OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, 2026-03-26, 1 ORbs 3 SsBs 5/26

1 ORbs 3 SsBs 5/26Tribunal Superior26 de mar. de 2026

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Regest

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels ProVida 2000 Modular ist die verwendete Betriebsart anzugeben.(Rn.8) 2. Wird gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein Messfoto verwiesen, umfasst die Verweisung grundsätzlich nicht die in diesem eingeblendeten Daten. Auf eine Videoaufzeichnung kann nicht wirksam gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden.(Rn.13) 3. Auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels ProVida 2000 Modular sind Feststellungen dazu zu treffen, ob die Vorgaben der Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung eingehalten wurden.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Pirmasens, 24. November 2025, 2 OWi 4211 Js 1147/25

Texto completo

OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen — 1 ORbs 3 SsBs 5/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-26

Aktenzeichen: 1 ORbs 3 SsBs 5/26

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0326.1ORBS3SSBS5.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 1 OWiG, § 267 Abs 1 S 3 StPO

Leitsatz

  1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels ProVida 2000 Modular ist die verwendete Betriebsart anzugeben.(Rn.8)

  2. Wird gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein Messfoto verwiesen, umfasst die Verweisung grundsätzlich nicht die in diesem eingeblendeten Daten. Auf eine Videoaufzeichnung kann nicht wirksam gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden.(Rn.13)

  3. Auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels ProVida 2000 Modular sind Feststellungen dazu zu treffen, ob die Vorgaben der Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung eingehalten wurden.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend AG Pirmasens, 24. November 2025, 2 OWi 4211 Js 1147/25

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 24.11.2025 (2 OWi 4211 Js 11475/25) aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Pirmasens zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Gegen den Betroffenen wurde durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 640,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

2 „Der Betroffene führte am 01.07.2025 um 11:45 Uhr in Münchweiler, 66981 Münchweiler, B10 nach AS Hinterweidental, in Fahrtrichtung Pirmasens den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Z. Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h. Der Betroffene fuhr mit seinem Fahrzeug vor dem vom Zeugen A geführten Provida-Messfahrzeug. Als Messgerät wurde das Provida 2000 Modular verwendet. Die Messung des Provida-Fahrzeug fand auf einer Strecke von 1.659 Metern statt, welche in einer Zeit von 39,59 Sekunden zurückgelegt wurde. Die durchschnittliche Geschwindigkeit betrug demnach 150,85 km/h. Es wurde ein Toleranzabzug von 8 km/h vorgenommen. Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht, entsprach ausweislich des Eichscheins auch den Anforderungen des § 37 Abs. 4 MessEG und wurde gemäß der gültigen Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers von ordnungsgemäß geschultem Messpersonal bedient.

3 Im Zeitpunkt, in dem der Betroffene den betreffenden Straßenabschnitt befuhr, waren mehrmals beidseitig, d.h. links und rechts neben der Fahrbahn, die Verkehrszeichen 274 aufgestellt, durch welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt wurde. Der Betroffene nahm eine Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend in Kauf.“

4 Mit der Rechtsbeschwerde wird die Sachrüge erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

5 Die statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die erhobene Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Urteilsgründe tragen wegen lückenhafter Feststellungen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

6 1. Auch wenn an die Abfassung der Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, so müssen sie doch so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris, Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008 – 3 Ss OWi 871/08, juris, Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 25.03.2024 – 202 ObOWi 86/24, juris, Rn. 3).

7 Ein Urteil, das sich mit einer Geschwindigkeitsmessung befasst, muss grundsätzlich feststellen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeitsfeststellung beruht. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Messverfahren, mithin dazu, ob die Messung durch elektronische Aufzeichnung oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug erfolgten, wie lange gegebenenfalls die Messstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug waren und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris, Rn. 33; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.07.2024 – 1 ORbs 144/24, juris, Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008 – 3 Ss OWi 871/08, juris, Rn. 16). Bei Messungen mit dem hier gegenständlichen System ProVida 2000 Modular bedarf es in den Urteilsgründen insbesondere der Darstellung, mittels welcher Betriebsart die Messung durchgeführt wurde, da deren Kenntnis unter anderem für die Beurteilung der Frage wesentlich ist, ob der ebenfalls mitzuteilende Toleranzabzug zutreffend und ausreichend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12.02.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 50/24, juris, Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.01.2011 – 1 Ss OWi 209/10 (214/10), juris, Rn. 5 f.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22.08.2011 – 1 SsRs 68/11 (167), juris, Rn. 2; Thüringer OLG, Beschluss vom 08.05.2006 – 1 Ss 60/06, juris, Rn. 20 ff.; Thüringer OLG, Beschluss vom 11.08.2005 – 1 Ss 216/05, juris, Rn. 17 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 – 3 Ss-OWi 948/09, juris, Rn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 30.07.1999 – Ss 343/99 B, juris, Rn. 17 ff.; KG, Beschluss vom 12.12.2017 – 3 Ws (B) 302/17 – 162 Ss 149/17, juris, Rn. 14; KG, Beschluss vom 15.12.2021 – 3 Ws (B) 304/21 – 122 Ss 139/21, juris, Rn. 18). Außerdem muss das Urteil ggf., je nachdem welche Betriebsart verwendet wurde, Angaben zum Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Messfahrzeug enthalten, also zumindest ob sich der Abstand zwischen diesen vergrößert oder verkleinert hat oder gleich geblieben ist.

8 Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, da es die verwendete Betriebsart nicht mitteilt. Dies wäre schon deswegen erforderlich, um beurteilen zu können, ob – im Urteil ebenfalls nicht enthaltene – Angaben zum Abstand zwischen dem Betroffenen- und dem Messfahrzeug erforderlich sind. Es ist senatsbekannt, dass das ProVida 2000 Modular-System über mehrere Betriebsarten verfügt. Welche im gegenständlichen Fall angewendet wurde, wird im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Aus den Urteilsgründen lässt sich zwar entnehmen, dass die Messung aus einem Fahrzeug mittels des ProVida 2000 Modular-Systems über eine Messstrecke von 1.659 Metern, welche innerhalb von 39,59 Sekunden zurückgelegt wurde, stattfand und das Messfahrzeug dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug nachfuhr und hierbei – nach einem Toleranzabzug von 8 km/h – die durchschnittliche Geschwindigkeit 150,85 km/h betrug. Aus diesen Feststellungen lässt sich jedoch nicht eindeutig entnehmen, ob die Betriebsart „Auto2“ oder „MAN“ bzw. „SPLIT“ verwendet wurde. Zwar wird im Urteil weiter ausgeführt, dass der Zeuge A bekundet hat, dass für die Messung „der Abstand zu Beginn der Messung und der Abstand am Ende entscheidend“ sei, was für die Verwendung der Betriebsart „Auto2“ sprechen könnte, da es bei dieser auf den Abstand zwischen Tatfahrzeug und Messfahrzeug ankommt. Sollte von der Verwendung dieser Betriebsart auszugehen sein, wird jedoch nicht mitgeteilt, wie sich der Abstand zwischen Betroffenen- und Messfahrzeug zwischen Beginn und Ende der Messung entwickelte. Somit kann der Senat nicht beurteilen, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnis ausgegangen ist. Angesichts dessen kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Angabe der Betriebsart ausnahmsweise nicht erforderlich ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 03.02.2014 – 2 Ss OWi 5/14, juris, Rn. 4 ff.).

9 2. Die fehlenden Informationen erschließen sich dem Senat auch nicht deswegen, weil auf „das Messbild (Bl. 9 d.A.)“ verwiesen wird.

10 Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf bei der Akte befindliche Abbildungen verweisen, hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2016 – 3 StR 425/15, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 19.12.1995 – 4 StR 170/95, juris, Rn. 22). In welchem Umfang hier eine Bezugnahme seitens des Tatrichters beabsichtigt war, ist nicht eindeutig. Zwar kann – wenn dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird – auch die Angabe der Fundstelle genügen, was voraussetzt, dass diese genau angegeben wird. Dies ist hier im Hinblick auf die Angabe der konkreten Fundstelle „Messbild (Bl. 9 d.A.)“ grundsätzlich der Fall. Allerdings ist im Hinblick auf den Umstand, dass sich auf Bl. 9 d.A. drei Messfotos befinden angesichts dieser Formulierung unklar, ob – was angesichts des konkreten Falles jedoch nahe liegt – auf alle drei Abbildungen verwiesen werden sollte oder nur auf eine und ggf. welche.

11 Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass wirksam auf alle drei Messfotos verwiesen worden wäre, könnte der Senat sich auch dann nicht die fehlenden Informationen hinsichtlich der Entwicklung des Abstandes zwischen Betroffenen- und Messfahrzeug erschließen. Soweit auf dem mittleren Lichtbild noch ein zweites Fahrzeug zu sehen ist, lässt sich den Abbildungen aus dem Gesamtzusammenhang zwar noch entnehmen, bei welchem Fahrzeug es sich um das Betroffenenfahrzeug handelt, auch wenn dessen Kennzeichen nicht zu erkennen ist. Um diesbezüglich Unsicherheiten bei der Zuordnung zu vermeiden, ist es schon im Hinblick auf § 267 Abs. 1 S. 3 StPO geboten, die Fahrzeugmarke oder den Fahrzeugtyp zu benennen oder ggf. das betreffende Fahrzeug zu beschreiben. Unabhängig hiervon ist es angesichts der bei schwarz-weiß Ausdrucken bestehenden Schwierigkeit auch sinnvoll, Farbausdrucke zur Akte zu nehmen, so dass – bei entsprechender Beschreibung – eine sichere Zuordnung möglich ist.

12 Ungeachtet des Umstandes, dass die Inaugenscheinnahme der Abbildungen aufgrund des schwarz-weiß Ausdrucks und dessen Dunkelheit erschwert wird, lässt sich dem oberen und dem mittleren Lichtbild zwar entnehmen, dass sich der Abstand zwischen Tatfahrzeug und Messfahrzeug vergrößert hat. Allerdings lässt sich den Abbildungen als solchen – auf welche, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur wegen der Einzelheiten verwiesen werden kann – nicht entnehmen, welche Abbildung die Situation zu Beginn und welche die am Ende der Messung zeigt.

13 Hinsichtlich der Frage, welche Betriebsart verwendet wurde, mag es sein, dass sich diese aus den im Messfoto eingeblendeten Daten entnehmen lässt. Allerdings hat das Gericht, sollte es die auf einem Messfoto eingeblendeten Daten zum Gegenstand des Urteils machen wollen, diese mitzuteilen. Denn diese Informationen sind dem Rechtsbeschwerdegericht bei einer Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO grundsätzlich nicht zugänglich. Insoweit kann hier offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Rechtsbeschwerdegericht einzelne der auf einem Messfoto eingeblendeten Daten ausnahmsweise zugänglich sein können (vgl. KG, Beschluss vom 12.11.2015 – 3 Ws (B) 515/15 – 122 Ss 111/15, juris, Rn. 4). Denn dies gilt jedenfalls nicht für die Gesamtheit der Daten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.01.2022 – 202 ObOWi 106/22, juris, Rn. 9; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 12.12.2013 – 3 StR 267/13, juris, Rn. 12 zur Urkunde), da diese – wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt – im Wege des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen und insoweit nicht Gegenstand einer Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO sein können.

14 Ergänzend wird im Hinblick auf die Verfahrensweise des Amtsgerichts darauf hingewiesen, dass auf eine Videoaufzeichnung nach herrschender Rechtsprechung nicht wirksam gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2011 - 2 StR 332/11, juris, Rn. 14 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 239/21, juris, Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 25.03.2024 - 202 ObOWi 86/24, juris, Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 26.02.2025 – 201 ObOWi 68/25, juris, Rn. 7; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17, juris, Rn. 10; OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2022 – 2 Ss (OWi) 49/22, juris, Rn 8 f.; a.A. Stuckenberg in: LR-StPO, 27. Auflage, § 267 StPO, Rn. 19, juris; Senat, Beschluss vom 20.11.2001 – 1 Ss 242/01, juris, Rn. 3; offen lassend OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 – 3 Ss-OWi 948/09, juris, Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2024 – 7 ORs 2/24, juris, Rn. 22; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.01.2011 - 1 Ss OWi 209/10 (214/10), juris, Rn. 11).

15 Aufgrund des Vorstehenden war das angefochtene Urteil aufzuheben und, da insoweit noch weitere Feststellungen möglich sind, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pirmasens zurückzuverweisen. Der Senat hat keinen Anlass von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Pirmasens zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

16 3. Für die erneute Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass auch bei einer wie hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessung mittels einer Verkehrsvideoanlage Feststellungen dazu zu treffen sind, ob die Vorgaben der Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung (Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport über die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung vom 20.07.2022 (2141-0010#2022/0006-0301 344) (MinBl. 2022, S. 151 f.), geändert durch Rundschreiben vom 25.04.2024 (MinBl. 2024, S. 180)), insbesondere zum Messabstand, eingehalten wurden. Hierzu sind im angefochtenen Urteil keine Feststellungen enthalten.

17 Die Vorgaben dieser Richtlinie führen allerdings nicht dazu, dass bei Unterschreitung des Messabstands ohne besonderen Grund die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorwerfbar wäre. Eine angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt ab dem diese anordnenden Verkehrszeichen. Ungeachtet der Richtlinie hat der Verkehrsteilnehmer daher die durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung ab diesem einzuhalten und seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er beim Passieren des Verkehrszeichens die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.03.1994 – Ss 114/94, juris, Rn. 5; OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.2009 – Ss (OWi) 410/09, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.1980 – 3 Ss 886/79, in: VRS 59, S. 251 ff. (253)).

18 Gleichwohl kann die Nichteinhaltung der Vorgaben der Richtlinie zum Messabstand Bedeutung im jeweiligen Fall – insbesondere im Fall der Verhängung eines Fahrverbots – zukommen. Denn der für die Verhängung eines Fahrverbots erforderliche Handlungsunwert kann entfallen, wenn die Geschwindigkeitsmessung unter Missachtung der im jeweiligen Bundesland geltenden Richtlinien für den Abstand einer Messung vom geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen erfolgt. Derartige Richtlinien stellen zwar nur innerdienstliche Anweisungen dar. Die in den Richtlinien vorgesehenen Entfernungen zwischen dem Beginn bzw. dem Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung und der Messstelle dienen allerdings dazu, dem Kraftfahrer die Möglichkeit zu geben, seine Geschwindigkeit ohne eine Gewaltbremsung oder ein unzumutbar starkes Abbremsen entsprechend der veränderten Geschwindigkeitsregelung zu verringern. Sie sichern auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2004 – 3 Ss OWi 518/04, juris, Rn. 33; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2016 – 2 Ss-OWi 893/15, juris, Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 27.06.2002 – 1 ObOWi 221/02, juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.03.1994 – Ss 114/94, juris, Rn. 6; OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.2009 – Ss (OWi) 410/09, juris, Rn. 8). Dies hat zur Folge, dass der Tatrichter in einem solchen Fall der Verwirklichung eines Regelfalles nicht mehr ohne weiteres Indizwirkung beimessen darf, sondern die Anordnung eines Fahrverbotes besonderer Begründung bedarf. Es bedarf dann zunächst näherer Darlegung im Urteil, ob eine Unterschreitung des Abstandes schon nach den Richtlinien selbst gerechtfertigt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2016 – 2 Ss-OWi 893/15, juris, Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2004 – 3 Ss OWi 518/04, juris, Rn. 34).

19 Sollte die Unterschreitung des Abstandes zwischen Verkehrszeichen und Messbeginn nach den Richtlinien nicht gerechtfertigt sein, muss das Amtsgericht daher darlegen, mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene bei einer richtlinienkonform durchgeführten Messung – also in entsprechender Entfernung von dem die Geschwindigkeitsregelung ändernden Verkehrszeichen – gemessen worden wäre und ob eine festzustellende Geschwindigkeitsüberschreitung ggf. den Tatbestand eines Regelfalles erfüllt hätte, der die Erforderlichkeit eines Fahrverbots indiziert oder ob von einer reduzierten Regelgeldbuße auszugehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2016 – 2 Ss-OWi 893/15, juris, Rn. 11).

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