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6 K 1016/25•Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, 2026-06-11, 6 K 1016/25
6 K 1016/25Tribunal Fiscal / Divisão 611 de jun. de 2026
Eine nachträgliche Anrechnung auf ein Zollkontingent kommt gemäß Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung eine Kontingentsanrechnung möglich gewesen wäre und auch im Zeitpunkt der Antragstellung dieses Kontingent noch nicht erschöpft war. Mit Ablauf des Kontingentsjahres ist das Kontingent erschöpft. Ein Übertrag restlicher Kontingentsmengen in ein neues Kontingentsjahr ist nicht möglich. Die Erstattung bereits entrichteter Schutzzölle setzt nach Art. 119 Abs. 2 UZK voraus, dass der Anmelder bei der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht hat und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 6 K 1016/25
ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2026:0611.6K1016.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: EUV 2018/1013, EUV 2019/159, Art 49 EUV 2015/2447, Art 22 EUV 952/2013, Art 50 EUV 2015/2447 ... mehr
Eine nachträgliche Anrechnung auf ein Zollkontingent kommt gemäß Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung eine Kontingentsanrechnung möglich gewesen wäre und auch im Zeitpunkt der Antragstellung dieses Kontingent noch nicht erschöpft war. Mit Ablauf des Kontingentsjahres ist das Kontingent erschöpft. Ein Übertrag restlicher Kontingentsmengen in ein neues Kontingentsjahr ist nicht möglich.
Die Erstattung bereits entrichteter Schutzzölle setzt nach Art. 119 Abs. 2 UZK voraus, dass der Anmelder bei der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht hat und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Festsetzung von Zusatzzöllen i.H.v. insgesamt 26.143,88 € für die Einfuhr von Nasenbügeldraht aus China in die Europäische Zollunion aufgrund der Versagung der Anrechnung auf Zollkontingente.
2 Die Klägerin ist eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG). Gegenstand des Unternehmens ist … .
3 Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 entschloss sich die Klägerin dazu, ihr Geschäftsmodell auf die industrielle Fertigung von Gesichtsmasken auszuweiten. Die zur Fertigung benötigten Vorprodukte führte sie ab Mai 2020 in das Inland ein. Zu diesen Vorprodukten zählte u.a. Nasenbügeldraht auf Rollen aus der Volksrepublik China.
4 Den Nasenbügeldraht meldete die Klägerin durch ihren direkten Zollvertreter, die …, zunächst unter der Zolltarifnummer 7326 2000 00 0, Zollsatz 2,7 % zum zoll- und steuerlich freien Verkehr an.
5 Ab dem 13.06.2022 fand bei der Klägerin für die Zeiträume März 2019 bis Februar 2022 eine Zollprüfung betreffend die Einfuhr von Waren statt. Der Prüfer traf u.a. folgende Feststellungen:
6 Die stichprobenweise Belegprüfung habe ergeben, dass die Klägerin in mehreren Fällen Nasenbügeldraht unzutreffend unter der Codenummer 7326 2000 00 0, Zollsatz 2,7 %, zur Überlassung in den freien Verkehr angemeldet habe.
7 Bei dieser Ware handele es sich um Stahldraht als Rollenware, nicht fertig abgepasst, mit einem Kohlenstoffgehalt laut Datenblatt von 0,07 Gewichtshundertteilen (GHT). Der Stahldraht sei dazu bestimmt, als Nasenbügeldraht in industriell hergestellten Mund-Nasenbedeckungen zur Anpassung an den Nasenbereich verwendet zu werden.
8 Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Stahldraht gemäß dem Wortlaut der Position bzw. der Unterposition des Harmonisierten Systems (HS) (Allgemein Vorschriften – AV - 1 und 6) abweichend von der Anmeldung in die Codenummer 7217 9020 00 0, Zollsatz 0,0 %, Zusatzzoll 25,0 %, einzureihen sei. Für die im Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 getätigten Einfuhren seien insgesamt 4.172,68 € - regulärer - Zoll zu viel und insgesamt 35.588,83 € Zusatzzoll zu wenig erhoben worden.
9 Aufgrund der Feststellungen des Prüfers beantragte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 19.07.2022 und 06.12.2022 die nachträgliche Anerkennung von Freikontingenten für die unter der Codenummer 7217 9020 00 0 einzureihenden Maskeneinfuhren und die damit verbundene Aussetzung der Erhebung des Zusatzzollsatzes von 25 % (nicht präferenzielles Zollkontingent, laufende Nummer 098962, Verordnungsnummer R0159/19; „Stahlkontingent Nr. 098962“).
10 In ihrem Antrag führte die Klägerin aus, die Freikontingente seien nicht berücksichtigt worden, obwohl es nach Auskunft des Hauptzollamtes D. zum damaligen Zeitpunkt auch rückwirkend ausreichende Kontingente gegeben habe.
11 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Prüfungsfeststellungen teilte das HZA der Klägerin mit Schreiben vom 14.11.2022 mit, dass es beabsichtige, die sich aus der Anlage 2 zum Prüfungsbericht ergebenden Einfuhrabgaben nachzuerheben, wobei eine Anrechnung auf das Kontingent berücksichtigt werde, soweit dies noch möglich sei.
12 Das HZA kam zu dem Ergebnis, dass eine Anrechnung auf das Stahlkontingent Nr. 098962 für Einfuhren, die im Zeitraum Mai und Juni 2020 erfolgt seien, möglich sei und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2022 (…) - u.a. - für die Einfuhren von Stahldraht im Zeitraum Juli 2020 bis Oktober 2020 Zusatzzoll in Höhe von insgesamt 26.143,88 € fest. Für die Einfuhren im Mai und Juni 2022 wurde - unter Bezugnahme auf die Kontingentsnummer 098962 - kein Zusatzzoll erhoben. Die Klägerin hat die Abgaben entrichtet.
13 Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2022 erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.12.2022 Einspruch.
14 Zur Begründung trug sie vor, das HZA habe eine nachträgliche Anrechnung auf die Zollkontingente zu Unrecht nur insoweit vorgenommen, wie zu diesem Zeitpunkt noch offene Kontingente für den nach Ansicht des HZA maßgebenden Zeitraum - das Quartal der Einfuhren der Waren - vorhanden gewesen seien. Quartalskontingente, deren Restmengen auf das Folgequartal übertragen worden seien, habe sie als ausgeschöpft behandelt. Hiergegen richte sich der Einspruch. Die Klägerin habe gemäß Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK Anspruch auf Erlass der Zollschuld.
15 Nach Auffassung des Beklagten sei der eingeführte Nasenbügeldraht unter die Zolltarifnummer 7217 9020 00 einzureihen. Hierauf sei gemäß Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung (EU) - DVO - 2019/159 vom 31.01.2019, deren Gültigkeit mit DVO (EU) 2021/1029 der Kommission zur Änderung der DVO 2019/159 bis zum 30.06.2024 verlängert worden sei, ein Schutzzoll von 25 % zu erheben, soweit kein entsprechendes Zollkontingent zur Befreiung von diesen Maßnahmen nach Art. 56 Abs. 4 UAbs. 1 UZK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 bis 5 DVO 2019/159 mehr bestehe.
16 Der maßgebende Antrag auf Anrechnung der eingeführten Waren auf die eröffneten Zollkontingente sei am 19.07.2022 gestellt worden. Für das Quartal der Antragstellung (01.07.-30.09.2022) hätte laut Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Anhang II der DVO 2022/978 ein Zollkontingent i.H.v. 75.996,55 Nettotonnen zur Verfügung gestanden (Zollkontingent-Nr. 098962). Von diesem Gesamtwert seien zum Ende des Quartals insgesamt 26.039,56509 Nettotonnen noch nicht ausgeschöpft gewesen und auf das Folgequartal übertragen worden (s. TARC-Auskunft zu Zollkontingentsnummer 098962, abgerufen am 12.01.2023). Es sei daher davon auszugehen, dass an dem Tag der Antragstellung am 19.07.2022 hinreichende Kontingentsmengen zur Verfügung gestanden hätten, um die durch die Klägerin eingeführte Gesamtmenge an Nasenbügeldraht i.H.v. 49,9 Nettotonnen zollfrei zu stellen.
17 Die Zollfreiheit sei auch dann zu gewähren, wenn die Zollkontingente der Quartale, in denen die Waren eingeführt worden seien, bereits ausgeschöpft gewesen seien. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf habe mit Urteil vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, entschieden, dass für die Frage der Zuteilung eines Kontingents nach Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei.
18 Die vorliegend streitigen Einfuhren von Nasenbügeldraht seien somit vollständig von der Erhebung von Schutzzöllen befreit.
19 Hilfsweise beantragte die Klägerin den Erlass der streitigen Beträge nach Art. 119 Abs. 1 UZK, da ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliege. Hierzu trägt sie vor, die ursprünglich vorgenommene Tarifierung in die Codenummer 7326 2000 00 sei aufgrund einer von der Klägerin bei der Generalzolldirektion D. eingeholten Auskunft erfolgt. Zudem habe das HZA F. im Rahmen eines Änderungsbescheides vom 08.12.2020 die zunächst angemeldete Codenummer 7217 9020 00 0 in die Codenummer 7326 2000 00 abgeändert.
20 Die Klägerin habe auf die Angaben der Zollbehörde vertrauen dürfen und habe in gutem Glauben gehandelt. Der Irrtum sei für sie auch nicht erkennbar gewesen, da die Klägerin über keine Erfahrung im Bereich der Einfuhr von Medizinprodukten verfügt habe. Die Klägerin habe demzufolge gemäß Art. 119 Abs. 1 UZK Anspruch auf Erlass der nacherhobenen Zollbeträge.
21 Des Weiteren begehrte die Klägerin hilfsweise einen Erlass der Zollbeträge aus Billigkeit gemäß Art. 120 UZK.
22 Mit Schreiben vom 07.02.2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Zollverwaltung nach derzeitigem Stand die Auffassung vertrete, dass es sich bei dem Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, um eine Einzelfallentscheidung handele und Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK i.V.m. Art 1 DVO 2019/159 vom 31.01.2019 (StahlVO 1, ABl. 2019 L 31, 27), geändert durch die DVO 2020/894 vom 29.06.2020 (StahlVO 2) wörtlich auszulegen sei. Das HZA habe jedoch den Einspruch zum Anlass genommen, zur Frage der künftigen Auslegung des Art. Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK i.V.m. Art 1 der StahlVO 1 und der StahlVO 2 eine Entscheidung der vorgesetzten Behörde, der Generalzolldirektion (GZD), einzuholen.
23 Ein Antrag auf Erstattung der bereits entrichteten Zollbeträge nach Art. 119 Abs. 1 UZK komme mangels aktiven Irrtums der Zollbehörde nicht in Betracht. Die Änderung der Codenummer mit Bescheid des HZA F. vom 08.12.2020 sei auf Antrag der …, F., als Vertreterin der Klägerin in deren Namen erfolgt. Die Zollbehörde sei somit nicht von sich aus tätig geworden. Ein aktiver Irrtum würde nur vorliegen, soweit der Zollbehörde alle entscheidungserheblichen Tatsachen vollumfänglich und zutreffend durch die Klägerin mitgeteilt worden wären. Hierzu wäre eine Beiziehung der Akten erforderlich, auf die derzeit aber aus verwaltungsökonomischen Gründen noch verzichtet werde. Die Prüfung einer Erstattung aus Billigkeit erfolge erst, wenn alle anderen Möglichkeiten der Erstattung ausgeschöpft seien.
24 Mit Schreiben vom 02.03.2023 äußerte sich die GZD, Direktion V, allgemeines Zollrecht, - gerichtet an alle Hauptzollämter - dahingehend, dass es bei der Auffassung bleibe, dass es sich bei dem Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, um eine Einzelfallentscheidung handele, die nicht auf Parallelfälle übertragbar sei. In Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Regelungen über eine einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten (Art. 49 ff. UZK-IA) müsse bei Anwendung des Art. 117 Abs. 2 UZK immer darauf abgestellt werden, dass das Kontingent im Zeitpunkt der Anmeldung und im Zeitpunkt der Antragstellung (auf Erstattung oder Erlass) gegolten habe.
25 Im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs teilte die Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2023 mit, dass sie ihren Einspruch aufrechterhalte und die Erstattung nach Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK, hilfsweise nach 119 Abs. 1 UZK, begehrt werde. Klarstellend führte die Klägerin aus, dass sich der Einspruch nur auf die Positionen des Abgabenbescheides beziehe, bei denen Schutzzoll festgesetzt worden sei.
26 Mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2023 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
27 Zur Begründung führte das HZA aus, die Schutzzölle seien für die streitgegenständlichen Waren zu Recht festgesetzt worden.
28 Bei dem eingeführten Draht handele es sich um Rollenware, die in die Codenummer 7217 90 20 00 0 einzureihen sei. Waren dieser Art seien gemäß Art. 1 Abs. 1 StahlVO1 i.V.m. Anhang I von der Kategorie 28 der StahlVO1 erfasst. Für Waren der Kategorie 28 sei gemäß Art. 1 Abs.1 StahlVO1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Anhang IV.1 StahlVO1, neu gefasst durch Art. 1 Abs. 2 b) i.V.m. Anhang II StahlVO2, ein Zollkontingent für Importe aus China festgelegt worden. Die Kontingentsnummer sei 098962.
29 Nach Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Anhang IV der StahlVO1 würden die Kontingente quartalsmäßig geführt. Die Ziehung aus den Kontingenten ende am „20. Werktag der Kommission nach Ende des Quartals“, Art. 1 Abs. 4 S. 1 StahlVO1. Am Ende jedes Quartals würden die ungenutzten Zollkontingentmengen automatisch auf das nächste Quartal übertragen. Es werde kein ungenutzter Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents übertragen, Art. 1 Abs. 4 S. 3 StahlVO1. Dies bedeute faktisch, dass ab dem 21. Tag nach Ablauf des Quartals, mit Ausnahme des letzten Quartals des Wirtschaftsjahres, keine Anrechnung auf das Kontingent mehr möglich sei.
30 Dies mache für die ersten drei Quartale eines Wirtschaftsjahres ab dem folgenden 21. Tag eine Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 117 Abs. 2 UZK unmöglich. Aus den Erwägungsgründen 150, 153 und 154 der StahlVO1 ergebe sich zweifelsfrei, dass diese Rechtsfolge vom Verordnungsgeber so beabsichtigt gewesen sei.
31 Soweit ein Kontingent nicht in Anspruch genommen werden könne, betrage der Zusatzzoll gemäß Art. 1 Abs. 6 StahlVO1 25 %.
32 Die Zollkontingente würden von der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Art. 3 StahlVO1 gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (UZK-IA) vorgesehenen System für die Verwaltung der Zollkontingente verwaltet. Die genannten Vorschriften des UZK-IA würden hierdurch für die Verwaltung der Stahlkontingente unmittelbar anwendbares Recht.
33 Einfuhrabgabenbeträge würden gemäß Art. 117 Abs. 1 UZK erstattet, sofern zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags die Höchstmenge eines Zollkontingentes nicht erschöpft sei.
34 Im Streitfall habe im Zeitpunkt der Annahme der Anträge auf Überlassung zum freien Verkehr im Rahmen des Zollkontingentes gemäß Art. 56 Abs. 4 UZK i.V.m. Art. 1 StahlVO1 unstreitig Zollfreiheit bezüglich des Zusatzzolls bestanden.
35 Entgegen der Auffassung der Klägerin müsse jedoch zudem die Gewährung des Zollkontingents auch im Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung der Zollfreiheit im Rahmen des Zollkontingents noch möglich sein, d.h., das Kontigent dürfe auch zum Zeitpunkt der - nachträglichen - Antragstellung auf Anerkennung als Kontingentware nicht erschöpft sein. Dies folge aus dem Wortlaut des Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK und ferner aus Art. 77 Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 172 Abs. 2 UZK, wonach gemäß Art. 3 StahlVO1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 3 UZK-IA für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zollkontingentes auf das Antragsdatum abgestellt werde.
36 Der Antrag auf Anerkennung als Kontingentsware sei von der Klägerin am 19.07.2022 gestellt worden.
37 Das von der Klägerin benannte Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, stelle eine Einzelfallentscheidung dar, die nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden könne. Im Verfahren des FG Düsseldorf sei über die nachträgliche Gewährung eines Zollkontingentes bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK entschieden worden. Im vorliegenden Streitfall sei die Zollschuld jedoch gemäß Art. 77 UZK entstanden. Insoweit sei eine Vergleichbarkeit nicht gegeben.
38 Eine Erstattung gemäß Art. 119 UZK scheide ebenfalls aus, da die Voraussetzungen des Art. 119 UZK, insbesondere das Vorliegen eines aktiven Irrtums der Zollbehörde, nicht erfüllt seien.
39 Die Auskunft der GZD D. stelle keinen aktiven Irrtum i.S.d Art. 119 UZK dar, da alle der GZD bekannten Tatbestandsmerkmale in die Auskunft mit eingeflossen seien und die verschiedenen Einreihungsmöglichkeiten je nach Verarbeitungsgrad des importierten Drahtes aufgezeigt worden seien. Die unzutreffende Interpretation der Auskunft müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Hinweise der Klägerin auf die Urteile des EuGH (Urteil vom 16.03.2017, C-47/16; Urteil vom 27.06.1991, C-348/89, und Urteil vom 08.04.1992, C-371/90) seien daher nicht einschlägig.
40 Entsprechendes gelte für den Erstattungsbescheid des HZA F. vom 08.12.2020. Das HZA sei aufgrund der unvollständigen Angaben der Klägerin zur Beschaffenheit der Ware (fertig bearbeiteter Nasenbügeldraht statt Draht auf Rollen) von einer anderen Sachlage ausgegangen und habe auf dieser Basis den Zusatzzoll erstattet. Die Behörde sei mithin aufgrund der unzutreffenden bzw. unvollständigen Angaben der Klägerin einem Irrtum unterlegen. Es handele sich jedoch nicht um einen aktiven Irrtum, der zu einer Erstattung nach Art. 119 UZK führen könne.
41 Hilfsweise führt das HZA weiter aus, dass eine Erstattung auch deshalb ausscheiden würde, weil der Irrtum für die Klägerin erkennbar gewesen sei.
42 Ein Irrtum sei insbesondere dann als erkennbar anzusehen, wenn der Zollschuldner nicht die erforderliche Sorgfalt walten lasse, um sich über die zutreffende Tarifierung Gewissheit zu verschaffen (Gellert in: Dorsch, Zollrecht, Artikel 119 UZK, Irrtum der zuständigen Behörden, Rn. 52). Vorliegend wäre es für die Klägerin problemlos möglich gewesen, eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Art. 33 UZK zu beantragen. Der Einwand der Klägerin, dass es einer solchen verbindlichen Zolltarifauskunft nach dem Urteil des EuGH vom 01.04.1993, C-250/91, nicht bedürfe, gehe fehl, da der EuGH ausgeführt habe, dass es keiner zusätzlichen verbindlichen Zolltarifauskunft bedürfe, falls in einem anderen Mitgliedstaat eine derartige Tarifauskunft bereits erteilt worden war. Eine derartige in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Auskunft habe es im Streitfall jedoch nicht gegeben. Auch ein unverbindliches Gutachten einer Zolllehranstalt wie im Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.03.1993, 11 K 65/91 Z, habe nicht vorgelegen.
43 Ergänzend wies das HZA in der Einspruchsentscheidung darauf hin, dass eine Entscheidung über eine Erstattung aus Billigkeit nach Art. 120 UZK erst nach bestandskräftigem Abschluss der vorhergehenden Anträge, sofern noch erforderlich, ergehen werde.
44 Gegen den Bescheid vom 12.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2023 erhob die Klägerin am 20.06.2023 Klage mit der sie ihr Begehren, die Nichtfestsetzung bzw. Erstattung der Schutzzölle auf die streitigen Einfuhren von Nasenbügeldraht, weiterverfolgt.
45 Zur Begründung führt sie aus, die Ablehnung des Antrags auf Anrechnung von Zollkontingenten vom 19.07.2022 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten.
46 Der eingeführte Nasenbügeldraht sei nach Art. 117 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a UZK vollständig (schutz-)zollfrei zu stellen. Ein Anspruch auf Erstattung der Schutzzölle bestehe zudem gemäß Art. 119 Abs. 1 UZK aus Vertrauensschutzgründen.
47 Die Voraussetzungen des Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UZK für eine nachträgliche Inanspruchnahme der eröffneten Zollkontingente würden vorliegen.
48 Gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Warennummer 28 und Anhang IV.l Warennummer 28 der DVO (EU) 2019/159 sei für Waren der Zolltarifnummer 7217 9020 00 aus der Volksrepublik China ein Zollkontingent eröffnet worden, das zum maßgebenden Zeitpunkt auch noch nicht erschöpft gewesen sei.
a.
49 Im Quartal der Antragstellung (01.07.-30.09.2022) seien hinreichende Kontingentsmengen vorhanden gewesen.
50 Der maßgebende Antrag auf Anrechnung der eingeführten Waren auf die eröffneten Zollkontingente sei am 19.07.2022 gestellt worden. Für das Quartal der Antragstellung (01.07.-30.09.2022) habe laut Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Anhang II Warennummer 28 der DVO (EU) 2022/978 der Kommission zur Änderung der DVO (EU) 2019/159 v. 23.06.2022 ein Zollkontingent i.H.v. 75.996,55 Nettotonnen zur Verfügung gestanden (Zollkontingentsnummer 098962). Von diesem Gesamtwert seien zum Ende des Quartals insgesamt 26.039,56509 Nettotonnen noch nicht ausgeschöpft gewesen und seien auf das Folgequartal übertragen worden (s. a. TARIC-Auskunft zu Zollkontingentsnummer 098962, abgerufen am 24.07.2023, 12:57 Uhr). Hieraus folge, dass am Tag der Stellung des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem 19.07.2022, hinreichende Kontingentsmengen zur Verfügung gestanden hätten, um die durch die Einspruchsführerin eingeführte Gesamtmenge an Nasenbügeldraht i. H. v. insgesamt 49,9 Nettotonnen (zusatz-)zollfrei zu stellen.
51 Der Klägerin stehe somit ein Anspruch auf vollständige Anrechnung sämtlicher unter der Zolltarifnummer 7217 9020 00 eingeführter Waren auf ein Zollkontingent und auf Erstattung der hierzu erhobenen Schutzzölle i. H. v. 26.143,88 EUR zu.
b.
52 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei für die Frage der Zuteilung eines Kontingents nach Art.117 Abs. 2 Buchst. a UZK nicht auf das Quartal der - jeweiligen - Einfuhr der Waren, sondern ausschließlich auf das Quartal der Antragstellung abzustellen. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, sowie die Kommentierung von Alexander in Witte, Zollkodex der Union, 8. Aufl. 2022, Art. 117, Rz. 18.
53 Für diese Auslegung spreche bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, welcher ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags verweise.
54 Diese Auslegung sei auch vor dem Hintergrund eines effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 6 Abs. 1 EUV i. V. m. Art. 51 Abs. 1 Grundrechtecharta) und auch im Hinblick auf die unionsrechtlich verbürgten Garantien der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 EUV) geboten, um einen effektiven Anwendungsbereich zu gewährleisten. Denn Art. 117 UZK sei die zentrale Bestimmung für die Korrektur rechtswidriger Abgabenerhebungen zu Gunsten des Beteiligten, die selbst die Bestandskraft zuvor ergangener Abgabenbescheide unbeachtlich stelle.
55 Folge man der Auffassung des Beklagten, käme der Norm jedoch kein effektiver Anwendungsbereich zu. Vielmehr wäre sie faktisch unanwendbar.
56 Nach Auffassung des Beklagten sei auf die Kontingente im Zeitpunkt der Wareneinfuhr abzustellen, wobei Quartalskontingente, deren Restmengen gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 bereits auf Folgequartale übertragen worden seien, dabei als ausgeschöpft zu behandeln seien.
57 Diese Auslegung hätte zur Folge, dass sämtliche Anträge auf Erstattung nach Art. 117 Abs. 2 lit. A UZK ab dem 21. Werktag nach Ablauf eines jeden Quartals (Art. 1 Abs. 4 DVO (EU) 2019/159) zurückzuweisen seien.
58 Hierdurch würde der Anwendungsbereich der Norm im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die regelmäßig nach diesem „Windhund-Prinzip" vergeben würden, unzulässig bis zur faktischen Bedeutungslosigkeit verkürzt, was eine Verkennung seiner zuvor genannten, primärrechtlich zukommenden Bedeutung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Folge hätte.
59 Dies würde auch dem Zweck der Norm widersprechen. Der Verordnungsgeber habe in Art. 117 UZK die Möglichkeit der nachträglichen Inanspruchnahme von Zollkontingenten ausdrücklich eingeräumt, weshalb die Auslegung dieser Norm nicht dazu führen dürfe, dass es faktisch nie zu einer solchen nachträglichen Inanspruchnahme komme. Dieses Ergebnis sei mit der Wertung des Verordnungsgebers unvereinbar (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urt. v. 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z).
c.
60 Selbst wenn der Auffassung des HZA zu folgen wäre, wäre die Erstattung zu gewähren, da die Kontingente der jeweiligen Einfuhrquartale nicht ausgeschöpft gewesen seien.
61 Für die Einfuhranmeldungen im Zeitraum 06.07.2020 bis 15.09.2020 habe in dem maßgebenden 3. Quartal 2020 eine Restkontingentsmenge von 20.854,442 Nettotonnen zur Verfügung gestanden. Im für die Einfuhr am 05.10.2020 maßgebenden 4. Quartal eine Restkontingentsmenge von 37.189,891 Nettotonnen.
62 Eine Ablehnung der Kontingentsanrechnung könne somit nur darauf gestützt werden, dass Quartalskontingente, deren Restmengen auf Folgequartale übertragen worden seien, als ausgeschöpft behandelt würden.
63 Dieser Auffassung könne - wie dargelegt - nicht gefolgt werden.
d.
64 Entgegen den Ausführungen des Beklagten ergebe sich die von ihm vertretene Auffassung auch nicht aus den Erwägungsgründen Nr. 150, 153 und 154 der DVO 2019/159.
65 Nach dem Erwägungsgrund Nr. 150 der DVO (EU) 2019/159 solle ein Lieferland, wenn es sein spezifisches Zollkontigent ausgeschöpft habe, die Möglichkeit des Zugangs zum Restkontingent haben, welches dann jedoch nur im letzten Quartal des Zeitraums zur Verfügung stehen solle. Insbesondere solle vermieden werden, dass Teile des Restkontingents ungenutzt bleiben würden.
66 Dieser Erwägungsgrund stehe im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 5 der DVO (EU) 2019/159, wonach in den Fällen, in denen ein Lieferland sein spezifisches Zollkontingent erschöpft habe, diesem Lieferland die Möglichkeit eingeräumt werde, übrige (Rest-)Kontingente anderer Lieferländer in Anspruch zu nehmen. Dieser Erwägungsgrund weise damit keinen Bezug zu der hier in Rede stehenden Rechtsfrage, der Möglichkeit einer nachträglichen Inanspruchnahme von länderspezifisch gewährten und nicht ausgeschöpften Kontingenten, auf und bringe vielmehr den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Verordnungsgeber im Allgemeinen an einer möglichst weitreichenden Inanspruchnahme von Kontingenten interessiert gewesen sei.
67 Entsprechendes gelte für den Erwägungsgrund Nr. 153, welcher darauf verweise, dass ein Land auch nach Ausschöpfung seines länderspezifischen Kontingents noch Ausfuhren tätigen können sollte, wobei dies erst im letzten Quartal des Zeitraums möglich sein sollte. Gemeint seien jedoch länderspezifische, nicht ausgeschöpfte Kontingente und damit „andere" als die vorliegend relevanten.
68 Der Erwägungsgrund Nr. 154 spreche sogar gegen die Auffassung des Beklagten. Durch die vierteljährliche Aufteilung der Kontingente solle danach vermieden werden, dass wichtige Einfuhren von Standardwaren zu Beginn gehortet würden, um mögliche Zölle zu vermeiden. Es sei also intendiert, die dauerhafte und gleichmäßige Versorgung mit Standardwaren sicherzustellen bzw. zu unterstützen.
69 Wenn man aber mit dem Beklagten davon ausgehe, eine nachträgliche Inanspruchnahme von Zollbefreiungen könne nur noch für Einfuhren des jeweils letzten Quartals eines Zeitraums, deren Restmengen nicht mehr übertragen werden, zugelassen werden, werde dieses Ziel geradezu konterkariert. Damit werde provoziert, dass die Einfuhr von Waren erst im vierten Quartal erfolge, um zu einem späteren Zeitpunkt noch Kontingente in Anspruch nehmen und so Zölle vermeiden zu können.
70 Der Verweis des Beklagten auf die Erwägungsgründe Nr. 150,153 und 154 laufe daher ins Leere.
e.
71 Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch die Rechtsgrundsätze des Urteils des FG Düsseldorf vom 14.10.2022, 4 K 2626/21 Z, auf den Streitfall übertragbar.
72 Das Gericht habe den Umstand, dass in dem zu entscheidenden Fall die Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden gewesen sei, ausdrücklich als unerheblich bezeichnet (Rz. 15 des Urteils) und habe aus Art. 77 UZK sogar ein Argument für die entsprechende Anwendung von Art. 117 UZK in Fällen des Art. 79 UZK hergeleitet (Rz.17 des Urteils).
73 Es bestehe zudem auch kein überzeugender Grund, nur in Fällen der nachträglichen Zollschuldentstehung bei Verstößen für Zwecke der Kontingentsprüfung auf den Zeitpunkt der Antragstellung und im Übrigen auf die Zeitpunkte der jeweiligen Wareneinfuhr abzustellen. Vielmehr müsse demjenigen, der seine Ware rechtmäßig zum zollrechtlich freien Verkehr überführt habe, erst recht die nachträgliche Inanspruchnahme von Kontingenten ermöglicht werden, wenn dies dem rechtswidrig Handelnden ermöglicht wird, dessen Zollschuld erst verspätet nach Art. 79 UZK entstehe. Anderenfalls würde der rechtswidrig Handelnde nur unzulässig begünstigt.
74 Der Klägerin stehe aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf Erstattung des Zusatzzolls aus Art. 117 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a UZK zu.
75 Sofern die Voraussetzungen des Art. 117 UZK zu verneinen seien, seien die festgesetzten Schutzzölle zumindest aus Vertrauensschutzgründen aufgrund eines aktiven Irrtums der Zollbehörden gemäß Art. 119 Abs. 1 UZK zu erstatten.
a.
76 Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liege vor.
aa.
77 Der aktive Irrtum sei in der der Klägerin am 18.09.2020 erteilten Auskunft zu sehen. Auf Anfrage der Tochtergesellschaft der Klägerin, der …, wie Nasendraht „zur Herstellung von Atemschutzmasken" einzuordnen sei, habe der Beklagte - nach allgemeinen Erläuterungen und Ausführungen zu den Unterschieden zwischen den Zolltarifnummern 7217 und 7326 - mitgeteilt, dass „Nasendrähte für Atemschutzmasken [...] unter die Zolltarifnummer 7326 2000 90" einzuordnen seien.
78 Diese Aussage intendiere, dass der Nasenbügeldraht - obgleich die Tochtergesellschaft der Einspruchsführerin auf eine Verwendung zur Herstellung verwiesen habe - als fertiges Produkt einzuordnen und unter die genannte Zolltarifnummer einzuordnen sei.
79 Soweit der Beklagte hierzu darauf verweise, dass die Klägerin die ihr erteilte Auskunft lediglich fehlinterpretiert habe und dieses Verständnis ihr selbst zuzurechnen sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Beklagte ausschließlich die Zolltarifnummer 7326 2000 90 als zutreffende Einreihung genannt habe.
bb.
80 Mindestens jedoch sei in dem Erlass des Bescheids des HZA F. vom 08.12.2020, mit welchem die Zollbehörde dem Antrag auf Erstattung der entrichteten Schutzzölle entsprochen und ausdrücklich bestätigt habe, dass der Nasenbügeldraht unter die Zolltarifnummer 7326 2000 90 einzuordnen sei, ein aktiver Irrtum der Zollbehörde zu sehen.
81 Der Argumentation des Beklagten, dass dem HZA F. nicht bekannt gewesen sei, dass es sich um Nasenbügeldraht auf Rollen gehandelt habe und es bei Erlass des Bescheids daher nur einem Irrtum unterlegen sei, könne nicht gefolgt werden. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich, dass dem zuständigen HZA bei Bearbeitung des Vorgangs Rechnungen des Lieferanten vorgelegen hätten, welche die eingeführte Ware ausdrücklich als Rollenware ausgewiesen habe (Bsp.: 100 rolls in 1 pallet")
82 Dem Beklagten hätten somit alle notwendigen Unterlagen zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung vorgelegen.
b.
83 Der vorliegende Irrtum des Beklagten sei für die Klägerin auch nicht erkennbar gewesen.
aa.
84 Die Festsetzung durch das HZA F. habe sich mit sämtlichen, der Klägerin am 08.12.2020 bekannten Informationen gedeckt.
85 Ergänzend sei zu beachten, dass es sich bei dem benannten Nasenbügeldraht um ein außergewöhnliches Produkt gehandelt habe, welches nur infolge der im Jahr 2020 beginnenden Corona-Pandemie erstmals in nennenswerten Mengen in die Union eingeführt worden sei.
86 Es habe daher im Allgemeinen Unerfahrenheit im Umgang mit diesen Waren bestanden, zumal die Klägerin als Großhändlerin von … etc. üblicherweise nicht mit derartigen Produkten in Kontakt gekommen sei.
87 Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass die rechtmäßige Tarifierung ihrer Ware ohne Weiteres aus der Kombinierten Nomenklatur des Harmonisierten Systems ersichtlich gewesen wäre; angesichts der Art des Produktes sei eine Einordnung als fertiges Produkt nicht zweifelsfrei auszuschließen gewesen, was der Beklagte durch seine dies bestätigende Festsetzung vom 08.12.2020 schlussendlich selbst aufgezeigt habe.
bb.
88 Eine Pflicht zur Einholung einer verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) habe nicht bestanden. Das Unterlassen der Einholung begründe kein fahrlässiges Handeln. Aufgrund der der Klägerin am 18.09.2020 erteilten Auskunft und der entsprechenden Abgabenfestsetzung durch das HZA F. im Bescheid vom 08.12.2020 habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, eine verbindliche Tarifauskunft einzuholen.
cc.
89 Der Ablehnungsbescheid des HZA D. vom 09.02.2021 sei für die Beurteilung der Erkennbarkeit irrelevant.
90 Denn für die Frage der Erkennbarkeit sei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Festsetzungen abzustellen. Sämtliche der hier vorliegenden, irrtumsbehafteten Abgabenfestsetzungen (Bescheid-Positionen 15, 17, 25, 29, 33, 35, 35, 36) seien jedoch vor dem 09.02.2021 bekannt gegeben worden, sodass der Klägerin zu diesen Zeitpunkten der Ablehnungsbescheid vom 09.02.2021 auch noch nicht bekannt gewesen sein könne.
c.
91 Die Klägerin sei auch gutgläubig gewesen.
92 Die Klägerin habe auf die Angaben des Beklagten vertraut, die Waren unter der Zolltarifnummer 7326 2000 90 angemeldet und die hierunter zu entrichtenden Einfuhrabgaben i. H. v. 2,7% des Zollwertes entrichtet, obwohl sie die Waren der Zolltarifnummer 7217 vollständig abgabenfrei hätte einführen können. Schon deswegen könne ihr keine Täuschungsabsicht vorgehalten werden.
93 Der Irrtum sei weder objektiv für die Klägerin erkennbar gewesen, noch habe sie über subjektives Sonderwissen verfügt, das das schützenwerte Vertrauen der Klägerin habe entfallen lassen.
94 Ergänzend führt die Klägerin aus, dass aufgrund der pandemischen Notsituation im Jahr 2020 nach Art. 1 Abs. 1 Beschluss (EU) 2020/491 vom 03.04.2020 für Gegenstände, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingeführt worden seien, bis zum 31.12.2021 eine Befreiung von Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer gegolten habe (s. a. Beschluss (EU) 2021/2313 für Einfuhren im Jahr 2022). Hierzu hätten auch Mund-Nasen-Bedeckungen gezählt. Auch wenn es sich vorliegend folglich nicht um die Einfuhren bereits fertiger Produkte gehandelt habe, könne für die Einfuhr der notwendigen Vorprodukte zum Zwecke der Herstellung dieser Mund-Nasen-Bedeckungen innerhalb der EU, die der Versorgungssicherheit mit entsprechenden Masken gedient habe, nichts anderes gelten. Dies gebiete die Intention der Beschlussfassung, eine sichere Versorgung mit diesen Hilfsmitteln in der Union sicherzustellen und die Produktion zu entlasten. Eine Erhebung von Schutzzöllen auf die Vorprodukte laufe diesen Zielen zuwider.
95 Der Klage sei aus den oben dargelegten Gründen stattzugeben.
96 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2023 insoweit aufzuheben, als bezüglich der Positionen 15, 17, 21, 24, 25, 29, 33, 35 und 36 die Erstattung des Zusatzzolls in Höhe von 25 % infolge der Nichtgewährung des Zollkontigents ablehnt wurde und den Beklagten zu verpflichten, die zu den Positionen 15, 17, 21, 24, 25, 29, 33, 35 und 36 festgesetzten und bereits entrichteten Schutzzölle in Höhe von insgesamt 26.143,88 € zu erstatten.
97 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
98 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend Folgendes aus:
99 Das FG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, hinsichtlich der Erschöpfung des Kontingents nicht auf den Zeitpunkt der Einfuhr, sondern einzig auf den Zeitpunkt der nachträglichen Antragstellung abgestellt (Rn. 16, 17). Damit sei das Gericht nicht der Auffassung der Zollbehörden gefolgt, dass das Kontingent sich durch die Übertragung der Restmenge in das Folgequartal erschöpfe.
100 Die Erschöpfung des Kontingents nach Ablauf des jeweiligen Quartals ergebe sich aus dem unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedstaaten geltenden EU-Recht, welches das HZA umgesetzt habe. Eine andere Verfahrensweise widerspreche geltendem EU-Recht.
101 Mit der DVO (EU) 2019/159 der Kommission vom 31.01.2019 seien diverse Zollkontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse eröffnet worden (Art. 1 Abs. 1 DVO).
102 Kontingentjahr sei das jeweilige Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Das Jahreskontingent sei jeweils vierteljährlich festgelegt worden, um die Einfuhren gleichmäßig über das Jahr zu verteilen und zu verhindern, dass wichtige Einfuhren von Standardwaren zur Vermeidung von Zöllen zu Beginn des Zeitraums gehortet werden, was nachteilig für Verwender wäre, die nicht in der Lage seien, Lagerbestände anzulegen und eine zuverlässige Versorgung im ganzen Jahr benötigen (vgl. Erwägungsgründe zur StahlVO1, Nr. 134, 154).
103 Gemäß Art. 1 Abs. 4 StahlVO1 ende die Ziehung aus den Kontingenten am 20. Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jeden Quartals würden die ungenutzten Zollkontingentmengen automatisch auf das nächste Quartal übertragen mit Ausnahme des letzten Quartals.
104 Die Kommission habe bei den Stahlerzeugnissen wissentlich und willentlich die Zuweisung und Verteilung der Kontingente quartalsweise umgesetzt, um den Warenfluss an Stahlerzeugnisse zu stützen, zu steuern und zu überwachen. Selbst wenn die Restmenge eines (noch nicht verbrauchten) Kontingents in das Folgequartal übertragen werde, sei dieses Kontingent mit Ablauf des Quartals nach den unionsrechtlichen Regelungen erschöpft. Bisher ungenutzte Restmengen stünden dann nicht mehr rückwirkend für bereits erfolgte Einfuhren im Vorquartal zur Verfügung. Anderenfalls könne die von der Kommission unionsrechtlich festgelegte Überwachung der Kontingentmengen im Sinne von Art. 49 ff. UZK-IA nicht mehr gewährleistet werden.
105 Wenn also - wie vorliegend - für die im Jahr 2020 eingeführten und nicht zum Kontingent angemeldeten und angerechneten Stahlwaren im Zeitpunkt des nachträglichen Antrags ein Kontingent noch in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden hätte und auch die Restmenge, die ins Folgequartal übertragen worden sei, hiervon gedeckt sei, wäre eine nachträgliche Korrektur dieser Menge gemäß den von der Kommission eingerichteten Mechanismen nicht mehr möglich und gewollt. Diese Mengen hätten ausschließlich für Einfuhren innerhalb des benannten Kontingentzeitraums (Quartals) zur Verfügung gestanden.
106 Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente würden tageweise in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgen.
107 Erst wenn eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag des Anmelders auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents angenommen worden sei und den zuständigen Zollbehörden alle für die Gewährung des Zollkontingents erforderlichen Unterlagen eingereicht worden seien, würden die Zollbehörden diesen Antrag der Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die beantragt worden sei, übermitteln (Art. 50 Abs. 2 UZK-IA). Eine rückwirkende Inanspruchnahme sei somit nur zum maßgebenden Zeitpunkt, dem Tag der Annahme der Zollanmeldung, möglich.
108 Nichts anderes könne gelten, wenn - wie vorliegend - im Rahmen einer Zollprüfung festgestellt werde, dass die Codenummer unzutreffend angemeldet worden und Einfuhrabgaben nachzuerheben seien. Der Betrag der Einfuhrabgaben werde gemäß Art. 85 UZK anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten würde. Die Zollschuld sei durch Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung entstanden (Art. 77 Abs. 1, 2 UZK).
109 Die Inanspruchnahme von Kontingentmengen eines anderen Kontingentzeitraumes als dem für die Einfuhr maßgebenden Zeitraum widerspreche den unionsrechtlichen Vorschriften.
110 Die Anwendung von Zollkontingenten ende, sobald das festgelegte Einfuhrvolumen erreicht sei (Art. 56 Abs. 4 UZK). Die Ziehung aus den (Stahl-) Kontingenten ende am 20. Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals (Art. 1 Abs. 4 StahlVO1). Die Inanspruchnahme eines solchen Kontingents bzw. die Anrechnung mittels der unionsrechtlichen Vorschriften über die Verwaltung von Zollkontingenten sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
111 Die von der Kommission beabsichtigte Überwachung und Kontrolle der Stahlkontingente in Form einer quartalsweisen Bereitstellung der im Kontingentjahr zur Verfügung stehenden Mengen, werde anderenfalls ad absurdum geführt. Waren, bei denen die Kommission Kontingente für Begünstigungen vorgesehen habe, könnten zu jedem beliebigen Zeitpunkt eingeführt werden, da die rückwirkende Inanspruchnahme der Kontingente aus jedem beliebigen Kontingentzeitraum beantragt werden könnte. Die von der Kommission vorgesehene gleichmäßige Verteilung der Einfuhren über das (Kontingent-)Jahr sowie die Überwachung und Einhaltung der begünstigten Mengen wäre nicht möglich.
112 In diesem Kontext müsse auch berücksichtigt werden, dass nicht nur in Deutschland nachträgliche Anträge auf Kontingentgewährung gestellt werden können, sondern in vergleichbaren Sachverhalten auch in anderen Mitgliedstaaten. Sämtliche Anrechnungen auf das Kontingent würden unionsweit gemäß Art. 54 UZK-IA erfolgen. Das für die Verwaltung von Zollkontingenten hierfür eingerichtete elektronische System sehe eine Zuteilung von Kontingentmengen außerhalb dieses Systems nicht vor. Mit Übertragung der Restmenge sei das Kontingent für den Kontingentzeitraum erschöpft.
113 Nichts anderes ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 117 Abs. 2 UZK.
114 Durch diese Rechtsauffassung werde auch - entgegen der Argumentation der Klägerin - der Anwendungsbereich dieser Norm im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die regelmäßig nach diesem „Windhund-Prinzip“ vergeben würden, „nicht unzulässig bis zur faktischen Bedeutungslosigkeit verkürzt“.
115 Für die hier vorliegenden Kontingente, die gemäß den allgemeinen Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet würden (First come - first served), Art. 49 ff. UZK-IA, komme nach dem Wortlaut des Art. 117 Abs. 2 UZK regelmäßig nur so lange nachträglich ein Erlass oder eine Erstattung in Betracht, bis das jeweilige Kontingent im festgelegten Zeitraum noch nicht erschöpft sei. Nur so könnten die Kontingente gemäß den unionsrechtlichen Regelungen einheitlich verwaltet bzw. überwacht werden.
116 Die Erstattungsregelung in Art. 117 Abs. 2 UZK sei eine Regelung „lex specialis“ zu sonstigen Erstattungsmöglichkeiten. Sofern der Rahmen für eine Erstattung nach Art. 117 Abs. 2 UZK verengt werde, sei dies vom Gesetzgeber durchaus so beabsichtigt.
117 Ergänzend führt der Beklagte aus, dass - entgegen der Angaben der Klägerin - weder juristisch noch wirtschaftlich ein Mutter-Tochterverhältnis zwischen der Klägerin und der …, bestehe. Es bestehe lediglich eine Personenidentität zwischen den verantwortlich handelnden Personen beider Gesellschaften.
118 Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 erwidert die Klägerin, das Zuteilungssystem nach dem „Windhund-Prinzip“ (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 DVO (EU) 2019/159) wäre auch dann möglich, wenn ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt würde. Denn wenn die nachträgliche Inanspruchnahme eines Zollkontigents nach Art. 117 Abs. 2 Buchst a UZK grundsätzlich möglich sein solle, könne aus Art. 50 UZK-IA nicht gefolgert werden, dass der Antrag auf Kontingentsgewährung stets in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zollanmeldung gestellt werden müsse (Gellert in Dorsch, Zollrecht, Art. 117 UZK, Rz 43).
119 Eine effektive Kontingentsüberwachung sei auch unter ausschließlicher Beachtung des Tages der jeweiligen Antragstellung gewährleistet.
120 Selbst wenn die Vorschriften der Art. 49 ff UZK-IA verlangen würden, dass Kontingente, deren Restmengen auf Folgejahre übertragen worden seien, zum Zwecke der Kontingentsüberwachung als ausgeschöpft zu behandeln wären, wären diese als niederrangige Durchführungsrechtsakte (Tertiärrecht) für die Auslegung von Sekundärrecht (UZK) unbeachtlich. Bei der Auslegung des Sekundärrechts (UZK) könne es nicht auf entgegenstehendes Tertiärrecht (UZK-IA) ankommen und somit auch nicht auf die Vorschriften der Art. 49 ff UZK-IA bei der Auslegung des Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK.
121 Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 führt der Beklagte aus, Hintergrund der quartalsweisen Kontingentierung sei das Interesse der EU, die Einfuhren gleichmäßig über das Jahr zu verteilen.
122 Durch den Übertragungsmechanismus der nicht ausgeschöpften Mengen der auf Quartalsbasis verwalteten Kontingente von einem Quartal auf das nächste werde sichergestellt, dass die Nutzung der Zollkontingente an die Entwicklung der Nachfrage im Laufe des Jahres angepasst werden könne, ohne dass es zu übermäßigen Marktstörungen komme. Die bis zum Ablauf des Kontingentzeitraums (im vierten Quartal) nicht genutzten Mengen würden nicht in den nächsten Kontingentzeitraum übertragen, damit die jährlichen Kontingentmengen nicht überschritten würden. Eine Übertragung einer ungenutzten Kontingentmenge in das nächste Kontingentjahr sei nicht gewollt. Verbleibende Restmengen stünden zwar für Einfuhren im maßgebenden Kontingentzeitraum weiterhin zur Verfügung, ob aber am Ende des Kontingentzeitraums überhaupt noch Restmengen zur Verfügung stünden, sei vom Einfuhrvolumen im jeweiligen Kontingentjahr abhängig.
123 Dieser Übertragungsmechanismus solle verhindern, dass wichtige Einfuhren von Standardwaren zu Beginn des Zeitraums auf Vorrat getätigt würden, da eine solche Praxis diejenigen Verwender benachteiligen würde, die nicht in der Lage seien, Lagerbestände anzulegen, die aber eine zuverlässige Versorgung im ganzen Jahr benötigen würden.
124 Über die Ziehung der Kontingente steuere die Kommission die Verwaltung der Zollkontingente und gewährleiste so die Überwachung und Kontrolle aller aus den Mitgliedstaaten eingehenden Kontingentanträge.
125 Die Zuteilung der Kontingente nach dem sog. Windhundprinzip erfolge in allen vier Quartalen gleich. Für jedes Zollkontingent nehme die Kommission die Mengenzuteilungen aufgrund der ihr vorliegenden Anträge auf Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen vor, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreiche (Art. 51 Abs. 3 UZK-IA). Mit der Übertragung der ungenutzten Restmengen am 20. Arbeitstag der Kommission nach Ende des ersten bis einschließlich dritten Quartals (Art. 1 Abs. 4 DVO) würden diese Kontingente künstlich auf null gesetzt. Die Mengen würden im darauffolgenden Quartal (zwei bis drei) des Kontingentjahres zusätzlich zur Verfügung gestellt.
126 Ein Ziehungsantrag an die Kommission für die ins Folgequartal übertragenen und damit im Vorquartal nicht mehr zur Verfügung stehenden Restmengen des ersten bis dritten Quartals sei damit gemäß Art. 1 Abs. 4 DVO grundsätzlich nicht mehr möglich.
127 Selbst wenn die Restmenge eines (noch nicht verbrauchten) Kontingents in das Folgequartal übertragen werde, sei dieses Kontingent mit Ablauf des Quartals nach den unionsrechtlichen Regelungen erschöpft. Bisher ungenutzte Restmengen stünden dann nicht mehr rückwirkend für bereits erfolgte Einfuhren im Vorquartal zur Verfügung, sondern ausschließlich für Einfuhren im Folgequartal.
128 Anzumerken sei, dass es aufgrund von Rückübertragungen (Mengenrückgaben) nach dem 20. Arbeitstag der Kommission nach Ende der Quartale eins bis drei, also nach erfolgter Übertragung der Restmengen, auch hier durch Wiedereröffnung der Kontingente zu einer ausgewiesenen Restmenge kommen könne, die eine nachträgliche Inanspruchnahme des Kontingents ermöglichen würde. Schon dies entkräfte das Argument der vermeintlichen Aushöhlung des Art. 117 Absatz 2 Buchstabe a UZK.
129 Der geschilderte Übertragungsmechanismus habe bereits im zweiten Überprüfungsverfahren der Schutzmaßnahme auf dem Prüfstand gestanden. Zuletzt im Erwägungsgrund 15 zur DVO (EU) 2022/978 vom 23.06.2022 zur Änderung der DVO (EU) 2019/159 habe die Kommission am System der Verwaltung der Stahlkontingente ausdrücklich festgehalten.
130 Derartige Mechanismen zur Übertragung von Restmengen zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Verwaltung von Zollkontingenten sei im Übrigen üblich (z. B.: Kontingent für Qualitätsrindfleisch, Art. 2 Abs. 3 DVO (EU) 481/2021 oder für Tomaten aus Marokko, Art. 3 a VO (EG) Nr. 747/2001).
131 Dadurch, dass nach Übertragung der Restmengen der Vorquartale eins bis drei auf das jeweilige Folgequartal kein Ziehungsantrag mehr an die Kommission übermittelt werden könne, sei eine Gewährung des Zollkontingents für nachträglich beantragte Kontingente aus dem jeweiligen Vorquartal, sofern keine Wiedereröffnung durch nachträglich zurückgegebene Mengen erfolgt, nicht mehr zulässig.
132 Eine Kontrolle und Überwachung der Kontingente durch die Kommission sei jedoch nur gewährleistet, solange ein Ziehungsantrag von den Mitgliedstaaten übermittelt werden könne.
133 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
134 Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
135 Der Beklagte hat die Eingangsabgaben für den aus China eingeführten Nasenbügeldraht zu Recht gemäß Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 4 VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex, (Unionszollkodex – UZK) nacherhoben.
I.
136 Die Klägerin hat keinen aus Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK sich ergebenden Anspruch auf Erstattung des festgesetzten Zusatzzolls.
137 Rechtsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung und Mitteilung der nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuldbeträge (Art. 105 Abs. 4 UZK) sind die Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 und 3 UZK.
138 Gemäß Art. 101 Abs. 1 UZK wird der zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen.
139 Gemäß Art. 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK teilen die Zollbehörden dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen.
140 Die Art. 77 bis 87 UZK regeln, unter welchen Bedingungen eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrzollschuld entsteht. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, dass die eingeführte oder ausgeführte Ware „abgabenpflichtig“ ist (vgl. Art. 77 Abs. 1 UZK).
141 Art. 56 Abs. 1 UZK legt in diesem Zusammenhang fest, aus welchen Vorschriften sich die Abgabenpflicht („zu entrichtende Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“) ergibt, nämlich aus dem „Gemeinsamen Zolltarif“ (im Folgenden: GZT).
142 Die Bestandteile des GZT werden in Art. 56 Abs. 2 UZK definiert. Darunter fallen neben der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - VO KN - u.a. autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen für bestimmte Waren, Art. 56 Abs. 2 Buchst. f UZK (Lux in: Dorsch, Zollrecht, 188. Ergänzungslieferung, Oktober 2019, Artikel 56 Z-04-00-ZK-SF, Rn. 5).
143 Sieht der Zolltarif Zollfreiheit vor, kann keine Zollschuld entstehen.
144 Die Zollfreiheit ist in manchen Fällen jedoch von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig. So ist für die Anrechnung der Einfuhr auf ein Zollkontingent ein besonderer Antrag erforderlich.
145 Die Inanspruchnahme von Zollpräferenzmaßnahmen, Art. 56 Abs. 2 Buchst. d und e UZK, sonstigen autonomen Maßnahmen, Art. 56 Abs. 2 Buchst. f UZK, und zolltariflichen Abgabenbegünstigungen, Art. 56 Abs. 2 Buchst. g UZK, werden nur auf besonderen Antrag des Anmelders, Art. 5 Nr. 15 UZK, angewendet, Art. 56 Abs. 3 UZK.
146 Zu den autonomen Maßnahmen gehören insbesondere autonome Zölle als Teil des Gemeinsamen Zolltarifs („vertragliche und autonome Zölle“), also Zollsätze, die die Union ohne vertragliche Bindung gegenüber Drittstaaten festlegt, Art. 56 Abs. 2 Buchst. c UZK, sowie autonome, nichtpräferenzielle Zollaussetzungen und Zollkontingente.
147 Ein Zollkontingent ist eine auf einen bestimmten Zeitraum und ein bestimmte Einfuhrvolumen begrenzte Zollermäßigung bis hin zur Zollfreiheit gegenüber dem Regelzoll des Gemeinsamen Zolltarifs.
148 Diese autonomen Maßnahmen sind nach Art. 56 Abs. 2 UZK mithin ausdrücklich Bestandteil des Gemeinsamen Zolltarifs und werden – soweit sie unter die Buchstaben d bis g fallen – nur auf besonderen Antrag des Anmelders angewendet (Art. 56 Abs. 3 UZK).
149 Im Übrigen werden Zollaussetzungen jedoch überwiegend und Zollkontingente stets in gesonderten Verordnungen geregelt, die ebenso wie die VO KN Bestandteil des Gemeinsamen Zolltarifs sind; im Taric werden sowohl die in den Fußnoten zur VO KN als auch die in gesonderten Verordnungen enthaltenen Regelungen in integrierter Form dargestellt, d.h. es wird - soweit erforderlich - eine spezielle Unterposition geschaffen und der gegenüber allen (erga omnes) oder nur gegenüber bestimmten Ländern anwendbare ermäßigte Zollsatz bzw. die Zollfreiheit wird angegeben.
150 Die Regeln für die Eröffnung autonomer - d.h. im Interesse der Unionsindustrie liegender - Zollaussetzungen und Zollkontingente werden in einer Mitteilung der Kommission erläutert (vgl. Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten ABl. EU 2011 Nr. C 363, S. 6 (Az. 2011/C 363/02). Das Dokument legt die Leitlinien und Verfahrensweisen der Europäischen Kommission fest, nach denen Zölle für bestimmte aus Drittländern eingeführte Rohstoffe, Halbfabrikate oder Bauteile vorübergehend ausgesetzt oder kontingentiert werden können.
151 Das Verfahren betreffend die Verwaltung von Zollkontigenen ist in Art. 49 ff Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 (= Implementing Act, IA; UZK-IA) festgelegt.
152 Danach werden Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet (Art. 49 Abs. 1 UZK-IA). Jedes Zollkontingent wird zur Vereinfachung seiner Verwaltung in den Rechtsvorschriften der Union durch eine laufende Nummer gekennzeichnet. Nach Prüfung eines Antrags auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents, den ein Anmelder in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt hat, durch die Zollbehörden, wird dieser der Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die beantragt wird, übermittelt (Art. 50 UZK-IA).
153 Art. 51 UZK-IA regelt das Verfahren für Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente. Diese dürfen frühestens am zweiten Arbeitstag nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgen, in welcher der Anmelder die Inanspruchnahme des Zollkontingents beantragt hat (Art. 51 Abs. 2 UZK-IA). Wird ein neues Zollkontingent eröffnet, so nimmt die Kommission vor dem elften Arbeitstag nach Veröffentlichung des Unionsrechtsakts zur Eröffnung des Zollkontingents keine Zuteilungen aus diesem Zollkontingent vor (Art. 51 Abs. 5 UZK-IA).
154 Die Zuteilung der Einfuhrmengen anhand der Reihenfolge der gestellten Anträge erfolgt über die für diese Zwecke eingerichtete EU-Datenbank „Quota“ der Kommission (vgl. Art. 16 Abs. 1 UZK , Art. 54 UZK-IA), über welche die Mitgliedstaaten darüber informiert werden, welche der von ihnen gemeldeten Einfuhrmengen in den Genuss des Zollkontingents kommen (Art. 54 UZK-IA).
155 In dieser Datenbank können Einführer auch die bereits zugeteilten Zollkontingentsmengen einsehen (https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation (Lux in: Dorsch, Zollrecht, 224. Ergänzungslieferung, März 2024, Einführung Autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente, Rn. 28).
156 Nur wenn die jeweils erforderlichen Voraussetzungen für die Anrechnung auf das Zollkontingent erfüllt sind, werden kraft Gesetzes keine Abgaben geschuldet. Anderenfalls ist der Regelzoll (vgl. Art. 56 Abs. 2 Buchst. c UZK) oder ggf. auch ein Sonder- bzw. Zusatzzoll zu erheben.
157 Allerdings können versäumte Handlungen in der Regel nachgeholt werden, wie z.B. der Antrag auf Anwendung des Zollkontingents (vgl. Art. 56 Abs. 3 UZK).
158 Der nach Art. 22 Abs. 1 UZK mit allen Angaben und Unterlagen versehene Antrag auf Inanspruchnahme von Zollpräferenzen oder Zollaussetzungen kann nach Art. 56 Abs. 3 S. 2 UZK auch nachträglich gestellt werden, solange die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
159 Ein Antrag auf Anrechnung auf das Zollkontingent kann nach Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ware in dem Zeitraum, in dem das Zollkontingent eröffnet war, in den freien Verkehr übergeführt, der Antrag auf die Inanspruchnahme aber erst nach Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraums gestellt und das Zollkontingent noch nicht gemäß Art. 56 Abs. 4 UZK beendet worden war (Witte/Schulte, 9. Aufl. 2025, UZK Art. 56 Rn. 109, 110, beck-online).
160 Nach Art. 56 Abs. 4 UZK endet die Anwendung eines Zollkontingents, „sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist“; mit Erreichen dieses Volumens ist das Kontingent erschöpft.
161 Für Art. 117 Abs. 2 UZK kommt es daher darauf an, ob zum Zeitpunkt der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Erstattungs- oder Erlassantrags die Höchstmenge des Kontingents noch nicht erreicht ist; nur dann gilt das Kontingent als „nicht erschöpft“ im Sinne dieser Vorschrift.
162 Ist im Zeitpunkt der Antragstellung die Kontingentsmenge (Höchstmenge) bereits vollständig ausgenutzt, gilt das Kontingent als erschöpft, und ein Erlass/Erstattung auf Kontingentsbasis ist ausgeschlossen, weil eine nachträgliche Überschreitung der festgelegten Menge unzulässig ist.
163 Die vorliegend zu entscheidende Streitfrage, wann ein Zollkontingent erschöpft ist im Sinne des Art. 117 Abs. 2 Buchst. a und Art. 56 Abs. 4 UZK, ist nach Auffassung des erkennenden Senats dahingehend zu beantworten, dass es maßgebend auf das im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung (noch) vorhandene Kontigent ankommt. Denn Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK stellt seinem Wortlaut nach darauf ab, dass „zur Zeit der Vorlage des … Antrags“ im Falle eines Zollkontingents „dessen“ Höchstmenge nicht erschöpft ist.
164 Die Anwendung auf den Streitfall ergibt, dass der Beklagte die Erstattung des Zusatzzolls mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK zu Recht abgelehnt hat.
3.1.
165 Im Streitfall hat die bei der Klägerin durchgeführte Zollprüfung u.a. ergeben, dass für den im Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 eingeführten Nasenbügeldraht in der Zollanmeldung die falsche Codenummer angegeben worden war. Statt der angewendeten Codenummer 7326 2000 00 0 (Zollsatz 2,7 %) war der Nasenbügeldraht in die Codenummer 7217 9020 00 0 („Draht aus nicht legiertem Stahl“) einzureihen. Die Einreihung der Waren in diese Codenummer ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
166 Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31.01.2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (im Folgenden StahlVO1) hat die Kommission für Einfuhren in die Union diverse Zollkontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse, u.a. für Stahlerzeugnisse der Codenummer 7217 9020 00 0, eröffnet (Art. 1 Abs. 1 StahlVO1). Für die Warenkategorie 28 „Draht aus nicht legiertem Stahl“ (mehrere Unterpositionen der KN-Codes 7217 …) waren länderspezifische Jahreskontingente festgelegt worden.
167 Gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Anhang I, Anhang IV.1, Anhang IV.2 StahlVO1 wurde für die Warenkategorie 28 - Draht aus nicht legiertem Stahl der Codenummer 7217 9020 00 0 - für den Zeitraum vom 02.02.2019 bis zum 30.06.2021 ein Zollkontingent eröffnet und ein Teil des Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern, u.a. der Volksrepublik China, zugeteilt.
168 Für jede Warenkategorie wurden in Anhang IV der StahlVO1 mengenmäßige Jahreskontingente ausgewiesen, die für insgesamt – zunächst – drei Jahre festgelegt wurden (1. Maßnahmejahr verkürzt: 02.02.2019 bis 30.06.2019; 2. Maßnahmejahr 01.07.2019 bis 30.06.2020; 3. Maßnahmejahr 01.07.2020 bis 30.06.2021). Innerhalb des jeweiligen Jahreskontingents erfolgte eine weitere Aufteilung des Kontingents nach Quartalen (vom 02.02.2019 bis 31.03.2019, vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 usw., vgl. Anhang IV.1 der StahlVO1).
169 Für die im Zeitraum Mai bis Oktober 2020 getätigten Einfuhren hat die Klägerin erst nachträglich, nach der Einfuhr des Nasenbügeldrahts, nämlich mit Schreiben vom 19.07.2022 und 16.12.2022, die Anerkennung der Anrechnung auf die Freikontingente beantragt.
170 Für den Zeitraum ab Juli 2022 galten grundsätzlich ebenfalls Freikontingente für die Einfuhr von Stahlwaren der Warenkategorie 28.
171 Denn die ursprünglich auf drei Jahre - bis zum 30.06.2021 - befristete Maßnahme wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 vom 24.6.2021 (DVO zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, DVO 2021/1029) um weitere drei Jahre - bis zum 30.06.2024 - verlängert, Art. 1 der DVO 2021/1029 (VO 2021/1029). Gemäß Art. 2 galt die DVO 2021/1029 ab dem 01.07.2021.
172 Für die im Zeitraum Mai und Juni 2020 getätigten Einfuhren hat der Beklagte infolge der nachträglichen Antragstellung eine Anrechnung auf das Kontingent vorgenommen.
173 Für die Einfuhren im Zeitraum Juli 2020 bis Oktober 2020 wurde die Anrechnung abgelehnt.
3.2.
174 Der Beklagte hat die Anrechnung auf das Kontingent für die im Zeitraum Juli bis Oktober 2020 getätigte Einfuhren zu Recht abgelehnt.
175 Die vorliegend streitigen Einfuhren erfolgten im Juli 2020 (6., 10, und 28.07.), August (4., 11. und 18.08.), im September (4. und 15.09.) sowie am 5. Oktober 2020.
176 Maßgebend für den Einfuhrzeitraum war damit das Kontingent für das 3. Maßnahmejahr, das vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ging. Für dieses Jahr war ein Gesamtkontingent für die Einfuhren aus China in Höhe von insgesamt 180 193,90 t festgelegt worden, das wiederum wie folgt auf die - hier maßgebenden ersten beiden - Quartale verteilt worden war:
177 Vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020: 27 073,16 t
178 Vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020: ebenfalls 27 073,16 t
179 Im streitigen Zeitraum hat die Klägerin insgesamt 49,9 t Nasenbügeldraht eingeführt.
180 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anträge auf Überlassung der Waren zum freien Verkehr im Zeitraum Juli 2020 bis Oktober 2020 eine Anrechnung auf das Kontingent Nr. 8962 möglich gewesen wäre und somit grundsätzlich Zollfreiheit im Rahmen des Zollkontingents galt. Allerdings wurde im Zeitpunkt der Einfuhren kein Antrag auf Anrechnung auf das Stahl-Kontingent gestellt.
181 Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Anrechnung auf das Stahlkontingent am 19.07.2022 war weiterhin ein Stahlkontingent durch die Europäische Kommission festgelegt worden, da mit der DVO 2021/1029 die Gültigkeit der StahlVO1 bis zum 30.06.2024 verlängert worden war, Art. 1 DVO 2021/1029. Gemäß Art. 2 der DVO 2021/1029 wurde der Anhang IV der StahlVO1 durch den Anhang der DVO 2021/1029 ersetzt.
182 Der Europäische Gerichtshof hat die DVO 2021/1029 als Rechtsakt mit Verordnungscharakter qualifiziert und bestätigt, dass mit ihr ein Kontingentierungssystem als Schutzmaßnahme für Stahlerzeugnisse eingeführt bzw. verlängert wurde, dessen konkrete Ausgestaltung sich u. a. aus Anhang IV ergibt (EuG, Urteil vom 04.10.2023, ABl EU C, C/2023/975, 27.11.2023).
183 Die DVO 2021/1029 ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 und übernimmt deren Struktur des Anhangs IV mit den Unterteilungen IV.1, IV.2 und IV.3 für die einzelnen Warenkategorien, zu denen auch die Kategorie 28 gehört.
184 Anhang IV.1 der DVO 2021/1029 enthält für jede Warenkategorie die Tabelle „Mengen der Zollkontingente“, also die Gesamtzollkontingente und deren Aufteilung auf einzelne Ursprungsländer einschließlich der dazugehörigen Kontingentnummern und Zeiträume.
185 Anhang IV.2 enthält demgegenüber die Tabelle „Mengen der globalen Restzollkontingente pro Trimester“, also die Aufteilung des nicht länderspezifisch zugeteilten Restkontingents (globales Zollkontigent, vgl. Erwägungsgrund 147 StahlVO1) je Warenkategorie auf die einzelnen Trimester, das u. a. dann greift, wenn länderspezifische Kontingente erschöpft sind.
186 Für Warenkategorie 28 bedeutet das: IV.1 regelt die gesamte Höhe des Zollkontingents und dessen Aufteilung auf bestimmte Ursprungsländer, während IV.2 die hiervon getrennt geführten globalen Restkontingente pro Trimester festlegt, auf die alle betroffenen Ursprungswaren nach Maßgabe von Art. 1 der VO 2019/159 in der Fassung der VO 2021/1029 zugreifen können.
187 Mit der gemäß Art. 2 ab 01.07.2022 gültigen Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 zur Änderung der StahlVO1 wurde der Anhang IV der StahlVO1 insgesamt durch eine Neufassung ersetzt. Dadurch wurden sowohl die länderspezifischen Kontingente (IV.1) als auch die globalen Restkontingente (IV.2) neu festgelegt.
188 Danach war für die Warengruppe 28 im Quartal 01.07. 2022 bis 30.09.2022 ein Kontigent von 75.996,55 t und ferner ein nicht länderspezifisches Restkontigent von 47.029,09 t ausgewiesen. Die identischen Mengen waren für das 2. Quartal des Jahres 2022 (vom 01.10.2022 bis 31.12.2022) in den Anhängen IV.1 und IV.2 festgelegt worden.
189 Für die insgesamt im Streitzeitraum Juli bis Oktober 2020 eingeführte Gesamtmenge von 49,9 Nettotonnen standen somit im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich ausreichende Kontingentsmengen zur Verfügung.
190 Eine nachträgliche Anrechnung auf das Kontingent ist gemäß Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK aber nur möglich, wenn zum einen im Zeitpunkt der Anmeldung im Rahmen eines Kontingents Zollfreiheit galt und im Zeitpunkt der Antragstellung diese Zollvergünstigung noch bestand.
191 Dies folgt aus Art. 56 Abs. 4 UZK, wonach die Befreiungen im Falle von Zollkontingenten endet, sobald das festgelegte Einfuhrvolumen erreicht ist. Bei dem „erreichten Ein- oder Ausfuhrvolumen“ im Sinne des Art. 56 Abs. 4 UZK handelt es sich um das im Zeitpunkt der Anmeldung der Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr bestehende Einfuhrvolumen.
192 Dies folgt aus der Systematik die von der Kommission für die Verteilung und Zuweisung der Zollkontingente festgelegt wurde (Jahreskontingente und die Unterteilung in Quartalskontingente) und dem mit der Regelung verfolgten Zweck.
193 Ein Zollkontingent ermöglicht für eine bestimmte, mengenmäßig begrenzte Einfuhr in einem bestimmten Zeitraum einen ermäßigten oder auf null gesetzten Zollsatz gegenüber dem Regelzoll. Damit soll der Bedarf der Union bzw. ihrer Verarbeitungsindustrie an bestimmten Waren „unter möglichst günstigen Bedingungen“ gedeckt werden, ohne das Marktgleichgewicht für diese Waren zu stören.
194 Typisch ist die Festlegung von Zollkontingenten, wenn bestimmte Vorprodukte in der EU nicht oder nicht ausreichend hergestellt werden. Die Zollbegünstigung soll dann die Wettbewerbsfähigkeit der in der EU produzierenden Unternehmen verbessern, ohne eine unbegrenzte Zollsenkung zu gewähren.
195 Bei den Zollkontingenten handelt es sich mithin um handelspolitische Schutzmaßnahmen zum Schutz der heimischen Industrie, d.h. der EU-Wirtschaft. Zum Zweck der Einrichtung von Stahlkontingenten ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17.07.2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (C/2018/4555) u.a. ausgeführt, dass die Kommission beschloss, die Untersuchung wegen hinreichender Beweise dafür einzuleiten, dass der Stahlindustrie der Union aufgrund der Einfuhren bestimmter Stahlwaren ernsthafter Schaden drohe (Erwägungsgrund 1 und 96 der DVO 2018/1013).
196 Bezüglich der Verwaltung der Kontingente ist im Erwägungsgrund 112 Folgendes ausgeführt:
197 „Wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (15) vorgesehen ist, ist die beste Möglichkeit, eine optimale Nutzung der Zollkontingente zu gewährleisten, sie chronologisch nach Datum in der Reihenfolge zuzuteilen, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen werden. Für alle Einführer in der Union sollte ein gleichberechtigter und kontinuierlicher Zugang zu den Kontingenten gewährleistet sein. Diese Art der Verwaltung verlangt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.“
198 Im Erwägungsgrund 115 ist ausgeführt, dass die Schutzmaßnahmen Anwendung finden, sobald die festgesetzte zollfreie Kontingentsmenge erreicht ist.
199 Diesem Ziel folgend wurde das System der Jahreskontingente, die wiederum in Quartalskontingente aufgeteilt wurden, festgelegt.
200 | | | | --- | --- | | Auch bei den hier in Rede stehenden Stahlkontingenten ergibt sich aus Art. 1 der Stahl-VO 1 i.V.m. den Anhängen IV.1 und IV.2, dass zunächst länderspezifische Jahreskontingente festgelegt werden, die wiederum auf Quartale aufgeteilt werden. Art. 1 Abs. 4 bis Abs. 6 der StahlVO 1 lauten wie folgt: | | | | Abs. 4: „Die Ziehung aus den Kontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentmengen automatisch auf das nächste Quartal übertragen. Es wird kein ungenutzter Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents übertragen.“ | | | Abs. 5: „Ist das entsprechende Kontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents.“ | | | Abs. 6: „Ist das entsprechende Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss der entsprechenden Zollkontingente, wird für die Warenkategorien in Anhang IV.1 ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben.“ |
201 Daraus wird deutlich, dass das im Kontingentjahr abgelaufene Quartals-Kontingent zwar in das nächste Quartal übertragen werden kann, eine Übertragung von einem Kontingentsjahr in das nächst Kontingentsjahr jedoch nicht zulässig ist. D.h. Restkontingente, die im letzten Quartal (das Kontingentsjahr geht entsprechend der Festlegung in der StahlVO1 vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) noch vorhanden sind, im Streitfall beispielsweise im Quartal 01.04.2022 bis 30.06.2022, können nicht in das 1. Quartal des Kontingentsjahres 2022 (= ab 01.07.2022) übertragen werden. Vielmehr ist das Kontingent aus dem Kontingentsjahr jeweils mit Ablauf des 30.06. eines Jahres „erschöpft“.
202 Nur diese Auslegung entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats dem mit der Kontingentsregelung (auch) verfolgtem Zweck, nicht nur eine Höchstmenge an Einfuhren aus Drittländern festzulegen, sondern auch eine gleichmäßige Verteilung der Einfuhren in die Europäische Union aus den jeweiligen Ländern zu gewährleisten und somit auch „Masseneinfuhren“ vor dem Hintergrund des Erhalts der Kontingentsregelung zu vermeiden. Andernfalls wäre die Aufteilung des Jahreskontingents in Quartalskontingente überflüssig.
203 Dies folgt auch aus den Erwägungsgründen zur StahlVO1. Entgegen der Auffassung der Klägerin sprechen die von ihr genannten Erwägungsgründe 150, 153 und 154 der StahlVO1 gerade nicht für eine völlig freie, nur nach dem Zeitpunkt des Antrags auf Kontingentsanrechnung, erfolgende Vergabe der Kontingente.
204 So ist unter Punkt 150, der sich mit der Vergabe der (länderübergreifenden) Restkontingente befasst, Folgendes ausgeführt:
205 „Schließlich ist es nach Ansicht der Kommission auch im Interesse der Union, dass ein Lieferland, wenn es sein spezifisches Zollkontingent ausgeschöpft hat, die Möglichkeit des Zugangs zum Restkontingent haben sollte. Diese Möglichkeit sollte allerdings nur im letzten Quartal des Zeitraums zur Verfügung stehen, um ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Länder, die mit einem länderspezifischen Zollkontingent ausgestattet sind, und den Ländern mit einem globalen Zollkontingent zu schaffen. Damit würde nicht nur die Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme sichergestellt, sondern es würde auch vermieden, dass gegebenenfalls Teile des Restkontingents ungenutzt bleiben.“
206 Aus der durch die DVO 2022/978 vorgenommenen Änderung des Artikels 1 Abs. 5 der StahlVO1 ergibt sich nichts anderes.
207 Die Neufassung von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/159 regelt, wie ausführende Länder im letzten Quartal eines jeden Anwendungsjahres auf verbleibende Zollkontingente („Restkontingente“) anderer Länder in derselben Warenkategorie zugreifen können.
208 In einigen Warenkategorien (u.a. 2, 3.A, 3.B, 4.A, 6, 10, 15, 18, 19, 22, 24, 25.B, 26, 28) wird durch Art. 1 Abs. 5 letzter Satz der DVO 2022/978 ein voller Zugang zur im letzten Quartal anfänglich verfügbaren Gesamtmenge des Zollkontingents gewährt.
209 Durch die gewählte Formulierung wird vielmehr klargestellt, dass (auch) eine Übertragung des jeweiligen Restkontingents (= in Anhang IV.2 als globales Zollkontingent bezeichnet, vgl. Erwägungsgrund 147 der StahlVO1) nur für bzw. in das das letzte Quartal (= das Quartal 01.04. bis 30.06.) zulässig ist. Mit Ablauf des jeweiligen Kontingentsjahres ist das Kontingent erschöpft. Für das nächste Kontingentsjahr wird ein neues Kontingent eröffnet. Restmengen, die im letzten Quartal nicht verbraucht wurden, verfallen und sind nicht übertragbar (ebenso Adam Wasiak, Anmerkung zum Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, ZfZ 2023, 53 ff).
210 Für diese Auslegung spricht auch die vom UZK getroffene Reglung zur Bestimmung der Zollschuld. Gemäß Art. 85 UZK werden die Einfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld für die eingeführte Ware gelten. Entsteht die Zollschuld - wie im Streitfall - nach Art. 77 UZK (Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr der Ware) ist der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung die Annahme der Zollanmeldung. Das waren vorliegend die jeweiligen Zeitpunkte im Zeitraum Juli bis Oktober 2020. Das für diese jeweiligen Zeitpunkte maßgebende Zollkontingent hätte auch bei Antragstellung am 19.07.2022 noch offen sein müssen. Dies war – wie dargelegt – nicht der Fall.
211 Für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung sprechen ferner die Regelungen der Art. 49 Abs. 1, 51 As. 3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015, (Implementing Act, IA), UZK-IA. Nach Art. 49 Abs. 1 UZK-IA werden die Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlichen Verkehr verwaltet. Art. 51 Abs. 3 UZK-IA regelt zu Art. 56 Abs. 4 UZK, dass die Mengenzuteilung aufgrund der vorliegenden Anträge auf Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen vorzunehmen ist, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht.
212 Eine weitere Regelung für die Fälle des Art. 117 Abs. 2 UZK findet sich in der UZK-IA nicht.
213 Nach Auffassung des erkennenden Senats folgt daraus, dass der EU-Gesetzgeber mit der Formulierung in Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK „sofern zur Zeit der Vorlage des … Antrags… im Falle eine Zollkontigents dessen Höchstmenge nicht erschöpft ist“, die Höchstmenge des im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung bestehenden Kontingents meinte.
214 Für den Streitfall ergibt sich daraus und aus der in der Verordnung bestimmten Aufteilung nach Kontingentjahren, dass das für das Kontingentjahr 01.07.2020 bis 30.06. 2021 eröffnete Kontingent mit Ablauf des 30.06.2021 verfallen ist und folglich keine Zuteilung mehr für dieses Kontingent im Juli 2022 (neue Kontingentjahre 01.07.2021 bis 30.06.2022 und 01.07.2022 bis 30.06.2023) erfolgen kann.
215 Dies wird bestätigt durch die Angaben in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission (https://taxation-customs.ec.europa.eu) über die die verfügbaren Zollkontingente abgefragt werden können. Während für das Quartal 01.01.2021 bis 31.03.2021 eine in das Quartal 01.04.2021 bis 30.06.2021 übertragene Menge ausgewiesen wurde, wird für das Quartal 01.04.2021 bis 30.06.2021 lediglich ein Übertrag aus dem Quartal 01.01.2021 bis 31.03.2021 angegeben, aber kein Übertrag in das nächste Quartal bzw. das neue Kontingentjahr 01.07.2021 bis 30.09.2021). Entsprechendes gilt für die jeweils vierten Quartale mit Ablauf des 30.06 2022 bzw. 2023. Auch hier ist – anders als für die anderen Quartale (1. bis 3. Quartal) – jeweils kein Übertrag in das folgende Quartal, das im neuen Kontingentjahr liegt, ausgewiesen.
216 Ob eine Anrechnung auf das Einfuhrvolumen des nächstfolgenden Quartals in Betracht kommt, wenn die Einfuhrmenge die übertragene (Rest-)kontingentsmenge nicht übersteigt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
217 Da im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls das Kontingent des Jahres 2020 erschöpft war und kein Übertrag in das nächste Kontingentjahr möglich ist, kann dahinstehen, ob wie vom Beklagten angenommen, das Kontingent eines Quartals bereits durch den Übertrag in das nächste Quartal erschöpft ist oder eine Anrechnung dann noch möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Restmengen aus dem Quartal der Einfuhr zur Verfügung stehen (so Wasiak, Anmerkung zum Urteil des FG Düsseldorf 4 K 2626/21 Z, a.a.O).
218 Ein Anspruch auf Erstattung des erhobenen Zusatzzolls i.H.v. 25 % gemäß Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK besteht mithin nicht.
II.
219 Der Beklagte hat auch den Antrag der Klägerin auf Erstattung des Zusatzzolls nach Art. 119 UZK im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
220 Der Anspruch auf Erstattung richtet sich nach Art. 119 Abs. 2 UZK, der bei Vorliegen eines Irrtums der Zollbehörde über die Gewährung bzw. Nichtgewährung einer Zollvergünstigung maßgebend ist.
1.1.
221 Gemäß Art. 119 Abs. 1 UZK werden in anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und a) dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und b) der Zollschuldner gutgläubig gehandelt hat.
222 Werden die Bedingungen gemäß Artikel 117 Absatz 2 nicht erfüllt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, wenn aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren, Art. 119 Abs. 2 UZK.
223 Art. 119 Abs. 2 UZK regelt den Sonderfall, dass der Anmelder bei der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr alle für die Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, die Zollstelle den ermäßigten Zollsatz oder die Zollfreiheit infolge eines Irrtums jedoch nicht angewandt hat.
224 Im Rahmen von Art. 119 Abs. 2 kommt es nicht darauf an, ob der Irrtum der Zollbehörden für den Beteiligten erkennbar war oder dieser gutgläubig war (Alexander, in Witte, Kommentar zum UZK, 7. Aufl., Art. 119, Rz. 32.).
225 Wenn ein Erlass oder eine Erstattung nach Art. 117 Abs. 2 UZK nicht gewährt werden kann, weil beispielsweise das Zollkontingent erschöpft, der Zollplafond für beendet erklärt oder die andere zolltarifliche Begünstigung beendet worden ist, ist der weitergehende Anspruch auf Erlass oder Erstattung nach Art. 119 Abs. 2 UZK zu prüfen. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, wird die Zollvergünstigung oder die Zollfreiheit trotz nicht mehr bestehender Voraussetzungen in Form eines besonderen, gesetzlich ausdrücklich geregelten Falles gewährt, weil die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestanden haben, irrtümlich von den Zollbehörden aber übersehen wurden.
226 Der Erlass- oder Erstattungsanspruch gemäß Art. 119 Abs. 2 UZK setzt - anders als die in den anderen beiden Absätzen des Art. 119 - keine zunächst zu niedrige, sondern eine zu hohe Mitteilung der Abgaben voraus, die dadurch verursacht wurde, dass die Zollbehörden diese Abgaben festsetzten, obwohl im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingent, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder eine Zollfreiheit galt.
1.2.
227 | | | | | --- | --- | --- | | Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses nach Art. 119 Abs. 2 UZK ist jedoch, dass der betreffende Anmelder | | | | | • | bei der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr | | | • | alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht hat und | | | • | die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. |
228 Ordnungsgemäße Angaben sind dann gemacht, wenn sie den diesbezüglichen zollrechtlichen Vorschriften (Art. 5 Nr. 2 UZK) entsprechen (Alexander a.a.O., Art. 119 UZK Rz. 33).
229 Dies setzt beispielsweise voraus, dass in der Zollanmeldung die zutreffende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (BFH-Beschluss vom 22.11.1994,VII B 140/94, BFHE 176, 170) oder der für die Inanspruchnahme einer Abgabenbegünstigung aufgrund eines Zollkontingents für den Kontingentantrag jeweils vorgesehene Code in der Zollanmeldung zutreffend angegeben wird (Deimel in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 262. Lieferung, 4/2021, Art. 119 EUR 952/2013, Rn. 56 mit Hinweis auf Urteil des FG Hamburg vom 07.07.2005, IV 12/02, ZfZ 2006, 24; ebenso Alexander a.a.O., Art. 119 UZK Rz. 33.).
230 Fehlt es daran, ist der Erlass oder die Erstattung abzulehnen.
231 Im Streitfall hat die Klägerin in der Zollanmeldung zur Überlassung des Nasenbügeldrahts in den zollrechtlich freien Verkehr die erforderlichen Angaben gerade nicht gemacht. Weder wurde die zutreffende Codenummer angegeben, noch wurde ein Antrag auf Anrechnung auf das Zollkontingent unter Angabe der Kontingentsnummer gestellt.
232 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 119 Abs. 2 UZK war der Antrag abzulehnen.
233 Die Ablehnung durch das HZA aufgrund der Nennung der – nicht einschlägigen – Rechtsgrundlage des Art. 119 Abs. 1 UZK (statt Art. 119 Abs. 2 UZK) ist unschädlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (BFH-Urteil vom 21.11.2013, IX R 12/13, HFR 2014, 499; FG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2024, 4 V 126/22, juris).
III.
234 Ob ein Erlass der Abgaben aus Billigkeit gemäß Art. 120 UZK in Betracht kommt ist nicht Gegenstand der Klage. Über diesen Antrag hat der Beklagte ausweislich der Einspruchsentscheidung nicht im Rahmen des Einspruchs gegen die streitgegenständlichen Bescheide entschieden (vgl. Einspruchsentscheidung VwA, Bl. 217 ff, 228).
IV.
235 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V.
236 Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der erkennende Senat zur Frage der Erschöpfung eines Zollkontingents bei nachträglicher Beantragung der Anrechnung auf das Kontingent gemäß Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK eine andere Auffassung vertritt als das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, und die Sachverhalte nach Ansicht des Senats vergleichbar sind.
237 Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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