigte Lücke im Recht vorliegen, die entsteht, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Fallkonstellation übersehen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Gesetzgeber ist bekannt, dass eine Vielzahl von Paaren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Soweit der Gesetzgeber den Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in § 1361a BGB aufgenommen hat, liegt deshalb bereits schon keine planwidrige Regelungslücke vor. Für den hier vorliegenden Fall, dass an einem Haustier Miteigentum beider Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, enthalten die Regelungen über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) detaillierte Regelungen auch für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft.

29 Der Gesetzgeber hat auch nach Erweiterung des Art. 20a GG um das Staatsziel des Tierschutzes nicht versehentlich eine Änderung des § 1361a BGB unterlassen, wie die Klägerin meint. Denn Art. 20 a GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) vom 26.07.2002 (BGB I. S. 2862, in Kraft getreten am 01.08.2002) ergänzt. Nach dieser Ergänzung hat § 1361a durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-und Vormundschaftsrecht vom 06.07.2009 (BGB L. I. Seite 1696, in Kraft getreten am 01.09.2009) hinsichtlich der amtlichen Überschrift eine Änderung erfahren. Daraus, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des Staatsziels Tierschutz eine weitere Änderung an § 1361a BGB nicht vorgenommen hat, folgt, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe keine weitergehenden Verpflichtungen wie beispielsweise Fürsorge-, Beistands-und Unterhaltspflichten auslöst.

b)

30 Für die durch das Amtsgericht ausgeurteilte Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung zu einer bestimmten Verwaltungs-und Benutzungsregelung betreffend die Hündin M.fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Denn beide Parteien haben die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangt, so dass eine Zustimmung zu einer gleich wie gearteten Nutzungsregelung nach § 745 Abs. 2 BGB nicht mehr verlangt werden kann, sondern die Regelungen der §§ 749 ff. BGB zur Auflösung der Gemeinschaft Anwendung finden müssen.

31 Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass beide Parteien Miteigentümer der Hündin M.geworden sind.

32 Soweit die Berufung die diesbezüglichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts angreift, kann sie hiermit keinen Erfolg haben. Denn gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbsatz 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich u.a. aus dem Parteivortrag unter Berücksichtigung von Präklusionsvorschriften ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall erneuter Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich damit um eine zweite -wenn auch eingeschränkte -Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht.

33 Legt man diesen Maßstab zugrunde, lässt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens schon keine Fehler erkennen. Zudem schließt sich die Kammer auch nach eigener Würdigung dem vom Amtsgericht gefundenen Ergebnis an. Die Berufungsbegründung wiederholt im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz erfolglos gebliebenen Einwände im Hinblick auf die Angaben der Zeugin K.und der Parteien. Hiermit kann sie allerdings keinen Erfolg haben. Denn letztlich greift sie die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht in berufungsrechtlich relevanter Weise an, sondern setzt vielmehr ihre eigene, von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Konkrete Fehler in der Beweiswürdigung werden nicht aufgezeigt. Insbesondere rechtfertigen die Vermutungen, welche juristischen Überlegungen die Zeugin K.angestellt haben soll, keine andere Entscheidung. Die Zeugin ist juristisch nicht vorgebildet und hat keine Kenntnis vom Abstraktionsprinzip. Sie sieht -wie alle juristischen Laien -den Verkauf eines Gegenstandes als einheitlichen Vorgang, ohne zwischen Verpflichtungs-und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden.

34 Die insoweit rechtsfehlerfrei festgestellte Miteigentümergemeinschaft der Parteien ist indessen durch das Aufhebungsverlangen der Klägerin in erster Instanz beendet worden (Sprau in Grüneberg, BGB 82. Aufl. 2023, vor §§ 749-758 RN 1). Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Nach Trennung der Parteien hat die Klägerin dies bereits in erster Instanz durch Stellung des Hilfsantrages zu 2. getan. Dort verlangt sie, unter Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft der Parteien an der Hündin M., den Beklagten zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung des hälftigen Kaufpreises zu verurteilen. Die Voraussetzungen zur Entscheidung über den Hilfsantrag hat das Amtsgericht zutreffend -und im Übrigen unangegriffen -festgestellt. Der unter Ziffer 2. gestellte Hilfsantrag war für den Fall der Ablehnung des Antrags zu 1. gestellt. Der Antrag zu 1. war abzulehnen, da dieser ein Alleineigentum der Klägerin aufgrund Schenkung zugrundelegte, welche nicht festzustellen war. Die Klägerin hält zudem durch den unbedingt gestellten Antrag in der Anschlussberufung an ihrem Antrag auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft der Parteien an der Hündin „M.“ fest. In der Berufungsinstanz hat auch der Beklagte durch die hilfsweise Stellung des Widerklageantrags zu 2. die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt. Auch die Voraussetzungen zur Entscheidung über diesen Hilfsantrag liegen vor, da dieser hilfsweise zu Antrag 1. gestellt wurde, der sich auf ein Alleineigentum des Beklagten stützte, das -wie dargelegt -nicht bestand.

35 Das Recht, die Aufhebung zu verlangen, ist auch nicht gemäß § 749 Abs. 2 BGB für immer oder auf Zeit ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass -wie aufgezeigt -beide Parteien nunmehr die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, die Vereinbarung eines entsprechenden Ausschlusses also gerade nicht vortragen. Deshalb kommt ein Anspruch auf Zustimmung zu einer billigen Regelung der gemeinsamen Verwaltung nach § 745 Abs. 2 BGB aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht. Die Rechtsfolgen nach einem Aufhebungsverlangen richten sich vielmehr nach §§ 752 ff. BGB.

36 Die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur nach § 752 BGB kommt jedenfalls bei Haustieren nicht in Betracht.

37 Dem gegenüber ist gemäß § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Versteigerung der Hündin M.unter den Parteien möglich und rechtlich geboten.

38 Tiere sind zwar nach § 90 a BGB keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt und sind deshalb grundsätzlich veräußerungsfähig. So haben auch die Parteien die Hündin M.von der Zeugin K.erworben. Die Kammer teilt in dieser Hinsicht nicht die Auffassung des Landgerichts Potsdam im Urteil vom 10.07.2024 (Aktenzeichen 7 S 68/23), wonach ein Verkauf den Teilhabern nicht zumutbar sei, da dies das immaterielle Interesse der Parteien unberücksichtigt ließe und der zu erzielende Kaufpreis in keinem realistischen Verhältnis zur emotionalen Wertigkeit, welche die Hündin für beide Parteien habe, stehe. Dieser Auffassung steht entgegen, dass es nicht möglich ist, einem Teilhaber das Recht auf Auflösung der Gemeinschaft durch Veräußerung nach § 753 Abs, 1BGB aus bloßen Gründen der Zweckmäßigkeit zu versagen. Auch ein hoher emotionaler Wert genügt nicht, um das Recht auf Teilung auszuschließen. Das Interesse der Parteien und auch das Tierschutzwohl gebietet es jedoch, dass eine der Parteien und nicht ein Dritter Eigentum und berechtigten Besitz an der Hündin M.erhält. Deshalb hält die Kammer die Veräußerung an einen Dritten nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB unstatthaft, so dass die Hündin unter den Teilhabern, also den Parteien, zu versteigern ist. Im Übrigen besteht für die Lösung des LG Potsdam (aaO) kein Bedürfnis. Denn das Ziel, dass zumindest einer der Parteien den Besitz an der Hündin erhält, wird auch über die (gesetzlich vorgesehene) Versteigerung unter den Teilhabern erreicht, wobei in diesem Fall die Teilhaber den Ausgang der Verteilung in der Hand haben und über die Ausschüttung des Erlöses auch die finanzielle Entschädigung der anderen Partei erfolgt. Der Hinweis der Klägerin, dass keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist zutreffend. Dies ist allerdings unschädlich, da nach einem Aufhebungsverlangen die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten und gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB die Regelungen über den Pfandverkauf (§§ 1228 ff. BGB) Anwendung finden. Die Durchführung der Versteigerung erfolgt gemäß §§ 1235 ff. durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch den zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 383 BGB). Es steht den Parteien deshalb frei, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

c)

39 Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen Art. 20 a GG. Es ist offenkundig, dass beide Parteien eine emotionale Bindung zu M.entwickelt haben. Nach dem im Berufungsverfahren berücksichtigungsfähigen Vortrag der Parteien liegen auch keine gravierenden Gründe vor, warum eine der Parteien zur Haltung des Tieres ungeeignet ist. Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe die Hündin während Spaziergängen mehrfach zwischen Kopf und Beine getreten, ist in zulässiger Weise bestritten und im Berufungsverfahren als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen. Es handelt sich nicht um einen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Vielmehr haben beide Parteien bereits erstinstanzlich die Ungeeignetheit des jeweiligen Prozessgegners zur Hundehaltung thematisiert. Es besteht auch kein Verfahrensmangel in Folge dessen der Vortrag im ersten Rechtszug nicht hätte gehalten werden können (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Beklagte trägt auch nicht vor, dass oder warum die Anbringung des entsprechenden Vortrags im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

40 Letztlich ist die Aufhebung der Gemeinschaft und die Herbeiführung des Alleineigentums einer der Parteien in deren Interesse und auch im Interesse der Hündin M.. Denn die mündliche Verhandlung über die Berufung vom 10.06.2025 hat gezeigt, dass die Parteien nach ihrer Trennung heillos zerstritten sind. So hat der Beklagte moniert, dass die Klägerin einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt hat und deshalb darauf abgestellt, dass auf die Klägerin bei einem Wechselmodell kein Verlass sei. Die Klägerin hat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die hierzu vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen betreffend eine angebliche Misshandlung des Hundes durch sie die Erstattung von Strafanzeigen in den Raum gestellt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei Aufeinandertreffen der Parteien im Zusammenhang mit der Übergabe der Hündin M.extreme Spannungen entstehen werden, die von M.auch registriert werden. Dies entspricht jedenfalls nicht dem Tierwohl.

41 Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

42 2. Zur Widerklage des Beklagten:

43 Die Widerklage des Beklagten ist sowohl hinsichtlich des Haupt-als auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet.

44 Wie ausgeführt besteht ein Miteigentum der Parteien an der Hündin M., so dass für die Feststellung, dass der Beklagte Alleineigentümer der Hündin sei, kein Raum ist.

45 Aus Rechtsgründen ist nach Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft eine Zuweisung des Eigentums an der Hündin M.allein an den Beklagten nicht möglich. Denn wie dargelegt ergeben sich die Rechtsfolgen bei der Aufhebung aus den §§ 752ff, die eine einfache Herausgabe an einen Teilhaber nicht vorsehen. Bei Aufhebung der Gemeinschaft dürften einzelne Teilnehmer nicht vollständig ausgeschlossen werden (vgl. Landgericht Konstanz, Urteil vom 28.03.2024, D 3 O 43/23). Ein vollständiger entschädigungsloser Ausschluss der Klägerin bei Aufhebung der Gemeinschaft verstieße zudem gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Verurteilung der Klägerin zur Zustimmung zu einer Verwaltungs-und Benutzungsordnung dahingehend, dass die Hündin M.dauerhaft bei dem Beklagten verbleibt, scheidet nach dem Aufhebungsverlangen beider Parteien aus Rechtsgründen aus. Sie würde letztlich auch zu einer vollständigen Entkernung des Eigentumsrechts der Klägerin an der Hündin M. führen.

46 3. Zur Anschlussberufung:

47 Die Anschlussberufung ist unbegründet. Auch hier gilt, dass die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft an der Hündin M.ein Herausgabeverlangen der Klägerin auch Zug um Zug gegen Zahlung des hälftigen Kaufpreises hindert, da das Gesetz -wie ausgeführt -die Versteigerung des Tieres unter den Eigentümern vorsieht.

48 4. Nebenentscheidungen

49 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus § 91 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens hat das Gericht im Hinblick auf die letztlich gleichwertigen widerstreitenden Anträge der Parteien eine Kostenaufhebunggemäß § 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO für angemessen erachtet.

50 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

51 5. Zulassung der Revision:

52 Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Frage, welche Rechtsfolgen die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Bezug auf ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Haustier hat, ist durch den Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden. In der Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Insbesondere vertritt die Kammer eine andere Auffassung als das LG Potsdam im Urteil vom 10.7.2024, Aktenzeichen 7 S 68/23.

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