Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, 2026-05-21, 1 C 10023/25.OVG

1 C 10023/25.OVGTribunal Administrativo / Divisão 121 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

1. Im Falle einer pauschalierenden Ermittlung der Höhe einer Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB muss die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruhen und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar sein (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 4 C 5.11 , juris Rn. 34). 2. Die Pauschalierung kann hierbei entweder in eine konkrete Berechnung des Herstellers bzw. eines Sachverständigen oder in die Festsetzung eines pauschalen Prozentsatzes der Gesamtinvestitionskosten einbezogen werden. 3. Im Falle einer konkreten Berechnung der zu erwartenden Rückbaukosten sind mögliche Erlöse aus einem späteren Recycling der Anlage nicht berücksichtigungsfähig. 4. Die festgesetzte Sicherheitsleistung kann zur Wahrung des Sicherungszwecks in bestimmten Zeitabständen überprüft und erforderlichenfalls in ih-rer Höhe angepasst werden.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat — 1 C 10023/25.OVG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 1 C 10023/25.OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0521.1C10023.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 35 BauGB, § 35 Abs 5 BauGB, § 35 Abs 5 S 3 BauGB, § 34 BNatSchG, § 34 Abs 1 BNatSchG ... mehr

Leitsatz

  1. Im Falle einer pauschalierenden Ermittlung der Höhe einer Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB muss die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruhen und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar sein (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 4 C 5.11 , juris Rn. 34).

  2. Die Pauschalierung kann hierbei entweder in eine konkrete Berechnung des Herstellers bzw. eines Sachverständigen oder in die Festsetzung eines pauschalen Prozentsatzes der Gesamtinvestitionskosten einbezogen werden.

  3. Im Falle einer konkreten Berechnung der zu erwartenden Rückbaukosten sind mögliche Erlöse aus einem späteren Recycling der Anlage nicht berücksichtigungsfähig.

  4. Die festgesetzte Sicherheitsleistung kann zur Wahrung des Sicherungszwecks in bestimmten Zeitabständen überprüft und erforderlichenfalls in ih-rer Höhe angepasst werden.

Tenor

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2024 wird für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/2 und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt der Kläger jeweils 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe´ von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger, eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA).

2 Dem am 15. Juni 2020 durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gestellten Genehmigungsantrag zufolge sollen zwei WEA des Typs Vestas V126-3.45 mit einer Nabenhöhe von 137 m (WEA 1) bzw. 149 m (WEA 4) und einem Rotordurchmesser von jeweils 126 m auf den Grundstücken Gemarkung E..., Flur ..., Flurstücke ... und ... errichtet werden. Beide Standorte liegen sowohl im Bereich des Vogelschutzgebiets – VSG – „Westerwald“ (EU-Code 5312-401) als auch des Landschaftsschutzgebiets – LSG – „E..., B... und S... bei D...“.

3 Nachdem der Beklagte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 31. Mai 2022 wegen einer zu befürchtenden erheblichen Beeinträchtigung des VSG im Hinblick auf die Arten Schwarzstorch, Haselhuhn und Mittelspecht abgelehnt hatte, hob der Senat den Ablehnungsbescheid mit Urteil vom 8. Februar 2024 – 1 C 10470/22.OVG – auf und verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

4 Daraufhin erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Mai 2024 die beantragte Genehmigung unter Beifügung einer Vielzahl von – u. a. naturschutzfachlichen – Nebenbestimmungen.

5 Hiergegen richtet sich die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren am 2. Januar 2025 erhobene Klage.

6 Zur Begründung macht der Kläger zunächst geltend, dass der angefochtene Bescheid seinem Tenor zufolge eine – so gar nicht beantragte – Genehmigung für zwei WEA des Typs Vestas N149/4.5 mit einer Gesamthöhe von 137 m bzw. 149 m ausspreche. Bereits dies führe zur Unbestimmtheit des Genehmigungsbescheids, da dessen Gegenstand nicht eindeutig erkennbar festgelegt werde.

7 Darüber hinaus stehe dem Vorhaben § 34 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – entgegen.

8 Was das Haselhuhn und den Mittelspecht angehe, habe es der Senat zwar in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 für möglich gehalten, zu erwartende erhebliche Beeinträchtigungen des VSG im Wege einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zuzulassen. Insoweit fehle es dem Genehmigungsbescheid jedoch schon formal an einer ordnungsgemäßen Entscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Weder der Auflistung der eingeschlossenen Genehmigungen in Ziffer 2.2 des Bescheids noch der allgemeinen Formulierung in Ziffer 5.1.1 des Bescheids sei zu entnehmen, auf welche konkreten erheblichen Beeinträchtigungen sich die Abweichung überhaupt beziehen solle. Auch führe allein der Umstand, dass der Senat eine Abweichung für nicht ausgeschlossen gehalten habe, noch nicht dazu, dass eine solche auch zwingend habe zugelassen werden müssen. Davon sei der Beklagte jedoch offensichtlich ausgegangen.

9 In Bezug auf den Schwarzstorch habe der Senat zwar eine Abweichung für entbehr-lich gehalten, da erhebliche Beeinträchtigungen des VSG durch temporäre Abschal-tungen vermeidbar seien. Jedoch seien die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Abschaltungen allein der WEA 4 und nur in den Monaten März und April insoweit unzureichend. Ein hinreichend sicherer Ausschluss von erheblichen Beeinträchtigungen des VSG in dem einem sehr hohen Konfliktpotenzial zuzuordnenden Bereich von 1.000 m um die Anlagenstandorte erfordere vielmehr eine Abschaltung beider WEA für den gesamten Zeitraum, in dem der Schwarzstorch dort anwesend sei. Die Genehmigung begründe insbesondere nicht, warum ab Mai durch die WEA hervorgerufene Scheuch-, Barriere- und Meidewirkungen allein durch die dann vorhandene Belaubung in einem erhebliche Beeinträchtigungen sicher ausschließenden Maß verhindert werden sollten. Auch werde dem erforderlichen Schutz flugunerfahrener Jungtiere nicht hinreichend Rechnung getragen. Überdies sei die mittlerweile durch Bescheid vom 8. August 2024 neu gefasste Nebenbestimmung 5.1.15, welche Bauarbeiten für den Zeitraum der saisonalen Anwesenheit der Art beschränke, unzureichend. Zum sicheren Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung müsse insoweit auf die erste Beobachtung eines Schwarzstorchs im Umfeld der Anlagenstandorte abgestellt, zumindest jedoch die ursprüngliche Nebenbestimmung 5.1.15 beibehalten werden. Zudem lasse die Nebenbestimmung 5.1.17, nach der ein Betrieb der WEA bereits wieder erfolgen könne, wenn während der Revierbindungsphase im März nachweislich kein Brutplatz im 1.000 m-Umkreis der WEA 4 besetzt worden sei, außer Acht, dass ein Teil der Schwarzstörche erst nach März im Brutgebiet eintreffe bzw. das Brutgeschäft beginne. Abgesehen davon fehle es angesichts einer betroffenen Fläche von ca. 315 ha pro WEA an einer ausreichenden Festlegung, wie ein nachvollziehbarer Nachweis zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei die in Nebenbestimmung 5.1.18 verlangte Neuanlage von fünf amphibiengerechten Stillgewässern unbestimmt und aus Sicht des Habitatschutzes auch unerheblich, da sie sich negativ auf die Lebensbedingungen der Art auswirkende Scheuch-, Barriere- und Meidewirkungen nicht verhindere und zudem als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme artenschutzrechtlich konzipiert sei.

10 Unzureichend seien auch die zum Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung des VSG hinsichtlich des Rotmilans durch die Nebenbestimmungen 5.1.13 – WEA 1 über sechs Wochen im Zeitraum vom Anfang Juni bis Mitte Juli – und 5.1.14 – WEA 4 im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August bei Bodenbearbeitungen oder Grünlandmahd im Umkreis von 250 m ab dem Tag des Beginns der Arbeiten bis 48 Stunden nach Beendigung – jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang angeordneten Abschaltungen. Mit diesen artenschutzrechtlich konzipierten Regelungen lasse der Beklagte insbesondere die gebietsschutzrechtlich relevante Möglichkeit künftiger Rotmilan-Bruten im Nah- bzw. zentralen Prüfbereich der WEA außer Acht.

11 Des Weiteren bedürfe es, um erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen, auch in Bezug auf den Schwarzmilan einer eigenen, für den Fall einer Brut im Nah- bzw. zentralen Prüfbereich der Anlagen ausreichende Abschaltungen anordnenden Nebenbestimmung.

12 Zudem habe der Beklagte keine den Anforderungen des Unionsrechts genügende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Erforderlich sei insoweit eine Berücksichtigung der Erhaltungsziele des VSG nicht nur für das Haselhuhn und den Mittelspecht, sondern auch in Bezug auf eine Vielzahl weiterer betroffener Arten. Diesen Anforderungen könne die Verträglichkeitsprüfung schon deshalb gerecht werden, weil die entsprechenden Erhaltungsziele im nationalen Recht nicht unionsrechtskonform festgelegt seien. Nach dem Urteil des EuGH vom 12. September 2024 – C-66/23 – seien für jedes einzelne besondere Schutzgebiet hinsichtlich aller in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie – VS-RL –) aufgeführten Vogelarten und der dort nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen rechtlich festzulegen. Bezüglich der Schutzanforderungen sei nicht danach zu differenzieren, ob es sich um eine Art handele, die für die Ausweisung des betreffenden Gebiets maßgeblich sei, oder um eine sonstige gemäß Art. 4 VS-RL schutzwürdige und in dem betreffenden Gebiet in erheblicher Menge vorkommende Vogelart. Damit seien auch die letztgenannten Arten bei der Festlegung von Erhaltungszielen und Schutzmaßnah-men zu berücksichtigen. Den Mitgliedstaaten obliege es, hinsichtlich des Schutzes Prioritäten festzulegen. Nach dem Urteil des EuGH seien die staatlichen Stellen verpflichtet, das Vorkommen schützenswerter Arten in einem Schutzgebiet, den Beitrag der betreffenden Bestände zu den Zielen der VS-RL sowie die Gefahren und Bedrohungen festzustellen, denen diese Bestände ausgesetzt seien. Dabei komme den Arten und Lebensräumen, für die ein VSG ausgewiesen worden sei, zwar hinsichtlich der besonderen Schutzmaßnahmen ein prioritärer Status zugute, jedoch könne das Vorkommen weiterer schutzwürdiger Vogelarten nicht außer Acht gelassen werden und der Erlass solcher Schutzmaßnahmen für diese Arten sich als zweckdienlich oder notwendig erweisen, um die einschlägigen Erhaltungsziele zu erreichen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es in VSG zunächst notwendig einer Bestandserfassung der geschützten Vogelarten. Überdies seien zum einen der Beitrag der betreffenden Bestände zum in der VS-RL festgeschriebenen Ziel der Erhaltung sämtlicher im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimischen wildlebenden Vogelarten und zum anderen die Gefahren und Bedrohungen, denen diese Bestände ausgesetzt seien, festzustellen. Solange dies noch nicht durch die zuständigen staatlichen Stellen erfolgt sei, müsse bei allen noch nicht bestandskräftigen Genehmigungen geklärt werden, ob eine den Anforderungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG genügende Verträglichkeitsprüfung vorliege. Zudem sei – solange für die in einem VSG in erheblicher Menge vorkommenden sonstigen geschützten Vogelarten noch keine Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen zumindest im Rahmen von Managementplänen festgelegt worden seien – zu klären, inwieweit sich eine Verträglichkeitsprüfung für ein bestimmtes Projekt an der Vereinbarkeit mit noch nicht festgelegten Zielen und Maßnahmen orientieren müsse. Speziell in Bezug auf das VSG „Westerwald“ 5312-401 sei eine Unterschutzstellung unter Bestimmung des Schutzzwecks entsprechend der Erhaltungsziele noch gar nicht erfolgt, da es schon an einer rechtlich verbindlichen Bestimmung dieser Erhaltungsziele fehle. Nach dem Standarddatenbogen sei ein Teil des Schutzgebiets bereits 2005 als VSG „Hoher Westerwald“ (DE 5314-401) gemeldet worden, der sodann später im 2008 gemeldeten VSG „Westerwald“ aufgegangen sei. Nur für dieses nicht mehr existente Gebiet „Hoher Westerwald“ sehe die Anlage 3 zur Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten aus dem Jahr 2005 allgemeine Erhaltungsziele vor. Ein Bewirtschaftungsplan für das VSG „Westerwald“ existiere bis dato nicht. Danach sei das VSG „Westerwald“ in einer Weise unter Schutz gestellt worden, die den unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht auf wirksame Weise und nicht durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachkomme. Die Schutzgebietsausweisung sei deshalb nicht wirksam. Sie könne daher auch keinen Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL bewirken, so dass das Gebiet dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VS-RL unterliege. Schon von daher seien Beeinträchtigungen der Lebensräume und Belästigungen der Vögel, welche sich – wie hier – erheblich auf die Zielsetzungen des Artikels auswirkten, unzulässig, ohne dass es hierzu noch einer Verträglichkeitsprüfung bedürfe.

13 Des Weiteren verstoße das genehmigte Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Vor-gaben zugunsten von Fledermäusen. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, warum für die WEA 4 keine Abschaltzeiten angeordnet worden seien. Hinsichtlich der WEA 1 halte der Genehmigungsbescheid unzutreffend einen die Zahl der getöteten Fledermäuse auf weniger als 2 Individuen pro WEA und Jahr begrenzenden Abschaltalgorithmus für ausreichend. Richtigerweise sei jedoch nach der aktuellen, in der Sache überzeugenden Fachempfehlung von Dietz et al., BfN-Schrift 682 (2024), ein Signifikanzschwellenwert von weniger als einem Tier zugrunde zu legen. Entsprechendes gelte für die als maßgeblich angesehene Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/sec. Der Fachempfehlung zufolge habe die Auswertung von 100 Datensätzen ergeben, dass dieser Wert bezogen auf einen Rotordurchmesser von 126 m teilweise zu zwei und mehr Schlagopfern pro WEA und Jahr führe. Das undifferenzierte Festhalten an dem Cut-in-Wert sei danach fachwissenschaftlich nicht mehr vertretbar.

14 Darüber hinaus sei schließlich keine ausreichende Absicherung des Rückbaus der WEA erfolgt. Der Genehmigungsbescheid erläutere die festgesetzte Höhe der ent-sprechenden Sicherheitsleistung nicht. Soweit diesbezüglich eine Berechnung nach dem Rundschreiben des Ministeriums für Finanzen vom 19. April 2024 erfolgt sei, bleibe unklar, ob – wie dort vorgegeben – bei der anfänglichen Festlegung der Sicherheitsleistung auch die zu erwartenden jährlichen Preissteigerungen angemessen berücksichtigt worden seien. Zwar solle nach der Nebenbestimmung 5.4.10 in Abständen von fünf Jahren eine erneute Ermittlung der Rückbaukosten auf der Grundlage des Rundschreibens erfolgen und die Bürgschaft sodann angepasst werden. Jedoch sei bereits der als Grundbetrag für die Ermittlung der Sicherheitsleistung herangezogene Satz von 6,5 Prozent der Gesamt-Investitionskosten zuzüglich Umsatzsteuer bei Weitem nicht ausreichend. Der vom Ministerium vorge-gebenen Faustformel fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung, da die Rückbaukosten von WEA moderner Bauart empirisch noch nicht belegbar seien. Die Höhe dieser Kosten könne weit besser auf der Grundlage belastbarer Kostenberechnungen bestimmt werden.

15 Der Kläger beantragt,

16 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2024 aufzuheben;

17 hilfsweise:

18 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2024 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

19 Der Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Gegenstand der Genehmigung seien zwei WEA des Typs Vestas V126-3,45MW je-weils mit einer Nennleistung von 3,45 MW und einem Rotordurchmesser von 126 m. Die Nabenhöhe betrage bei der WEA 1 (Standortkoordinaten: 416.475 / 5.624.703) 137 m und bei der WEA 4 (416.107 / 5.623.947) 149 m. Bei der teilweise anderslautenden Beschreibung auf Seite 1 des Genehmigungsbescheids handele es sich um einen offenbaren Schreibfehler. Unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids werde hinreichend erkennbar, was genehmigt worden sei.

22 In der Sache selbst habe der Senat mit seinem Urteil vom 8. Februar 2024 klargestellt, dass die beiden WEA unter Nebenbestimmungen genehmigungsfähig seien. Durch die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen in Bezug auf den Rotmilan, den Schwarzstorch und die Fledermäuse werde das Tötungsrisiko für diese Arten wirksam unter die Signifikanzschwelle gesenkt.

23 Was den Rotmilan anbelange, seien die für eine Zeitspanne von sechs Wochen festgesetzten Abschaltzeiten der WEA 1, welche das BNatSchG als taugliche Schutzmaßnahme vorsehe, ausreichend. Einer Senkung des Tötungsrisikos auf null bedürfe es nicht. Entsprechendes gelte für die festgesetzten Abschaltungen der WEA 4 bei landwirtschaftlichen Ereignissen. Schon der Wortlaut des § 45 b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG lege nahe, dass grundsätzlich bereits eine einzelne der dort genannten Schutzmaßnahmen ausreiche.

24 In Bezug auf die Fledermäuse habe man sich am weiterhin fortgeltenden Naturschutzfachlichen Rahmen 2012 orientiert. Bei der vom Kläger benannten Fachempfehlung aus dem Jahr 2024 handele es sich lediglich um ein Diskussionspapier. Dementsprechend seien Abschaltungszeiten zum Schutz von Fledermäusen nur für die WEA 1 festgesetzt worden, da die WEA 4 nach den vorgelegten faunistischen Gutachten ein geringes bis mittleres Konfliktpotenzial aufweise.

25 Zum Schutz des nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45 b BNatSchG nicht kollisionsge-fährdeten Schwarzstorchs seien ebenfalls gesetzeskonforme und im verfügten Aus-maß ausreichende Maßnahmen getroffen worden.

26 Das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 richte sich ausschließlich an die Mit-gliedstaaten. Abgesehen davon würde das Gebiet bei einer Unwirksamkeit der Unterschutzstellung nicht mehr dem Schutzregime eines VSG unterfallen und als dann allenfalls noch faktisches VSG unter analoger Anwendung des Senatsurteils ebenfalls kein generelles Verbot für eine WEA-Nutzung bewirken.

27 In der Sache selbst habe die der Genehmigung zugrunde gelegte artenschutzrechtliche Bewertung vom 15. Juli 2020 insgesamt 71 Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt, von denen 48 als Brutvögel, 20 als Nahrungsgäste und drei als Durchzügler deklariert worden seien. Laut Gutachten könne für die nicht als windkraftsensibel geltenden Arten durch die Beachtung der Rodungszeiträume nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sowie aufgrund der Entfernung der Brutvorkommen zu den Anlagenstandorten, des Fehlens geeigneter Nahrungshabitate im Plangebiet und/oder der günstigen Bestandssituation der Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 BNatSchG hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

28 Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

29 die Klage abzuweisen.

30 Soweit eine unzureichende Sicherung des Rückbaus der baulichen Anlagen gerügt werde, handele es sich bereits nicht um einen umweltbezogenen Belang.

31 Im Übrigen sei die Klage nicht begründet.

32 Der Gegenstand der Genehmigung werde durch den Antrag vom 14. Juli 2020 und die hiermit in allen relevanten Merkmalen identische Ziffer 2.1 des Genehmigungsbescheids hinreichend klar festgelegt. Bei den abweichenden Angaben auf Seite 1 des Bescheids handele es sich um eine bloße offenbare Unrichtigkeit.

33 Die habitatschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens durch den Beklagten lasse ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.

34 Hinsichtlich des Mittelspechts und des Haselhuhns habe eine Abweichungsprüfung stattgefunden, was sich unzweifelhaft aus Ziffer 5.1.1 des Genehmigungsbescheids sowie der insoweit erfolgten Festsetzung von Kohärenzmaßnahmen ergebe. Dass der Beklagte hierbei im Wesentlichen auf das Urteil des Senats Bezug genommen habe, sei unerheblich. Dieses beinhalte die Verpflichtung zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und gebe klar zu erkennen, dass insoweit die Voraussetzungen für eine Abweichung gegeben seien.

35 Die zum Schutz des Schwarzstorchs angeordnete temporäre Abschaltung der WEA 4 sei nach Art und Umfang geeignet und ausreichend, um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG zu vermeiden. Zu einer möglichen Störungsempfindlichkeit der Art sei eine weitere artenschutzfachliche Stellungnahme beauftragt worden, nach der für die Phase der Revierbesetzung ab Anfang März von einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Änderungen im Horstumfeld ausgegangen werden müsse. Dem sei durch eine entsprechende Bauzeitenbeschränkung Rechnung getragen worden. Zudem wirke die angeordnete Abschaltung der WEA 4 vom 1. März bis zum 30. April jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vor allem einer optischen Scheuchwirkung der sich drehenden Rotoren in Bezug auf den 390 m entfernten Schwarzstorch-Horst entgegen. Ab Anfang Mai sei insoweit aufgrund der Belaubung und der starken Brutplatzbindung nicht mehr von einer kritischen Störwirkung auszugehen. Einer Abschaltung auch der ca. 890 m vom Brutstandort entfernten WEA 1 bedürfe es nicht, da angesichts der nahegelegenen Siedlung N... von einer gewissen Tolerierung anthropogener Störungen durch das Brutpaar auszugehen sei. Zudem sehe die Nebenbestimmung 5.1.18 die Anlage geeigneter Stillgewässer als Ausgleich für eine mögliche Funktionsminderung von Nahrungshabitaten vor.

36 Geeignet und ausreichend sowohl zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG als auch der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG seien die zum Schutz des Rotmilans festgelegten, nach Art und Umfang den Vorgaben der Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b BNatSchG genügenden Maßnahmen.

37 Eines speziellen Schutzes für den Schwarzmilan bedürfe es nicht, da insoweit die bereits zum Schutz des Rotmilans verfügten Abschaltungen gleichermaßen geeignet und wirksam seien.

38 Ebenso wenig könne sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht den Anforderungen des Unionsrechts gemäß dem Urteil des EuGH vom 12. September 2024 entspreche.

39 Fraglich sei bereits, ob diese Rechtsprechung überhaupt Anwendung finden könne, wenn der Beklagte – wie hier – zur Neubescheidung hinsichtlich einer Abweichungsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG lediglich mit Blick auf zwei genannte Arten verpflichtet worden sei. Abgesehen davon werde durch das EuGH-Urteils kein zwingender Handlungsbedarf für die Genehmigungsbehörde begründet. Für den Fall, dass sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des EuGH als defizitär erweisen sollte, obliege es alleine der für die Gebietsausweisung zuständigen nationalen Behörde, die Mängel durch eine Anpassung der Schutzgebietsregelung zu beheben. Solange dies nicht geschehen sei, könne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, die sich auf die für die Ausweisung als VSG maßgeblichen und im Standard-Datenbogen benannten Arten fokussiere, rechtlich nicht beanstandet werden.

40 Zudem seien in Rheinland-Pfalz – anders als in dem durch den EuGH entschiedenen Fall – bereits für jedes einzelne Schutzgebiet Erhaltungsziele durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt. Durch die Hervorhebung der für die Auswahl des jeweiligen Gebietes maßgeblichen Arten als „Hauptvorkommen“ sei auch die Aufgabe erfüllt, hinsichtlich solcher Arten Prioritäten festzulegen. Von daher sei davon auszugehen, dass durch die rheinland-pfälzischen Regelungen zur Unterschutzstellung von europäischen VSG ein Schutzregimewechsel nach Art. 7 FFH-RL bewirkt werde. Somit habe der Beklagte die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen VSG „Westerwald“ zu Recht nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL überprüft. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass hinsichtlich des 2008 gemeldeten VSG „Westerwald“ durch die Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 zunächst nur Erhaltungsziele für ein Teilgebiet – das frühere VSG „Hoher Westerwald“ – festgelegt worden seien. Insoweit habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 ausgeführt, dass im Falle einer fehlenden Festsetzung artbezogener Erhaltungsziele zu prüfen sei, ob der Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Arten trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben werde. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ein Vorhaben trotzdem zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht bestünden.

41 Abgesehen davon sei die vorliegende Verträglichkeitsprüfung aber auch nicht mit einen Ergänzungs- oder Überarbeitungsbedarf begründeten Mängeln behaftet.

42 Die sich aus dem Standard-Datenbogen ergebenden Zielarten des VSG seien berücksichtigt und hinsichtlich ihrer Habitatansprüche und deren Beeinträchtigung im Einzelnen geprüft und bewertet worden. Für die Arten Schwarzmilan, Rotmilan, Schwarzstorch, Haselhuhn und Mittelspecht sei zudem bereits eine Bewertung in habitatschutzrechtlicher Hinsicht durch das Senatsurteil vom 8. Februar 2024 erfolgt.

43 Nach dem Ergebnis der artenschutzrechtlichen Bewertung vom 15. Juli 2020 sei hinsichtlich der nicht windkraftsensiblen Arten durch die Beachtung der Rodungszeiträume nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die Entfernung der erfassten Brutvorkommen zu den WEA, das Fehlen geeigneter Nahrungshabitate im Plangebiet und/oder die günstige Bestandssituation die Verwirklichung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen. Dabei habe man mögliche Zugriffsverbote auch für diejenigen geschützten Vogelarten im Sinne des Art. 4 VS-RL mit in den Blick genommen, die für die Schutzgebietsausweisung nicht maßgebend gewesen seien, jedoch im Untersuchungsgebiet vorkämen. Sei danach die Verwirklichung eines Zugriffstatbestands gemäß § 44 BNatSchG auch für diese Arten ausgeschlossen worden, so sei im Regelfall auch von einem Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG auszugehen.

44 Im Übrigen zeige der Kläger auch nicht auf, hinsichtlich welcher für die Ausweisung nicht maßgeblicher Arten die Verträglichkeitsprüfung im Lichte des EuGH-Urteils defizitär sein solle. In Betracht kämen hierfür nur in dem VSG in „erheblicher Menge“ vorkommende Arten. Diesbezüglich weise der Kläger indessen nur undifferenziert auf die in der Tabelle 6 des faunistischen Gutachtens zur Avifauna – Ergebnisse der Brutvogelerfassung inkl. Horstkartierung sowie Zugvogelkartierung und Sondererfassung – (Stand: 7. Februar 2020) aufgeführten Arten hin, ohne Angaben zur Größe der Vorkommen im VSG zu machen. Zudem komme die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des VSG im Hinblick auf nicht im Standard-Datenbogen aufgeführte Arten von vorneherein nur dann in Betracht, wenn diese Arten windkraftsensibel seien. Auch dazu lasse die Klage substantiierte Darlegungen vermissen.

45 Was den Artenschutz hinsichtlich der Fledermäuse anbelange, habe der Beklagte mit den Nebenbestimmungen 5.1.21 bis 26 für die WEA 1 Betriebsbeschränkungen sowie ein begleitendes akustisches Fledermausmonitoring angeordnet und sei damit dem faunistischen Gutachten – Tiergruppe Fledermäuse – gefolgt. Entsprechender Maßnahmen für die WEA 4 bedürfe es angesichts des insoweit lediglich geringen bis mittleren Konfliktpotenzials nicht. Der in der Nebenbestimmung 5.1.25 vorgesehene, auf eine Begrenzung der Zahl verunglückter Fledermäuse auf weniger als zwei Individuen pro Anlage und Jahr ausgerichtete Abschaltalgorithmus entspreche der Genehmigungspraxis in den meisten Bundesländern. Bei dem seitens des Klägers geforderten Signifikanzschwellenwert von weniger als einem Tier pro WEA und Jahr handele es sich nicht um einen allgemein anerkannten naturschutzfachlichen Standard, sondern lediglich um eine Empfehlung. Eine wissenschaftliche Herleitung einer Signifikanzschwelle im Sinne einer möglichen Anzahl tolerierbarer Schlagopfer existiere auf der Basis des gegenwärtigen Kenntnisstands nicht.

46 Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 21. bzw. 22. April 2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

47 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie den Gerichtsakten der Verfahren 1 C 10027/25.OVG und 1 C 11409/24.OVG, welche allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

48 Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet, hat jedoch nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.

49 I. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtbehelfsgesetz – UmwRG – sind Rechtsbehelfe von – wie hier – nach § 3 des Gesetzes anerkannten Vereinigungen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG begründet, soweit diese gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, welche zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.

50 Allerdings sehen § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG für Verfahrensfehler und § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG für den Fall einer Verletzung materieller Rechtsvorschriften vor, dass diese – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen – nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes führen, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

51 Gemessen daran leidet die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2024 nicht an Fehlern, die ihre mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung rechtfertigen, ist jedoch mit Mängeln behaftet, welche die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge haben.

52 1. Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, die angefochtene Genehmigung sei bereits wegen inhaltlicher Unbestimmtheit ihres Gegenstands rechtswidrig und deshalb aufzuheben, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

53 Zwar heißt es in der einleitenden Passage des Genehmigungsbescheids (S. 1), es werde die Genehmigung „für die Errichtung und den Betrieb von 2 (zwei) Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas N149/4.5 mit einer Gesamthöhe von 137 m bzw. 149 m in W..., Gemarkung E..., Flur-Flurstücke ... und ...“ erteilt. Demgegenüber bezieht sich die Begründung des Bescheids (S. 4 ff.) unter der Überschrift „GENEHMIGUNGSUMFANG“ auf zwei – so auch zur Genehmigung gestellte – WEA des Typs Vestas V 126-3.45MW mit einer Gesamthöhe von 200 m (WEA 1) bzw. 212 m (WEA 4), einer Nabenhöhe von 137 m bzw. 149 m und einem Rotordurchmesser von je 126 m auf den Flurstücken Gemarkung E..., Flur ..., Flurstücke ... bzw. ..., unter genauer Angabe der jeweiligen UTM 32-Koordinaten.

54 Dies führt jedoch nicht zur inhaltlichen Unbestimmtheit der Genehmigung, da sich im Wege der Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 4 C 9/97 –, juris Rn. 19 m. w. N.) sowohl für den Adressaten und die Behörde als auch für betroffene Dritte wie den Kläger hinreichend klar ermitteln lässt, was genau genehmigt worden ist.

55 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die einleitende Passage auf Seite 1 des Bescheids bei verständiger Würdigung überhaupt als formeller Tenor und nicht nur als eine Art (inhaltlich unzutreffender) Überschrift anzusehen ist. Dort fehlen nämlich mit Angaben zum Rotordurchmesser und zu den genauen Standortkoordinaten elementare Aussagen Genehmigungsgegenstand betreffend. Zudem wird im unmittelbaren Anschluss hieran auf Seite 2 in der Gliederungsübersicht auf die erst nachfolgenden, zum Regelungsteil des Bescheids gehörenden Abschnitte „2 Genehmigungsumfang“ und „2.1 … Anlagen/Standortdaten“ (S. 4 f.) hingewiesen.

56 Selbst wenn man die Passage auf Seite 1 gleichwohl als formellen Bescheidtenor werten wollte, wären im Rahmen der Auslegung neben diesem jedenfalls die unmittelbar darauffolgenden umfassenden anderslautenden Aussagen zum Genehmigungsgegenstand mit heranzuziehen. Unter den Ziffern 2 bzw. 2.1 (S. 4 ff.) werden dort die genehmigten Anlagen zunächst verbal

57 „Bei der Windenergieanlage (WEA 1), die auf dem Flur-Flurstück ... in der Gemarkung E... errichtet werden soll, handelt es sich um eine Anlage mit einer Nabenhöhe von 137 Metern, einem Rotordurchmesser von 126 Metern, einer Gesamthöhe von 200 Metern und einer Leistung von 3.450 kW vom Typ Vestas V126-3.45MW.

58 Die andere Windenergieanlage (WEA 4), die auf dem Flur-Flurstück ... in der Gemarkung E... errichtet werden soll, ist als Anlage mit einer Nabenhöhe von 149 Metern, einem Rotordurchmesser von 126 Metern, einer Gesamthöhe von 212 Metern und einer Leistung von 3.450 kW vom Typ Vestas V126-3.45MW geplant.“

59 und im Anschluss hieran auch nochmals tabellarisch

60 Abb. im Original

61 detailliert umschrieben.

62 Weiter verweist der Bescheid unter der Gliederungsziffer „3 Antragsunterlagen“ (S. 6) nochmals ausdrücklich darauf, dass maßgeblich für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die mit dem Antrag vom 18. April 2016 bzw. vom 15. Mai 2020 vorgelegten und im Laufe des Genehmigungsverfahrens ergänzten Antrags- und Planunterlagen (März und Mai 2021) seien, insbesondere die sodann nachstehend aufgeführten, zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Unterlagen. Hierzu gehören auch die mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten, sich eindeutig auf zwei WEA des Typs Vestas V 126-3.45MW mit einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Nabenhöhe von 137 m bzw. 149 m beziehenden Anlagendaten gemäß Formular 3 (aktualisiert am 15. Juni 2020):

63 Abb. im Original

64 Darüber hinaus werden der entsprechende Anlagentyp und die beiden Nabenhöhen von 137 m bzw. 149 m auch noch mehrfach in den weiteren Ausführungen des Bescheids erwähnt (vgl. etwa S. 8, 10 und 28).

65 Nach alledem kann für den verständigen Leser bereits nach den Inhalten des Bescheids selbst kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass Gegenstand der Genehmigung allein die unter Ziffer 2 „GENEHMIGUNGSUMFANG“ umschriebenen Anlagen sind.

66 Abgesehen davon kann auch angesichts der heute gängigen Dimensionen von WEA nicht davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2024 noch eine WEA mit einer Gesamthöhe von nur 137 m bzw. 149 m zur Genehmigung gestanden haben soll;

67 vgl. etwa

68 https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/06-zahlen-und-fakten/20250115_Status_des_Windenergieausbaus_an_Land_Jahr_2024.pdf, S. 7,

69 wonach sich 2024 bereits die durchschnittliche Naben höhe auf 143 m belief.

70 Zudem dürfte sich mit einer insgesamt nur weniger als 150 m hohen Anlage auch keine Leistung von 3,45 MW erzielen lassen

71 (https://www.wind-energie.de/themen/anlagentechnik/funktionsweise/).

72 2. Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass das Vogelschutzgebiet – VSG – „Westerwald“ nicht unionsrechtskonform unter Schutz gestellt worden sei, so dass das Schutzregime nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie – VS-RL – fortgelte und eine Zulassung der erforderlichen Ausnahmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie FFH-RL – bzw. Abweichungen nach § 34 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – bereits von daher nicht in Betracht komme.

73 a) Durchgreifende Bedenken dagegen, dass hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz im Allgemeinen die Voraussetzungen für einen Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VS-RL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und den zu deren Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen vorliegen, bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht.

74 Hierzu hat der 8. Senat zuletzt in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 C 10217/21.OVG – (juris Rn. 125 ff.) Folgendes festgestellt:

75 „(1) Fehlerhafte Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz?

76 Der Senat hält auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für einen Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie – VRL) in der Fassung der Richtlinie 209/147/EG vom 30. Januar 2009 (kodifizierte Fassung) zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitat" – FFH-RL) und zu den zu deren Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen vorliegen. Mithin ist die Zulässigkeit auch des hier planfestgestellten Vorhabens gemäß Art. 7 FFH-RL am Schutzregime der zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ergangenen Bestimmungen des § 34 BNatSchG zu messen. Der Senat hat hierzu zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18.OVG – ("Rheinbrücke bei Wörth", juris Rn. 133 - 150) insbesondere Folgendes ausgeführt:

77 ‚Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Erhaltung der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten (= wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind; vgl. Art. 1 Abs. 1 VRL) zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Gemäß Art. 4 Abs. 2 VRL gilt diese Verpflichtung entsprechend für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser-, Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Ist eine den Anforderungen der VRL entsprechende Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfolgt, so treten gemäß Art. 7 FFH-RL die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, "Flugplatz Speyer", NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.). Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr nach dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern nach dem weniger strengen Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens nach Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3.13 –, "Bensersiel", BVerwGE 149, 229 und juris, Rn. 29, sowie Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16.16 –, "Ganderkeseeleitung", DVBl. 2017, 1039 und juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.). Fehlt es hingegen an der Schutzgebietsausweisung oder genügt diese nicht den Anforderungen, so bleibt es bei dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach das Störungs- und Beeinträchtigungsverbot nach dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22).

78 Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den nach Art. 4 Abs. 1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt der Schutzregimewechsel eine Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet bzw. eine Anerkennung des Gebiets als solches voraus, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie entsprechen muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert dies jedenfalls eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – C-374/98 -, "Basses Corbières", NuR 2001, S. 210, 212 f., Rn. 43 bis 46 und 53; Urteil vom 6. März 2003– C-240/00 -, "Finnland", Slg. 2003 I – 2187, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. Februar 2003 – C-415/01 -, "Belgien", NuR 2004, S. 516 f., Rn. 19, 21 und 24; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 4 C 2/03 –, "Hochmoselübergang I", BVerwGE 120, 276 und juris, Rn. 31 ff.).

79 Wie der Senat in Bezug auf andere europäische Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung der in Rheinland-Pfalz gelegenen Vogelschutzgebiete (ursprünglich) durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG a.F. –, GVBl. 2005, S. 387), also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz, den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt (vgl. die Senatsurteile vom 7./8. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG – "Hochmoselbrücke", AS 36, 5 und juris, Rn. 68 ff. und Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O., Rn. 145).

80 Auch die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete wurden bereits durch § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 LNatSchG a.F. mit Wirkung vom 13. Oktober 2005 förmlich unter Schutz gestellt. Mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (LNatSchG n.F., GVBl. 2015, S. 283) wurde zwar das LNatSchG a.F. durch § 70 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG n.F. aufgehoben. Zugleich bestimmt jedoch § 17 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG n.F., dass das kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den europäischen Vogelschutzgebieten besteht; nach § 17 Abs. 2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie die in der Anlage 2 genannten europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete zählen – unter besonderem Schutz.

81 Die Erhaltungsziele für diese Gebiete werden weiterhin in der bereits aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl., S. 323) mit ihren Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 4) geregelt. Zwar enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG n.F. eine neue Ermächtigung der Landesregierung zur näheren Bestimmung der jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete durch Rechtsverordnung. Nach der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n.F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiter in Kraft.

82 Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob und inwieweit der Schutzregimewechsel nach der Rechtsprechung des EuGH über das formelle Erfordernis einer endgültigen, vorbehaltslosen, rechtsverbindlichen und außenwirksamen Schutzgebietserklärung hinaus auch eine bestimmte materielle Qualität der Schutz- und Erhaltungsregelung erfordert (ablehnend insoweit Füßer, NVwZ 2005, S. 144, 145 ff.; OVG Nds., Urteil vom 1. Dezember 2004, NuR 2006, S. 115, 117, jeweils unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1228, 1230, Rn. 25; a.A. insbesondere Gellermann, DVBl. 2004, S. 1198, 1202 f.). Soweit aus der Rechtsprechung des EuGH insoweit auch materielle Anforderungen an die Unterschutzstellung als Voraussetzung für den Schutzregimewechsel abzuleiten sind, als diese auch unmittelbar eine mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen muss (so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 8. Januar 2014, "A 14 II", a.a.O., Rn. 42 und 44 ff.; s.a. bereits den Beschluss des BVerwG vom 3. Juni 2010 – 4 B 54.09 -, "Flugplatz Speyer", NVwZ 2010, 1289 und juris, Rn. 12, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003, "Belgien", a.a.O., Rn. 26), sind diese in Bezug auf die hier in Rede stehenden beiden Vogelschutzgebiete jedenfalls erfüllt. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen den Senat nicht zu überzeugen:

83 (a) Der vom Kläger im vorliegenden wie auch bereits in früheren Verfahren vor dem Senat vertretenen Auffassung, das Land Rheinland-Pfalz sei verpflichtet gewesen, sämtliche in den Standarddatenbögen (SDB) für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen, vermag der Senat weiterhin nicht zu folgen.

84 Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenteilige Auffassung des Senats mehrfach ausdrücklich bestätigt (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2008 – 9 B 15-08 –, "Hochmoselbrücke II", juris, Rn. 12 und vom 3. Juni 2010, "Flugplatz Speyer", a.a.O., Rn. 14 ff.) und auch in jüngeren Entscheidungen daran festgehalten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. April 2017, "Ganderkeseeleitung", a.a.O., Rn. 29 f., m.w.N.). Danach bestimmt sich zwar die Frage, für welche Arten ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, sofern die Schutzziele nicht aufgrund einer Erklärung des Mitgliedstaats zum besonderen Schutzgebiet feststehen, grundsätzlich aus dem Standarddatenbogen, den der Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat; daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle im SDB aufgeführten Vogelarten in die Festlegung der Erhaltungsziele für das entsprechende Gebiet einzubeziehen; vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im SDB die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat; dabei kann es sich aber schon im Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Arten handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

85 Der Kläger zeigt auch im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend auf, weshalb insbesondere aus unionsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten müsste. Namentlich kann aus der (…) Antwort der EU-Kommission auf eine Anfrage im EU-Parlament vom 29. April 2009 nichts Gegenteiliges entnommen werden: Danach stimmt die Kommission der Auffassung der Abgeordneten zu, dass "die Vorkommen sämtlicher im SDB aufgeführten Arten den Schutz nach Art. 4 Abs. 4 VRL genießen, der nach Ausweisung als besonderes Schutzgebiet – BSG – und Vorlage bei der Kommission durch den Schutz nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ersetzt wurde", und sie geht davon aus, "dass der Lebensraum aller im SDB aufgeführten Arten in einem BSG geschützt wird, wobei die Art, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders berücksichtigt wird." Ferner hat die Kommission angemerkt, dass Deutschland die SDB ohne Hinweis darauf eingereicht habe, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz nach der VRL genießen würden." Damit hat die Kommission nicht die Auffassung vertreten, aus unionsrechtlichen Gründen müssten sämtliche im SDB für ein gemeldetes Gebiet aufgelisteten Vogelarten zwingend auch in die Bestimmung der Erhaltungsziele für das dann ausgewählte und unter besonderen Schutz gestellte Gebiet aufgenommen werden. Sie hat vielmehr lediglich auf die Bedeutung der im SDB genannten Arten und ihres Lebensraums für die Auswahl der für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete (Art. 4 Abs. 1 VRL) hingewiesen, aber zugleich betont, dass der Schutz der Arten, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders zu berücksichtigen ist. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der entnommen werden kann, dass die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen müssen, sondern nur solche, "deren Schutz die Ausweisung des genannten BSG gerechtfertigt hat" (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-191/05 – "Portugal", BRS 80 Nr. 52, 2000 und juris, Rn. 12, 13 und 16). Auch die im Übrigen vom Kläger zitierten Äußerungen der EU-Kommission bzw. der Generalanwältin Kokott beziehen sich auf die Bedeutung der SDB und der darin aufgelisteten Arten für die Auswahl und Meldung der geeignetsten Gebiete, aber nicht auf die konkrete Festlegung der Erhaltungsziele im Rahmen der Schutzgebietsausweisung. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der EuGH in der genannten Entscheidung auch keineswegs eine Rückstufung von Vogelarten in wertgebende und andere Vogelarten beanstandet, sondern eine nachträgliche flächenmäßige Verkleinerung eines gemeldeten und bereits normativ unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiets ohne Rücksicht darauf, ob das Gebiet nicht für andere nach Anhang I geschützte Arten, deren Schutz die Bezeichnung des erwähnten BSG rechtfertigt (a.a.O., Rn. 12), zu den geeignetsten Gebieten zählt. Schließlich ist auch aus der knappen Feststellung der Kommission, Deutschland habe bei der Einreichung der SDB nicht darauf hingewiesen, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz der VRL genießen", nichts Relevantes für die hier aufgeworfene Frage zu entnehmen. Selbstverständlich konnte und brauchte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Übermittlung der SDB im Verfahren zur Meldung der Gebietskulisse noch keine Aussagen dazu machen, wie die nach der förderalen Ordnung zuständigen Bundesländer im Rahmen des von ihnen insoweit auszuübenden Ermessens der Mitgliedstaaten die Erhaltungsziele für die sodann förmlich unter Schutz zu stellenden Vogelschutzgebiete im Einzelnen festlegen würden.

86 Der Umstand, dass nicht alle im SDB bei der Gebietsauswahl für ein bestimmtes Gebiet aufgelisteten Vogelarten auch in die Erhaltungsziele für die entsprechenden Vogelschutzgebiete aufgenommen wurden, könnte nur dann unionsrechtlich problematisch sein, wenn dies zur Folge hätte, dass Rheinland-Pfalz als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie oder auch für bestimmte Zugvogelarten i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine geeigneten Gebiete unter Schutz gestellt hätte, obwohl diese Arten im Gebiet von Rheinland-Pfalz i.S.v. Art. 1 Abs. 1 VRL "heimisch" sind bzw. dort i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL "regelmäßig (als Vermehrungs-, Mauser- oder Wintergäste) auftreten". Dies wird indessen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, obwohl ihm auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegungslast obliegt, dass und weshalb eine Auflistung wertgebender Arten für ein bestimmtes Gebiet unvollständig ist und in Bezug auf welche Arten sie der Ergänzung bedarf (vgl. etwa das Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 30; s. zur gesteigerten Darlegungslast für die Behauptung noch existierender faktischer Vogelschutzgebiete bereits BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, "Hessisch Lichtenau", BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 52, m.w.N.). Die auf Rheinland-Pfalz bezogene Behauptung des Klägers (…), es seien für insgesamt 66 Vogelarten des Anhangs I bzw. wandernde Vogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete und für weitere 47 Arten weniger als fünf Gebiete ausgewiesen worden (vgl. dazu auch Schreiber, NuR 2018, S. 661 f.), genügt hierfür ebenfalls nicht. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Darlegung, dass die betroffenen Arten in Rheinland-Pfalz einen besonderen Verbreitungsschwerpunkt (im Sinne von geeignetsten Gebieten) haben (zu den in Rheinland-Pfalz bei der Meldung der Gebietskulisse angewandten Auswahlkriterien vgl. insbesondere die Antwort des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 19. Juli 2002 auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drucks. 14/1272).

87 Gegen die Annahme, dass es im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz für bestimmte Arten noch Gebiete gibt, die zu den flächen- und zahlenmäßig für diese Arten geeignetsten Gebieten zählen, aber dennoch nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt wurden, spricht im Übrigen der Umstand, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Gebietskulisse der BSG nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL zwischenzeitlich von der Kommission akzeptiert worden ist, ohne dass etwa konkrete Defizite in Bezug auf bestimmte Arten generell für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder speziell für Rheinland-Pfalz geltend gemacht worden wären (vgl. dazu die vom Beklagten vorgelegten Pressemitteilungen der EU-Kommission sowie des Bundesamtes für Naturschutz im Zusammenhang mit der Einstellung des gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2001/5117).

88 (…)

89 (b) Auch der Auffassung des Klägers, es liege in Rheinland-Pfalz auch wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor mit der Folge, dass es in Rheinland-Pfalz "in einem noch nicht absehbaren Umfang" noch faktische Vogelschutzgebiete gebe (so insbesondere auch Schreiber, NuR 2018, 658, 663), kann nicht gefolgt werden.

90 Es ist vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich aller in Rheinland-Pfalz förmlich unter Schutz gestellter Vogelschutzgebiete der Schutzregimewechsel nach Art. 7 FFH-RL mit der gesetzlichen Ausweisung der Schutzgebiete durch § 17 Abs. 2 LNatSchG (n.F.) in Verbindung mit der Anlage 2 bewirkt worden ist, weil auch die (durchgängige) Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen bei der Bestimmung der jeweils erhaltungszielbestimmenden Vogelarten und –artengruppen der Annahme einer mit den Mindestanforderungen des Unionsrechts in Einklang stehenden Schutzgebietsausweisung nicht entgegensteht. Die Frage, welcher Schutzstatus generell den bei allen Vogelschutzgebieten in der Anlage 2 neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten weiteren Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt, bedarf vielmehr in diesem Zusammenhang weiterhin keiner grundsätzlichen Klärung (so bereits das Senatsurteil vom 8. Juli 2009, "Flugplatz Speyer", a.a.O., Rn. 160).

91 Die vom Senat im Urteil zur Hochmoselbrücke vom 7./8. November 2007 (a.a.O.) vertretene Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen in Anlage 2 zum (damaligen) § 25 Abs. 2 LNatSchG mit europäischem Recht im Einklang steht, weil das Land mit der Anknüpfung an die Arten mit Hauptvorkommen in dem Gebiet als den "für das Gebiet charakteristischen Arten" i.S.v. Art. 1e FFH-RL von seinem fachlichen Beurteilungsspielraum in einer auch unionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht habe (a.a.O., Rn. 76 f.), ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2008 (a.a.O.) über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht beanstandet worden, ebenso wenig die Bekräftigung dieser Auffassung im Senatsurteil zum Flugplatz Speyer vom 8. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 157); das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen mit Beschluss vom 3. Juni 2010 (a.a.O.) zurückgewiesen und sich trotz eines vom Kläger seinerzeit insoweit reklamierten Klärungsbedarfs nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst gesehen (a.a.O., Rn. 14 f.).

92 Auch im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses die Auffassung des Senats teilt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes gerade nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen müssen, "sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat (…)"; dabei könne "es sich aber schon mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln" (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Juli 2008, a.a.O., Rn. 12). Mit dem Abstellen auf die "für das Gebiet charakteristischen Vogelarten" als nicht nur für die Auswahl des Gebiets, sondern auch für die Festlegung der Erhaltungsziele maßgebenden Arten knüpft das Bundesverwaltungsgericht an den naturschutzfachlichen Gesichtspunkt an, der nach dem Vorspruch zur Anlage 2 zum LNatSchG für die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen maßgeblich war. Denn danach handelt es sich bei den mit (H) = Hauptvorkommen gekennzeichneten Arten um die Arten, "die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind". Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 enthaltene Aussage, "nach diesen Maßstäben musste der Planfeststellungsbeschluss nicht alle im SDB genannten Vogelarten in den Blick nehmen"; vielmehr habe es ausgereicht, diejenigen Vogelarten "in den Blick zu nehmen", die in der maßgeblichen Bestimmung der Erhaltungsziele im seinerzeit einschlägigen niedersächsischen Landesrecht als "wertbestimmende Vogel- und Zugvogelarten benannt" worden waren. Der Kläger habe weder dargelegt, dass diese Liste unvollständig sei und der Ergänzung bedürfe, noch, dass die Bestandserfassung und –bewertung bezüglich dieser Vogelarten fehlerhaft erfolgt sei (a.a.O., Rn. 30). Hieraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine hinreichend an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten orientierte "Konzentration" der Erhaltungszielbestimmung auf solche im jeweiligen Vogelschutzgebiet vorkommende Vogelarten und Vogelartengruppen, die nach einer tragfähigen naturschutzfachlichen Einschätzung für das Gebiet "charakteristisch" sind (d. h. weil das Gebiet gerade über diejenigen Lebensraumstrukturen und weitere Standortfaktoren verfügt, die für das Überleben und die Vermehrung dieser Arten erforderlich sind, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, "Hochmoselübergang I", a.a.O., Rn. 44), als noch innerhalb des fachlichen Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten liegend ansieht.

93 Die hiergegen vom Kläger ins Feld geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Seine Auffassung, infolge der rheinland-pfälzischen Beschränkung des gesetzlichen Schutzes auf die Hauptvorkommen liege eine Teilrücknahme von gemeldeten Vogelschutzgebieten in inhaltlicher Hinsicht vor, weshalb insgesamt – auch für die Hauptvorkommen – von faktischen Vogelschutzgebieten auszugehen sei, ist nicht auf eine tragfähige naturschutzfachliche Begründung gestützt.

94 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verringert sich die richterliche Kontrollintensität hinsichtlich der Frage, ob es noch faktische Vogelschutzgebiete gibt, in dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten: Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungslasten für die Behauptung, es gebe ein nicht erklärtes Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen solle (vgl. z.B. Urteil vom 12. März 2008, "Hessisch Lichtenau", a.a.O., Rn. 52, m.w.N.); hierfür müsste der Nachweis geführt werden können, dass die Vermutung des Klägers, dass nicht naturschutzfachlich vertretbare, sondern sachfremde Erwägungen für die Abgrenzung eines Vogelschutzgebietes maßgeblich waren, zutrifft (vgl. Urteil vom 13. März 2008 – 9 VR 10.07 - "A 4", NuR 2008, 495 und juris, Rn. 18). Umgekehrt greift im Stadium eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens eine Vermutung des Inhalts, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebietes nicht existiert, die nur durch den Nachweis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, "Bensersiel", a.a.O., Rn. 24 f.). Vor dem Hintergrund, dass das Gebietsauswahl- und Meldeverfahren für Vogelschutzgebiete auch in Bezug auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz inzwischen abgeschlossen ist und die von der Bundesrepublik Deutschland und damit auch für Rheinland-Pfalz gemeldete Gebietskulisse von der Kommission inzwischen nicht mehr beanstandet wird, genügt das Vorbringen des Klägers den gesteigerten Anforderungen an die Darlegung der Existenz weiterer, noch nicht unter besonderen Schutz gestellter faktischer Vogelschutzgebiete nicht. Denn er greift mit seinem Vorbringen zur Unzulässigkeit der Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen einen wesentlichen Bestandteil des Schutzkonzepts des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers als seiner Ansicht nach verfehlt an. Es genügt insoweit nicht, in einer naturschutzfachlichen Grundsatzfrage eine andere fachliche Meinung zu vertreten; vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, ob ein Gebiet zu den für den Vogelschutz "geeignetsten Gebieten" gehört, unterschiedliche fachliche Wertungen möglich; die Nichtmeldung eines Gebietes ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 23). Hierzu hätte der Kläger konkret und fachlich fundiert darlegen müssen, dass das der Schutzgebietserklärung des Landes Rheinland-Pfalz zugrunde gelegte Konzept maßgeblich auf sachwidrigen Erwägungen beruht, die dazu geführt haben, dass im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz tatsächlich nicht die für den Schutz und die Erhaltung der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie nach Art. 4 Abs. 2 VRL zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete unter besonderen Schutz gestellt wurden. Diesen Anforderungen werden die weitgehend abstrakt, nicht auf konkrete Gebiete bezogenen Zahlenangaben des Klägers nicht gerecht. So sagt etwa die Behauptung des Klägers, durch die Beschränkung auf "Hauptvorkommen" würden von 165 in den SDB aufgeführten, nach der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Vogelarten 75 Ar-ten "vollständig aus dem Schutz herausfallen", nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls wo es für diese Arten in Rheinland-Pfalz überhaupt Gebiete gibt, die nach den auch vom Kläger anerkannten Auswahlkriterien des Landes zu den für diese Arten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten" zu zählen sind, aber dennoch nicht unter besonderen Schutz gestellt wurden. Nichts anderes gilt für die Behauptung des Klägers, infolge der Beschränkung des Schutzes auf Hauptvorkommen seien für 66 Arten des Anhangs I bzw. des Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete ausgewiesen worden. Auch insoweit hätte es konkreter Hinweise auf das Bestehen signifikanter Vorkommen dieser Arten in bestimmten Gebieten in Rheinland-Pfalz bedurft, die zumindest eine Vermutung dafür begründen, dass es sich nach den Auswahlkriterien des Landes um weitere zahlen- und flächenmäßig besonders geeignete Gebiete für den Schutz und die Erhaltung dieser Arten handeln könnte. Auch soweit der Kläger weiter moniert, dass für 47 Vogelarten, die als Hauptvorkommen in bestimmten Vogelschutzgebieten geschützt werden, weniger als fünf Gebiete "übrig bleiben", also das sog. Top-fünf-Kriterium des Meldeverfahrens des Landes nicht erfüllt sei, hätte es näherer Darlegungen bedurft, dass es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer besonders geeigneter Gebiete für diese Arten auf dem Gebiet von Rheinland-Pfalz gibt. Denn das Top-fünf-Kriterium steht unter dem Vorbehalt, dass es im Land überhaupt mindestens fünf wichtige Brut- bzw. Mauser-, Überwinterungs- sowie Rastgebiete für diese Arten gibt, was gerade bei besonders seltenen oder unsteten Arten nicht unterstellt werden kann. Im Übrigen setzt sich der Kläger mit seinem Vorbringen, nur die als Hauptvorkommen aufgeführten Arten seien in den Vogelschutzgebieten überhaupt geschützt, nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Senats auseinander. Der Senat hatte im Urteil zum Flugplatz Speyer gerade offengelassen, welcher Schutzstatus generell den neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt (a.a.O., Rn. 160); er hat es dort weiter ausdrücklich gebilligt, dass es sich nach Auffassung der Behörde auch bei diesen Arten um wertgebende Arten handelt, die bei der Definition der Erhaltungsziele zu berücksichtigen waren; im selben Urteil hatte der Senat zuvor bereits darauf hingewiesen, dass die Erhaltungsziele des dort in Rede stehenden Vogelschutzgebietes so umfassend formuliert waren, dass sie auch den Lebensraumansprüchen der als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten hinreichend Rechnung tragen (…).‘

95 Soweit sich der Kläger im vorliegenden Verfahren in seiner Klagebegründung lediglich der vom BUND wiederholt vertretenen Auffassung angeschlossen hat, sämtliche in den SDB für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten seien in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen gewesen, außerdem liege in Rheinland-Pfalz wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor, kann der Senat auf seine gegenteilige, wie dargelegt vom BVerwG mehrfach bestätigte Auffassung verweisen, wie sie zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 (a.a.O., Rn. 139 bis 150) eingehend dargestellt und vorstehend zitiert worden ist, da der Kläger insoweit keine neuen, insbesondere eigenen Gesichtspunkte vorgebracht hat.

96 Im Übrigen ist zu dem Vorbringen des Klägers zur Frage einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Ausweisung von Vogelschutzgebieten ergänzend noch Folgendes auszuführen:

97 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das (nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ergangene) Urteil des EuGH vom 21. September 2023 (Rs. C-116/22, NuR 2023, 688 und juris) fruchtbar machen will und die Auffassung vertritt, dieses habe auch Auswirkungen auf die Festlegung von Erhaltungszielen in den rheinland-pfälzischen Vogelschutzgebieten (Schriftsatz vom 30. Oktober 2023, S. 26 ff. sowie vom 10. April 2024, S. 3 f.), hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung lediglich die Ausweisung von FFH-Gebieten betrifft und für die Frage der Wirksamkeit bereits erfolgter Ausweisungen von Vogelschutzgebieten keine erkennbare Relevanz besitzt (vgl. Schriftsatz vom 31. Januar 2024, S. 29 f.), ferner hat er darauf hingewiesen, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 21. September 2023 insbesondere nicht ergibt, dass die Judikatur des BVerwG in dessen Urteil vom 3. November 2020 zur "Festen Fehmarnbeltquerung" (Az. 9 A 9.19) als rechtlicher Orientierungsmaßstab nicht mehr herangezogen werden könne (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagten vom 2. Mai 2024). Der Senat teilt diese Auffassung des Beklagten. Der Kläger hat seine gegenteilige Auffassung, wonach die zitierte Entscheidung des EuGH unter Umständen eine Neufestlegung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz erfordert, nicht hinreichend näher begründet.

98 Der Kläger kann die Wirksamkeit der Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz und den dadurch bewirkten Schutzregimewechsel schließlich auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, veröffentlicht in juris) sowie auf die diesem Urteil zugrundeliegenden Schlussanträge der Generalanwältin vom 22. Februar 2024 (ebenfalls veröffentlicht in juris) mit Erfolg in Frage stellen. Er legt in seinem Schriftsatz vom 16. Januar 2025 nicht nachvollziehbar dar, dass eine solche Rechtsfolge aus dieser Judikatur für die in Rheinland-Pfalz ausgewiesenen Vogelschutzgebiete abzuleiten ist. Wie sich insbesondere aus den Schlussanträgen der Generalanwältin ergibt, waren Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen in einem Umweltverbandsklageverfahren gegen die Republik Griechenland folgende Defizite der Unterschutzstellung von Vogelschutzgebieten in Griechenland: Zum einen waren durch die maßgebliche Gemeinsame Ministerialverordnung "besondere Erhaltungsmaßnahmen, Bestimmungen, Verbote, Verfahren und Eingriffe" festgelegt worden, die auf alle "Besonderen Schutzgebiete (BSG)" anzuwenden waren; hingegen waren in Griechenland bis dahin keine geeigneten Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen für jedes einzelne BSG festgelegt worden, obwohl dies die seinerzeit geltende innerstaatliche Rechtsordnung erforderte (vgl. Rn. 12 der Schlussanträge, a.a.O.). Darüber hinaus waren die Maßnahmen der Gemeinsamen Ministerialverordnung auf die "die Ausweisung rechtfertigenden Arten" beschränkt, das heißt auf die Vogelarten, für die die BSG infolge ihrer Bedeutung nach besonderen wissenschaftlichen – nämlich ornithologischen – Kriterien ausgewiesen werden (vgl. Rn. 13 der Schlussanträge, a.a.O.). Hierzu hat der EuGH – im Anschluss an die entsprechende Rechtsauffassung der Generalanwältin – entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen; dabei obliegt es den Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, a.a.O., Rn. 59). Danach erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, inwiefern die Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz im Lichte dieser Rechtsprechung Defizite aufweisen könnte, die die Wirksamkeit der Unterschutzstellung und damit den Schutzregimewechsel in Frage stellen. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, sind in Rheinland-Pfalz für jedes einzelne der dortigen Vogelschutzgebiete spezifische Erhaltungsziele durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt worden. Darüber hinaus ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG, wonach Zweck der Unterschutzstellung bei den Vogelschutzgebieten ist, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in den Gebieten in der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten, und in der Anlage 2 zu § 17 LNatSchG bei den einzelnen Gebieten alle vorkommenden Arten i. S. v. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt und die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristischen Arten lediglich als "Hauptvorkommen" hervorgehoben werden, dass die Unterschutzstellung in Rheinland-Pfalz die im Falle Griechenlands gerügten Defizite gerade nicht aufweist: Denn der rheinland-pfälzische Normgeber ist damit seiner Aufgabe gerecht geworden, einerseits für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Vogelarten, soweit sie in dem jeweiligen VSG vorkommen, und ihrer Lebensräume Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen; andererseits hat er durch Hervorhebung der für die Auswahl des jeweiligen Gebiets maßgeblichen Arten als "Hauptvorkommen" seine Aufgabe erfüllt, hinsichtlich solcher Arten Prioritäten festzulegen.

99 Es ist danach weiterhin davon auszugehen, dass durch die rheinland-pfälzischen Regelungen zur Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten der Schutzregimewechsel gemäß Art. 7 FFH-RL bewirkt wurde, so dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen VSG vom Beklagten zu Recht nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL (i. V. m. § 34 BNatSchG) geprüft wurde.“

100 Dem schließt sich der erkennende Senat an.

101 Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, juris Rn. 47 f.) festgestellten Verpflichtung, Erhaltungsziele für die ausgewählten Schutzgebiete nicht nur für die Arten festzulegen, auf denen die Auswahl des jeweiligen Gebiets beruhte, sondern auch für andere gemäß § 4 VS-RL schutzwürdige Arten, sofern deren Vorkommen in dem Gebiet erheblich ist. Insoweit weist der EuGH (Rn. 57) ausdrücklich darauf hin, dass der rechtliche Schutzstatus, mit dem die Gebiete ausgestattet sein müssen, weder eine gesonderte Angabe der Erhaltungsziele für jede Art verlange noch deren Festlegung in dem die geschützten Arten und Lebensräume eines Gebiets bestimmenden Rechtsakt selbst.

102 Dagegen kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die wirksame Ausweisung eines VSG zwingend eine – hier noch nicht erfolgte – Ermittlung der Bestände aller dort vorkommenden geschützten Vogelarten gemäß Anhang I der VS-RL, deren jeweiligen Beitrages zur Erreichung der Ziele der VS-RL sowie der Gefahren und Bedrohungen für diese Bestände voraussetze, mit der Folge, dass weiterhin das Schutzregime für sog. faktische VSG gelte und Ausnahmen gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. Abweichungen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unzulässig seien.

103 Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen VSG kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und Meldeverfahrens nur in Betracht, wenn die Nichteinbeziehung des Gebiets in ein gemeldetes VSG auf sachwidrigen Erwägungen beruht. An die Behauptung, die Abgrenzung eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets sei aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar, sind besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen (vgl. näher etwa Urteil des Senats vom Urteil vom 30. März 2023 – 1 C 10345/21.OVG –, juris Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 – 22 D 106/23.AK –, juris Rn. 44 ff. m. w. N.). Selbst wenn man diese Grundsätze überhaupt auf das durch den Kläger reklamierte Versäumnis einer Erfassung aller in den Schutzgebieten vorkommenden geschützten Vogelarten übertragen wollte, wäre Letzteres vorliegend bereits nicht sachwidrig.

104 In seiner mit Richtlinie (EU) 1010/2019 vom 5. Juni 2019 geänderten, nunmehr die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten inhaltlich klar definierenden Fassung sieht Art. 12 der VS-RL einen der Kommission alle sechs Jahre zu übermittelnden Bericht über die getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen vor. Dessen Inhalt sind insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch die VS-RL geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, die für sie getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Art. 2 der VS-RL. Der mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2806 vom 15. Dezember 2023 über den „Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebieten“ hierzu eingeführte, seit Februar 2025 zu beachtende Standard-Datenbogen soll die Datenverfügbarkeit und -qualität verbessern und Informationslücken zu Erhaltungszielen, Maßnahmen und der Wirksamkeit des Managements schließen. Er enthält die grundlegenden Informationen zu wertgebenden Arten, Bestandsgrößen und Zustand des Gebiets und bildet eine Grundlage für das Management. Damit will die Kommission den Beitrag von Natura 2000 zur Verwirklichung der in der VS-RL festgelegten Ziele beurteilen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, sowohl gebietsübergreifend die Bestandsentwicklung zu analysieren, als auch innerhalb der sechsjährigen Aktualisierungsperioden die Gesamtbestände in jedem Vogelschutzgebiet zu ermitteln (vgl. zum Ganzen:

105 https://www.bfn.de/sites/default/files/2025-11/ViD-2025-Bestandssituation%20%28Bf%29.pdf).

106 Die Vogelschutzwarte hat dementsprechend im Auftrag des Landes mit dem „Leitfaden für das Monitoring der EU-Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz“, 1. Fassung (2024) ein Fachkonzept für ein standardisiertes Vogelmonitoring in den 57 rheinland-pfälzischen EU-VSG entwickelt, in dessen Fokus neben allen wertgebenden Brut- und Rastvogelarten auch deren vogelspezifische Habitate stehen. Danach sind den Vorgaben der VS-RL entsprechend einmal in sechs Jahren die Gesamtbestände sowie jährlich die Bestandstrends der Brut- und Rastvogelarten auf Gebietsebene zu ermitteln und im Hinblick auf die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne) zu bewerten. Für sehr große VSG (> 1.000 ha) ist angesichts des erforderlichen Personal- und Arbeitsaufwands und der hiermit verbundenen hohen Kosten eine Erfassung auf Teilflächen vorgesehen, die eine Hochrechnung der Bestände auf das Gesamtgebiet zulässt. Beispielsweise für das VSG „Westerwald“ sind hierbei auf der Grundlage einer Artenliste (S. 43 ff.) und von Artensteckbriefen (S. 46 ff.) 14,6 % der Fläche nach einem detaillierten Monitoringsteckbrief (S. 141 ff.) zu untersuchen. Der nächste Bericht an die Kommission soll, basierend auf einer Datenperiode von 2023 bis 2028, sodann im Jahr 2031 erfolgen (vgl.

107 https://map-final.rlp-umwelt.de/dokumente/20241021_LfU_Konzept_Monitoring_VSG.pdf).

108 Nach alledem war zur Zeit des letzten Berichts im Jahr 2025 – und damit erst recht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung im Jahr 2024 – eine Ermittlung der Bestände aller in den VSG vorkommenden geschützten Vogelarten gemäß Anhang I der VS-RL, deren jeweiligen Beitrages zur Erreichung der Ziele der VS-RL sowie der Gefahren und Bedrohungen für diese Bestände jedenfalls noch nicht in einer vollzugsfähigen Weise unionsrechtlich vorgegeben. Die Grundlagen hierfür wurden erst durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2806 vom 15. Dezember 2023 mit dem ab Februar 2025 zu beachtende Standard-Datenbogen geschaffen; die Umsetzung erfolgt nunmehr in Rheinland-Pfalz auf der Basis des Monitoring-Leitfadens 2024.

109 Versäumnisse, welche es rechtfertigen könnten, von einer Unwirksamkeit der Festsetzung der rheinland-pfälzischen VSG auszugehen und infolgedessen einen über die bestehenden Festsetzungen hinausgehenden „faktischen Schutz“ weiterer Arten anzunehmen, sind danach nicht erkennbar.

110 b) Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Festsetzung des VSG „Westerwald“ im Speziellen .

111 Zwar trifft es zu, dass in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura- 2000-Gebieten – Natura2000GebV – vom 18. Juli 2005 entsprechende Ziele lediglich für ein VSG „Hoher Westerwald“ (5314-401) rechtsförmlich festgelegt waren und diese Verordnung zunächst nicht den veränderten Umständen angepasst wurde, nachdem dieses – wesentlich kleinere – Gebiet in das 2008 ausgewiesene heutige VSG „Westerwald“ (5312-401) eingegliedert worden war.

112 Im bei nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zugunsten des Betreibers maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 7 B 1/21 –, juris Rn. 9; OVG RP, Urteil des Senats vom 6. Oktober 2020 – 1 A 11357/19.OVG –, juris Rn. 81) sind indessen die Erhaltungsziele für das VSG „Westerwald“ in der durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (GVBl. S. 707, 709) neu gefassten Natura2000GebV ordnungsgemäß festgesetzt worden. In Übereinstimmung mit den bereits zuvor im Gebietssteckbrief genannten Erhaltungszielen umfassen diese die „Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, ihrer typischen Lebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität“ und die „Erhaltung oder Wiederherstellung von Laubwald und Mischwald und Grünland unterschiedlicher Nutzungsintensitäten“.

113 3. Was den danach auf der Grundlage des § 34 BNatSchG zu beurteilenden Gebietsschutz für das VSG „Westerwald“ anbelangt, weist die angefochtene Genehmigung zwar Mängel auf, jedoch sind diese im Wege einer Entscheidungsergänzung bzw. eines ergänzenden Verfahrens behebbar.

114 a) Soweit der Kläger bemängelt, die Verträglichkeitsprüfung lasse unionsrechtswidrig eine mögliche Betroffenheit sonstiger, zwar nicht für die Ausweisung des VSG „Westerwald“ maßgeblicher, dort jedoch in erheblicher Menge vorkommender schutzwürdiger Vogelarten im Sinne des Art. 4 VS-RL außer Betracht, ist dem nicht zu folgen.

115 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets sind dabei solche in dessen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).

116 aa) Bezugsobjekt der danach hier anzustellenden Prüfung auf die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des VSG „Westerwald“ als Natura 2000-Gebiet sind allein die in dem Gebiet erhaltungszielgegenständlichen Vogelarten. Die entsprechenden Arten sowie auch die Erhaltungsziele des Gebiets hat das Land-Rheinland-Pfalz in unionsrechtskonformer Weise festgelegt. Versäumnisse im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Ermittlung der Bestände aller dort vorkommenden geschützten Vogelarten gemäß Anhang I der VS-RL, deren jeweiligen Beitrages zur Erreichung der Ziele der VS-RL sowie der Gefahren und Bedrohungen für diese Bestände sind nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen bereits oben I. 2.).

117 Danach konnte im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung – und kann derzeit auch weiterhin – nicht von der Zweckdienlichkeit oder gar Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für solche Arten im Sinne des Urteils des EuGH vom 12. September 2024 (a. a. O., Rn. 54) ausgegangen werden, so dass bereits von daher keine Veranlassung bestanden hat, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf diese auszudehnen.

118 bb) Nur der Vollständigkeit halber ist danach noch darauf hinzuweisen, dass der Verträglichkeitsprüfung auch ausreichend aktuelle Daten zu den Beständen der im VSG „Westerwald“ erhaltungszielgegenständlichen Arten zugrunde gelegen haben.

119 Insoweit ist einzelfallbezogen darauf abzustellen, ob nach Maßgabe praktischer Vernunft konkrete Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung der Umstände vor Ort und damit für eine veraltete Datengrundlage vorliegen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 149 f.; OVG SH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 5 MB 11/20 –, juris Rn. 26 f.).

120 Diese Bestände der erhaltungszielgegenständlichen Arten im VSG „Westerwald“ gibt das Landesamt für Umwelt – LfU – für das Jahr 2010 wie folgt an:

121

122

123 Während der Brutvogelerfassung 2014 wurden dem faunistischen Gutachten zur Avifauna – Ergebnisse der Brutvogelerfassung inkl. Horstkartierung sowie Zugvogelkartierung und Sondererfassung Haselhuhn –, des Büro ... (BLW) vom 27. Februar 2020 (im Folgenden: FGA Brutvogelerfassung 2020) zufolge insgesamt 71 Arten in einem an den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten orientierten 3 km-Radius um die WEA-Standorte (insgesamt 37,6 km2) vorgefunden (S. 18 ff.). Dabei handelte es sich in sechs Fällen (Mittelspecht, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch und Uhu) um im VSG „Westerwald“ erhaltungszielgegenständliche Arten. Im Einzelnen wurden dabei ein Brutplatz des Rotmilans, je zwei Revierzentren des Mittelspechts und des Schwarzspechts sowie fünf Revierzentren des Neuntöters erfasst (S. 18 sowie Karten 5 und 6). Ein Brutplatz des Schwarzstorchs konnte trotz flächiger Begehung aller geeigneten Habitate im 3 km-Radius nicht ermittelt werden. Hinweisen auf eine versuchte Brut im Jahr 2014 wurde nachgegangen; der Brutplatz lag indessen 3,4 km von der Anlagenplanung entfernt und damit außerhalb des Untersuchungsbereichs (S. 24). Ein Uhu wurde am 16. Juli 2014 etwa 1,8 km nordöstlich des geplanten Standorts der WEA 1 gesichtet. Anhaltspunkte für ein Brutvorkommen wie z.B. Reaktionen auf das Abspielen der Klangattrappe während der Abendexkursionen im Untersuchungsgebiet gab es jedoch nicht, so dass die Art als Nahrungsgast eingestuft wurde (S. 25).

124 Weitere Erfassungen vor Ort haben von Februar bis August 2019 im Rahmen des ebenfalls durch das BLW erstellten faunistischen Gutachtens „Avifauna: Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan und weiteren windkraftsensiblen Arten“ vom 27. Februar 2020 – im Folgenden: RNA 2020) stattgefunden. Im 1,5 km-Umkreis um die WEA-Planung wurde eine flächendeckende Horstkartierung durchgeführt, im 3 km-Umkreis eine solche in geeigneten Waldgebieten. Darüber hinaus erfolgten eine Befragung Orts- und Sachkundiger zu Vorkommen windkraftsensibler Großvogelarten, eine Abfrage der Artenschutzdatenbank Rheinland-Pfalz des LfU für einen 6 km-Pufferbereich um die geplanten WEA-Standorte sowie die Auswertung verschiedener einschlägiger Internetquellen (vgl. im Einzelnen RNA 2020, S. 5 f. und Karte 2). Erfasst wurden dabei innerhalb des 3 km-Radius an im VSG „Westerwald“ erhaltungszielgegenständlichen Vogelarten ein Brutpaar (Nr. 24) und ein Revierpaar (Nr. 11) des Rotmilans (a. a. O., S. 16 und Karte 6) sowie 10 Flüge des Wespenbussards und 26 Flüge des Schwarzstorchs (a. a. O., S. 18 und Karte 9). Ein Horststandort des Wespenbussards konnte trotz der flächendeckenden Horstkartierung im 1,5 km-Radius nicht entdeckt werden; es wurde deshalb von einem Brutpaar im 3 km-Umkreis der WEA-Standorte ausgegangen. Weitere Untersuchungen hinsichtlich des Schwarzstorchs erbrachten keinen Nachweis im 6 km-Radius des Vorhabens, so dass zunächst eine Einstufung als Nahrungsgast erfolgte (a. a. O., S. 21). Ein Brutplatz der Art wurde sodann im Jahr 2020 in einer Entfernung von 390 m zur WEA 1 und 890 m zur WEA 4 entdeckt.

125 Das danach in den Jahren 2019 und 2020 aktualisierte Datenmaterial erscheint insgesamt gut nachvollziehbar und konsistent.

126 Die bereits 2014 detektierten Großvogelarten Rotmilan und Schwarzstorch waren 2019 bzw. 2020 weiterhin vor Ort vertreten, der Rotmilan nunmehr mit einem zusätzlichen Revierpaar und der Schwarzstorch mit einem Brutpaar. Beides liegt im Rahmen des nach dem bundesweiten Bestandszuwachs zwischen 2011 bis 2022 von bis zu 38 % beim Rotmilan

127 (https://www.dda-web.de/voegel/voegel-in-deutschland/Rotmilan)

128 und den stagnierenden Bestandszahlen beim Schwarzstorch

129 (https://www.dda-web.de/voegel/voegel-in-deutschland/Schwarzstorch)

130 Erwartbaren.

131 Für einen Brutplatz oder ein Revierzentrum des Uhu, der bereits durch das LfU im Jahr 2010 (Bezug: gesamtes VSG) und bei der Erfassung 2014 (3 km-Untersuchungsbereich) lediglich als Nahrungsgast festgestellt worden war, ergaben sich auch im Rahmen der 2019 durchgeführten Horstkartierung im 4 km-Radius keine Hinweise, obwohl diese auch die Ergebnisse einer 2018 seitens der Bürgerinitiative Hümmerich durchgeführten weiteren Kartierung verwertet (vgl. RNA 2020, S. 11 f.).

132 Je ein Revierzentrum des Mittelspechts und des Schwarzspechts war bereits im Jahr 2014 innerhalb eines Abstands von 500 m um die Anlagenstandorte detektiert worden; darüber hinaus je ein weiteres innerhalb eines 3 km-Radius (FGA Brutvogelerfassung 2020, S. 21 ff. und Karte 6). Insoweit weisen das FGA Brutvogelerfassung 2020 (a. a. O., S. 31 f. bzw. 33 f.) und diesem folgend der UVP-Bericht der G... GmbH vom 15. Juli 2020 (S. 43) zutreffend darauf hin, dass beide Arten weder als kollisionsgefährdet noch sonst als besonders windkraftsensibel gelten (vgl. dazu auch: Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz – Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete – vom 13. September 2012, im Folgenden: NFR 2012, S. 15 und 64 ff.). Darüber hinaus wurde ein möglicher vorhabenbedingter Wegfall tatsächlich besetzter Habitate im unmittelbaren Anlagenbereich – der Sache nach im Rahmen einer auf bloße entsprechende Potenzialflächen abstellenden „worst-case-Betrachtung“ – mittels Prüfung eines entsprechenden Ausgleichsbedarfs einbezogen (FFH-VP, S. 14 ff.; Fachbeitrag Naturschutz der G... GmbH vom 15. Juli 2020, im Folgenden: FB Naturschutz, S. 41 f.). Ein Bedarf für eine erneute Erfassung tatsächlich bestehender Brutplätze der beiden Arten im Rahmen der 2020 erstellen aktualisierten Verträglichkeitsprüfung ist von daher nicht erkennbar (vgl. a. NFR 2012, S. 15).

133 Gleiches gilt für das Haselhuhn, für das ebenfalls ein mögliches tatsächliches Vorkommen im Vorhabenbereich bereits über die Einbeziehung bloßer Potenzialflächen in die Bewertung berücksichtigt wurde (FFH-VP, S. 12 f., FB Naturschutz, S. 41 f.)

134 Auch der im Jahr 2014 mit insgesamt fünf Revierzentren in einer Entfernung von jeweils mehr als 500 m zu den WEA-Standorten erfasste Neuntöter (vgl. FGA Brutvogel-erfassung 2020, S. 22 und Karte 6) gilt weder als kollisionsgefährdet noch als störungsempfindlich (S. 15 und 64 ff.). Zudem ist die Art, deren Lebensraum offene bis halb offene Landschaften sind, aufgrund der Lage der Anlagenstandorte innerhalb von Waldflächen nicht in bestehenden essentiellen Nahrungs- und Fortpflanzungshabitaten betroffen (vgl. FFH-VP, S. 15). Für eine aktualisierende Erfassung von Revieren der Art bestand von daher ebenfalls kein Anlass.

135 Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Genehmigungsbescheid betrachtungsrelevante zwischenzeitliche Ansiedlungen der genannten oder sonstiger im VSG „Westerwald“ erhaltungszielgegenständlicher Arten unberücksichtigt gelassen hätte. Der nach Fertigstellung der Antragsunterlagen im Jahr 2020 im Untersuchungsbereich neu entdeckte Brutplatz des Schwarzstorchs wurde ebenso in die Prüfung einbezogen wie eine 2022 erfolgte Brut des Schwarzmilans. Gegen eine unerkannt gebliebene weitere entscheidungserhebliche Veränderung der Avifauna seit der Erfassung im Jahr 2014 spricht zudem der Umstand, dass der Vorhabenbereich offensichtlich unter intensiver Beobachtung durch die untere Naturschutzbehörde und die interessierte Öffentlichkeit steht (vgl. RNA 2020, S. 11, FGA Brutvogelerfassung 2020, S. 12 und 24).

136 b) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die mit dem Genehmigungsbescheid zugelassene Abweichung (§ 34 Abs. 3 BNatSchG) in Bezug auf zu erwartende erhebliche Beeinträchtigungen in Form eines Verlusts von Habitatflächen von Mittelspecht und Haselhuhn.

137 aa) Soweit der Kläger geltend macht, es sei bereits unklar, auf welche konkreten Beeinträchtigungen bestimmter Arten sich die zugelassene Abweichung überhaupt beziehe, trifft dies nicht zu.

138 Die zugelassenen Abweichungen haben, was die betroffenen Arten angeht, hinreichend eindeutig den Mittelspecht und das Haselhuhn zum Gegenstand. Zwar enthält der Genehmigungsbescheid unter Ziffer 5.1 (S. 11) lediglich die pauschale Aussage, dass „die nach § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderliche Abweichungsgenehmigung … hiermit erteilt“ werde. Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass sich insoweit eine hinreichende Konkretisierung der im Einzelnen zugelassenen Abweichungen bereits aus der Zusammenschau mit den nachfolgend (S. 14) unter den Ziffern 5.1.19 und 5.1.20 festgelegten Kohärenzmaßnahmen (§ 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG) für den Mittelspecht und das Haselhuhn ergibt, erfolgt diese spätestens durch den gestaltgebenden Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2024. Dieser (S. 5) stellt ausdrücklich klar, dass angesichts der vom Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 festgestellten Vermeidbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des VSG hinsichtlich der Arten Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch solche allein in Bezug auf den Mittelspecht und das Haselhuhn in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen seien.

139 Die eine Abweichung erforderlich machende Beeinträchtigung des VSG in Bezug auf die beiden Arten, der Verlust bzw. die Entwertung von Habitatflächen, ergibt sich aus der zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids gemachten FFH-Verträglichkeitsprüfung der G... GmbH vom 15. Juli 2020 – im Folgenden: FFH-VP – (vgl. dort S. 12 ff.).

140 bb) Ebenso wenig lässt die Bestimmung der festgesetzten Kohärenzmaßnahmen eine vollständige und nachvollziehbare Ermittlung des Umfangs der durch das Vorhaben in seiner Eignung als Lebensraum entwerteten Fläche vermissen.

141 (1) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines VSG in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen folgt nicht bereits allein daraus, dass das Vorhaben zum Entzug oder zur Störung einer Fläche führt, welche die artbezogenen Lebensbedingungen einer oder mehrerer der erhaltungszielgegenständlichen Vogelarten erfüllt. Entscheidend ist vielmehr – vom hier nicht vorliegenden Fall, dass eine bisher von der betreffenden Art nicht genutzte bloße Potenzialfläche durch Management- bzw. Bewirtschaftungsplan als Fläche für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands und damit ein Anwachsen der Population der Art bestimmt wird, einmal abgesehen –, ob die Relevanz der Beeinträchtigung für den Erhaltungszustand der geschützten Gebietspopulation erheblich ist. Hierzu hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. November 2025 – 9 A 17.25 – (juris Rn. 19 ff. m. w. N.) Folgendes festgestellt:

142 „In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht jeder Verlust von Habitatflächen erheblich ist. Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG die Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7; im Folgenden: VS-RL) aufgeführten Vogelart sowie der nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und ihrer Lebensräume festgelegt sind. Der günstige Erhaltungszustand einer Art umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i. V. m. Art. 1 Buchst. i FFH-RL die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen auswirken können. Danach kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an, weshalb Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr dasjenige der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, weil sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität nicht auf die verlorengehende Fläche angewiesen ist oder weil sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 33, 45 f.; Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 B 16.24 - juris Rn. 6).

143 Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, Art. 1 Buchst. i FFH-RL beziehe sich nicht auf die einzelnen Schutzgebiete, sondern auf das gesamte europäische Gebiet der Mitgliedstaaten, lässt dies den Populationsbezug des Schutzregimes nicht entfallen. Dass Lebensräume nicht allein um ihrer selbst willen, sondern hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Vorkommen, das Überleben, die Vermehrung und die Erhaltung der Vogelarten geschützt werden, findet zudem auch in Art. 4 Abs. 1 VS-RL Ausdruck, der gemäß Art. 7 FFH-RL auf ausgewiesene Besondere Schutzgebiete anwendbar ist und dem zufolge auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Darüber hinaus benennt Art. 6 Abs. 2 FFH-RL i. V. m. Art. 1 Buchst. b und f FFH-RL die Vermeidung einer "Verschlechterung der natürlichen Lebensräume" und diejenige einer "Verschlechterung der Habitate der Arten" als jeweils eigenständige Schutzziele und definiert das Habitat als einen Lebensraum, in dem eine Art in einem Stadium ihres Lebenskreislaufs vorkommt. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. September 2024 rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers keine abweichende Betrachtung. Es verhält sich nicht unmittelbar zu der hier aufgeworfenen Frage, stellt aber generell klar, dass das gebietsschutzrechtliche Verschlechterungsverbot an das tatsächliche Vorkommen einer Art anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. [ECLI:EU:C:2024:733] - NuR 2024, 760 Rn. 40). Dass es gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 LNatSchG Zweck der Unterschutzstellung des VSG "Ahrgebirge" ist, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten, führt schließlich gleichfalls nicht dazu, dass der Entzug oder die Störung jeder Fläche, welche die artbezogenen Lebensraumbedingungen erfüllt, ungeachtet deren Relevanz für den Erhaltungszustand der Gebietspopulation erheblich ist.

144 Ist somit Bewertungsmaßstab der Erhaltungszustand der Gebietspopulation und muss die Planung - allerdings auch nur - gewährleisten, dass sie nicht zu dessen Verschlechterung führt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 89), so ist es folgerichtig, dass der Prüfung, ob die Population einer Art auf die verlorengehende Fläche angewiesen ist und es damit - vorbehaltlich einer Ausweichmöglichkeit - zu einer vorhabenbeding-ten Beeinträchtigung der Entwicklungsziele kommt, zunächst die kartierten Reviere zugrunde gelegt werden. Im Hinblick darauf, dass zu den Erhaltungszielen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands und damit ein Anwachsen der Population der betreffenden Art zählen kann, können neben den kartierten Revieren auch lediglich potentiell als Brutstätte geeignete Reviere zu berücksichtigen sein, in denen die Art bislang nicht gesichtet wurde. Die in Betracht kommenden Arten sowie die Anzahl und Lage der erforderlichen Flächen zu ermitteln und zu bestimmen, ist indes nicht Aufgabe des Vorhabenträgers oder der Planfeststellungsbehörde, sondern der Management- bzw. Bewirtschaftungspläne, die von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden aufzustellen sind. Soweit diese den Erhalt, die Wiederherstellung oder die Entwicklung einer Fläche für zu schützende Arten vorsehen, sind sie in der Verträglichkeitsprüfung ungeachtet dessen zu berücksichtigen, ob die Arten dort vorkommen. Die Planung durfte daher vorliegend zugrunde legen, dass beispielsweise für das aktuell nicht nachgewiesene Haselhuhn der Entwurf des Bewirtschaftungsplans nur Gebietsflächen im Nordwesten des Vogelschutzgebiets (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 25) als potentiell geeignet ausweist, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens liegen. Ein im Bewirtschaftungsplanentwurf aufgeführter potentieller Horstbereich des Uhus (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 42) wurde ebenfalls berücksichtigt. Weitere Flächen mussten hingegen nicht als auf seine Populationsrelevanz zu untersuchender Verlust in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden.

145 Darauf, mit welchem Aufwand die Habitateignung zu ermitteln ist, kommt es daher entgegen der Kritik des Klägers nicht an. Sein Ansatz, maßgebliches Kriterium sei nicht die Beeinträchtigung kartierter Bruthabitate, sondern die Störung von Flächen, welche die artbezogenen Lebensraumbedingungen erfüllen, geht schon deshalb fehl, weil er den Populationsbezug verneint, der einschlägigen Arbeitshilfe Garniel/Mierwald (2010) widerspricht und letztlich unterstellt, dass jede Fläche des Schutzgebiets durch sämtliche Arten, deren Lebensraumansprüchen sie genügt, in größtmöglicher Dichte besiedelt wird oder werden könnte. Derartige flächendeckende Maximalpopulationen sind rein theoretischer Natur und können kein tauglicher Maßstab einer Verträglichkeitsprüfung sein. Im Übrigen bestimmt sich der Erhaltungszustand einer Art entgegen der Annahme des Klägers nicht abstrakt anhand einer für das Überleben erforderlichen Mindestpopulationsgröße, sondern anhand des tatsächlich vorhandenen Bestands der jeweiligen Population in ihrer bisherigen Qualität und Quantität (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 45).“

146 (2) Die Antragsunterlagen unterstellen, wie bereits ausgeführt, mit den dort – abweichend von den Grundsätzen des BVerwG (Urteil vom 18. November 2025, a. a. O.) – der Betrachtung zugrunde gelegten bloßen Potenzialflächen der Sache nach letztlich das worst-case-Szenario eines Vorhandenseins tatsächlicher Lebensräume des Mittelspechts und des Haselhuhns im gesamten für eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG in Betracht kommenden Einwirkungsbereich der beiden geplanten WEA. Diesen Bereich quantifiziert die FFH-VP (S. 12 f. und 14 f.) unter Angabe entsprechender fachwissenschaftlicher Quellen für das Haselhuhn mit 9.400 m2 und für den Mittelspecht mit 1.685 m2 (vgl. dazu auch bereits das Urteil des Senats vom 8. Februar 2024 – 1 C 10470/22.OVG –, juris Rn. 155 ff.). Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen.

147 cc) Im Übrigen ist insoweit – nur der Vollständigkeit halber; die Klage verhält sich dazu jedenfalls nicht ausdrücklich – darauf hinzuweisen, dass es den vorliegend festgesetzten Maßnahmeflächen A und B auch nicht an der Eignung zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG fehlt (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 16. April 2026 in dem Parallelverfahren 1 C 10027/25.OVG, UA S. 54 ff.).

148 c) Unzureichend sind demgegenüber die zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des VSG hinsichtlich des Schwarzstorchs in die Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen.

149 Im Einzelnen ordnet der Genehmigungsbescheid insoweit Folgendes an:

150 „5.1.15 Bauzeitenbeschränkung :

151 Zur Vermeidung der Vergrämung von Brutpaaren des Schwarzstorches dürfen die Bauarbeiten zur Errichtung der WEA nur zwischen Mitte September und Ende Februar erfolgen.

152 5.1.16

153 Die WEA 4 ist im Zeitraum vom 01.03. bis 30.04. von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang abzuschalten, da sich durch die drehenden Rotoren vor allem eine optische Scheuchwirkung entfalten kann.

154 5.1.17

155 Sollte der freiwillige Nachweis erbracht werden, dass während der Revierbindungsphase im März kein Brutplatz im Umkreis von 1.000 m der WEA 4 besetzt wurde, so darf die Anlage ab dem 01.04. wieder angeschaltet werden. Der Nachweis ist bis zum 31.03. zu erbringen; die Freigabe erfolgt durch die Genehmigungsbehörde. Der Nachweis muss nachvollziehbar und belegt sein.“

156 Die Bauzeitenbeschränkung hat der Beklagte nachträglich auf entsprechenden Widerspruch der Beigeladenen hin mit Teilabhilfebescheid vom 8. August 2024 wie folgt modifiziert:

157 „Die Bauzeitenbeschränkung wird gemäß dem von Ihnen vorgelegten Gutachten abgeändert (Punkt 5.1.15).

158 Wir helfen dem Widerspruch dahingehend ab und verweisen gleichzeitig auf die Nebenbestimmung Punkt 5.1.4, wonach eine ökologische Baubegleitung eingesetzt werden soll.“

159 aa) Weder im Genehmigungsbescheid noch im Übrigen wird nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen Abschaltzeiten für die WEA 4, nicht jedoch für die WEA 1 festgelegt werden.

160 Nach den Empfehlungen des NFR 2012 als einem anerkannten und fachwissenschaftlich vertretbaren Maßstab kann eine WEA in Mittelgebirgen jedenfalls bis in eine Entfernung von ca. 1.000 m zu erheblichen Beeinträchtigungen für den Schwarzstorch in Form von Meideeffekten führen.

161 Ebenso wie die 390 m entfernte WEA 1 liegt auch die WEA 4 mit einem Abstand von 890 m innerhalb eines Radius von 1.000 m um den im Jahr 2020 im Vorhabenbereich entdeckten Brutplatz.

162 Soweit die Beigeladene geltend macht, neuere Erkenntnisse deuteten auf eine geringere Meidedistanz der Art gegenüber WEA hin, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (a. a. O., Rn. 63 ff.) festgestellt, dass es diesbezüglich an einer ausreichend breiten Datengrundlage fehlt, welche geeignet wäre, die bisherigen fachwissenschaftlich begründeten Annahmen des NFR 2012 zu erschüttern oder gar als zwischenzeitlich nicht mehr vertretbar erscheinen zu lassen. Ebenso wenig überzeugt angesichts der von den über 200 m hohen WEA im Betrieb ausgehenden Bewegungsunruhe und der dabei verursachten stetigen Lärmimmissionen die Annahme, dass aufgrund der Distanz des Brutplatzes zur Siedlung N... von nur 210 m von einer auch den WEA-Betrieb umfassenden Toleranz des betroffenen Schwarzstorchpaares gegenüber anthropogenen Störungen auszugehen sei.

163 Was darüber hinaus lediglich potenziell geeignete, jedoch unbesetzte Bruthabitate anbelangt, bedarf es deren Untersuchung auf mögliche Beeinträchtigungen – wie bereits ausgeführt – vorliegend nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2025, a. a. O.).

164 Nach alledem obliegt es dem Beklagten insoweit, im Rahmen einer Nachbearbeitung der Nebenbestimmung 5.1.16 entweder Abschaltungen im erforderlichen Umfang auch für die WEA 1 festzulegen oder aber nachvollziehbar aufzuzeigen, dass für die Schwarzstörche des vor Ort vorhandenen Brutplatzes ein Ausweichen auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen möglich ist.

165 bb) Ebenso wenig lässt die Genehmigung erkennen, dass die dort angeordnete Abschaltung im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. April ausreicht, um erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen hinreichend sicher zu vermeiden.

166 (1) Zwar ist insoweit aufgrund der nach dem Willen des Gesetzgebers abschließenden Festlegung der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Anlage 1 zu der arten-schutzrechtlichen Vorschrift des § 45b BNatSchG (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 20. August 2024 – 1 C 10923/22.OVG –, juris Rn. 67 f. m. w. N.) nicht von einer Schlaggefährdung der Art auszugehen. Eine andere Betrachtungsweise erscheint, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch gebietsschutzrechtlich nicht geboten.

167 (2) Zu beachten ist jedoch die – auch seitens des Beklagten und der Beigeladenen nicht in Abrede gestellte – besondere Störungsempfindlichkeit des Schwarzstorchs zumindest in der Revierbindungsphase. Insoweit kann auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags der Beteiligten nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass ein besetzter Brutplatz vor oder sogar nach einer vollständig eingetretenen Revierbindung – möglicherweise mit der Folge eines Verlusts der Brut – aufgegeben wird, wenn eine Wiederinbetriebnahme der WEA bereits ab dem 1. Mai erfolgt.

168 Auszugehen ist von einer Ankunft der Art im Brutrevier meist im März

169 (https://www.bfn.de/artenportraits/ciconia-nigra),

170 jedoch durchaus auch noch April

171 (https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Ciconia+nigra).

172 Zwischen der Ankunft der beiden Partner liegen dabei in der Regel ein bis zwei Wochen; danach beginnen der Nestbau bzw. die Nestinstandsetzung und das Markieren des Territoriums

173 (https://de.wikipedia.org/wiki/Schwarzstorch#Neststandort_und_Nest).

174 Die Eiablage findet anschließend vor allem zwischen Mitte April und Mitte Mai statt

175 (https://www.bfn.de/artenportraits/ciconia-nigra).

176 Von daher erscheint es bereits keinesfalls hinreichend sicher, dass die Revierbindungsphase bis Ende April abgeschlossen ist.

177 Zudem spricht das von der Beigeladenen zitierte Urteil des OVG NRW vom 6. September 2024 – 22 D 106/23.AK – (juris Rn. 183) lediglich von einer „größeren“ Stör-empfindlichkeit in der Reviergründungsphase, ohne eine danach verbleibende jedenfalls immer noch relevante Störempfindlichkeit auszuschließen.

178 Auch diese Umstände sind im Rahmen der erforderlichen Nachbearbeitung der Nebenbestimmung 5.1.16 zu berücksichtigen.

179 cc) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die in der Nebenbestimmung 5.1.17 vorgesehene Möglichkeit, den Betrieb der WEA bei Vorliegen des Nachweises einer Nichtbesetzung von Brutplätzen während der Revierbindungsphase im März bereits zum 1. April wieder aufzunehmen, im Falle einer grundsätzlich erforderlichen Abschaltung nicht ausreicht, um Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG hinreichend sicher auszuschließen.

180 Auch insoweit bedarf es der Nachbearbeitung durch den Beklagten, wobei indessen die Anforderungen an die geforderte „nachvollziehbare und belegte“ Nachweisführung – anders als seitens des Klägers geltend gemacht – unter Berücksichtigung der für eine Brutvogelerfassung grundsätzlich vorgesehenen fachlichen Standards (vgl. NFR 2012, S. 15 f. und 138) hinreichend konkretisierbar erscheinen.

181 dd) Ebenfalls nicht zur hinreichend sicheren Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen genügt nach alledem die in der Nebenbestimmung 5.1.15 angeordnete Bauzeitenbeschränkung in ihrer durch den Teilabhilfebescheid vom 8. August 2024 modifizierten Form, da die dort in Bezug genommene Stellungnahme des BLW vom 18. März 2024 (S. 2 f.) Bauarbeiten lediglich für eine von Anfang bis Ende März angenommene Revierbesetzungsphase ausschließt.

182 ee) Zu Recht weist der Kläger zudem noch darauf hin, dass die weitere Nebenbestimmung 5.1.18 (Anlage oder Aufwertung von Nahrungshabitaten an anderer geeigneter Stelle für die potenziell funktionsgeminderten Nahrungshabitate am Hombach und dessen zuführenden Bächen) habitatschutzrechtlich nicht zur Kompensation einer vom Beklagten angenommenen Funktionsminderung geeignet ist (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 8. Februar 2024, a. a. O., Rn. 48 m. w. N.).

183 Diesbezüglich wird im Rahmen der erforderlichen Nachbearbeitung des Genehmigungsbescheids näher zu prüfen sein, ob das Vorhaben bei Anordnung ausreichender Abschaltungen überhaupt eine zur Verschlechterung der Gebietspopulation führende sonstige Funktionsminderung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2025, a. a. O.). Ggf. wären sodann – jedenfalls, soweit schon der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG ausgeschlossen werden soll – weitere, die unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindernde oder verringernde Maßnahmen erforderlich.

184 d) Ebenfalls unzureichend sind die angeordneten Abschaltungen zugunsten des Rotmilans.

185 aa) Diese sind bereits artenschutzrechtlich nicht geeignet, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die im Bereich der Anlagen tatsächlich vorhandenen Bruthabitate wirksam zu vermeiden. Von daher vermögen sie auch gebietsschutzrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen nicht hinreichend sicher auszuschließen.

186 Der RNA 2020 zufolge sind in einem Prüfbereich von 3.500 m um die beiden WEA-Standorte insgesamt zwei Brutplätze – BP – und ein Horst der Art vorhanden:

187 - BP 24 in einem Abstand von 930 m zur WEA 1 und 1.750 m zur WEA 4,

188 - Horst Nr. 11 innerhalb des 3 km-Radius beider Anlagen und

189 - BP Nr. 46 in einer Entfernung von 3,4 km zur nächstgelegenen WEA 4.

190 (1) Danach ist hinsichtlich des Standorts der WEA 1, der gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b BNatSchG im zentralen Prüfbereich des BP 24 liegt, nach § 45b Abs. 3 BNatSchG grundsätzlich von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für die den Brutplatz nutzenden Exemplare auszugehen, soweit dieses Risiko nicht durch eine Habitatpotenzial- oder Raumnutzungsanalyse widerlegt oder aber durch die im Einzelnen genannten fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann.

191 Nach dem Ergebnis der RNA 2020 handelt es sich bei dem Standort der WEA 1 mit insgesamt 112 Ortungspunkten um die vom Brutpaar 24 absolut am zweithäufigsten frequentierte Rasterzelle überhaupt, was einer besonders hohen Raumnutzung entspricht; vgl. dort Ausschnitt aus Karte 7:

192

193 Eine Widerlegung der grundsätzlich anzunehmenden signifikant erhöhten Tötungsgefahr auf der Grundlage des § 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG kommt somit nicht in Betracht.

194 Der Genehmigungsbescheid sieht daher in der Nebenbestimmung 5.1.13 vor, dass die WEA 1 zum Schutz des Rotmilans „von Anfang Juni bis Mitte Juli (01.06.-15.07.), insgesamt sechs Wochen, von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang abzuschalten (phänologiebedingte Abschaltung ...)“ ist.

195 Zwar ist nach § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG im Falle einer Anordnung phänologiebedingter Abschaltungen in der Regel davon auszugehen, dass hierdurch die Risikoerhöhung für die betreffende Art hinreichend gemindert wird. Vorliegend kann indessen zur Überzeugung des Senats ein solcher Regelfall angesichts der sehr hohen Raumnutzung der Rasterzelle, innerhalb derer die WEA 1 errichtet werden soll, bereits artenschutzrechtlich nicht angenommen werden. Erst recht erscheint gebietsschutzrechtlich eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht hinreichend sicher ausgeschlossen.

196 Dieser Einschätzung liegen folgende Überlegungen zugrunde:

197 Die RNA 2020 (S. 17) erklärt die erhöhte Anwesenheit des Brutpaares im Bereich der Rasterzelle u. a. mit mehreren Windwurf- und Holzeinschlagsflächen in den höheren Lagen des H..., welche geeignete Nahrungshabitate darstellen und günstige Thermikbedingungen bieten. Bereits zu Beginn der Brutsaison seien teilweise auch bis zur Kuppe des H... führende Balz- und Revierflüge des Brutpaars 24 beobachtet worden. Auch im Rahmen von Nahrungsflügen habe das Brutpaar das Gebiet im Umfeld des geplanten Standorts immer wieder aufgesucht. Insgesamt sei der geplante WEA-Standort 1 dem Kernbereich des Aktionsraumes zuzuordnen. Der Betrieb einer WEA an diesem Standort sei daher im Hinblick auf Brutpaar 24 zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nur eingeschränkt möglich. Insoweit werde für den Fall, dass der Brutplatz 24 bzw. ein Revier in dessen Umfeld besetzt sei, empfohlen, die Anlage vom 1. März bis zum 31. August während der Hauptaktivitätszeit der Art von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang abzuschalten.

198 Weder dem Genehmigungsbescheid selbst noch den Äußerungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren lässt sich entnehmen, dass sich der Beklagte mit diesen besonderen Einzelfallumständen auseinandergesetzt hat.

199 Dazu bestand hier jedoch umso mehr Anlass, da die angeordnete Abschaltung von sechs Wochen nur etwa 23 Prozent des in der RNA 2020 empfohlenen rund 26-wöchtigen Zeitraumes abdeckt und von daher – überschlägig berechnet – voraussichtlich auch lediglich zu einer Reduzierung der potenziellen Gefahrensituationen bei einem Aufenthalt des Brutpaars 24 in der Rasterzelle von 112 auf etwa 80 bis 90 Ereignisse führen würde. Selbst dieser fiktive Wert läge indessen immer noch sehr weit im Bereich einer hohen Nutzungshäufigkeit (27 bis 170 Ortungspunkte, vgl. RNA 2020, Karte 7), so dass sich die Möglichkeit einer weiterhin bestehenden signifikant erhöhten Tötungsgefahr geradezu aufdrängt.

200 Insoweit wird der Beklagte bei der Überarbeitung des Genehmigungsbescheids zu prüfen haben, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch weitergehende Abschaltungen, ggf. in Verbindung mit anderen Schutzmaßnahmen (vgl. a. Urteil des Senats vom 20. August 2024 – 1 C 10923/22.OVG –, juris Rn. 54 ff.), hinreichend sicher ausgeschlossen werden können oder es hierzu letztendlich der Nutzung eines Antikollisionssystems bedarf.

201 (2) Der Standort der WEA 4 liegt demgegenüber lediglich innerhalb des erweiterten Prüfbereichs der drei in die Betrachtung einzubeziehenden Brutplätze. Die WEA führt demgemäß nach § 45b Abs. 4 BNatSchG nur dann zur Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos, wenn die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der die Brutplätze nutzenden Exemplare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht ist und die hieraus folgende signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden kann.

202 Vorliegend ist nach den Ergebnissen der RNA 2020 zumindest im Falle landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse von einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im rotorüberstrichenen Bereich auszugehen, weshalb der Beklagte mit der Nebenbestimmung 5.1.14 entsprechende Abschaltungen auch für die WEA 4 angeordnet hat. Danach ist die Anlage im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August eines jeden Jahres bei Arbeiten wie einer offenen Bodenbearbeitung oder einer Grünlandmahd auf den in weniger als 250 m zur WEA gelegenen Flächen ab dem Tag des Beginns der Arbeiten bis 48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten.

203 Die insoweit vorgesehenen Abschaltungen reichen indessen nach der Überzeugung des Senats nicht aus, um eine signifikant erhöhte Tötungsgefahr (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG hinreichend sicher auszuschließen.

204 Zusätzlich zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass der geplante Anlagenstandort als solcher sich mit 24 Ortungspunkten im Rahmen der RNA 2020 bereits in seinem derzeitigen Zustand in einem Bereich mittlerer Nutzungshäufigkeit von Rotmilanen des Brutpaares 24 befindet (s. o. Karte 7). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzungshäufigkeit maßgeblich auf landwirtschaftliche Arbeiten zurückgeht, lassen sich der RNA nicht entnehmen. Im Gegenteil wird dort (S. 16 f.) festgestellt, dass anlässlich der beiden Erfassungstermine, an denen entsprechen-de Bewirtschaftungsereignisse stattgefunden hätten, nur geringe Attraktionswirkun-gen auf Rotmilane zu beobachten gewesen seien, was auf ein insgesamt gutes Nahrungsangebot für die Art im Untersuchungsraum schließen lasse.

205 Zudem sind weitere besondere Einzelfallumstände mit in den Blick nehmen. Die Rasterzelle des Anlagenstandortes grenzt südöstlich unmittelbar an die Zelle mit der im Rahmen der RNA 2020 ermittelten weitaus höchsten Nutzungshäufigkeit überhaupt (170 Ortungspunkte) sowie südlich an eine solche mit einer ebenfalls hohen Nutzung von 68 Ortungspunkten. Die Nutzungshäufigkeit dieser beiden Rasterzellen dürfte sich durch eine dort gelegene, etwa 500 m x 500 m große Freilandfläche und deren Attraktivität für den Rotmilan als Offenlandjäger erklären; vgl.

206 Faunistisches Gutachten – Tiergruppe Fledermäuse – BLW vom 7. März 2016, Abb. 6:

207

208 Durch die für die WEA 4 erforderlichen Rodungen wird an dem bisher innerhalb einer Waldfläche gelegenen Anlagenstandort eine weitere Freifläche entstehen, welche bis auf wenige Meter an die bereits bestehende, besonders stark durch die Art frequentierte Offenlandfläche heranreicht; vgl.

209 Fachbeitrag Naturschutz, G... GmbH, vom 15. Juli 2000, Abb. 6:

210

211 Von daher erscheint es naheliegend, dass auch die für den Rotmilan bisher weniger attraktive Rasterzelle, in der die WEA 4 errichtet werden soll, in Zukunft – unabhängig von landwirtschaftlichen Ereignissen – in stärkerem Umfang von ihm angeflogen wird.

212 Diesen besonderen Umständen ist ebenfalls durch eine im Rahmen der Überarbeitung der Genehmigung vorzunehmende Überprüfung und ggf. die Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.

213 bb) Keiner zusätzlicher Schutzmaßmaßnahmen bedarf es demgegenüber zur Vermeidung sonstiger erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG in Bezug auf den Rotmilan.

214 Ausgehend von dem tatsächlich vorhandenen Bestand der Rotmilan-Population in seiner bisherigen Qualität und Quantität als zutreffendem Bewertungsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2025, a. a. O.) können angesichts der Entfernungen zwischen den Brutplätzen und den WEA-Standorten einerseits sowie des benötigten störungsarmen Nestumfelds von mindestens 200 m (NFR 2012, S. 82) andererseits derartige sonstige Beeinträchtigungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

215 e) Was den Schwarzmilan angeht, ist den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge im Umfeld der geplanten WEA lediglich eine im Jahr 2022 in einem Abstand von 930 m erfolgte Brut bekannt geworden.

216 Soweit es sich hierbei nicht um ein lediglich singuläres Bruteiereignis gehandelt haben und der entsprechende Horst danach endgültig aufgegeben worden oder anderweitig weggefallen sein sollte, wäre bei einem für die Art maßgeblichen zentralen Prüfbereich von 1.000 m gemäß § 45b Abs. 3 BNatSchG ebenfalls von einem grundsätzlich erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen.

217 Insoweit bedarf es noch einer näheren Überprüfung durch den Beklagten und erforderlichenfalls der expliziten Anordnung von Schutzmaßnahmen auch für den Schwarzmilan, da die in Verhalten und Empfindlichkeit dem Rotmilan sehr ähnliche Art (NFR 2012, S. 84 f.) zwar regelmäßig bereits durch die für den Rotmilan zu treffenden Schutzmaßnahmen mitgeschützt werden dürfte, dies jedoch nicht ausnahmslos – so z. B. nicht bei der Nutzung von Antikollisionssystemen (vgl. dazu auch Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b BNatSchG) – gilt.

218 4. Einzelne weitere behebbare Mängel weist der Genehmigungsbescheid hinsichtlich des Schutzes von Fledermäusen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auf.

219 a) Soweit der Kläger rügt, die der Genehmigung zugrunde gelegten Erfassungsdaten der örtlichen Fledermausfauna seien im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits 10 bis 12 Jahre alt und von daher nicht mehr verwertungsfähig gewesen, trifft dies zu.

220 Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhandene naturräumliche Umgebung einschließlich der faunistischen Ausstattung (BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 – 7 C 10.24 –, juris Rn. 28 f.).

221 Nach den bereits dargelegten Grundsätzen zur Verwertbarkeit älterer Vorkommensdaten (vgl. oben I. 3. a) bb)) liegen hier mit den – seitens des Beklagten ausdrücklich eingeräumten – Veränderungen des Untersuchungsgebiets in den vergangenen Jahren aufgrund Dürreperioden, Windwurfs und Schäden durch den Borkenkäfer Umstände vor, die erhebliche Zweifel an einer noch hinreichenden Aktualität der Erfassungen aus den Jahren 2012 und 2014 im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 29. Mai 2024 begründen. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Hinweis der Beigeladenen auf eine 2020 erfolgte Aktualisierung der vorliegenden Gutachten aus dem Jahr 2016. Der damit angesprochene Nachtrag zum faunistischen Gutachten – Tiergruppe Fledermäuse – des BLW vom 19. Mai 2020 beruht nämlich nicht auf einer erneuten Bestandserfassung, sondern legt weiterhin die Ergebnisse der an den beiden Anlagestandorten 2012 und 2014 durchgeführten Untersuchungen zugrunde. Auch der 2020 neu erstellte FB Naturschutz fasst hinsichtlich des örtlichen Vorkommens von Fledermausarten im Wesentlichen nur nochmals die Feststellungen des faunistischen Gutachtens – Tiergruppe Fledermäuse – des BLW vom 7. März 2016 zusammen.

222 b) Auf die aktuellen Bestandsdaten kommt es jedoch hinsichtlich der mit der Klage allein geltend gemachten Tötungsgefahr jedenfalls dann nicht an, wenn man im Sinne des artenschutzrechtlichen worst-case-Ansatzes annimmt, dass alle kollisionsgefährdeten Fledermausarten am Standort vorkommen und unterstellt, dass das Tötungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten durch das Vorhaben vom Grundsatz her signifikant erhöht wird.

223 aa) Das LfU hat im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität die Empfehlungen des NFR 2012 zum Fledermausschutz in Form der „Arbeitshilfe Windenergie und Artenschutz“ (2025) – im Folgenden: Arbeitshilfe Artenschutz – aktualisiert

224 (https://lfu.rlp.de/natur/artenvielfalt-in-der-energiewende/arbeitshilfe-windenergie-und-artenschutz).

225 Deren Modul IIb – Erfassungsmethodik und Bewertungsrahmen Fledermäuse –

226 (https://lfu.rlp.de/fileadmin/lfu/Naturschutz/04_KSVAE/01_Artenvielfalt_in_der_Energiewende/01_Arbeitshilfe_Windenergie_und_Artenschutz/Modul_IIb_Erfassungsmethodik_und_Bewertungsrahmen_Fledermaeuse.pdf)

227 bestätigt erneut (S. 40 f.), dass nach derzeitigem Kenntnisstand die temporäre Betriebszeiteneinschränkung in Phasen erhöhter Fledermausaktivität eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung eines signifikanten Tötungsrisikos darstellt. Dabei differenziert das Modul IIb ausdrücklich zwischen den Anforderungen an eine – in jedem Fall erforderliche – pauschale vorsorgliche Abschaltung im worst-case-Szenario einerseits und an eine standortspezifische Abschaltung nach erfolgtem Gondel-Monitoring andererseits.

228 bb) Der Genehmigungsbescheid enthält diesbezüglich folgende Nebenbestimmungen zu einer temporären Abschaltung der WEA 1:

229 „5.1.21

230 Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen aller windkraftsensiblen Fledermausarten, hier speziell einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG (Individualschutz), und zur entsprechenden wirksamen Vorsorge ist unter Anwendung der Anlage 6 des Fachgutachtens „Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung Rheinland-Pfalz“ (RICHARZ et al., 2012) vom 13.09.2012 für die beantragte WEA 1 eine temporäre Betriebszeitenbeschränkung mit begleitendem akustischen Fledermaus-Monitoring in Gondelhöhe unmittelbar mit Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen über zwei vollständige Fledermausaktivitätsperioden vorzunehmen. Falls fachlich für die endgültige Festlegung des Abschaltalgorithmus erforderlich, z.B. bei uneinheitlichen Ergebnissen, kann das Monitoring auf einzelne weitere Jahre ausgedehnt werden.

231 Das Monitoring erfolgt unter folgenden zusätzlichen Auflagen:

232 5.1.22 Bei Inbetriebnahme in der laufenden Fledermausaktivitätsperiode gilt bereits der Abschaltalgorithmus des 1. vollständigen Monitoring-Jahres.

233 5.1.23

234 Die Auswertung des Monitorings hat mit dem aktuellsten Probat-Tool zu erfolgen. Bei Änderungen der Probat-Version ist das erste Jahr entsprechend nachzuberechnen.

235 5.1.24

236 Bis zum 31. Januar des auf das jeweilige Monitoring-Jahr folgenden Jahres ist der unteren Naturschutzbehörde ein entsprechender qualifizierter Bericht des durchgeführten Monitorings vorzulegen, um den Abschaltalgorithmus für das Folgejahr festzulegen. Falls darüber hinaus von dem Betrieb der Windkraftanlage ein erhebliches Risiko nach § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG ausgeht, sind weitergehende geeignete Maßnahmen zur Risikoreduzierung mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und durchzuführen.

237 5.1.25

238 Der Abschaltalgorithmus ist so auszurichten, dass die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen pro Anlage und Jahr liegt. Dies entspricht einem Restrisiko von 5-10 %. D. h. der entsprechende Abschaltwert wird aus den parallel im Gondelbereich gemessenen, standortspezifischen Klimadaten (Parameter-Werte für Windgeschwindigkeit und Temperatur so ermittelt, dass maximal 5-10 % der Kontakte der windkraftrelevanten Fledermausarten außerhalb der Abschaltzeiten stattfinden.

239 Mit der Auswertung des Monitorings sind auch das Betriebsprotokoll (als Nachweis für die Abschaltung) und die Ergebnisse der Klimadaten-Messung (als Grundlage für die Neufestlegung des Abschaltalgorithmus) vorzulegen.

240 Für das Monitoring wird für den Zeitraum vor dem 1. Monitoring-Jahr und für das 1. Monitoring-Jahr folgender Abschaltalgorithmus festgelegt und ist im Weiteren, vorbehaltlich einer erforderlichen Verlängerung des Monitorings über das 2. Monitoring-Jahr hinaus, wie folgt vorzugehen:

241

242 5.1.26

243 Die Betreiber und die Besitzer der Windenergieanlagen tragen dafür Sorge, dass der vereinbarte Betriebsalgorithmus auch nach der Monitoringphase eingehalten wird. Sie unterbreiten der Genehmigungsbehörde einen Vorschlag, wie dies nachgewiesen werden kann und unabhängig prüfbar ist (z.B. Probat-Inspector-App).

244 5.1.27

245 Mit der Auswertung des Monitorings sind auch das Betriebsprotokoll (als Nachweis für die Abschaltung) und die Ergebnisse der Klimadaten-Messung (als Grundlage für die Neufestlegung des Abschaltalgorithmus) vorzulegen.“

246 cc) Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund er von der Anordnung temporärer Abschaltungen auch für die WEA 4 abgesehen hat.

247 Einerseits entscheidet er sich in Nebenbestimmung 5.1.21 hinsichtlich der Vermeidung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos und zur entsprechenden wirksamen Vorsorge für eine Anwendung der Anlage 6 des NFR 2012. Andererseits weicht er jedoch von der dort (S. 135) vorgesehenen Verfahrensweise ab, bei kleinerer Anlagenzahl im Regelfall pro angefangene fünf WEA für je zwei Gondeln ein Gondelmonitoring mit einem dieses begleitenden Abschaltalgorithmus anzuordnen. Soweit sich der Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2024 (S. 16) hierzu darauf bezieht, dass der WEA 4 nach dem faunistischen Gutachten vom 7. März 2016 (lediglich) ein geringes bis mittleres Konfliktpotenzial zukomme, da sie sich im Bereich von Pionierwaldflächen und Fichtenbeständen befinde, an ältere Laubwaldbestände angrenze und sich in ihrem Bereich nur wenige potenzielle Habitatgehölze oder andere relevante Quartierstrukturen befänden, überzeugt dies nicht. Bereits nach der aus den Umständen vor Ort abgeleiteten eigenen Schlussfolgerung des Beklagten ist auch ein mittleres Konfliktpotenzial als jedenfalls möglich in Rechnung zu stellen. Warum im Falle von dessen Vorliegen sodann keine signifikant erhöhte Tötungsgefahr bestehen soll, wird nicht erläutert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem FB Naturschutz vom 15. Juli 2020, der hinsichtlich des örtlichen Vorkommens von Fledermausarten im Wesentlichen nur nochmals die Feststellungen des Gutachtens vom 7. März 2016 zusammenfasst. Letzteres (S. 31) führt aus, dass in einem Untersuchungsradius um die geplanten Anlagenstandorte von 1 km insgesamt 12 Fledermausarten festgestellt worden seien. Vier dieser Arten – die Rauhhautfledermaus, der Große und der Kleine Abendsegler sowie die Zwergfledermaus – gelten nach den heutigen, der Höhe moderner Anlagen und dem hiermit einhergehenden größeren Abstand der Rotorunterkante zur Geländeoberfläche Rechnung tragenden Maßstäben der Arbeitshilfe Artenschutz, Modul IIb (S. 13) auch bei einer Höhe der Rotorunterkante von, wie hier, mehr als 50 m über Grund weiterhin als kollisionsgefährdet. Bereits anlässlich der Untersuchung im Jahr 2014 machten diese vier Arten fast die Hälfte der insgesamt vor Ort detektierten Fledermäuse aus (Gutachten vom 7. März 2016, S. 33 ff.). Die dabei am häufigsten vertretene Zwergfledermaus wurde durch die der WEA 4 zugeordneten Horchboxen 9, 19 und 47 mit insgesamt 87 Detektionen durchaus in nennenswertem Umfang erfasst (a. a. O., S. 44 f.) sowie auch im Rahmen des Netzfangs an den dem WEA-Standort 4 nahgelegenen Netzfangstandorten 3 und 4 gefangen (a. a. O., S. 32 und 51 f.).

248 Abgesehen davon ist, solange kein Gondelmonitoring vorliegt, bereits im Rahmen einer dann erforderlichen pauschalen vorsorglichen Abschaltung auf der Grundlage eines worst-case-Szenarios von einem Vorkommen der kollisionsgefährdeten Arten und einer ohne die Anordnung von Abschaltungen für deren Individuen gegebenen signifikant erhöhten Tötungsgefahr auch durch den Betrieb der WEA 4 auszugehen.

249 dd) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Anordnung in der Nebenbestimmung 5.1.25, den Abschaltalgorithmus so auszurichten, dass die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen pro Anlage und Jahr liegt.

250 Die wissenschaftliche Herleitung einer entsprechenden Signifikanzschwelle auf der Basis der Demographie von Fledermäusen ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht möglich. Dies bestätigen ausdrücklich auch durch das vom Kläger als Beleg für den von ihm geforderten Signifikanzschwellenwert von jährlich weniger als einer Fledermaus pro WEA benannte „Diskussionspapier: Fachempfehlung für eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse und Windenergieanlagen“ von DIETZ et alt., Heft 682 der Schriftenreihe des Bundesamts für Naturschutz

251 (https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1756/file/Schrift682.pdf, vgl. dort S. 60)

252 und das im März 2026 veröffentlichte Modul IIb der Arbeitshilfe Artenschutz (S. 40).

253 Da eine Signifikanzschwelle bislang auch nicht gesetzlich definiert worden ist, hat das Land Rheinland-Pfalz entschieden, bis zum offiziellen Vorliegen einer bundesweiten Fachempfehlung oder einer Standardisierung durch den Bund als politisch gesetzten, dem Artenschutz wie auch den Ausbauzielen der Windenergie Rechnung tragenden länderspezifischen Schwellenwert weiterhin die bereits im NFR 2012 (S. 136) empfohlene Zahl von weniger als zwei Schlagopfern pro Anlage zugrunde zu legen (Arbeitshilfe Artenschutz, Modul IIb, S. 40; vgl. dort auch Fn. 9).

254 Angesichts des Fehlens einer fachwissenschaftlich herzuleitenden Signifikanzschwelle ist diesbezüglich von einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde und einer entsprechend reduzierten gerichtlichen Kontrolldichte auszugehen. Die von der Behörde insoweit bei der Bewertung von Eingriffen vorgenommenen Quantifizierungen sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. hier etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 – 4 A 14/19 –, juris Rn. 93; OVG RP, Urteile vom 6. Oktober 2020 – 1 A 11357/19.OVG –, juris Rn. 65 ff., und vom 1. September 2021 – 1 A 11152/20.OVG –, juris Rn. 44 ff.; Müggenborg in: Frenz/Müggenborg/ Cosack/Ruttloff/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), 6. Auflage, Vor §§ 36 ff., Rn. 122 ff.; jeweils m. w. N.).

255 Vor diesem Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die rheinland-pfälzische Annahme einer zutreffenden Signifikanzschwelle von jährlich weniger als zwei getöteten Fledermäusen pro WEA – soweit ersichtlich – von zumindest fünf weiteren Bundesländern geteilt wird; vgl. dazu für

256 - Sachsen:

257 Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Leitfaden Fledermausschutz an Windenergieanlagen vom 05. Januar 2024, S. 12;

258 - Bayern:

259 Bayerisches Landesamt für Umwelt, Arbeitshilfe Fledermausschutz und Windkraft, Teil 1: Fragen und Antworten, Stand: März 2017, S. 7;

260 - Hessen:

261 Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen; Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“ vom 17. Dezember 2020;

262 - Brandenburg:

263 AGW-Erlass, Anlage 3, Anforderungen an den Umgang mit Fledermäusen im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsvorhaben zu Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im Bundesland Brandenburg (Fledermäuse und WEA), MLUK Brandenburg, Stand Mai 2023, und

264 - Baden-Württemberg:

265 Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, Stand 1. April 2014, S. 15.

266 Dass sich demgegenüber das erst am 18. März 2024 veröffentlichte Diskussionspapier von DIETZ et alt. – das selbst auf das Fehlen einer wissenschaftlich herleitbaren Signifikanzschwelle hinweist und sich schon seiner Benennung nach nur als Diskussionsbeitrag versteht – im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 29. Mai 2024 in einem abweichende fachwissenschaftliche Ansichten als nicht mehr vertretbar erscheinen lassenden Maße durchgesetzt haben könnte, erscheint bereits rein zeitlich ausgeschlossen. Hierfür sind im Übrigen auch weiterhin keine ausreichenden Anhaltspunkte geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

267 ee) Einer Nachbearbeitung durch den Beklagten bedarf es demgegenüber hinsichtlich der mit der Nebenbestimmung 5.1.25 pauschal angeordneten Abschaltung bei einer Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/sec.

268 Zwar beziehen sich die im Genehmigungszeitpunkt als Anhang A.9 zum Diskussionspapier von DIETZ et alt. (S. 65 ff., 109 f.) vorliegenden Daten zu den bei einem Rotordurchmesser von 120 m zur Einhaltung der Signifikanzschwelle in den westdeutschen Mittelgebirgen erforderlichen Cut-In Windgeschwindigkeiten von bis zu 7,7 m/sec auf eine erlaubte Schlagopferzahl von weniger als einem Individuum pro Jahr, treffen also keine unmittelbare Aussage für die hier beanstandungsfrei festgelegte Signifikanzschwelle von jährlich zwei Individuen pro WEA. Der Beklagte hat indessen – soweit ersichtlich – keine Prüfung vorgenommen, ob den Daten im Wege der Ableitung Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass bei einem pauschalen Cut-in von 6 m/sec auch ein Schwellenwert von zwei Individuen/Jahr/Anlage nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann. Dies legen jedenfalls sowohl der zwischenzeitlich erschienene Bericht von WULFERT et al. „Artenschutz und rechtliche Neuregelung zum Windenergieausbau an Land“, BfN-Schrift 760 (S. 106 ff.), als auch das Modul IIb der Arbeitshilfe Artenschutz (S. 40 und Anlage 8.3) zumindest nahe. Das Modul IIb (S. 40) sieht deshalb nunmehr für die anfängliche pauschale vorsorgliche Abschaltung (worst-case-Szenario) anstelle des bislang gängigen Wertes von 6 m/sec eine dort näher spezifizierte Nachtzehntel-differenzierte Cut-In Windgeschwindigkeit vor.

269 5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die zur Sicherung eines Rückbaus der beiden genehmigten WEA nach Nutzungsende getroffene Regelung.

270 a) Der Genehmigungsbescheid sieht hierzu Folgendes vor:

271 „5.4.9

272 Vor Nutzungsbeginn muss der Rückbau der Anlagen öffentlich-rechtlich durch Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in Höhe der ermittelten Rückbaukosten von 128.841,30 € für die WEA 1 und 135.981,30 € für die WEA 4 bzw. durch Stellung je einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft zu Gunsten der Kreisverwaltung Altenkirchen in jeweils gleicher Betragshöhe sichergestellt werden.

273 Die Bürgschaft bzw. die Sicherheitsleistung ist zahlbar wenn ein durch die Kreisverwaltung Altenkirchen benannter Termin zum Rückbau der Anlagen nicht eingehalten wird und die Kreisverwaltung von der beteiligten Bank schriftlich die Zahlung aus der Bürgschaft fordert. Die Höhe der Sicherheitsleistung bzw. der Bankbürgschaft muss vorher durch einen unabhängigen Sachverständigen geprüft und der Kreisverwaltung Altenkirchen gegenüber bescheinigt werden.

274 5.4.10

275 Durch den Sachverständigen muss maximal in Abständen von fünf Jahren eine erneute Ermittlung der Rückbaukosten auf Grundlage des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 19.04.2024 (Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von WEA im Außenbereich) erfolgen. Die Sicherheitsleistung bzw. Bürgschaft ist dann umgehend entsprechend anzupassen.

276 Wir weisen jetzt schon darauf hin, dass ein Rückbau auch die Fundamente und sonstige im Zusammenhang mit der jeweiligen Windenergieanlage befestigte Flächen umfassen muss. Die Einarbeitung dieser Posten muss in der Bescheinigung des Sachverständigen nachvollziehbar aufgeführt sein.“

277 b) Der Kläger bemängelt insoweit die fehlende Erläuterung zur Ermittlung der Rückbaukosten. Sofern der Beklagte sich hierbei an dem Rundschreiben des Ministeriums für Finanzen von 19. April 2024

278 (https://fm.rlp.de/fileadmin/04/Themen/Baurecht_und_Bautechnik/Bauvorschriften/Bauplanungsrecht/Rundschreiben_FM_Rueckbau_von_WEA_in_RLP_vom_19._April_2024.pdf)

279 orientiert haben sollte, könne zum einen nicht nachvollzogen werden, ob – wie dort vorgegeben – die zu erwartenden jährlichen Preissteigerungen angemessen berücksichtigt worden seien. Zum anderen sei der in dem Rundschreiben vorgesehene pauschale Satz von 6,5 % der Gesamt-Investitionskosten sachlich nicht gerechtfertigt, da die Rückbaukosten von WEA moderner Bauart empirisch naturgemäß (noch) nicht belegbar seien. Insgesamt sei nicht nachgewiesen, dass die festgesetzten Beträge ausreichten, um jederzeit eine vollständige Beseitigung der Anlagen im Wege der Ersatzvornahme abzusichern.

280 c) Hiermit vermag der Kläger indessen nicht durchzudringen.

281 Dabei kann letztlich offenbleiben, ob es sich bei § 35 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch, auf dem die Festsetzung der Sicherheitsleistung beruht, überhaupt um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG handelt, auf welche eine Verbandsklage nur gestützt werden kann (bejahend: Nds OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 12 MS 43/24 –, juris Rn. 25 m. w. N.; offen gelassen: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 – 22 D 106/23.AK –, juris Rn, 229 ff.; VGH BW, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 10 S 1485/21 –, juris Rn. 65 m. w. N.).

282 Jedenfalls greifen die Bedenken des Klägers in der Sache nicht durch.

283 Die Höhe der verlangten Sicherheitsleistung kann pauschalierend festgelegt werden. Maßgeblich ist dabei, ob die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruht und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 C 5.11 –, juris Rn. 34; vgl. a. VGH BW, Urteil vom 19. November 2025 – 14 S 103/25 –, juris Rn. 77 f.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 – 22 D 106/23.AK –, juris Rn. 229 ff.; OVG SH, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 LB 4/19 –, juris Rn. 29 ff.). Die Pauschalierung kann hierbei entweder in eine konkrete Berechnung des Herstellers oder eines Sachverständigen einbezogen werden (OVG NRW, a. a. O., Rn. 237, 242; OVG SH, a. a. O., Rn. 32) oder in die Festsetzung eines pauschalen Prozentsatzes der Gesamtinvestitionskosten (OVG NRW, a. a. O., Rn. 238 ff.). Eine zusätzliche Absicherung kann durch eine Überprüfung in bestimmten Zeitabständen erfolgen (OVG NRW, a. a. O., Rn. 243).

284 Vorliegend ist der Beklagte von den „ermittelten Rückbaukosten“ ausgegangen. Diese ergeben sich aus den mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten, sich ausdrücklich auf „aktuell ermittelte Kosten“ stützenden Nachweisen der Vestas Deutschland GmbH als Anlagenhersteller vom 22. März 2022 und belaufen sich für die WEA 1 auf 128.841,30 € und für die WEA 4 auf 135.981,30 €.

285 Die Berechnungen des Herstellers waren zwar im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits mehr als sechs Jahre alt und dürften damit angesichts der enormen zwischenzeitlichen Preissteigerungen für Bauleistungen (vgl.

286 https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/bpr210.html#241660)

287 schon von daher die tatsächlich zu erwartenden Rückbaukosten nicht mehr zutreffend wiedergegeben haben. Zudem beinhalten die entsprechenden Kalkulationen Erlöse aus einem späteren Recycling in Höhe von jeweils rund 50.000 €, die wegen eventueller Pfandrechte Dritter sowie der Möglichkeit eines Totalverlusts etwa im Falle eines Abbrands keine ausreichende Sicherung gewährleisten (vgl. a. OVG SH, a. a. O, Rn. 36; VGH BW, Urteil vom 31. März 2015 – 3 S 2016/14 –, juris Rn. 68).

288 Der Genehmigungsbescheid ordnet jedoch zugleich an, dass die Höhe der Sicherheitsleistung bzw. Bankbürgschaft vor Nutzungsbeginn durch einen unabhängigen Sachverständigen geprüft und dem Beklagten gegenüber bescheinigt werden muss. Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass eine Aktualisierung der durch die zwischenzeitliche Preisentwicklung nur noch begrenzt aussagekräftigen Herstellerangaben zeitnah zur tatsächlichen Errichtung der Anlagen erfolgt und dabei auch auf eine Berücksichtigung der ursprünglich zu Unrecht einkalkulierten Recycling-Erlöse verzichtet wird. Die betragsmäßige Festsetzung der Sicherheitsleistung stellt damit hinreichend erkennbar nur eine vorläufige, der Orientierung dienende Regelung dar.

289 Zudem wird der Möglichkeit weiter steigender Rückbaukosten im Verlauf des Anlagenbetriebs dadurch Rechnung getragen, dass in Abständen von jeweils maximal fünf Jahren die aktuellen Kosten durch einen Sachverständigen auf der Grundlage des ministeriellen Rundschreibens vom 19. April 2024 zu überprüfen und die Sicherheitsleistung bzw. Bürgschaft sodann umgehend entsprechend anzupassen ist. Zwar rügt der Kläger in Bezug auf das Rundschreiben, dass es der dort vorgesehenen, auf einen prozentualen Satz der Herstellungskosten abstellenden „Faustformel“ an einer sachlichen Rechtfertigung fehle, da die Rückbaukosten von WEA moderner Bauart empirisch naturgemäß (noch) nicht belegbar seien und weit besser auf der Grundlage belastbarer Kostenberechnungen bestimmt werden könnten. Diese Argumentation ist jedoch schon deshalb nicht schlüssig, da sie nicht aufzuzeigen vermag, auf welcher konkreten besseren Grundlage bei fehlenden empirischen Erfahrungswerten die geforderten belastbaren Kostenrechnungen erfolgen sollen. Vielmehr stellen gerade derartige Sachverhalte typischerweise einen Anwendungsfall für zulässige Pauschalierungen dar.

290 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von einem nur geringfügigen Unterliegen des Klägers im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist vorliegend nicht auszugehen, da die Klage mit ihren weitergehenden, auf die primär begehrte Aufhebung des Genehmigungsbescheids gerichteten materiellen Einwänden erfolglos geblieben ist. Hinsichtlich des Maßes, in dem der Kläger obsiegt hat, orientiert sich der Senat dabei an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziffer 1.5), wonach der Streitwert in auf die einstweilige Außervollzugsetzung eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.

291 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

292 III. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

294 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.