projetos
9 K 773/26.TR•VG Trier 9. Kammer, 2026-06-22, 9 K 773/26.TR
9 K 773/26.TRTribunal Administrativo / Chamber 922 de jun. de 2026
1. Überschreitet ein Schulweg insgesamt die in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG festgesetzte Grenze, kann er jedoch nicht in seiner Gesamtheit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, kommt es für die Frage, ob der Anspruch auf Schülerbeförderung auch die privaten Fahrtkosten der Eltern zur nächstgelegenen Haltestelle erfasst, darauf an, ob zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen bestehen. 2. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG ist zweigliedrig zu verstehen: maßgeblich ist die Länge des Weges oder dessen besondere Gefährlichkeit. 3. Ein Feld- oder Wirtschaftsweg ist im ländlichen Raum ortstypisch und begründet grundsätzlich keine besondere Gefährlichkeit. 4. Fehlende Wegbeleuchtung, witterungsbedingte Unwägbarkeiten, Astabbruch, Wild sowie fehlende oder eingeschränkter Empfang von Mobilfunkgeräten sind in ländlichen und bewaldeten Gebieten üblich und begründen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Gefährlichkeit des Weges.
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: 9 K 773/26.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2026:0622.9K773.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 69 Abs. 2 S. 1 SchulG SN, § 69 Abs 4 S 1 SchulG SN, § 69 Abs 4 S 2 SchulG SN, § 69 Abs 4 S 3 SchulG SN
Überschreitet ein Schulweg insgesamt die in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG festgesetzte Grenze, kann er jedoch nicht in seiner Gesamtheit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, kommt es für die Frage, ob der Anspruch auf Schülerbeförderung auch die privaten Fahrtkosten der Eltern zur nächstgelegenen Haltestelle erfasst, darauf an, ob zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen bestehen.
Der Begriff der Zumutbarkeit in § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG ist zweigliedrig zu verstehen: maßgeblich ist die Länge des Weges oder dessen besondere Gefährlichkeit.
Ein Feld- oder Wirtschaftsweg ist im ländlichen Raum ortstypisch und begründet grundsätzlich keine besondere Gefährlichkeit.
Fehlende Wegbeleuchtung, witterungsbedingte Unwägbarkeiten, Astabbruch, Wild sowie fehlende oder eingeschränkter Empfang von Mobilfunkgeräten sind in ländlichen und bewaldeten Gebieten üblich und begründen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Gefährlichkeit des Weges.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt die Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs – ÖPNV – in Monzelfeld.
2 Die am … geborene Klägerin lebt an der Adresse ihrer Eltern in …. … ist ein Ortsteil von Monzelfeld bestehend aus ca. … Häusern, welcher südöstlich der Ortsgemeinde Monzelfeld in einem großflächig bewaldeten Bereich liegt. Die Ortslage weist eine von den übrigen Siedlungsbereichen (…) räumlich deutlich getrennte Lage auf. Die Verbindung zum Hauptort Monzelfeld wird durch einen etwa 3,3 km langen asphaltierten Weg hergestellt.
3 Von … aus zweigen mehrere nicht asphaltierte Feld- und Waldwege in verschiedene Richtungen ab. Über einen dieser Wege ist die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof, welche an der Landesstraße L158 liegt, erreichbar. Die dortige Haltestelle besteht aus einem einfachen Haltestellenschild ohne Vorrichtungen zum Schutz vor Witterung. Die Entfernung zwischen … und der Haltestelle beträgt über den kürzesten Weg ca. 1,3 km. Der Weg weist einen Höhenunterschied von 110 m auf. Dieser Weg verläuft als unbefestigter Wirtschaftsweg teilweise durch offenes Gelände, teilweise an Baum- bzw. Waldgruppen entlang. Er weist – mit Ausnahme eines ca. 300 m langen Abschnitts – über seine gesamte Länge einen aus Rollsplit bestehenden Untergrund auf, welcher an zahlreichen Stellen durch festgetretene bzw. durch landwirtschaftliche oder sonstige Fahrzeugnutzung festgefahrenen Erdboden überdeckt ist. In der Mitte des Weges befindet sich ein Grünstreifen, der nicht durchgängig gleichmäßig ausgebildet ist, sondern in seiner Breite abschnittsweise variiert und sowohl breitere als auch schmalere Bereiche aufweist. Dieser Grünstreifen trennt die „Fahrspuren“ nicht durchgängig klar voneinander, sondern ist stellenweise nur noch als schmale Bewuchslinie erkennbar. Der Weg selbst zeigt zudem an mehreren Stellen ausgeprägte Spurrillen, welche auf wiederholte Befahrung insbesondere durch landwirtschaftliche Fahrzeuge schließen lassen und die Oberfläche unregelmäßig prägen. Der ca. 300 m lange Teilabschnitt des Weges besteht hauptsächlich aus Wiesen- bzw. Feldfläche und weist gar keine Befestigung auf. Dieser Teilabschnitt kann umgangen werden, indem man einen alternativen Weg geht, welcher durch ein Waldstück führt und hinsichtlich seiner Beschaffenheit dem vorstehenden beschriebenen Feldweg entspricht. Unter Einbeziehung dieses Umwegs beträgt die Gesamtlänge der Wegstrecke bis zur Haltestelle Birkenhof etwa 2,16 km.
4 Seit … besucht die Klägerin die Integrierte Gesamtschule (IGS) Morbach. Diese ist von ihrem Wohnort … ca. 15 km entfernt. Die Beförderung der Klägerin erfolgte bisher dergestalt, dass sie von ihren Eltern zur ÖPNV-Haltestelle in Monzelfeld gebracht wurde und dort den Schulbus zur IGS in Morbach nahm.
5 Mit Online-Antrag vom 8. Februar 2023 beantragte die Klägerin die Übernahme der Schülerbeförderungskosten zur IGS Morbach, welche ihr durch die Übernahme der Fahrtkosten für die erforderliche ÖPNV-Schülerkarte für die Strecke Monzelfeld - Morbach in Form eines sog. Deutschlandtickets bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 13. November 2023 wurde der Klägerin zudem ab Oktober 2023 die Erstattung privater Beförderungskosten für die Strecke von der Wohnanschrift der Klägerin in … zur ÖPNV-Haltestelle in Monzelfeld in Höhe einer Schülermonatskarte der Preisstufe 1 (VRT-Tarif, 59,40 €/Monat) bewilligt.
6 Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 erfolgte auf Anfrage des Beklagten eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Bernkastel-Kues durch Herrn PKH Johannes Kappes in Bezug auf die Frage, ob der Fußweg von … zur Haltestelle Birkenhof – sowohl in der 1,3 km Variante als auch der 2,16 km Variante – nach polizeilicher Einschätzung eine besondere Gefährlichkeit aufweise. Diesbezüglich gab Herr PKH Kappes an, eine büromäßige Überprüfung der polizeilichen Lagebilder hinsichtlich bekannt gewordener Straftaten und Verkehrsunfälle im Bereich des Birkenhofes für die letzten 5 Jahre habe keine Ergebnisse erbracht, welche für eine besondere Gefährlichkeit des Fußweges sprächen. Aufgrund der Abgelegenheit des Birkenhofes sei nicht mit zufälligen Begegnungen mit Personen mit Gefährdungspotenzial zu rechnen.
7 Mit Schreiben vom 14. April 2025 teilte der Beklagte der Mutter der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Übernahme der Fahrtkosten für die private Beförderung der Klägerin von … zur ÖPNV-Haltestelle in Monzelfeld ab dem Schuljahr 2025/2026 einzustellen. Der Beklagte räumte diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
8 Mit Bescheid vom 30. Mai 2025 hob der Beklagte den Bescheid vom 13. November 2023 über die Übernahme der privaten Beförderungskosten von der Wohnanschrift der Klägerin zur ÖPNV-Haltestelle „Grundschule“ Monzelfeld für die Zukunft auf und lehnte eine Bewilligung für das Schuljahr 2025/2026 und für die Zukunft ab. Zur Begründung führte er aus, nach den Richtlinien des Landkreises komme eine Kostenübernahme für die Benutzung eines eigenen oder fremden PKW nur dann in Betracht, wenn der Weg von der Wohnung zur ÖPNV-Haltestelle mehr als 2 km betrage und damit als unzumutbar gelte. Bei der ursprünglichen Bewilligung der privaten Beförderungskosten ab Oktober 2023 sei der Weg von der Wohnanschrift zur ÖPNV-Haltestelle „Grundschule“ Monzelfeld zu Grunde gelegt worden. Dieser Weg sei zwar wegen seiner Länge nicht zumutbar. Jedoch habe sich nach erneuter Prüfung der Praxis hinsichtlich der Anerkennung von Kosten für private Schülerbeförderung im Landkreis herausgestellt, dass die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof vorhanden sei, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt und auch aktuell angefahren werde. Die Haltestelle sei mit einer Entfernung von 1,3 km zum Wohnort der Klägerin als nächstgelegene Haltestelle heranzuziehen. Der Weg sei aufgrund seiner Länge zumutbar und nicht besonders gefährlich im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz – SchulG –. Er führe über unbewohnte Feld- und Wiesenwege und beinhalte daher lediglich diejenigen spezifischen Gefahren, die mit einer ländlichen Lage des Ortsteils … einhergingen. Diese seien nicht als wesentlich höher einzustufen als beispielsweise spezifisch innerstädtische Gefahren, welche sich innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos bewegten. Auch die eingeholte verkehrs- und kriminalpolizeiliche Einschätzung begründe keine besondere Gefährlichkeit. Der vorhandene landwirtschaftliche Weg entspreche in seiner Ausprägung vielen ländlichen Wegen in Form von Wiesenwegen. Diese seien nicht unzumutbar, sondern mitunter prägend für ländliche Gegenden und gerade ortstypisch. An die Beschaffenheit des Fußweges seien keine speziellen Anforderungen wie zum Beispiel das Vorhandensein von Beleuchtung oder Winterdienst gestellt.
9 Mit Schreiben vom 29. Juni 2025 – eingegangen bei dem Beklagten am 1. Juli 2025 – legte die Klägerin durch ihre Eltern Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2025 ein. Zur Begründung führte sie aus, der Fußweg zur Haltestelle werde im Winter nicht gestreut und nicht geräumt. Im Sommer werde er nicht gemäht. Es handele sich auf einer Länge von 300 m vielmehr um ein Wiesengrundstück, welches eine Steigung von 150 Höhenmetern aufweise. Im Sommer stehe das Gras meterhoch. Die Klägerin müsse gerade im Winter bei vollkommener Dunkelheit einen nicht beleuchteten, nicht geräumten und nicht gestreuten Weg laufen, welcher sich an einer Hauptverkehrsstraße ohne Sicherung befinde. Zudem sei die Übernahme der privaten Schülerbeförderungskosten auch bisher bewilligt worden. An der tatsächlichen Situation habe sich nichts geändert, sodass nicht nachvollziehbar sei, wieso man die Übernahme nunmehr eingestellt habe.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2026 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, ein Anspruch auf Übernahme der privaten Beförderungskosten zur ÖPNV-Haltestelle in Monzelfeld bestehe nicht, da der Fußweg zur näher gelegenen Haltestelle Birkenhof weder zu weit noch besonders gefährlich sei. Der Weg führe zwar über unbefestigte Wege, was der abgelegenen ländlichen Lage geschuldet sei. Dies rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit. Die ländliche Lage des Wohnorts der Klägerin sei mit ihren unbefestigten, naturnahen Wegen, welche über Wald und Wiese führten, dem Wohnort gerade immanent und für die dortigen Bewohner und Schulkinder üblich und vertraut. Die Notwendigkeit der Benutzung von Feld- und Wiesenwegen zur Bushaltestelle impliziere noch keine besondere Gefährlichkeit, sondern sei Ausprägung der spezifischen Besonderheiten und der mit der Wohnortwahl verbundenen allgemeinen Gefahren. In ländlichen Gegenden erscheine die Nutzung von einfachen Feldwegen daher auch nicht als unzumutbar, sondern vielmehr als ortsüblich.
11 Mit Eingang vom 17. Februar 2026 hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen in der Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, der Fußweg weise je nach Witterungsverhältnissen ausgefahrene, tiefe und unregelmäßige Fahrspuren auf und sei allenfalls für Landmaschinen befahrbar. Zudem weise die unbeleuchtete Haltestelle Birkenhof auf der freien Strecke der Landstraße L158 keine Unterstellmöglichkeit und damit keinen Schutz gegen Witterungsverhältnisses auf.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2025 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2026 zu verpflichten, ihr für das Schuljahr 2025/2026 Kostenerstattung für die private Schülerbeförderung zwischen ihrem Wohnhaus in … und der ÖPNV-Haltestelle Grundschule Monzelfeld zu bewilligen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des Bescheides vom 30. Mai 2025 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2026 und führt ergänzend aus, wenn ein Schulweg nicht mehr ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar sei und somit ein Anspruch auf Schülerbeförderung bestehe, komme es für den Weg zwischen Wohnung und Haltestelle des ÖPNV nur noch auf die Länge und nicht mehr auf eine etwaige Gefährlichkeit an. § 69 Abs. 1 SchulG regele abschließend den Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit werde lediglich in § 2 der Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Schülerbeförderung vom 1. August 2014 sowie in Ziffer 3.1 ff. und Ziffer 12 der Richtlinie des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Schülerbeförderung vom 1. August 2014 erwähnt. Dort werde dieses Merkmal ausschließlich im Zusammenhang mit dem eigentlichen Schulweg, welcher gemäß § 2 der Satzung der Fußweg zwischen Wohnung und Schule sei, erwähnt. Die besondere Gefährlichkeit werde jedoch nicht in Bezug auf den Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle erwähnt. Bei diesem Weg komme es ausschließlich auf die Länge an, soweit es um die Zumutbarkeit der Nutzung des ÖPNV gehe. Nur in diesen Fällen erfolge nach der Richtlinie ausnahmsweise eine Kostenerstattung für die Nutzung privater Fahrzeuge.
17 Die Kammer hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18 Die Klage war abzuweisen, da sie zwar zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.) ist.
19 I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und insgesamt zulässig.
20 II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Ablehnung der begehrten Verpflichtung zur Übernahme der beantragten privaten Fahrtkosten vom Wohnort der Klägerin zur Haltestelle in Monzelfeld erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht kein dahingehender Anspruch zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Schülerbeförderung vom 1. August 2014 – Schülerbeförderungssatzung – (1.) noch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung und einer entsprechenden Verwaltungspraxis des Beklagten (2.).
21 1. Der geltend gemachte Anspruch kann zunächst nicht auf § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Schülerbeförderungssatzung des Beklagten gestützt werden.
22 Hiernach obliegt es den Landkreisen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Das gleiche gilt für die Beförderung zu der nächstgelegenen Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschulen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchulG). Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und integrierter Gesamtschule länger als vier Kilometer ist (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG).
23 Der Anspruch auf Schülerbeförderung besteht zunächst dem Grunde nach, da der Schulweg der Klägerin von ihrem Wohnort in … bis zur IGS Morbach ca. 15 km beträgt und somit unstreitig über der im Gesetz genannten vier Kilometergrenze liegt.
24 Der Anspruch umfasst jedoch nicht die Übernahme privater Beförderungskosten für den Weg vom Wohnort der Klägerin zur Haltestelle in Monzelfeld, da mit dem Fußweg von … zur ÖPNV-Haltestelle Birkenhof eine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung besteht.
25 Ist ein Schulweg im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, weil er länger als vier Kilometer ist oder besonders gefährlich ist, gestaltet § 69 Abs. 4 SchulG die danach bestehende Pflicht des Trägers der Schülerbeförderung – hier: der Landkreis – in einem Stufenverhältnis aus. Die Aufgabe der Schülerbeförderung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erfüllen (1. Stufe). Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG Schulbusse eingesetzt werden (2. Stufe). Kosten anderer Beförderungsmittel müssen nach § 69 Abs. 4 Satz 3 SchulG nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie nach § 69 Abs. 4 Satz 1 SchulG entstehen würden (3. Stufe).
26 Kann ein Schulweg nicht in seiner Gesamtheit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, weil – wie im hiesigen Fall – der Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers nicht unmittelbar durch öffentliche Verkehrsmittel angefahren wird, so kommt es aufgrund des genannten Stufenverhältnisses für die Übernahme privater Schülerbeförderungskosten, wie sie durch die Verwendung eines privaten PKW durch die Eltern der Klägerin entstehen, darauf an, ob der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle zumutbar ist. Dies ergibt sich aus dem Begriff der zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindung, welcher neben der Dauer der eigentlichen Busfahrt zur Schule auch die sonstigen Umstände erfasst, die eine (bestehende) öffentliche Verkehrsverbindung unzumutbar machen können. Hiervon umfasst ist insbesondere auch der Weg zur Haltestelle.
27 Die Nutzung eines Schulbusses (§ 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG) ist für die Klägerin unstreitig nicht möglich, weil ein solcher zum Wohnort der Klägerin derzeit nicht eingesetzt wird.
28 a) Der Beklagte hat die vorgenannten schulgesetzlichen Vorgaben in seiner Schülerbeförderungssatzung sowie in den Richtlinien des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Schülerbeförderung vom 1. August 2014 – Schülerbeförderungsrichtlinie – ausgestaltet.
29 § 5 Abs. 2 Nr. 1 Schülerbeförderungssatzung besagt, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Regel nicht zumutbar ist, wenn die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Haltestelle sowie zwischen der Haltestelle und der Schule (…) für Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulform mehr als zwei Kilometer beträgt. Einen gleichlautenden Inhalt enthält Ziffer 16.2 Schülerbeförderungsrichtlinie.
30 Die Kammer versteht die genannte Satzungsregelung in entsprechender Auslegung dahingehend, dass sowohl die Strecke zwischen der Wohnung und der Haltestelle als auch die Strecke zwischen der (End-)Haltestelle und der Schule jeweils insgesamt mehr als zwei Kilometer betragen müssen, mithin der Gesamtweg über vier Kilometer liegen muss. Eine solche Auslegung entspricht auch der Vorgabe in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG, wonach Schülerinnen und Schülern der weiterführenden Schulen von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Schulweg von vier Kilometern zugemutet wird.
31 Dies zugrunde gelegt sind die beiden Fußwegalternativen von … bis zur Haltestelle Birkenhof mit 1,3 km und 2,16 km Länge – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zur Länge des Weges von der Endhaltestelle zur IGS Morbach – nicht vom Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Schülerbeförderungssatzung erfasst, da die Wegstrecke in ihrer Gesamtheit deutlich unter den genannten vier Kilometern bleibt.
32 Eine anderweitige Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Beklagte in Ziffer 16.2 seiner Schülerbeförderungsrichtlinie geschrieben hat, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, wenn die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Haltestelle insgesamt mehr als zwei Kilometer beträgt und für Schülerinnen bzw. Schüler eines Gymnasiums oder einer Integrierten Gesamtschule die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen nicht mehr zumutbar ist, wenn die vorgenannte Entfernung, Fahr- und Wartezeiten erheblich überschritten werden.
33 Bei der Schülerbeförderungsrichtlinie handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Daher bewirkt die Richtlinie zunächst nur eine interne Bindung des Verwaltungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Ein entsprechender Anspruch ergibt sich allerdings dann, wenn auf Grund der Behördenpraxis bei Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift eine Selbstbindung eingetreten ist, die der Klägerin ein Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG gewährt (hierzu (2.)).
34 Folglich wird die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht bereits durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 Schülerbeförderungssatzung begründet.
35 b) Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich auch nicht daraus, dass der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof besonders gefährlich ist.
36 Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es für die Frage ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Rechtsfolge des § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG unzumutbar ist, nicht ausschließlich auf die Länge des Weges vom Wohnort zur nächstgelegenen ÖPNV-Haltestelle an.
37 Zunächst findet eine solche Einschränkung im Wortlaut des § 69 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SchulG keinerlei Rückhalt. Bei dem gesetzlichen Merkmal der zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zunächst vom Träger der Schülerbeförderung im Rahmen seiner Satzungsautonomie zu konkretisieren ist, jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (PdK RhPf G-1, SchulG § 69 2.3.1, beck-online). Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht.
38 Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist nach Auffassung der Kammer im Gesamtzusammenhang und der Systematik des § 69 SchulG – und dabei insbesondere von Abs. 2 Satz 1 – zu verstehen und auszulegen. Hieraus folgt, dass das Zumutbarkeits- bzw. Unzumutbarkeitskriterium zwei Elemente enthält: Einmal bezogen auf die Weglänge und einmal bezogen auf die besondere Gefährlichkeit des Weges. Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14 –, juris). Der dortige Verfahrensgegenstand war bereits ein völlig anderer.
39 Gleichsam vermag das Argument des Beklagten, in der Schülerbeförderungssatzung sei das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit lediglich in § 2 Schülerbeförderungssatzung sowie in Ziffer 3.1 ff. und Ziffer 12 Schülerbeförderungsrichtlinie erwähnt und finde dort jeweils bloß im Zusammenhang mit dem eigentlichen Schulweg Erwähnung, nicht durchzudringen. Soweit die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen ist, sei der Weg lediglich hinsichtlich der Länge relevant, was sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Schülerbeförderungssatzung sowie Ziffer 5 und Ziffer 16 der Schülerbeförderungsrichtlinie ergebe.
40 Diese Auffassung vermag die Kammer nicht zu teilen. Wie bereits erwähnt handelt es sich bei der Schülerbeförderungsrichtlinie nicht um eine Rechtsnorm mit Außenwirkung, sodass diese für die Kammer nicht bindend ist. Hinsichtlich der Schülerbeförderungssatzung bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beklagte im Rahmen seiner Satzungsautonomie wegen der ihm als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragenen Schülerbeförderung überhaupt befugt wäre, den landesrechtlichen Begriff der Zumutbarkeit abschließend zu definieren. So wäre der Beklagte zu einer Umsetzung und näheren Ausgestaltung der Schülerbeförderung allenfalls im Rahmen des Gesetzes – insbesondere des § 69 SchulG – befugt. Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Klärung, da § 5 Abs. 2 Nr. 1 Schülerbeförderungssatzung lediglich davon spricht, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in den genannten Fällen in der Regel nicht zumutbar ist. Hierin liegt bereits dem Wortlaut nach keine abschließende Regelung. Ohnehin enthalten weder die Schülerbeförderungssatzung noch die Schülerbeförderungsrichtlinie des Beklagten eine klare Aussage dahingehend, dass es bei der Wegstrecke zwischen Wohnort und nächstgelegener Haltestelle ausschließlich auf die Weglänge ankäme. So weist der Beklagte beispielsweise in Ziffer 5.2 Schülerbeförderungsrichtlinie auf die Wegstrecke hin, spricht auf der anderen Seite in Ziffer 6.1.3 wieder abstrakt von der Unzumutbarkeit des Weges zur nächstgelegenen Haltestelle, ohne eine entsprechende Einschränkung auf die Weglänge vorzunehmen.
41 Ungeachtet dessen wäre die Satzung auch gesetzeskonform im Lichte des § 69 SchulG auszulegen, welcher – wie bereits erwähnt – den Zumutbarkeitsbegriff gerade zweigliedrig versteht.
42 Folglich kommt es für die Beurteilung, ob zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen bestehen darauf an, ob der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle entweder zu lang oder besonders gefährlich ist.
43 Weder der kürzeste Fußweg zur Haltestelle Birkenhof mit 1,3 km Länge noch die Fußweg-Variante mit 2,16 km Länge sind bereits aufgrund ihrer Länge unzumutbar, da sie die vom Landesgesetzgeber in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG festgelegte Grenze von vier Kilometern deutlich unterschreiten. Demnach kommt es entscheidend auf die besondere Gefährlichkeit an.
44 c) Zu den Voraussetzungen der besonderen Gefährlichkeit hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. OVG RP; Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16 –, juris Rn. 8ff.), denen auch die Kammer in ihrer Rechtsprechung folgt:
45 „Der Begriff „Gefahr“ bzw. „gefährlich“ ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leib und Leben zu verstehen. Durch das zusätzliche Merkmal „besonders“ in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er an die Übernahme der Schülerbeförderungskosten höhere, strengere Anforderungen stellt, als die bloße (durchschnittliche) Gefährlichkeit des Schulwegs. An das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 25 ; Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26 ; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 6 ; Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 24 ). Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen; nur dann soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 6 ; Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Dabei ist auch die „Ortsüblichkeit“ in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende „besondere Gefährlichkeit“ vorliegt, einzustellen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 30 ; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 4; OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16 –, juris Rn. 8 ff.).“
46 „Ob solche konkreten Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 2; OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26 und Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 28 ). „Übliche Risiken“ des modernen Straßenverkehrs sollen danach schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein (vgl. OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26 ). Dies ist auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibt, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe ist, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175]). Es bleibt den Schülern oder ihren Eltern im Übrigen unbenommen, einen anderen (ggf. längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden (OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 2; OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16 –, juris Rn. 8 ff.).
47 d) Dies zugrunde gelegt gilt Folgendes:
48 Soweit die Klägerin geltend macht, der Weg zur Haltestelle sei in seiner 1,3 km-Variante besonders gefährlich, teilt die Kammer diese Einschätzung. Diese Annahme stützt die Kammer auf die Tatsache, dass es sich bei diesem Weg auf einem längeren Teilabschnitt um einen völlig unbefestigten Wiesenweg handelt, welcher auf halbem Weg mehr oder weniger endet, da er (wohl) im Rahmen der Bewirtschaftung der angrenzenden Felder mit der Zeit mehr und mehr mit umgepflügt worden ist, sodass sich auch die Kammer bei der Ortsbegehung einem fremden Feld gegenübersah. Zwar begründet § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – grundsätzlich ein Recht dazu, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung zu betreten. Eine parallele Regelung findet sich für den Wald auch in § 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes – BundeswaldG –. Jedoch handelt es sich vorliegend um bewirtschaftete Feldflächen, sodass die Klägerin bei einem Betreten letztlich Gefahr liefe, fremdes Eigentum zu verletzen, weshalb bereits aus diesem Grund diese Wegvariante im Ergebnis unzumutbar ist. Es mangelt vielmehr an einem Weg als solchem. Daneben war der Wiesenweg bis zum bewirtschafteten Feld mit hohem Gras bewachsen, welches ein Vorankommen erheblich erschwerte.
49 Die Klägerin kann jedoch auf den Weg zur Haltestelle Birkenhof in seiner 2,16 km- Variante verwiesen werden. Erweist sich die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegte Strecke als besonders gefährlich im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG, ist vom Gericht aus Rechtsgründen auf eine alternative Streckenführung abzustellen. Denn die öffentliche Beförderungssorge entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler auf einen anderen zumutbaren Fußweg verwiesen werden kann, was voraussetzt, dass dieser Schulersatzweg die Entfernungsgrenze nicht überschreitet und seinerseits nicht besonders gefährlich ist (OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16 –, juris Rn. 6). Nichts anderes kann aus Sicht der Kammer für den Fall gelten, dass das Zumutbarkeitskriterium im Rahmen der Rechtsfolge des § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG betrachtet wird.
50 Soweit die Klägerin vorträgt, auch dieser Weg sei besonders gefährlich, weil er als unbefestigter und unbeleuchteter Wirtschaftsweg ausgestaltet sei, ausgefahrene Spurrillen und Spuren von Wildschweinaktivitäten aufweise, nicht witterungsunabhängig begehbar sei, im Winter nicht gestreut werde und erhebliche Gefahren für die Gesundheit durch herabfallende Äste mit sich bringe, begründen diese Umstände keine besondere Gefährlichkeit des Weges.
51 Zuvörderst begründet die Eigenschaft des hiesigen Weges als nicht befestigter Feld- bzw. Wirtschaftsweg nicht per se eine besondere Gefährlichkeit. Hierbei ist im Rahmen der Ortsüblichkeit der anzustellenden Betrachtung zu berücksichtigen, dass in ländlichen Regionen, welche keine allzu dichte Besiedlung aufweisen und landschaftstypisch von Wäldern und Feldern umgeben sind, derartige unbefestigte Wege – abseits der Erschließungsstraßen – den Regelfall darstellen. Das normale Maß von Schulweggefahren in ländlichen Bereichen ist der Maßstab, ob der Schulweg Besonderheiten aufweist, die erheblich hierüber liegen (OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 2 A 10610/19 –, juris Rn. 7).
52 Der vorhandene Weg weist über seine gesamte Länge einen aus Rollsplit bestehenden Untergrund auf, welcher an zahlreichen Stellen durch festgetretene bzw. durch landwirtschaftliche oder sonstige Fahrzeugnutzung festgefahrenen Erdboden überdeckt ist. Folglich bietet er eine ausreichende Grundfestigkeit, um regelmäßig genutzt und begangen zu werden. Insgesamt vermittelte der Weg den Eindruck eines eingeschränkt befestigten Wirtschaftsweges mit heterogener Oberflächenstruktur aus Rollsplit, verdichtetem Erdreich und vegetationsbestandenen Teilflächen. Hieran ändern auch die vereinzelt vorhandenen Spurrillen nichts. Für die Kammer war der Weg am Tag der Ortsbesichtigung gut begehbar. Dabei verkennt das Gericht selbstverständlich nicht, dass die Ortsbesichtigung im Sommer stattgefunden hat, der Einfluss witterungsbedingter Verhältnisse (Regen, Eis und Schnee) an diesem Tag nicht unmittelbar erlebt werden konnten und trotz der Wärme der Weg an der ersten Linkskurve recht feucht war. Hierzu ergänzte der Klägerbevollmächtigte, dass es im Winter und im Herbst matschig sei. Insoweit kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Weg im Herbst und Winter (gänzlich) unbegehbar ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin bzw. deren Eltern im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren vorgelegten Lichtbilder, welche lediglich zum Teil die konkrete 2,16 km lange Wegstrecke betreffen, die die Kammer im Rahmen der Ortsbesichtigung abgegangen ist.
53 Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang die gesetzgeberische Wertung des
§ 69 Abs. 2 SchulG zu berücksichtigen, dass den Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule grundsätzlich ein bis zu 4 km langer Schulweg von Gesetzes wegen zugemutet wird. Dem Gesetz sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die 4-km-Grenze lediglich Schulwege ohne besondere Steigungen bei guter Witterung erfassen soll. Witterungsbedingte Unwägbarkeiten wie beispielsweise Regen und Frost sind typische Erscheinungen in Rheinland-Pfalz und damit im Geltungsbereich des Schulgesetzes. Solche Gegebenheiten stellen ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches landesweit und vor allem auch in ländlichen Regionen bei dem dort vielfältig vorhandenen Feld- und Wirtschaftswegen auftreten und sich entsprechend auswirken kann. Dass der hiesige Weg bei feuchter oder nasser Witterung von einer 13-jährigen Schülerin nicht mehr gefahrlos begangen werden kann, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Übrigen kann von Schülerinnen und Schülern in diesem Alter erwartet werden, dass sie der Witterung angepasste Kleidung einschließlich entsprechendem Schuhwerk tragen, da es den Schülern zumutbar ist, durch eigenes Verhalten ein mögliches Unfallrisiko herabzusetzen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass auch bei Tragen der Witterung entsprechender Kleidung bei Begehung des Weges ein überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko besteht, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 10 K 4254/12 –, juris Rn. 29f.; OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16 –, juris Rn. 11).
54 Selbst wenn es zeitweise durch extreme Witterungsverhältnisse tatsächlich zu einer Unbegehbarkeit des Weges käme, führt dies angesichts der vorzunehmenden typisierenden Betrachtung noch nicht zur Annahme einer der besonderen Gefährlichkeit (so auch VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 10 K 4254/12 –, juris Rn. 27).
55 Auch die fehlende Beleuchtung begründet nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit. So ist eine nicht flächendeckende und vor allem bei Feld- und Wirtschaftswegen überhaupt nicht vorhandene Beleuchtung im ländlichen Raum – insbesondere in weniger dicht besiedelten Gebieten – üblich. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass selbst in dicht besiedelten Regionen die Wege nicht durchgängig beleuchtet sind. Zudem wäre der Klägerin auch hier zumutbar, in Phasen großer oder „totaler“ Dunkelheit helle oder reflektierende Kleidungsstücke zu tragen und zusätzlich eine Taschenlampe mitzuführen. Dem Einwand der Mutter der Klägerin, ihre Tochter müsse bereits Schulrucksack, Sporttasche und Ersatzschuhe mitführen kann insoweit dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klägerin beispielsweise eine Kopf- oder Brustlampe trägt, sodass sie diese nicht in der Hand führen muss (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16 –, juris Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 10 K 4254/12 –, juris Rn. 32).
56 Dass es – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin während des Ortstermins anmerkte – gerade in den waldnahen bzw. durch den Wald führenden Teilen des Weges vereinzelt zu Astabbruch oder herabfallenden Ästen kommen kann ist ebenfalls ortstypisch für waldnahe Siedlungsbereiche, sodass sich auch hieraus keine besondere Gefährlichkeit ergibt. Gleiches gilt für die vorgetragenen Gefahren durch Wildschweine. Wenngleich diese im ländlichen und bewaldeten Raum in Rheinland-Pfalz vorkommen können und auch eine Begegnung nicht unüblich ist. Lässt sich eine besondere Gefährdung der Klägerin, welche über die von diesen Tieren und Waldwegen allgemein ausgehenden Gefahren im ländlichen Raum hinausgeht, auch unter Berücksichtigung ihres jungen Alters nicht feststellen. Im Übrigen kann durch entsprechend angepasstes Verhalten, welches im Vorfeld beispielsweise mit den Eltern besprochen und geübt werden kann, das Risiko im Falle eines eventuell eintretenden Aufeinandertreffens reduziert werden.
57 Gleichsam ist ein fehlender oder nicht flächendeckend vorhandener Handyempfang auf dem Weg nicht in der Lage, eine besondere Gefährlichkeit zu begründen. Dieser ist der örtlich abgelegenen Lage des Wohnortes der Klägerin geschuldet und ein Problem, welches eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im ländlichen Raum betrifft.
58 Ebenso führen weder die Lage und Gestaltung der Bushaltestelle Birkenhof noch die zwischen den beiden Haltestellenschildern liegende Landstraße L 158 zu einer besonderen Gefährlichkeit. Zum einen macht das Fehlen eines Bushaltestellenunterstandes die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht automatisch unzumutbar – zumal dies eine gängige Ausgestaltung von Bushaltestellen darstellt. Zum anderen ist neben den Haltestellenschildern genügend befestigte und nicht zur Landstraße gehörende Fläche vorhanden (Bl. 12 d. Verwaltungsakte), auf der die Klägerin die Wartezeit verbringen kann. Dass auf der gut einsehbaren und geradlinig verlaufenden L 158 ein über den auf vergleichbaren Landstraßen üblichen allgemeinen Straßenverkehr hinaus Umstände vorliegen, die eine besondere Gefährlichkeit in diesem Bereich begründen würden, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
59 Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren auf „sittliche Gefahren“ verweist, sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und substantiierten Vortrages diesbezüglich aus kriminalistischer Sicht keine Umstände dargetan, welche eine darauf gestützte besondere Gefährlichkeit begründen würden.
60 Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht in einer Gesamtschau daraus, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen bzw. Umstände kumuliert auftreten können. Dies ist für Wege im ländlichen Raum – wie bereits erwähnt – nicht unüblich, wenn nicht sogar typisch. Anhaltspunkte dafür, dass der hier zugrunde gelegte Weg gegenüber anderen unbefestigten und unbeleuchteten ländlichen Feld- und Wirtschaftswegen, die neben dem Verkehr durch Fußgänger in erster Linie dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr dienen, Besonderheiten aufweist, die – ausnahmsweise – die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
61 Folglich liegt mit dem Weg zur Haltestelle in seiner 2,16 km-Variante eine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung vor, sodass kein Anspruch auf Übernahme privater Beförderungskosten in Gestalt der Kosten für die Nutzung des eigenen PKW vom Wohnort der Klägerin bis zur Haltestelle Monzelfeld aus § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 SchulG besteht.
62 2. Der Klägerin steht des Weiteren auch kein Anspruch auf Übernahme der privaten Beförderungskosten aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung und einer entsprechenden Verwaltungspraxis des Beklagten zu, weil dieser bisher die privaten Beförderungskosten dergestalt übernommen hat, dass er der Klägerin den Betrag von 59,40 € in Höhe einer Schülermonatskarte der Preisstufe 1 im VRT-Tarif bewilligte.
63 Zwar liegt ein die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitender Ermessensfehlgebrauch vor, wenn eine Behörde eine ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet (sog. Selbstbindung der Verwaltung), aus der Selbstbindung ergibt sich dann ein Rechtsanspruch auf Zuwendungsgewährung. Eine solche Bindung kann jedoch jederzeit – ohne dass dem Vertrauensschutzaspekte entgegenstünden – aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, auch wenn die Betroffenen so gegenüber der bisherigen Praxis eine Benachteiligung erfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 1 WB 12/07 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Derartige sachgerechte Erwägungen liegen hier vor, da der Beklagte nach einer Überprüfung seiner Praxis hinsichtlich der Anerkennung privater Schülerbeförderungskosten festgestellt hat, dass die Haltestelle Birkenhof angefahren wird und deutlich näher liegt als die bisher herangezogene Haltestelle in Monzelfeld. Der Beklagte hat nunmehr diese Haltestelle herangezogen und den Weg dorthin für zumutbar empfunden, weshalb er die Übernahme der Schülerbeförderungskosten insoweit eingestellt hat. Dies erachtet die Kammer für einen sachgerechten Anlass für eine Praxisänderung.
64 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte im hiesigen Fall mit ihrer Entscheidung, in der Überschreitung der in Ziffer 16.2 Schülerbeförderungsrichtlinie genannten zwei Kilometergrenze um ca. 160 m liege keine erhebliche Überschreitung, in Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis in diesem Bereich und somit zu Art. 3 Abs. 1 GG begeben hat, bestehen nicht.
65 Nach alledem steht der Klägerin kein Anspruch auf Übernahme der privaten Schülerbeförderungskosten zu.
66 III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, wobei der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO mangels Ausfallrisikos entbehrlich ist.
67 IV. Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.
Beschluss
68 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 756 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.