projetos
7 A 10302/26.OVG•Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, 2026-06-11, 7 A 10302/26.OVG
7 A 10302/26.OVGTribunal Administrativo / Division 711 de jun. de 2026
Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens zwar zur Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV führende Sozialleistungen zustünden, er aber diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will und er daher sein Existenzminimum zur Begleichung des Rundfunkbeitrags einsetzen muss. Verfahrensgang vorgehend VG Trier, 19. Januar 2026, 11 K 6126/25.TR, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 7 A 10302/26.OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0611.7A10302.26.OVG.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens zwar zur Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV führende Sozialleistungen zustünden, er aber diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will und er daher sein Existenzminimum zur Begleichung des Rundfunkbeitrags einsetzen muss.
Verfahrensgang
vorgehend VG Trier, 19. Januar 2026, 11 K 6126/25.TR, Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV –.
2 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2023 wurde der Kläger zunächst als Bezieher von Bürgergeld gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 RBStV zuletzt bis zum 30. April 2025 vom Rundfunkbeitrag befreit.
3 Seit dem 1. Mai 2024 bezieht der Kläger Altersrente. Laut Rentenbescheid vom 21. Februar 2025 bezog der Kläger ab dem 1. März 2025 eine monatliche Altersrente in Höhe von 471,64 € und seit dem 1. Juli 2025 von 481,49 €; die Rente seiner Lebensgefährtin beläuft sich auf 600,88 € zuzüglich 27,58 € Zuschlag. Davon haben sie eine monatliche Miete in Höhe von 730,00 € (seit Juli 2025, zuvor 680,00 €) zu tragen. Mit Bescheid vom 4. November 2025 wurde dem Kläger und seiner Lebensgefährtin zudem rückwirkend ab April 2024 bis Juni 2026 Wohngeld in Höhe von zunächst 343,00 € (bis 30. Juni 2024), sodann von 316,00 € (bis 31. Dezember 2024), 345,00 € (bis 30. Juni 2025) und aktuell von 330,00 € bewilligt.
4 Der Kläger stellte am 8. April 2025 unter Vorlage seines Rentenbescheides einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und führte als Grund ein „Einkommen […] unter [dem] Existenzminimum“ an.
5 Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 8. Mai 2025 abgelehnt, was der Beklagte im Wesentlichen damit begründete, dass kein Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt sei. Die bis zum 30. April 2025 laufende Befreiung des Klägers wurde zudem mit Wirkung zum 1. März 2025, auf dieses Datum bezog sich der vorgelegte Rentenbescheid, aufgehoben. Seitdem wird der Kläger als Inhaber der Wohnung *** in *** zu Rundfunkbeiträgen unter der Beitragsnummer *** herangezogen.
6 Der hiergegen erhobene Widerspruch, zu dessen Begründung er auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 – Az. 1 BvR 1089/18 – und seine Einkommensverhältnisse und die seiner Lebensgefährtin unterhalb des Existenzminimums verwies, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2025 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer Befreiung lägen nicht vor, da diese gem. § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV grundsätzlich durch einen Bescheid nachzuweisen seien. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe das Gesetz nicht vor. Eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aufgrund eines besonderen Härtefalls scheide auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2019 (6 C 10/18) aus, da der Kläger trotz nachweislicher Bedürftigkeit nicht von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei.
7 Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts wiederholt und vertieft. Sein Einkommen und das seiner Lebensgefährtin lägen auch einschließlich des Wohngeldes unterhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – bzw. unterhalb des Existenzminimums. Daher läge ein besonderer Härtefall vor. Das Bundesverfassungsgericht habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass gemäß Art. 3 GG für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall allein maßgeblich sei, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne.
8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfasster besonderer Härtefall liege – auch in Anbetracht der klägerseitig angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – in Bezug auf seine Person nicht vor. Die Härtefallregel sei nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass „Einkommensschwäche“ bei einem freiwilligen Verzicht auf den Bezug von Sozialleistungen des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV einen besonderen Härtefall im Sinne der Norm begründe. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
9 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine erstinstanzlich vertretene Auffassung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier laufe den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätzen zuwider. Auf die Frage, ob der Kläger freiwillig auf die Inanspruchnahme von Grundsicherung nach dem SGB XII verzichtet habe, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht an.
10 Der Kläger beantragt,
11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Januar 2026 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 8. Mai 2025 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2025 zu verpflichten, den Kläger ab 1. März 2025 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
12 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
15 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der eine Befreiung des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2025 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV abgelehnt, was auch vom Kläger nicht in Frage gestellt wird.
17 Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Befreiung aus sozialen Gründen, dass der Beitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistung bezieht bzw. zu dem dort erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen kann. Die Voraussetzungen dieser bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit erfüllt der Kläger nicht, weil er keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen bezieht. Einen entsprechenden Bescheid hat er nicht vorgelegt. Der Bezug von Wohngeld ist im Katalog der zur Befreiung führenden Leistungen nicht aufgeführt.
18 Es kommt auch keine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV auf andere Fälle der „Einkommensschwäche“ in Betracht. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 19 ff.; ebenso OVG Nds, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 4 PA 222/19 –, juris Rn. 5). Dafür, dass bei der Formulierung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV die Berechtigten von Leistungen übersehen worden sein könnten, die Ansprüche auf deren Gewährung bewusst nicht geltend machen, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der betreffende Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, juris Rn. 15). Auch der in § 4 Abs. 1 RBStV nicht aufgenommene Bezug von Wohngeld kann daher nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 21; Beschluss des Senats vom 27. August 2020 – 7 D 10269/20.OVG –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 – 2 A 3783/18 –, juris Rn. 18 ff.; SächsOVG, Urteil vom 1. März 2023 – 5 A 104/22 –, juris Rn. 17).
19 II. Auch auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV kann sich der Kläger nicht stützen. Denn ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er aber diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will und er daher sein Existenzminimum zur Begleichung des Rundfunkbeitrags einsetzen muss. Dieser Fall fällt weder unter eine der am Normzweck orientierten anerkannten Fallgruppen noch ist die Anerkennung einer entsprechenden weiteren Fallgruppe geboten.
20 1. Nach § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
21 a. Der Begriff des besonderen Härtefalls wird im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen. Der Wortlaut weist mithin in die Richtung, dass "besondere" Fälle erfasst werden sollen, die beispielsweise in § 4 Abs. 1 RBStV nicht katalogisiert sind oder unter keinen Katalogtatbestand passen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, juris Rn. 17 zu § 6 Abs. 1 und 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RGebStV –).
22 Nach dem Normzweck der Regelung handelt es sich bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 23). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls "unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1", mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht kommt.
23 Dass auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 25), folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, die dem Schutz des Existenzminimums dient. Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu, da Absatz 6 Satz 2 sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend erweist. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 26).
24 b. Davon ausgehend liegt eine solche Fallgestaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen ausgeschlossen sind, weil sie dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 26), oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 27 und – 1 BvR 2513/18 –, juris Rn. 23).
25 Denn aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt der verfassungsrechtliche Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens, wonach ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes Einkommen (Existenzminimum) zur Begleichung des Rundfunkbeitrags nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 25). Für eine Ungleichbehandlung von Personen, die Sozialhilfe i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV erhalten, und Personen, die eine solche Unterstützung nicht erhalten können, aber dennoch über vergleichbare Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen, gibt es keinen sachlichen Grund. Während die nach § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht befreiten Personen nicht auf das ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistung zugreifen müssen und dieses zur Deckung des Lebensunterhaltes einsetzen können, müssten diejenigen Beitragsschuldner, die nicht nach § 4 Abs. 1 RBStV befreit sind, auf ihr geringes Einkommen zurückgreifen. Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit jedoch miteinander vergleichbar. Eine Ungleichbehandlung wäre vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen, da Gründe der Verwaltungspraktikabilität es hier nicht rechtfertigen können, von der Bedürftigkeitsprüfung abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris 26 f.; BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 2513/18 –, juris Rn. 23 f.).
26 2. Die Voraussetzungen einer dieser anerkannten Fallgruppen eines besonderen Härtefalls erfüllt der Kläger nicht. Er selbst macht auch nicht geltend, keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen zu haben oder vom System der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten existenzsichernder Sozialleistungen von vornherein nicht erfasst zu sein. Er beruft sich vielmehr der Sache nach darauf, freiwillig auf entsprechende Leistungen zu verzichten und sich auf den Bezug von Wohngeld zu beschränken, obwohl durch den Bezug von Wohngeld seine Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt werde und er ebenso einkommensschwach wie etwa ein Sozialhilfeempfänger sei und daher aus Gründen der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung eine Härtefallbefreiung erhalten müsse.
27 Hiermit vermag er jedoch nicht durchzudringen. Die vorliegende Konstellation ist nicht als weitere (neue) Fallgruppe eines besonderen Härtefalls anzuerkennen. Gegen eine solche Anerkennung spricht das in § 4 RBStV normierte System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit (a.) und die hierzu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung (b.), sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (c.).
28 a. Zunächst spricht die Gesetzesauslegung gegen die Erfassung des vorliegenden Falls als besonderen Härtefall. Denn die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung des bescheidgebundenen Systems der Befreiungsmöglichkeit in § 4 RBStV die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert, ohne diese wieder einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 21 m.w.N.). Der Sache nach würde jedoch über die hier begehrte weite Auslegung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wieder der Befreiungsgrund der „Einkommensschwäche“ als solcher etabliert, obwohl der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages diesen Befreiungsgrund nach Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Gesetzgebungshistorie eindeutig nicht aufnehmen, sondern im Gegenteil mittels des bescheidgebundenen Systems der Beitragsbefreiung die Notwendigkeit eigener Einkommens- und Vermögensprüfungen der Rundfunkanstalten gerade ausschließen wollte (vgl. SächsOVG, Urteil vom 1. März 2023 – 5 A 104/22 –, juris Rn. 31). Die begehrte Auslegung liefe jedoch darauf hinaus, dass die Rundfunkanstalt in allen Fällen, in denen ein Beitragsschuldner geltend macht, die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV zu unterschreiten, ohne aber diese Sozialleistungen zu beziehen, verpflichtet wäre, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beitragsschuldners selbst zu prüfen.
29 b. Auch die (jüngere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht gegen die Erfassung der vorliegenden Fallkonstellation als Härtefall.
30 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2008 (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1/08 –, juris Rn. 5) und 2011 zu der vorliegenden Fallkonstellation entschieden, dass ein die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigender besonderer Härtefall nicht darin liege, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) (jetzt § 4 Abs. 1 RBStV) zustände, er einen solchen Antrag aber nicht stellen wolle. Angesichts des – oben ausgeführten – Normzwecks, wonach bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen sollte und mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens angestrebt worden sei, könne die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, juris Rn. 21). Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlange erkennbar nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustände, falls sie sie beantragen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht sei. Für die Personen sei die Belastung, die darin bestünde, dass sie die Gebührenbefreiung nicht einzeln, sondern nur als Teil eines "Gesamtpakets" in Anspruch nehmen könnten, überschaubar und in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, juris Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1/08 –, juris Rn. 7).
31 Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht 2019 (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 22 ff., 26) ausdrücklich nur teilweise abgerückt, soweit es die Personen betrifft, die tatbestandlich von § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden, aber die Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen. Damit verbleibt es im Übrigen bei der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass es eindeutig sei, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1/08 –, juris Rn. 5 und Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, juris Rn. 21). Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Beschlüsse vom 27. August 2020 – 7 D 10269/20.OVG –, juris Rn. 6 und vom 14. Januar 2025 – 7 D 10323/24.OVG –, n.v.).
32 Allein aus dem Umstand, dass die vorliegende Fallkonstellation im Rahmen der Entscheidung vom 30. Oktober 2019 nicht streitgegenständlich war und damit für das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar keine Veranlassung bestand, seine entsprechende Rechtsprechung zu überdenken – so der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung –, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Denn dies ändert nichts daran, dass seine Rechtsprechung insoweit weiterhin fortbesteht. Im Übrigen hätte es nahegelegen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechungsänderung nicht ausdrücklich auf eine Fallkonstellation beschränkt, sondern im Hinblick auf Art. 3 GG insgesamt aufgibt, wenn es auch den Fall der unterlassenen Beantragung von Sozialleistungen als Härtefall ansehen würde.
33 c. Auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet im Lichte des Art. 3 GG keine Abkehr von dieser Rechtsprechung. Denn die unterschiedliche Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation und den von § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Fällen hat einen sachlichen Grund (aa.) und verstößt auch nicht gegen die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Vorgaben (bb.).
34 aa. Wie ausgeführt muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen nicht zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen eingesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Ferner gebietet Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher, bei wesentlich gleichen Personenkreisen dem einen Personenkreis eine Begünstigung zu gewähren, dem anderen Personenkreis die Begünstigung hingegen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 21).
35 Gemessen an diesen Vorgaben ist jedoch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Personen, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV wegen des Bezugs der dort genannten Sozialleistungen von der Beitragspflicht zu befreien sind und der Rundfunkbeitragspflichtigen, die im Falle der Bedürftigkeit eine in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistung beziehen könnten, von deren Beantragung aber absehen, nicht gegeben und auch der Schutz des Existenzminimums vermag in diesen Fällen die Annahme eines Härtefalls nicht zu rechtfertigen. Vielmehr beruht die Schlechterstellung gegenüber den nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht befreiten Personen – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat – auf einem sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
36 Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer aus eigenem Entschluss trotz Vorliegens der Voraussetzungen auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, so ist das Festhalten an dem gewählten gesetzlichen Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit, das der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine mit schwierigen Berechnungen verbundene Bedürftigkeitsprüfung erspart (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 28 und – 1 BvR 2513/18 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 21 und 27), nicht unbillig. Denn die betroffenen Personen müssten lediglich einen Antrag auf Gewährung dieser Leistungen stellen, um ihr Existenzminimum sicherzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. August 2020 – 7 D 10269/20.OVG –, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 5. August 2022 – 2 S 1214/22 –, juris Rn. 12; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. März 2025 – 6 O 33/24 –, juris; HambOVG, Beschluss vom 28. März 2022 – 5 Bf 226/21.Z –, juris Rn. 13 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 D 39/21 –, juris Rn. 9 ff.). Der Rundfunkteilnehmer hat es in diesem Fall mithin selbst in der Hand, durch einen entsprechenden Antrag auf Sozialleistungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu bewirken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 – 2 A 2434/21 –, juris Rn. 12; OVG Nds, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 LA 286/19 –, juris Rn. 6). Dies unterscheidet ihn von demjenigen, dessen Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist, und daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 LA 286/19 –, juris Rn. 6). Aus diesen Gründen entspricht es der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen sind (OVG Nds, Beschluss vom 12. Mai 2025 – 8 LA 139/24 –, juris Rn. 29 und Beschluss vom 21. Februar 2020 – 4 PA 222/19 –, juris Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 27. August 2020 – 7 D 10269/20.OVG –, juris Rn. 6 und Beschlüsse vom 12. Dezember 2024 – 7 A 11038/23.OVG – und 14. Januar 2025 – 7 D 10323/24.OVG –, beide n.v; VGH BW, Beschluss vom 5. August 2022 – 2 S 1214/22 –, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. März 2025 – 6 O 33/24 –, juris; HambOVG, Beschluss vom 28. März 2022 – 5 Bf 226/21.Z –, juris Rn. 13 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 D 39/21 – juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 2 E 214/21 –, juris Rn. 11).
37 bb. Diese Rechtsauffassung verstößt auch nicht gegen vom Bundesverfassungsgericht (vermeintlich) aufgestellte Grundsätze. Der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nichts dafür zu entnehmen, dass abgeleitet aus Art. 3 GG generell ein Einkommen unter dem Existenzminimum einen Härtefall begründet mit der Folge, dass die Frage, ob der Kläger freiwillig auf die Inanspruchnahme von Grundsicherung nach dem SGB XII verzichtet hat, unerheblich wäre.
38 Soweit der Kläger seine Rechtsauffassung darauf stützt, nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts sei „maßgeblich allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 27), gibt er diese Aussage unvollständig und damit inhaltsverzerrend wieder.
39 Denn das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Kläger angeführten Entscheidung an dieser Stelle vollständig ausgeführt, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall unabhängig davon gelte, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfalle, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfülle, oder aber einer Personengruppe angehöre, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst habe. Maßgeblich sei allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne. Ob das der Fall ist, sei im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 27).
40 Diesen Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht – in Kenntnis und Wiedergabe der nur teilweisen Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Härtefallklausel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 12) – entgegen der fortbestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Fallkonstellation eine gleichheitswidrige Behandlung sieht. Vielmehr bezieht sich die Aussage, dass maßgeblich allein sei, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne, auf den vorhergehenden Satz. In diesem führt das Bundesverfassungsgericht – wie oben bereits wiedergegeben – ausdrücklich aus, dass seine Rechtsprechung zu Art. 3 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall unabhängig davon gelte ob der – auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits anerkannte – Fall vorliegt, in dem ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt oder den der Entscheidung zugrunde liegenden (neuen) Fall betrifft, dass der Betroffenen einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Auf diese beiden Fälle bezieht sich sodann die Aussage, dass es unerheblich ist, welche Fallgruppe vorliegt, sondern allein maßgeblich ist, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Der Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht in Abkehr von der bisherigen einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf die Einkommensschwäche abstellt und auch einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand zugeordnet werden sollten. Denn für diese Personengruppe entstehen durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit im Grundsatz keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten, denen durch eine Härtefallregelung begegnet werden müsste. Hätte das Bundesverfassungsgericht auch hierin eine gleichheitswidrige Behandlung gesehen, so hätte es nahegelegen, dass es dies in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich festgestellt hätte.
41 Nichts anderes folgt aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung, wonach die dortige Beschwerdeführerin für eine Härtefallbefreiung auch nicht vorrangig Leistungen nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – in der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung beantragen und in Anspruch habe nehmen müssen. Diese vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfassten Vorschriften sähen vor, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, gegebenenfalls als Darlehen, geleistet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 26). Denn der Entscheidung lag gerade eine Fallkonstellation zugrunde, die der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der vorrangigen Beantragung und Inanspruchnahme der von § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfassten Leistung. Genau darin unterscheidet sich dieser Fall jedoch von dem vorliegenden, der dem Grunde nach von § 4 Abs. 1 RBStV erfasst ist und der Betroffene mithin auf das bescheidgebundenen System verwiesen werden kann.
42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
44 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die hier zu entscheidende Frage ist durch die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus oben genannten Gründen hinreichend höchstrichterlich geklärt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.