OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, 2026-01-28, 8 U 12/25

8 U 12/25Tribunal Superior / Civil Chamber 828 de jan. de 2026

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OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat — 8 U 12/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-28

Aktenzeichen: 8 U 12/25

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0128.8U12.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) und die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2025, Aktenzeichen 4 O 319/20, werden verworfen.

Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 135.622,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin begehrt im Wege der offenen Teilklage gegen die aus den Beklagten zu 1) und 2) bestehende Erbengemeinschaft Zahlungen auf einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater, dem zwischen dem 22. und 23. Dezember 2018 in Kaiserslautern verstorbenen … (nachfolgend „Erblasser“).

2 Der Erblasser hatte die Klägerin mit eigenhändigem Testament vom 7. Juni 2012 enterbt und die Beklagten zu 1) und zu 2) als Erben zu je 1/2 eingesetzt (LGA 408). Die Ehefrau des Erblassers, Frau … (nachfolgend: „Vorverstorbene“), war bereits am 21. Dezember 2008 verstorben. Sie hatte den Erblasser mit Testament vom 11. August 2004 als nicht befreiten Vorerben eingesetzt und die Beklagten als Nacherbinnen zu je 1/2; die Klägerin war auch von der Vorverstorbenen enterbt worden. Ihren Pflichtteil nach der Vorverstorbenen hatte die Klägerin gegenüber dem Erblasser klageweise geltend gemacht; insofern wurde ihr vom Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 11. April 2014 ein Betrag von 35.160,52 € zugesprochen (Az.: 3 O 165/1, LGA 594 ff.). Die Vorverstorbene hatte die Beklagte zu 2) zur Testamentsvollstreckerin bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht – Kaiserslautern vom 17. Oktober 2022 (Az.: 1 VI 179/09, dort Bl. 428, bekanntgegeben gem. ZU Bl. 432 am 19. Oktober 2022) wurde sie aus dem Amt entlassen. Der Beschluss wurde durch den Senat mit Beschluss vom 24. November 2022 unter dem Az.: 8 W 101/22 im Bezug auf die Entlassung aufrechterhalten.

3 Der Nachlass des Erblassers ist nicht auseinandergesetzt und im Einzelnen streitig. Zahlungen auf den mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (LGA 413) bzw. 26. März 2019 (LGA 410 ff.) geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach dem Erblasser haben die Beklagten nicht geleistet.

4 Die Klägerin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 angekündigt, zu beantragen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 170.648,80 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.04.2019 zu zahlen (LGA 363 f.). Mit Schriftsatz vom 29. März 2021 (LGA 901) erweiterte sie die Klage in der Hauptsache auf einen Betrag von 172.567,11 €.

5 Nachdem die Beklagte zu 2) sich mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021selbst in ihrer damaligen Funktion als Testamentsvollstreckerin den Streit verkündete (LGA 1244 ff.), trat diese dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 auf Beklagtenseite bei (LGA 1254).

6 Im Termin vom 10. September 2021 (LGA 1346 ff.) schlossen die Parteien einen Teilvergleich über die in der Klageschrift auf § 2124 BGB gestützten Ansprüche in Höhe von „rund 62.000.- €“ (LGA 1347) sowie die dort begehrte Ausgleichung für Unterstützungsleistungen in der Zeit vom 28. November 2015 bis 21. Dezember 2018 nach § 2057a BGB in Höhe von 69.379.- € (LGA 1347). Danach sollte zur Abgeltung dieser Positionen ein Betrag von 21.200.- € bezahlt und der Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt werden, was nach erfolgter Zahlung mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 sodann auch geschah (LGA 1734).

7 Mit Schriftsatz vom 19. April 2022 erhob die Streithelferin (“beantrage ich als Testamentsvollstreckerin (...) “ Drittwiderklage, gerichtet auf Feststellung: „der Nachlass der Frau … geb. am …, verst. am … wurde nicht Teil des Nachlass des Herrn …, geb. am …, verst. am …. “ (LGA 1791). Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 beantragte die Streithelferin - aufgrund der Beendigung der Testamentsvollstreckung - Wertfestsetzung bzgl. dieser Zwischenfeststellungswiderklage und stellte Kostenantrag (LGA 1839).

8 Im Termin vom 27. Januar 2023 (LGA 1852 ff.) erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von weiteren 12.255,08 € für erledigt. Die Beklagte zu 1) schloss sich der weiteren Teilerledigungserklärung noch im Termin an. Sie erkannte zudem die Klageforderung in Höhe von 139.012,08 € zzgl. der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2019 mit der Maßgabe an, dass die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt wird (LGA 1854). Die Beklagte zu 2) beantragte Klageabweisung (LGA 1854) sowie im Nachgang mit Schriftsatz vom 7. März 2023 noch die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass (LGA 1894).

9 Im Termin vom 11. August 2023 (LGA 1917 ff.) stellte die Klägervertreterin die Anträge aus dem Schriftsatz vom 8. August 2023 (“Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 139.112,03 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.04.2019 zu zahlen.“ ). Der Vertreter der Beklagten zu 1) erklärte*„Das Anerkenntnis gemäß des Antrags Ziffer 1.) vom Klägerschriftsatz vom 08.08.2023.“* . Die Beklagte zu 2) stimmte im Termin noch der Teilerledigungserklärung über 12.255,08 € vom 27. Januar 2023 zu. Im Übrigen beantragte sie, die Klage abzuweisen (LGA 1914). Sie stellte zudem den Antrag „gemäß ihrem Schriftsatz vom 19.04.2022 den dortigen Antrag hinsichtlich der Zwischenfeststellungswiderklage“ (LGA1918).

10 Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 (LGA 1945 ff.) beantragte die Beklagte zu 2) dann :

11 „Es wird festgestellt, dass der Nachlass der Frau …, geb. …, verstorben … in …, insbesondere

12 Immobilie …, Landwirtschaftsfläche …. , 1020 m² zu 50 %, Gesamtwert 867 €

13 Bargeld in Euro im … 12.075 €

14 Bargeld in DM 4110 DM entsprechend 2.251,54 €

15 Bargeld in DM 13.270 DM entsprechend 6.784,84 €

16 Geldinstitute

17 Forderungen gegen Stadtsparkasse …

18 a) … Auflösungsbetrag 7.015,61 €

19 b) … bzw. … Betrag 50.075 €

20 c) … Anteil 1/2 Betrag 55.976 €

21 g) …. 150 Wert 12.997 €

22 h) … 330

23 i) … 130

24 j) … Betrag 500.00 €

25 Forderungen gegen Landesbank …

26 … bzw. … Inhalt Aktien

27 b) …

28 c) …

29 d) …

30 e) …

31 f) …

32 g) …

33 h) …

34 Forderungen gegen Kreissparkasse …

35 a) Sparbuch … mit 55,04 €

36 b) Sparbrief … mit 5,-€

37 c) Sparbrief … Anteil 50 % Wert 22.425,00 €

38 d) Sparbrief … mit 6.150,00 €

39 e) … Anteil 50 % Wert 22775,58 €

40 f) … Wert 13.593,93 €

41 g) … Mietkaution

42 h) … Wert 22.807,80

43 i) …

44 J) …

45 k) … 20.000 €

46 Forderungen gegen Volksbank …

47 a) … Wert 1659,27,- €

48 b) … Anteil 1/2 im Dez. 2018 Wert 50.478,08 €

49 c) VoBa … Anteil 1/2 Wert 16.745,05 €

50 d) … Wert 19.698 € 1

51 e) … Wert 15.474 1

52 f) …

53 g) … 500 €

54 Forderungen gegen Hypovereinsbank

55 1/2 a) Nr. … Wert 3.733,33 €

56 b) Sparkonto.-Nr. … Wert 55 €

57 c) … Wert 2008: 2.847 €

58 - … Versicherung Lebensversicherung Privatrente, Wert 39.998,97 €

59 sowie der Pkw VW Polo … ersetzend … Punto

60 nicht zum Nachlass des Erblassers … gehören.“.

61 Die Klägerin beantragte, die Zwischenfeststellungswiderklagen abzuweisen (LGA 1957).

62 Die Beklagte zu 1) wurde mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 16. November 2024 unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass verurteilt, an die Klägerin 139.012,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. seit dem 26.04.2019 zu zahlen (LGA 2041 f.). Das Teil-Anerkenntnisurteil wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2025 (LGA 2058 f.) im Passivrubrum dahingehend gem. § 319 ZPO berichtigt, dass es bei der Beklagten zu 3) statt „als Testamentsvollstreckerin“ richtig „als ehemalige Testamentsvollstreckerin“ heißt. Mit weiterem Berichtigungsbeschluss des Senats vom 27. Januar 2026 in der Sache 8 U 74/24 wurde Ziff. 1 des Urteilstenors gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt „139.012,03 €“ richtig „139.112,03 €“ zu heißen hat. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Teil-Anerkenntnisurteil wurde mit Beschluss des Senats vom selben Tag zum Aktenzeichen 8 U 74/24 verworfen, da es an der erforderlichen materiellen Beschwer der Beklagten zu 2) im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO fehlte.

63 Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2025 hatte die Beklagte zu 2) zudem die Zwischendrittfeststellungswiderklage - für die Erbengemeinschaft - zurückgenommen (LGA 2055).

64 Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) mit dem angefochtenen Schlussurteil vom 21. Februar 2025 verurteilt wie folgt (LGA 2064 ff.):

65 1. Die Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 125.294,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.04.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) gemäß dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.11.2024 in Höhe von 125.294,13 € in Gesamtschuld mit der Beklagten zu 2) erfolgt. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

66 2. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.

67 Das Schlussurteil wurde der Beklagten zu 2) am 24. Februar 2025 zugestellt (LGA zu 2103).

68 Mit dem der Beklagten zu 2) am 25. März 2025 zugestellten Beschluss vom 24. März 2025 (LGA 2117 ff.) wurde das Schlussurteil nach § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

69 „Unter Ziff. 1: Die Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 135.622,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 26.04.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) gemäß dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.11.2024 in Höhe von 135.622,80 € in Gesamtschuld mit der Beklagten zu 2) erfolgt. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.“.

70 Die Beklagte zu 2) wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung sowie die Abweisung ihres Feststellungsantrages. Sie beantragt mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 (Bl. 127, 137 LGA),

71 das Schlussurteil vom 21.2.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

72 Die Berufungsbegründung ging am 12. Juni 2025 um 00:00:20 Uhr ein (Bl. 127 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, eingegangen am 00:31:24 Uhr, hat die Beklagte zu 2) Wiedereinsetzung beantragt (Bl. 133 d.A.) und dies damit begründet, dass gemäß der im Rahmen der Akteneinsicht bekannt gewordenen Verfügung auf Bl. 46 der zweitinstanzlichen Akte die Zustellung des erstinstanzlichen Schlussurteils bereits am 21. Februar 2025 erfolgt sein soll. Sie habe deswegen den Zustellnachweis über die tatsächlich am 24. Februar 2025 erfolgte Zustellung heraussuchen müssen, was einige Sekunden in Anspruch genommen und den Ausschlag für die Übermittlung statt bis 23:59 Uhr um 0:00 Uhr gegeben habe. Sie meint, ein Verschulden bei dem an Perfektion ausgerichteten Arbeiten sei nicht ersichtlich. Den Berufungsbegründungsschriftsatz hat die Beklagte zu 2) am 13. Juni 2025 um 13:15:11 Uhr nochmals eingereicht (Bl. 137 ff. d.A.).

73 In der Sache rügt sie, das Landgericht gehe fehlerhaft von einem Nettonachlass von 826.382,24 € aus, weil es die Nachlassmasse unzutreffend nicht um den Wert der Erbschaft gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Kaiserslautern aus dem Jahr 2014 (3 O 165/11) bereinigt sowie Passiva und klägerseits erhaltene Schenkungen von 139.000.- € unberücksichtigt gelassen habe (Bl. 127 ff. d.A.).

74 Die ehemalige Testamentsvollstreckerin hat sich mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 (Bl. 120 d.A.) ebenfalls gegen das erstinstanzliche Urteil gewendet und beantragt,

75 das Schlussurteil des Landgericht Kaiserslautern zu Az. 3 O 319/20 vom 21.02.2025 aufzuheben und die Klage im Umfang des Urteils Landgericht Kaiserslautern Az. 3 O 165/11 abzuweisen.

76 Sie meint, dass eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege, da die Pflichtteilsberechnung auch Vermögenswerte aus dem Nachlass der Vorverstorbenen enthalte, über den aber bereits durch das Landgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 3 O 165/11 rechtskräftig entschieden sei.

77 Die Klägerin beantragt,

78 die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen

79 Sie verteidigt das Urteil als zutreffend und hält die Berufung der Streithelferin, die gar keine Testamentsvollstreckerin mehr sei, für verfristet.

80 Mit Beschlüssen vom 3. Dezember 2025 (Bl. 157 ff. bzw. 163 ff. d.A.) wurde die Beklagte zu 2) - auch als vormalige Testamentsvollstreckerin - auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufungen als unzulässig hingewiesen.

81 Hierzu hat die Beklagte zu 2) - auch als ehemalige Testamentsvollstreckerin - im Schriftsatz vom 15. Januar 2026 (Bl. 175 ff. d.A.) nochmals Stellung genommen.

II.

82 Es fehlt an einem zulässigen Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung.

83 Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 24. Februar 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. Februar 2025 ist nicht fristgerecht innerhalb verlängerter Frist (bis zum 11. Juni 2025) begründet worden (§ 520 Abs. 2 ZPO). Ausweislich des Prüfvermerkes vom 12. Juni 2025 (00:05:20 Uhr) ging der Berufungsbegründungsschriftsatz erst am 12. Juni 2025 um 00:00:20 Uhr und damit nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist ein. Die Berufungsschrift vom 24. März 2025 enthält keine Begründung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO kann der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die versäumte Frist zur Begründung der Berufung nicht gewährt werden, denn die Fristversäumung beruht auf einem nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden der sich selbst vertretenden Beklagten zu 2).

84 Die Berufung der Streithelferin vom 28. April 2025 ist nach Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes durch Entlassung im Jahr 2022 gemäß § 2227 BGB und dem damit einhergehenden Verlust der Parteifähigkeit kraft Amtes unwirksam. Zur weiteren Begründung wird auf die Hinweise des Senats vom 3. Dezember 2025 verwiesen.

85 Soweit die Beklagte zu 2) in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2026 meint, bei der Berechnung der versäumten Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO sei der am 25. März 2025 zugestellte Beschluss des Erstgerichts vom 24. März 2025, mit dem das angefochtene Urteil gemäß § 319 ZPO berichtigt wurde, fehlerhaft unberücksichtigt geblieben, führt dies aus mehreren Gründen zu keiner abweichenden Bewertung.

86 Denn ein derartiger Berichtigungsbeschluss hat bereits wegen seiner auf den Zeitpunkt der Verkündung zurückreichenden Wirkung auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO 36. Aufl. § 520 Rn. 6 iVm § 517 Rn. 6 mvwN; grundlegend BGH, Urteil vom 09.12.1983 - XII ZR 21/83, NJW 1984, 1041). Hinzu kommt weiter, dass die Berufungsbegründungsfrist selbst bei Beginn (erst) ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nur bis zum 26. Mai 2025 gelaufen wäre, während hier bereits eine darüber hinausreichende Verlängerung bis zum 11. Juni 2025 gewährt worden war.

87 Auch der (wiederholte) Hinweis auf das gemäß Bl. 46 d.A. fehlerhaft mit dem „21.02.2025“ angegebene Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils geht fehl. Es handelt sich insoweit um einen - von der Serviceeinheit des Senats - vorgefertigten Vermerk in der gerichtsinternen, den Parteien nicht bekannt gegebenen Verfügung des Senatsvorsitzenden, dem ersichtlich keinerlei Relevanz für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 11. Juni 2025 nach bereits zweifach erfolgter Verlängerung zukommt.

88 Soweit im Hinblick auf die nicht mehr vorhandene Parteirolle der ehemaligen Testamentsvollstreckerin aufgrund der im Spätjahr 2022 erfolgten Entlassung aus dem Amt offenbar Zweifel an der sich daran knüpfenden Rechtsfolge geäußert werden (“Wegen der interpartes Wirkung bestehen formelle Bedenken an der omni- Wirkung der Entscheidung.“ ), kann dies nicht nachvollzogen werden. Mit der Entlassung verliert der Testamentsvollstrecker nicht nur seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, sondern auch seine Stellung als Partei kraft Amtes und die Erben erlangen die Prozessführungsbefugnis zurück (vgl. nur BeckOGK/Tolksdorf, BGB 01.01.2026 § 2225 Rn. 29). Damit korrespondiert im Übrigen der eigene Vortrag der Beklagten zu 2) im erstinstanzlichen Verfahren, wo sie im Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 (LGA 1843) hinsichtlich der von ihr als Testamentsvollstreckerin erhobenen Widerklage mit Blick auf die Beendigung der Testamentsvollstreckung konstatiert hat: „Die Partei der Zwischenfeststellungsklage entfiel.“

III.

89 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO; bleibt eine sowohl von der Hauptpartei, als auch einem Nebenintervenienten eingelegte Berufung - wie hier - erfolglos, hat die prozessführende Hauptpartei die Kosten zu tragen (Zöller/Herget, ZPO 36. Aufl. § 101 Rn. 5).

90 Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 GKG.

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