LG Trier 5. Strafkammer, 2026-06-17, 5 Qs 51/26

5 Qs 51/26Tribunal Cantonal17 de jun. de 2026

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LG Trier 5. Strafkammer — 5 Qs 51/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: 5 Qs 51/26

ECLI: ECLI:DE:LGTRIER:2026:0617.5QS51.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 7. April 2026 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 17. März 2026 dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden notwendigen Auslagen der Wahlverteidigerin … auf 2.219,87 € festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1 Die Staatsanwaltschaft Trier führte gegen den ehemals Angeklagten B... ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der ehemals Angeklagte wurde am 14. März 2025 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Trier – Ermittlungsrichter – gemäß §§ 128, 115 StPO vorgeführt. Er benannte die Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin. Diese nahm an der Haftvorführung teil und wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 14. März 2025, 35b Gs 962/25, beigeordnet. Nachdem das Amtsgericht Trier den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen hatte, erhob die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 6. Mai 2025 Anklage bei dem Amtsgericht – Strafrichter – Wittlich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2, 52 StGB. Die Hauptverhandlung fand am 14. Juli 2025 sowie, nach Aussetzung, erneut am 22. September 2025 statt. Der ehemals Angeklagte B... wurde mit Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 22. September 2025, 34 Ds 8044 Js 8812/25, freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

2 Am 22. August 2025 trat der ehemals Angeklagte seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz an die Beschwerdeführerin ab. Diese beantragte sodann die Festsetzung der notwendigen Auslagen in Gesamthöhe von 2.219,87 € inkl. USt. hierunter 110,04 € netto gemäß Ziffer 7003 VV Fahrtkosten und gemäß Ziffer 7005 VV 50,- € netto Abwesenheitsgeld für die Teilnahme an der Haftvorführung sowie jeweils 79,80 € netto Fahrtkosten nach Ziffer 7003 für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen. Zudem wurde die nach Ziffer 7008 VV zu erstattende USt. entsprechend auf 354,43 € berechnet.

3 Nach Anhörung der Bezirksrevisorin teilte diese am 10. Dezember 2025 sowie am 10. Februar 2026 mit, dass das Abwesenheitsgeld auf 30,- €, die Fahrtkosten zur Teilnahme an der Haftvorführung in Trier auf 34,44 € zu kürzen und die weiteren Fahrtkosten vollumfänglich zu streichen seien. Die USt. sei entsprechend auf 305,95 € zu reduzieren. Insgesamt seien die Auslagen daher nur in Höhe von 1.916,19 € zu erstatten.

4 Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. März 2026 hat das Amtsgericht Wittlich die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.916,19 € festgesetzt und die Erstattungsfähigkeit im Übrigen verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beauftragung einer auswärtigen Rechtsanwältin sei hier nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO gewesen. Daher seien die Auslagen nur für einen am Wohnort des Angeklagten bzw. am Gerichtsort der Verhandlung ansässigen Rechtsanwalt zu erstatten, weswegen die durch die Bezirksrevisorin genannten Kürzungen vorzunehmen gewesen seien. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2026 zugestellt.

5 Gegen diesen wendet sie sich mit ihrer am 7. April 2026 bei Gericht eingegangen sofortigen Beschwerde, hinsichtlich deren Begründung auf Bl. 220–221 d.A. Bezug genommen wird.

II.

6 Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 17. März 2026 ist zulässig. Insbesondere ist sie der gemäß §§ 464b Satz 3, 304 Abs. 1, 311 Abs. 1 StPO sowie § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte Rechtsbehelf und wahrt die vorgeschriebene Zweiwochenfrist (§§ 311 Abs. 2, 464b S. 4 StPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über der Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO von 300,- €, da die Nichtfestsetzung eines Betrages in Höhe von 303,68 € gerügt wird.

7 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die im Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin angesetzten Auslagen sind vollumfänglich erstattungsfähig.

8 Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. 91 Abs. 2 ZPO werden die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers nur erstattet, wenn dessen Zuziehung notwendig war (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 464a Rn. 12). Dies war hier im Ergebnis der Fall.

9 Dabei begründet insbesondere das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertrauensverhältnis nicht immer die Notwendigkeit der Zuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers. Das besondere Vertrauen des ehemals Angeklagten zu der Verteidigerin ist nämlich in der Regel ohne Bedeutung. Eine Ausnahme kann bei schwerwiegenden Vorwürfen gelten, oder wenn der Tatvorwurf massiv in die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Angeklagten eingreifen kann (Schmitt/Köhler, StPO, a.a.O.). Eine solche Ausnahme war hier vorliegend zumindest bei der Haftvorführung gegeben. Dieser lag die Beantragung eines Haftbefehls wegen des Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung zugrunde, welche mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bedroht und damit als ein schwerwiegender Tatvorwurf einzuordnen ist. Bereits aus diesem Grund war die Zuziehung der im besonderen Vertrauen des ehemals Angeklagten stehenden Verteidigerin notwendig i.S.d. § 91 ZPO.

10 Die streitigen Auslagen sind zudem aufgrund der Bestellung der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin zu ersetzen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Auslagen eines bestellten Verteidigers immer erstattungsfähig sind (u.a. OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 1 Ws 770/13). Grundlage dessen ist, dass der bestellte Verteidiger die Verteidigung grundsätzlich selbst zu führen hat, was insbesondere die persönliche und ununterbrochene Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 BvR 813/99 = NJW 2001, 1269). Ihm wird im Gegenzug für die umfassende Inanspruchnahme eine Vergütung und Erstattung der Auslagen zugesprochen, die auch die Reise- und Abwesenheitskosten umfasst (vgl. BVerfG a.a.O.). Zwar kommt dem Verteidiger ein Wahlrecht zu, ob er die Auslagenerstattung als Pflichtverteidiger von der Staatskasse oder die Erstattung der Auslagen eines Wahlverteidigers von dem Mandanten verlangt und dieser einen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse geltend macht. Auch gibt es, worauf die Bezirksrevisorin zutreffend hingewiesen hat, keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Wahlverteidiger nicht schlechter gestellt werden darf als der Pflichtverteidiger. Jedenfalls aber in dem Fall, in dem ein auswärtiger Verteidiger als Pflichtverteidiger gemäß § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO zu bestellen gewesen wäre, sind die Mehrkosten der auswärtigen Residenz zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 Ws 14/17; Schmitt/Köhler, § 464a Rn. 12). Dies gilt umso mehr, als der auswärtige Verteidiger auch tatsächlich als Pflichtverteidiger bestellt worden ist. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 14. März 2025, 35b Gs 962/25 als Pflichtverteidigerin bereits im Ermittlungsverfahren bestellt. Mangels Aufhebung nach § 143 Abs. 2 StPO endete die Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 Alt. 2 StPO mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Wittlich vom 22. September 2025, die am 30. September 2025 eintrat. Mithin wurde sie sowohl im Rahmen der Haftvorführung, als auch bei der Hauptverhandlung als Pflichtverteidigerin tätig, weswegen die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind.

11 Die zu erstattenden Auslagen bemessen sich für die Reisekosten nach Ziffer 7003 VV und für das Abwesenheitsgeld nach Ziffer 7005 VV und sind in der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden. Die gemäß Ziffer 7008 VV zu erstattende Umsatzsteuer ist entsprechend auf die geltend gemachte Höhe anzuheben.

III.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

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