LG Koblenz 1. Zivilkammer, 2026-03-12, 1 O 61/25

1 O 61/25Tribunal Cantonal / Câmara Civil I12 de mar. de 2026

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LG Koblenz 1. Zivilkammer — 1 O 61/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 1 O 61/25

ECLI: ECLI:DE:LGKOBLE:2026:0312.1O61.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher ... Unfallversicherungsträger. Sie erbrachte und erbringt an und zu Gunsten ihres Versicherten, dem Zeugen C. L., aus Anlass eines Arbeitsunfalls am 08.02.2023 in B., unter anderem Leistungen für Heilbehandlungskosten.

2 Der Zeuge L. war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt angestellter Gemeindearbeiter bei der Ortsgemeinde B. (Beklagten zu 1). Der Zeuge L. ist Inhaber eines Fahrausweises und zum Führen des Gabelstaplers berechtigt. Er hat am 14.11.2015 die Prüfung zur Erlangung des Fahrausweises absolviert und den „Stapler-Führerschein" erhalten. Im Rahmen der Ausbildung des vom Zeugen L. zu erbringenden Eignungsnachweises wurde er auch über die sichere Nutzung von Anbaugeräten (zum Beispiel Arbeitsbühnen) sowie darüber belehrt, dass Personen nicht ohne Sicherung mit einem Stapler in die Höhe gehoben werden dürfen.

3 Der Zeuge ist zudem Zugführer und Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr.

4 Der Beklagte zu 2) war zu diesem Zeitpunkt Ortsbürgermeister der Beklagten zu 1).

5 Der Beklagte zu 3) war angestellter Gemeindearbeiter, der keinen Fahrausweis zum Führen oder Nutzen eines Gabelstaplers besitzt.

6 Der Zeuge und der Beklagte zu 3) sollten auf Anweisung des Beklagten zu 2) die Lagerhalle des Bauhofs aufräumen, wobei auf dem Bauhof lose herumliegende Holzlatten auf eine Zwischendecke in der Lagerhalle geräumt werden sollten. Einen besonderen Zugang zu der Zwischendecke gab es nicht.

7 In der Halle befand sich ein Gabelstapler (Firma L, H..., der im Eigentum des in B. ansässigen Heimat- und Verkehrsvereins stand. Dieser wurde durch die Beklagte zu 1) regelmäßig genutzt, wobei auch die Betriebskosten von ihr getragen wurden. Für den Gabelstapler steht ein Gitterkorb zur Verfügung. Ebenfalls steht auf dem Bauhof eine Leiter zur Verfügung.

8 Am 08.02.2023 beabsichtigten der Zeuge sowie der Beklagte zu 3) nunmehr die Kanthölzer aufzuräumen. Diese wurden durch den Zeugen und den Beklagten zu 3) zunächst senkrecht in den Gitterkorb gestellt. Der Beklagte zu 3) hob diesen Gitterkorb mittels Gabelstaplers an, damit die Kanthölzer auf dem Zwischenboden eingelagert werden konnten. Der Zeuge L. befand sich in diesem Gitterkorb und wurde mit diesem und den Kanthölzern durch den Beklagten zu 3) nach oben gehoben. Dieser erste Versuch misslang, weil der Gitterkorb nicht hoch genug gehoben werden konnte.

9 Bei einem zweiten Versuch stellte sich der Zeuge auf eine Europalette, die der Beklagte zu 3) mittels des Gabelstaplers wiederum mitsamt dem Zeugen nach oben fuhr. Hierbei stieß die Palette gegen einen hölzernen Querbalken, woraufhin der Zeuge vier Meter in die Tiefe fiel. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu (unter anderem Mehrfragmentäre Calcaneusfraktur (Fersenbeinbruch); Frakturen am Mittelfußknochen).

10 Die Klägerin wirft den Beklagten zu 1) und zu 2) die Verletzungen von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften vor. Es sei keine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeiten im Bauhof und für die Arbeit mit einem Gabelstapler erstellt worden. Die Anlage 1 Ziffer 2.4. der Betriebssicherheitsverordnung bestimme insoweit, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen habe, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln erfolge. Dies sei z.B. ein dafür vorgesehener Hubsteiger, nicht aber ein Gabelstapler. Man hätte hier unter anderem statt eines Gabelstaplers, der generell nicht zum Personenhub geeignet sei, einen Hubsteiger verwenden müssen. Ein solcher sei durch die Beklagte zu 1) bzw. den Beklagten zu 2) nicht bereitgestellt worden. Daneben hätte der Beklagte zu 2) als Dienstvorgesetzter die Arbeiten überwachen und kontrollieren müssen. Zudem hätte der Beklagte zu 3) ohne Berechtigung zum Führen eines Gabelstaplers den Zeugen nicht nach oben heben dürfen. Alle Beklagten hätten insoweit grob fahrlässig gehandelt. Die Klägerin erkenne hierbei aber selbst ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers, dem Zeugen L., in Höhe von 30 % an.

11 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten aus § 110 SGB VII auf Aufwendungsersatz haften. Der Regressabteilung der Klägerin seien bis zum 30.01.2024 Aufwendungen für Heilbehandlungskosten, Heil- und Hilfsmittel, Transport- und Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, Verletztengeld nebst der darauf zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie Feststellungskosten in Höhe von insgesamt 76.671,08 € bekannt, die sich auf die einzelnen Arten der oben genannten Aufwendungen wie folgt verteilen:

12 – Heilbehandlungskosten

13 | | | | | --- | --- | --- | | | 15.504,34 € | | | – | Fahrt- und Transportkosten | | | | | 13.815,40 € | | – | Arznei-, Heil- und Hilfsmittel | | | | | 11.465,09 € | | – | Häusliche Krankenpflege | | | | 1.794,73 € | | | – | Physikalische - und Physiotherapie | | | | 4.221,72 € | | | – | Verletztengeld in der Zeit vom 23.03.2023 – 08.01.2024 20.675,48 € | | | – | Sozialversicherungsbeiträge auf Verletztengeld | | | | | 8.689,98 € | | – | Feststellungskosten | | | | | 504,34 € |

14 Zur Feststellung der Höhe des zivilrechtlichen Schadens seien sowohl die materiellen, als auch die immateriellen Ansprüche des Geschädigten zu berücksichtigen. Übersteige dieser zivilrechtliche Schaden die Aufwendungen der Klägerin oder bestehe er mindestens in gleicher Höhe, so können die Aufwendungen in voller Höhe geltend gemacht werden. Bleibe der Betrag des zivilrechtlichen Schadens hinter den Aufwendungen der Klägerin zurück, so können die Aufwendungen nur in Höhe des Betrages geltend gemacht werden, der der Höhe des zivilrechtlichen Schadens entspreche. Bei der Bezifferung des zivilrechtlichen Schadens lasse sich die Klägerin vorsorglich ein Mitverschulden ihres Versicherten in Höhe von 30 % anrechnen, da auch dieser hätte erkennen können, dass die Europalette für einen Personenhub ungeeignet sei. Insoweit erfahre der Anspruch durch die Höhe des zivilrechtlichen Schadens, den der Verletzte selbst geltend machen könnte, stünden dieser unmittelbaren Geltendmachung nicht die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII entgegen, eine Begrenzung.

15 Die Klägerin beantragt,

16die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 76.671,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

17festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten C. L. vom 08.02.2023 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten der Klägerin von 30% geminderten zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagten, der bestehen würde, wenn die Beklagten diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären.

18 Die Beklagten beantragen,

19 die Klage abzuweisen.

20 Die Beklagten tragen vor:

21 Es sei bereits unzutreffend, dass die Beklagten den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben. Es sei ebenfalls unzutreffend, dass die Holzlatten mit einem Gabelstapler nach oben gehoben haben werden müssen. Die Lagerung der Holzmaterialien auf diesem Dachboden sei mit und ohne ein Begehen des Bodens möglich. Für die sichere Ausführung der Arbeiten hätten dem Zeugen L. sowie den Beklagten zu 3) ein Gabelstapler mit Sicherungskorb/Arbeitsbühne sowie eine Leiter zur Verfügung gestanden.

22 Zudem habe ein beauftragter Dienstleister, der vor Ort beratend tätig gewesen sei, im Zuge seiner Überprüfung vor dem hier in Rede stehenden Unfall keine gravierenden Mängel feststellen können. Die von diesem Unternehmen bereits im Jahr 2019 erstellte Gefährdungsbeurteilung habe auch keine Konkretisierung hinsichtlich spezieller Arbeitsabläufe und Arbeitssituationen, zum Beispiel beim Einsatz von Staplern, vorgesehen. Auch im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrags, das Gemeindehaus sowie die Lagerhalle aufzuräumen, habe für den Beklagten zu 2) keine Veranlassung bestanden, die Arbeiten näher zu konkretisieren. Insoweit könne es als lebensfremd angesehen werden, dass Dienstvorgesetzte konkrete Anweisungen geben, wie Aufräumarbeiten ausgeführt werden sollen. Insbesondere habe es keiner gesonderten Anweisungen im Zusammenhang mit der eventuellen Nutzung des Gabelstaplers bedurft, da dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei, dass der Zeuge L. als langjähriger und erfahrener Mitarbeiter der Beklagten zu 1) über einen „Stapler-Führerschein" verfügte, und ihm die Sorgfaltspflichten aber auch die Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung eines Gabelstaplers bestens bekannt gewesen seien. Für den Beklagten zu 2) sei auch in keiner Weise vorhersehbar oder auch nur zu erahnen gewesen, dass sich der erfahrene und langjährig für die Beklagte zu 1) tätige Zeuge L., der mit der Nutzung des Gabelstaplers bestens vertraut gewesen sei und dem sämtliche Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung eines Gabelstaplers bestens bekannt gewesen seien, vor Ort - aus welchen Gründen auch immer - spontan entscheiden würde, sich auf einer Palette vom Gabelstapler in die Höhe heben zu lassen. Auch sei für den Beklagten zu 2) nicht vorhersehbar, dass sich der Zeuge L. dafür der Hilfe des Beklagten zu 3) bedienen würde.

23 Zudem sei der Beklagte zu 2) für die Kontrolle und die Arbeitssicherheit auf dem Bauhof überhaupt nicht zuständig gewesen. Daneben sei er als ehrenamtlicher Bürgermeister tätig gewesen, sodass der Haftungsmaßstab entsprechend geringer sei. Insgesamt sei er nicht dafür zuständig, den Gabelstapler gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Weder sei er generell für die Nutzung des Gabelstaplers zuständig noch habe er dafür einen Schlüssel gehabt. Der Einsatz eines Hubsteigers an dieser Stelle sei deshalb nicht erforderlich, weil der für Personentransport vorgesehene Gitterkorb vorhanden gewesen sei. Die Auswahl der beteiligten Personen sowie die Überprüfung von deren Arbeitspapieren wie Staplerscheine etc. sei generell nicht Aufgabe des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters, sondern der -bei der Verbandsgemeinde angesiedelten- Verwaltung der Ortsgemeinde.

24 Auch die von der Klägerin in der Klageschrift aufgeführten angeblichen Verstöße gegen technische Regeln und Bestimmungen, sollten sie tatsächlich vorgelegen haben, was jedoch bestritten werden müsse, wären für den Unfall des Zeugen L. nicht ursächlich gewesen. Bei diesen behaupteten Verstößen handele es sich im Wesentlichen um Nachweispflichten. Solche Nachweispflichten bzw. eine eventuelle Verletzung dieser Nachweispflichten seien keineswegs ursächlich für den streitgegenständlichen Unfall.

25 Gegenüber dem Beklagten zu 3) könne der Vorwurf grober Fahrlässigkeit schon deshalb begründeter Weise nicht erhoben werden, weil ihm die mit dem vom Zeugen L. initiierten und eingeleiteten „Manöver" verbundenen Risiken und Gefahren nicht bekannt gewesen seien. Außerdem habe der Beklagte zu 3) lediglich diejenige Tätigkeit ausgeführt, die ihm der im Zusammenhang mit der Führung eines Gabelstaplers besonders sachkundige und erfahrene Zeuge L. aufgetragen habe. Ursächlich für den streitgegenständlichen Unfall sei allein die vom Zeugen L. -aus welchen Gründen auch immer- getroffene und nicht nachvollziehbare Entscheidung, sich vom Beklagten zu 3) mittels des Gabelstaplers ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen auf einer Palette nach oben heben zu lassen.

26 Zudem müsse das eigene Verschulden des Zeugen L. als besonders gravierend angesehen werden, da ihm als langjähriger und erfahrener Inhaber des „Stapler-Führerscheins", aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Beklagte zu 1) und seiner Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr bestens bekannt gewesen sei, welche Risiken und Gefahren beim Anheben einer Person mittels eines Gabelstaplers ohne jegliche Sicherung bestehen. Insbesondere sei dem Zeugen L. bekannt gewesen, dass das Anheben von Personen mittels des Gabelstaplers ohne jegliche Sicherung verboten sei.

27 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

29 Der Klägerin steht aus § 110 SGB VII kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 76.671,08 € sowie Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht zu.

30 Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs (§ 110 SGB VII).

31 Die Haftung der Beklagten ist gegenüber dem Versicherten nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt, so dass diese an sich der Klägerin nach § 110 Abs. 1 SGB VII haften. Der Versicherungsfall ist vorliegend allerdings bereits nicht grob fahrlässig durch die Beklagten verursacht worden (hierzu 1.). Jedenfalls steht der Klägerin der Höhe nach kein Anspruch zu (hierzu 2.).

1.

32 Eine vorsätzliche Verursachung des Unfalles liegt nicht vor und wird auch klägerseits nicht behauptet. Die Beklagten haben jeweils den Unfall auch nicht grob fahrlässig verursacht. Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteil v. 18.02.2014, Az. VI ZR 51/13, juris Rz. 7).

a)

33 Soweit den Beklagten zu 1) und zu 2) insoweit die Verletzung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften vorgeworfen wird und hier insbesondere, dass eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeiten im Bauhof und für die Arbeit mit einem Gabelstapler fehle, so liegt hierin kein objektiv grober Pflichtverstoß ungewöhnlich hohen Ausmaßes vor. Allein die – unterstellte – Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Verstoß gegen diese begründet eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1SGB nicht (BGH, Urteil v. 08.05.1984, Az. VI ZR 296/82, juris Rz. 19).

34 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass – wenn die Klägerin hier das Fehlen eines Hubsteigers bemängelt – ein entsprechender Gitterkorb zur Verfügung gestanden hat, mittels dessen die Kanthölzer auf die obere Ebene hätten verbracht werden können, was durch den Zeugen und den Beklagten zu 3) auch unstreitig zunächst versucht wurde. Die von der Klägerin herangezogene Ziffer 2.4 des Anhangs 1 zu § 6 Abs. 1 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung (Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten) sieht insoweit vor, dass der Arbeitgeber dafür Sorge tragen muss, dass das Heben von Beschäftigten mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln erfolgt. Dies war vorliegend mittels Leiter oder dem Gitterkorb gewährleistet. Zudem sieht Ziffer 2.4 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung abweichend das ausnahmsweise zulässige Heben von Beschäftigten mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln vor (lit. a.-f.). Insoweit war der Versicherte der Klägerin, der Zeuge L., im Hinblick auf die Verwendung des hier streitgegenständlichen Staplers eingewiesen und erfahren. Die Beklagten zu 1) und 2) haben hier nicht etwa von Schutzvorkehrungen völlig abgesehen oder Abstand genommen, sondern geeignete Mittel zur Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung gestellt. Es erfolgte durch die Beklagten zu 1) und zu 2) auch keine Arbeitsanweisung dahingehend, dass die Mitarbeiter die Kanthölzer mittels ungesicherter Palette nach oben verbringen sollten. Das eigenmächtige Abweichen des Versicherten der Klägerin, hier der erneute Versuch, sich mittels Stapler und Europalette ohne geeignete Absicherung hochheben zu lassen, kann insoweit nicht zu Lasten der Beklagten zu 1) und zu 2) gehen.

b)

35 Auch den Beklagten zu 3) trifft nach Auffassung der Kammer insoweit keine grobe Fahrlässigkeit. Zwar ist hier zu sehen, dass der Beklagte zu 3), obschon er keine Erlaubnis zum Führen eines Staplers besaß, die Steuerung des Staplers übernahm. Er hat insoweit unstreitig sowohl beim ersten misslungenen Versuch als auch beim zweiten Versuch, der zum Unfall führte, den Zeugen L. hochgefahren. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Zeuge L., mit Blick auf seinen Erfahrungsstand als berechtigter Nutzer dieses Staplers, sich wohl selbst auf das Hochheben durch den Beklagten zu 3) eingelassen hat. Auch wenn der Unfallhergang im Detail durch die Klägerin mit Nichtwissen bestritten wird, weil der Zeuge L. keinerlei Erinnerungen mehr an den Unfall hat, steht für die Kammer bei lebensnaher Betrachtung des Vorgangs fest, dass der Zeuge L. hier in Kenntnis der Gefahr eines Absturzes das Risiko eigenmächtig eingegangen ist. Unstreitig ist nicht die Anweisung des Beklagten zu 3) erfolgt, dass der Zeuge sich auf die Palette stellen sollte. Mag die Entscheidung auch gemeinsam getroffen worden sein, dass der Beklagte zu 3), der keinen Staplerführerschein besitzt, den Zeugen L., der in die Bedienung des Staplers eingewiesen war, mittels Gabelstapler und ungesicherter Euro-Palette nach oben zu heben. Ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt hier mit Blick auf den Beklagten zu 3) aufgrund der Mitwirkung des unstreitig im Betrieb von Staplern erfahreneren Zeugen L. jedoch aus Sicht der Kammer nicht vor.

2.

36 Selbst wenn man die Verursachung des Unfalls hier durch die Beklagten als grob fahrlässig ansehen will, hat die Klägerin im Ergebnis jedoch keinen Anspruch, da dieser auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs beschränkt ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB VII) und der Versicherte keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten hat. Denn anerkanntermaßen wirkt sich ein Mitverschulden des Versicherten nach § 254 BGB auch auf den originären Anspruch des Sozialversicherungsträgers aus. Die Beweislast dafür, dass der Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen ist, trifft dabei den Sozialversicherungsträger (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07).

37 Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben der Versicherte der Klägerin und der Beklagte zu 3), nachdem der erste Versuch, den Zeugen samt Kanthölzern mittels Gitterkorb nach oben zu fahren misslang, einen erneuten Versuch unter Zuhilfenahme nur einer Euro-Palette unternommen. Auf diese Palette hat sich der Zeuge L. gestellt und ließ sich von dem Beklagten nach oben manövrieren. Dem Zeugen L., der wie bereits mehrfach betont, in die Verwendung des Gabelstaplers eingewiesen war und einen entsprechenden Fahrausweis besaß, war das Risiko eines Hebemanövers ohne Absicherung allein auf einer Euro-Palette bekannt. Dies kann die Kammer bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung der Erfahrung des Zeugen L. als langjährigem Gemeindemitarbeiter und Zugführer der Freiwilligen Feuerwehr, der zudem 2015 unstreitig die Prüfung zur Erlangung des Fahrausweises zum Führen eines Gabelstaplers erfolgreich absolvierte, unterstellen. Wenn er sich jedoch in Kenntnis dieser erheblichen Absturzgefahr eigenmächtig auf die Palette stellt, um die Kanthölzer zu verräumen, so trifft ihn das überwiegende Mitverschulden, hinter das der Tatbeitrag des Beklagten zu 3) völlig zurücktreten würde. Insoweit muss auch erneut erwähnt werden, dass der Beklagte zu 3) in die Nutzung des Gabelstaplers nicht eingewiesen war, was dem Zeugen L. bekannt gewesen sein muss. Die beiden Unfallbeteiligten waren entsprechend nicht nur Arbeitskollegen, sondern, ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz auch Nachbarn. Dass der Beklagte zu 3) in die Nutzung des Gabelstaplers nicht eingewiesen war und daher auch die Risiken des beabsichtigten Manövers nicht hat einschätzen können, konnte dem Zeugen L. daher nicht verborgen geblieben sein.

II.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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