OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 2025-07-24, 1 U 147/24

1 U 147/24Tribunal Superior / Câmara Civil I24 de jul. de 2025

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OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat — 1 U 147/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-24

Aktenzeichen: 1 U 147/24

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2025:0724.1U147.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Nr 6 AStB, § 14 Nr 2 AStB

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.09.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 4 O 99/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit der Stellungnahme bis zum 14.08.2025 .

Gründe

1 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten aus dem gegenständlichen Gebäude-Versicherungsvertrag geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, inwieweit der Kläger die Höhe des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs hinreichend dargetan und nachgewiesen hat, wobei der Kläger gegenüber der Beklagten allenfalls einen Anspruch in Höhe des Zeitwerts geltend machen kann, wohingegen ein Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze nicht besteht. Jedenfalls aber ist ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nach § 14 Nr. 2 AStB 87 wegen versuchter arglistiger Täuschung verwirkt. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

2 Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor.

3 Im Einzelnen gilt Folgendes:

4 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger über das grds. für seinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse verfügt. Denn das Feststellungsinteresse ist lediglich Voraussetzung eines der Feststellungsklage stattgebenden, nicht aber eines sie aus materiell-rechtlichen Gründen abweisenden Urteils. Eine unbegründete Feststellungsklage wird daher auch dann als unbegründet abgewiesen, wenn sie mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16; Senat, Beschluss vom 24.11.2020, Az. 1 U 181/19).

5 2. Weiter kann dahinstehen, ob die Beklagte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 24.01.2017 wirksam wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger im Rahmen des Abschlusses des Versicherungsvertrages angefochten hat, wobei der Senat vorläufig zu der Auffassung tendiert, dass eine etwaige Anfechtung jedenfalls nicht an der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1, 2 BGB scheitert. Denn maßgebend für den Beginn der Anfechtungsfrist ist, dass der Getäuschte die arglistige Täuschung und den daraus folgenden Irrtum tatsächlich positiv erkannt hat; der bloße Verdacht, getäuscht worden zu sein, reicht ebenso wenig aus wie fahrlässige Unkenntnis oder Kennenmüssen (BGH BeckRS 2011, 28293; OLG Saarbrücken RuS 2019, 517). Der Getäuschte ist auch nicht gehalten, Verdachtsmomenten durch eigene Nachforschungen nachzugehen (BGH WM 1973, 751). Er muss nicht nur die Unrichtigkeit der Angaben kennen, sondern auch den Umstand, dass die Angabe des Anderen wider besseres Wissen erfolgt ist.

6 Eingedenk dessen lag eine hinreichend sichere Kenntnis der Beklagten im vorliegenden Fall indes erst am 16.09.2016 – wie von der Beklagten selbst eingeräumt – vor. Eine frühere Kenntnis, welche der Kläger nachzuweisen hätte (BGH NJW 1992, 2346; OLG Hamm, BeckRS 2013, 21260), steht hingegen nicht fest. Die Beklagte selbst hat noch im Rahmen der Klageerwiderung vom 02.05.2016 die seitens des Klägers vorgetragene Denkmaleigenschaft des Gebäudes als „Informationsversehen“ bezeichnet, was den Schluss darauf zulässt, dass die Beklagte noch zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um ein denkmalgeschütztes Gebäude. Eine Kenntnis der Beklagten ergibt sich auch nicht hinreichend sicher aus dem Gutachten des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen und Zeugen … (vgl. Anlage BLD47). Zwar ist in diesem Gutachten vom Februar 2014 auf der dortigen Seite 5 der Hinweis vermerkt: „Das Gebäude steht unter Denkmalschutz.“ Dass der Beklagten danach bereits mit Überlassung des vorgenannten Gutachtens eine etwaige Falschangabe des Klägers im Versicherungsantrag ebenso bekannt war wie der weitere Umstand, dass die fehlerhafte Angabe wider besseres Wissen erfolgt ist, ergibt sich aus der Überlassung des Gutachtens hingegen nicht.

7 3. Unabhängig von der Frage, ob ein Versicherungsfall i.S.d. § 1 Nr. 1, 3 AStB 87 feststeht, hat der Kläger bislang jedenfalls den Umfang eines etwaigen, von der Beklagten zu erstattenden Schadens nicht nachgewiesen. Die Zahlung der Neuwertspitze kann der Kläger dabei vorliegend unter keinen Umständen geltend machen.

8 a) Gemäß § 11 Nr. 1 b) AStB 87 ersetzt die Beklagte bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungswerts erhöht wird. Ist der Neuwert der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen (§ 11 Nr. 6 a) AStB 87). Zur Berechnung des Zeitwertschadens werden bei beschädigten Sachen dabei die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.

9 Es handelt sich hierbei um eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel (BGH NJW-RR 2007, 608). Die Sicherstellung festzustellen erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Dementsprechend bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen (BGH NJW-RR 2004, 753). Der Abschluss eines Bauvertrags mit einem leistungsfähigen Unternehmer genügt, wenn die Möglichkeit einer Rückgängigmachung des Vertrags nur eine fernliegende ist und – sofern erforderlich – eine Baugenehmigung vorliegt (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010, Az. 9 U 136/08, Juris).

10 b) Eingedenk dessen hat der Kläger die Voraussetzungen, unter denen er die Neuwertspitze geltend machen könnte, nicht dargetan.

11 Einen Bauvertrag hat der Kläger nicht vorgelegt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Firma … AG sei von ihm mit der Durchführung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen beauftragt worden, so handelt es sich bei der … AG indes unstreitig um eine Versicherungsmaklerin, welche auch nach dem Vortrag des Klägers die Arbeiten nicht selbst, sondern mit Hilfe von – nicht näher bezeichneten – Subunternehmern vorgenommen habe. Eine sichere Beauftragung solcher Subunternehmer ist nicht dargetan.

12 Soweit der Kläger vorträgt, das Gebäude sei binnen drei Jahren in gleicher Art und Güte wieder aufgebaut worden, ist bereits der eigene Vortrag des Klägers in sich widersprüchlich und darüber hinaus durch die von dem Kläger benannten Zeugen nicht belegt worden. Gegen den Vortrag des Klägers spricht bereits das Schreiben seiner vormaligen Bevollmächtigten vom 31.10.2013 (Anlage BLD23), wonach zu diesem Zeitpunkt – danach mehr als drei Jahre nach dem gegenständlichen Versicherungsfall – mit den erforderlichen Arbeiten erst begonnen werden sollte. Auch unterstellt, das vorgenannte Schreiben basiere auf einem Informationsversehen, ändert dies nichts an der Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrags im Übrigen, welcher sich im Verlaufe des Verfahrens auf unterschiedliche – behauptete – Fertigstellungszeitpunkte berufen hat. Soweit der vorgerichtlich tätige Sachverständige und Zeuge … ausweislich der Anlage BLD47 zu einer Neuabdichtung sämtlicher Dachflächen im September 2013 Stellung genommen hat, liegt dieser Zeitpunkt einerseits nach Ablauf der Frist; eine Abdichtung sämtlicher Dachflächen bedeutet darüber hinaus gerade nicht, dass insgesamt eine Wiederherstellung in früherer Art und Güte erfolgt ist. Hiergegen spricht bereits das weitere Schreiben des Zeugen … (Anlage BLD19), wonach die Wiederherstellung in anderer Höhe und Eindeckung erfolgt sei. Auch die klägerseits benannten Zeugen haben eine Wiederherstellung binnen dreijähriger Frist gerade nicht übereinstimmend bestätigt. So hat der Zeuge … (vgl. Blatt 893 ff. d. Akte 1. Instanz) zwar einerseits ausgesagt, am 30.04.2013 sei die Holzkonstruktion bereits fertiggestellt und das Dach eingedeckt gewesen, das Dach sei „fertig“ gewesen; umgekehrt hat der Zeuge indes auch ausgesagt, der Mitteltrakt sei später fertig gestellt worden. Weiter hat der Zeuge in Widerspruch zu Vorstehendem ausgesagt, der Dachstuhl über dem Ostflügel sei ca. 2015/16 errichtet worden – somit nach Ablauf der Frist. Zuletzt hat der Zeuge ausgesagt, es habe noch 2020 ein Gerüst gestanden; er selbst habe noch am 30.04.2013 eine statische Berechnung vorgenommen – was wiederum mit der Angabe das Dach sei am 30.04.2013 fertig gestellt gewesen, nicht in Einklang zu bringen ist. Der Zeuge …, Inhaber der … AG, wiederum hat sich im Rahmen seiner Aussage ebenfalls widersprochen. So hat der Zeuge zwar ausgesagt, die Arbeiten seien in 3 Jahren fertig gewesen, da dies nach den vertraglichen Regelungen der Beklagten erforderlich gewesen sei (Blatt 1088 d. Akte 1. Instanz). Umgekehrt hat der Zeuge ausgesagt, es sei eine Notabdichtung vorhanden gewesen, bis das Dach „in den letzten drei Jahren fertig gemacht“ worden sei (Blatt 1086 d. Akte 1. Instanz), was angesichts der mündlichen Verhandlung im Jahr 2024 Arbeiten seit dem Jahr 2021 und danach deutlich nach Fristablauf bedeuten würde.

13 Soweit der Kläger geltend macht, die Einhaltung der dreijährigen Frist sei ihm mangels Zahlung der Beklagten nicht zuzumuten, so steht dem der eigene klägerische Vortrag entgegen, wonach er einerseits die Wiederherstellung binnen der Frist durchgeführt haben will und ihm darüber hinaus die Rechnung der … AG ohnehin gestundet worden sein soll .

14 c) Der Kläger hat einen ihm etwaig durch das streitgegenständliche Sturmschadensereignis entstandenen Schaden bislang nach Umfang und Höhe nicht nachgewiesen.

15 „Notwendig“ i.S.d. § 11 AStB 87 sind solche Maßnahmen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dienen. Bei einer vorgeschädigten Sache gilt somit, dass nur solche Reparaturkosten notwendig sind, die nicht bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls notwendig waren. Ist ein Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalls schon erheblich vorgeschädigt, so ist der Versicherungsnehmer insoweit an den Schadenbeseitigungskosten zu beteiligen, als es an einem in das versicherte Risiko fallenden Schadensbild fehlt (vgl. OLG Koblenz, ZfSch 2010, 390; OLG Saarbrücken VersR 2013, 180). Dies beruht auf der Erwägung, dass die vor Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Vorschäden der Sache als Eigenschaft anhaften und deren Wert mindern (OLG Saarbrücken VersR 2013, 180; OLG Celle, VersR 2017, 615). Die Beweislast für das Fehlen von Vorschäden trägt der Versicherte. Dieser muss im Einzelnen jedenfalls bei entsprechendem Vortrag der Gegenseite oder sonstigen Anhaltspunkten für Vorschäden ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vorhanden waren. Hierfür muss er zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (OLG Celle VersR 2017, 615; OLG Düsseldorf RuS 2016, 96; OLG Koblenz VersR 2010, 246).

16 Eingedenk dessen hat der Kläger bislang einen – von Vorschäden abgrenzbaren – Versicherungsschaden auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Versicherungsantrags, der Aussagen der vernommenen Zeugen, der vorliegenden außergerichtlich eingeholten Gutachten sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung nicht nachgewiesen.

17 Letztendlich kann dies jedoch dahinstehen, da Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten im Hinblick auf den Versuch einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Kläger verwirkt sind und die Beklagte leistungsfrei geworden ist. Danach ist auch nicht darüber zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die seitens des Klägers im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens wie auch im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen die Einholung eines weiteren Gutachtens veranlasst wäre.

18 4. Etwaige Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem gegenständlichen Versicherungsfall sind jedenfalls gemäß § 14 Nr. 2 AStB 87 erloschen.

19 a) Gemäß § 14 Nr. 2 AStB 87 ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

20 Es handelt sich um einen Verwirkungstatbestand, der seine Rechtfertigung darin findet, dass das Versicherungsverhältnis und insbesondere die Schadensregulierung in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt sind (OLG Hamm VersR 1989, 802). Zerstört der Versicherungsnehmer die Vertrauensbasis dadurch, dass er den Versicherer über entschädigungserhebliche Umstände zu täuschen versucht, begeht er eine Vertragsverletzung, die i.d.R. mit dem vollständigen Verlust des Anspruchs auf die Versicherungsentschädigung sanktioniert wird (OLG Hamm RuS 2002, 423). Nur unter ganz besonderen Umständen hat die Rechtsprechung die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine unbillige Härte darstellte. Das wird angenommen, wenn Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fielen und sein Verschulden als gering anzusehen war, etwa, weil die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betraf, andererseits aber die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohte (siehe z.B. BGH VersR 1992, 1465; BGH VersR 1993, 1351).

21 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat ein Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall Aufklärungs- oder Auskunftsobliegenheiten indes nur so lange zu erfüllen, wie er es mit einem Versicherer zu tun hat, der noch prüfungs- und damit verhandlungsbereit ist. Mit der endgültigen Leistungsablehnung des Versicherers enden, solange der Versicherer an ihr festhält, die Verhandlungen über eine Entschädigungsleistung, während derer der Versicherer auf Angaben eines redlichen Versicherungsnehmers angewiesen ist. Nur bis zu der Erklärung, die Leistung abzulehnen, besteht mithin die besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherers, der im Versicherungsrecht mit der - dem übrigen Schuldrecht unbekannten - Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Obliegenheitsverletzungen Rechnung getragen werden darf (BGH NJW 2013, 1883; so auch OLG Karlsruhe VersR 2009, 923).

22 b) Eingedenk dessen ist die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles als Versuch einer arglistigen Täuschung der Beklagten darstellt mit der Folge, dass die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche - insgesamt - leistungsfrei geworden ist.

23 Maßgebend ist zunächst, dass eine endgültige Leistungsablehnung der Beklagten vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist; vielmehr hat die Beklagte sich vorgerichtlich – neben Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 50.000,00 € - lediglich auf eine fehlende Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs im Hinblick auf noch zu überlassende Unterlagen berufen. Eine endgültige Leistungsablehnung erfolgte vielmehr erst im Rahmen des gegenständlichen Rechtsstreits, in welchem die Beklagte – nach Übergang des Klägers auf eine fiktive Abrechnung – den Anspruch des Klägers insgesamt bestritten und darüber hinaus die Anfechtung des Versicherungsvertrages erklärt hat.

24 Das Verhalten des Klägers bis zu dem danach entscheidenden Zeitpunkt stellt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles als arglistig dar. Arglistiges Verhalten erfordert, wie die Vorderrichterin zutreffend festgestellt hat, das bewusste Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Ausreichend für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist die Absicht, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die Regulierung zu beschleunigen oder ganz allgemein in arglistiger Weise auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (OLG Köln, Urteil vom 07.02.2012, Az. 9 U 61/11). Die subjektiven Umstände der Arglist können dabei im Regelfall nur durch Indizien nachgewiesen werden.

25 Solche liegen im Streitfall hinreichend vor.

26 Zwar ist bislang nicht hinreichend geklärt, in welchem Umfang das gegenständliche Gebäude Vorschäden aufgewiesen hat, welche der Kläger gegenüber der Beklagten als schadensbedingt abrechnen wollte. Es dürfte unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses nach vorläufiger Einschätzung des Senats zwar einiges dafür sprechen, dass das Gebäude jedenfalls nicht unerhebliche Vorschäden aufgewiesen hat. Letztendlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn der Kläger hat auch unabhängig von vorhandenen Vorschäden des Gebäudes durch die von ihm außergerichtlich vorgenommene Art der Abrechnung gegenüber der Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechnung der Firma … AG offensichtlich versucht, die Beklagte in nicht unerheblichem Umfang über die Höhe der schadensbedingten Kosten zu täuschen und hierdurch auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten Einfluss zu nehmen.

27 Die vorliegende Rechnung der … AG (Anlage K9), auf Basis derer der Kläger außergerichtlich (vgl. nur Schreiben vom 12.12.2014, Anlage BLD35) – und zunächst mit seiner ursprünglichen Klage - gegenüber der Beklagten den gegenständlichen Schadensfall geltend gemacht hat, weist zunächst in ihrer Position 1 (S. 1 der Rechnung) eine Stellzeit des Gerüstes u.a. vom 01.09.2013 bis 30.04.2014 auf, obwohl der Kläger selbst im Rahmen des Klageverfahrens mehrfach vorgetragen hat, die Maßnahmen zur Beseitigung des hier allein gegenständlichen Sturmschadens binnen einer Frist von drei Jahren, danach bis zum 09.06.2013 – bzw. nach dem klägerischen Vortrag bis zum 30.04.2013 – abgeschlossen zu haben. Bereits nach diesem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser danach gegenüber der Beklagten versucht, Aufwendungen geltend zu machen, welche mit dem hier gegenständlichen Schadensereignis nicht in Zusammenhang gestanden haben, sondern offenbar vielmehr der von dem Kläger durchgeführten Sanierung des Objektes zuzurechnen sind.

28 Nichts Anderes ergibt sich aus S. 2 der vorgelegten Rechnung. Danach soll durch das gegenständliche Sturmereignis „das gesamte Dach“ des Gebäudes undicht und beschädigt geworden sein. Unter anderem seien auch die Bitumenschweißbahnen des Westflügels aufgeplatzt, weshalb es zu einer Undichtigkeit des Daches gekommen sei. Unstreitig und eigener Vortrag des Klägers (vgl. nur Schriftsatz vom 27.07.2024, Blatt 771 d. Akte 1. Instanz) ist indes, dass der Westflügel des Gebäudes vom hier gegenständlichen Schadensereignis gerade nicht betroffen gewesen ist. Die vorgelegte und gegenüber der Beklagten geltend gemachte Rechnung der … AG beinhaltet danach hinsichtlich des Westflügels in nicht näher nachvollziehbarem Umfang Schadensbeseitigungsmaßnahmen und Kosten, welche ebenfalls offensichtlich nicht dem hier streitgegenständlichen Schadensereignis zuzuordnen sind. Eine Nachvollziehbarkeit, durch welche eine Zuordnung einzelner Arbeiten zu einzelnen Gebäudeteilen möglich wäre, fehlt völlig. Dies wiegt umso schwerer, als dem Kläger nicht nur aus eigener Anschauung, sondern auch aus der Schadenaufnahme des Sachverständigen … hätte bewusst sein können und müssen, dass der Westflügel nicht Gegenstand des gegenständlichen Schadensereignisses gewesen ist und die Rechnung der … AG danach denknotwendig Kostenpositionen beinhaltet, deren Erstattung seitens der Beklagten nicht geschuldet ist.

29 Jedenfalls der begründete Verdacht einer Abrechnung von Schadenspositionen, welche sich dem gegenständlichen Schadensereignis nicht zuordnen lassen, besteht auch, soweit der Kläger gegenüber der Beklagten Mietausfallschäden hinsichtlich des Billardcafés geltend gemacht hat. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Klausel 1395 (Mietverlustversicherung) im Übrigen vorliegen, bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel an der Behauptung des Klägers, wonach die Räumlichkeiten infolge des Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sein sollen. Der Zeuge …, vorgerichtlich seitens des Klägers selbst hinzugezogener Sachverständiger, hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Blatt 895 d. Akte 1. Instanz) vielmehr ausdrücklich ausgesagt, der Billardraum sei bereits vor dem Unwetter weder vermietet noch genutzt worden.

30 Weiter kommt hinzu, dass der Kläger gegenüber der Beklagten eine Abrechnung auf Basis der Rechnung der … AG geltend gemacht hat, obwohl für den Senat mehr als zweifelhaft erscheint, dass seitens der … AG – oder Dritter – die in der vorgenannten Rechnung bezeichneten Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden und auch deren Erforderlichkeit gerade für den hier gegenständlichen Schadensfall nicht nachgewiesen ist. Es steht zwischen den Parteien nicht mehr in Streit, dass es sich jedenfalls bei der … AG selbst nicht um ein Bauunternehmen handelt. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Arbeiten seien mit Hilfe von Subunternehmern ausgeführt worden, ist dies insoweit nicht überzeugend, als die Zeugin …, Generalbevollmächtigte des Klägers, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst an die Namen der Subunternehmer nicht erinnern wollte und im Anschluss aus „Datenschutzgründen“ eine Benennung der angeblich tätigen Subunternehmer unterlassen hat, obwohl die zuständige Vorderrichterin ausdrücklich klargestellt hat, insoweit keine Bedenken aus datenschutzrechtlicher Sicht zu sehen. Hiermit einher geht die beständige Weigerung des Klägers, der Beklagten Stundenzettel der tätigen Unternehmen zur Prüfung zu überlassen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als der Zeuge … ausgesagt hat, die Zahlung der Subunternehmer anhand von Stundenzetteln vorgenommen zu haben – die danach offensichtlich vorgelegen haben sollen. Auffallend ist weiter die erhebliche Verflechtung des Klägers mit der … AG, deren Inhaber, dem Zeugen … sowie der Zeugin …, letztere beide Generalbevollmächtigte des Klägers. Diese enge Verflechtung – ersichtlich auch an dem Umstand, dass die Zeugin … hinsichtlich ihrer Zeugenentschädigung eine Anweisung auf das Konto der … AG veranlasst hat – zeigt sich auch an dem ansonsten wenig nachvollziehbaren Vortrag, die … AG habe dem Kläger den gegenständlichen Rechnungsbetrag in Höhe von immerhin knapp 450.000,00 € für bis Sommer 2013 ausgeführte Arbeiten ohne die Zahlung nennenswerter Vorauszahlungen jedenfalls noch bis Juni 2014 (und ggfl. darüber hinaus) gestundet. Der entsprechende Vortrag ist umso weniger glaubhaft, als der … AG selbst – durch behauptete Zahlungen an Subunternehmer, Gerüstkosten u.Ä.) nicht unerhebliche Kosten entstanden sein müssen.

31 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).

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