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6 A 11483/25.OVG•Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, 2026-03-17, 6 A 11483/25.OVG
6 A 11483/25.OVGTribunal Administrativo / Divisão 617 de mar. de 2026
Das inländische Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (juris: UhVorschG) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (juris: AEUV) nicht anzuwenden, wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichwohl über eine hinreichende Bindung zur deutschen Gesellschaft verfügt.(Rn.21) Verfahrensgang vorgehend VG Trier, 25. Februar 2025, 1 K 4069/24.TR, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: 6 A 11483/25.OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0317.6A11483.25.OVG.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 21 AEUV, Art 45 AEUV, § 48 Abs 1 SGB 10, § 1 Abs 1 Nr 2 UhVorschG
Das inländische Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (juris: UhVorschG) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (juris: AEUV) nicht anzuwenden, wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichwohl über eine hinreichende Bindung zur deutschen Gesellschaft verfügt.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend VG Trier, 25. Februar 2025, 1 K 4069/24.TR, Urteil
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Februar 2025 wird der Einstellungsbescheid vom 5. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2024 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1 Der am … 2022 geborene Kläger wendet sich gegen die Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen.
2 Er ist ebenso wie seine getrennt voneinander lebenden Eltern deutscher Staatsangehöriger. Der Vater leistet keinen Unterhalt. Die Mutter erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Am 25. April 2022 bewilligte der Landkreis Oder-Spree Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 1. März 2022 in Höhe von 177,00 Euro monatlich. Nach einem Umzug bewilligte der Landkreis Birkenfeld die Unterhaltsvorschussleistungen am 4. Januar 2023 weiter und gewährte diese ab dem 1.Februar 2023 in Höhe von 187,00 Euro monatlich. Nach einem weiteren Umzug bewilligte auch der Beklagte mit Bescheid vom 11.September 2023 die Unterhaltsvorschussleistungen weiter und erhöhte mit Bescheid vom 8. Dezember 2023 die Leistungen zum 1. Januar 2024 auf 230,00 Euro monatlich.
3 Seit dem 1. Juli 2024 lebt der Kläger zusammen mit seiner Mutter in Ungarn. Mit Einstellungsbescheid vom 5. Juni 2024 hob der Beklagte die mit Bescheid vom 25. April 2022 bewilligten Leistungen nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –SGB X – auf und stellte die Zahlungen mit Ablauf des 30. Juni 2024 ein. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss seien aufgrund des Umzugs nach Ungarn nicht mehr erfüllt.
4 Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.August 2024 zurückgewiesen. Es gelte ein inländisches Wohnsitzerfordernis und die Mutter des Klägers sei auch keine Arbeitnehmerin mehr.
5 Das Verwaltungsgericht hat die am 20. September 2024 erhobene Klage mit Urteil vom 25. Februar 2025 abgewiesen. Der Einstellungsbescheid vom 5. Juni 2024 sei rechtmäßig, da sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Das inländische Wohnsitzerfordernis sei mit dem Umzug nach Ungarn nicht mehr erfüllt. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit sei nicht eröffnet.
6 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, dass sein Vater weiterhin den Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Das Wohnsitzerfordernis stelle eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts dar. Die unbefristete Erwerbsminderungsrente seiner Mutter komme einem „gewerblichen Einkommen“ gleich. Sie sei deshalb Arbeitnehmerin.
7 Der Kläger beantragt,
8 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Februar 2025 den Einstellungsbescheid vom 5. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2024 aufzuheben.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Berufung zurückzuweisen.
11 Zur Begründung trägt er vor, es fehle an einer hinreichend substantiierten Berufungsbegründung. Zudem würde der Wegfall des Wohnsitzerfordernisses zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten uferlosen Ausdehnung der Anspruchsberechtigten führen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
13 Die Berufung ist zulässig und begründet.
14 A. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung entspricht noch den inhaltlichen Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Sie setzt sich mit dem Streitstoff des angegriffenen Urteils tatsächlich und rechtlich auseinander, rügt eine Verletzung konkreter subjektiver Rechte und enthält einen hinreichend bestimmten Antrag, der nach § 88 VwGO klar erkennen lässt, dass der vom Verwaltungsgericht abgewiesene Anfechtungsantrag in vollem Umfang in der Berufung weiterverfolgt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 44.08 –, juris Rn. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 25 ff., jeweils m.w.N.).
15 B. Die Berufung ist begründet.
16 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers stattgeben müssen. Der Einstellungsbescheid vom 5. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17 I. Rechtsgrundlage des Einstellungsbescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X –. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist danach mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, wesentlich geändert haben.
18 1. Bei der Bewilligung des Unterhaltsvorschusses im Bescheid vom 25. April 2022 in der Gestalt der Weiterbewilligungs- und Änderungsbescheide zuletzt vom 8. Dezember 2023 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. SächsOVG, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 A 590/21 –, juris Rn. 29 ff. und 39 ff.).
19 2. Es fehlt hier aber an einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dem Bewilligungsbescheid und den Weiterbewilligungs- und Änderungsbescheiden zugrunde gelegen haben. Wesentlich ist eine solche Änderung nämlich nur dann, wenn sie rechtserheblich ist. Die noch bei Erlass des bewilligenden Verwaltungsaktes vorliegenden entscheidungserheblichen Umstände müssen sich so erheblich verändert haben, dass diese rechtlich anders zu bewerten sind und daher dieser Bescheid unter Zugrundelegung des geänderten Sachverhalts so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2016 – B 4 AS 18/15 R –, juris Rn. 29; Sandbiller, in: BeckOKG SGB X, Stand: 15. November 2025, § 48 Rn. 22).
20 Der Umzug des Klägers nach Ungarn am 1. Juli 2024 stellt keine solche wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Die Wohnsitzverlegung des Klägers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führt hier nicht zum Wegfall des Anspruchs des Klägers auf Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – gegenüber dem Beklagten.
21 a) Zwar beschränkt § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss allein auf solche Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes und damit im Inland der Bundesrepublik Deutschland bei einem seiner Elternteile leben.
22 b) Das inländische Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist hier aber aufgrund des Vorrangs des in Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – gewährleisteten unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts des Klägers nicht anwendbar (vgl. a. BayVGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 12 CE 23.1247 –, juris Rn. 15). Dies ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union offenkundig und zweifelsfrei, so dass es einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht bedarf (vgl. zur stRspr. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, curia Rn. 39 f., m.w.N.).
23 aa) Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das inländische Wohnsitzerfordernis hier nicht zu einer Verletzung der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit führt. Der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit ist nicht eröffnet. Es fehlt bereits an einer Arbeitnehmereigenschaft der Mutter des Klägers.
24 Zu den Arbeitnehmern im Sinne von Art. 45 AEUV gehören alle Personen, die innerhalb der Europäischen Union eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben. Wesentliches Merkmal eines solchen Arbeitsverhältnisses ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 – C-270/13 –, curia Rn. 27 f.). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft.
25 Ausnahmsweise wirkt diese Eigenschaft auch nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in bestimmtem Umfang fort (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 – C-43/99 –, curia Rn. 55, m.w.N.). Ist die Person nicht auf tatsächlicher Arbeitssuche muss es sich für eine solche Fortwirkung um Leistungen handeln, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden und deren Gewährung in innerem Zusammenhang mit der objektiven Arbeitnehmereigenschaft eines Berechtigten steht. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht der Fall, wenn eine weitere, nicht im inneren Zusammenhang mit einer objektiven Arbeitnehmereigenschaft stehende Leistung begehrt wird. Denn Art. 45 AEUV schützt vor Diskriminierungen, welche die während des früheren Arbeitsverhältnisses erworbenen Ansprüche berühren. Daraus kann aber eine Person, die aktuell in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, keine neuen Ansprüche herleiten, die mit einer früheren beruflichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 – C-43/99 –, curia Rn. 58 ff; s.a. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-32/13 –, curia Rn. 44).
26 Dies ist auch hier der Fall. Die Mutter des Klägers steht aktuell in keinem Arbeitsverhältnis, sondern erhält eine unbefristete Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –. Die vom Kläger weiterhin begehrten Unterhaltsvorschussleistungen stehen in keinem inneren Zusammenhang mit ihrem bereits beendeten Arbeitsverhältnis. Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG setzen keine Arbeitnehmereigenschaft des Elternteils voraus, bei dem die berechtigte Person lebt. Der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV ist demnach hier nicht eröffnet.
27 bb) Das inländische Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG führt aber zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung des in Art. 21 AEUV gewährleisteten Freizügigkeitsrechts des Klägers.
28 (1) In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene sind die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (EuGH, Urteil vom 7. Februar 1984 – Rs. 238/82 –, curia Rn. 16; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-503/09 –, curia Rn. 76). Es ist das Recht eines jeden Mitgliedstaates zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und Ansprüche auf Leistungen bestehen (EuGH, Urteil vom 28. April 1998 – C-158/96 –, Rn. 18; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-503/09 –, curia Rn. 76). Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Sozialpolitik über einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser Entscheidungsspielraum darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte führen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrages herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C-213/05 –, curia Rn. 27). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Bestimmung des Art. 21 AEUV zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-224/02, curia Rn. 19; Urteil vom 26. Oktober 2006 – C-192/05 –, curia Rn. 22; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-503/09 –, curia Rn. 77).
29 (2) Jeder Unionsbürger hat nach Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht, sich vorbehaltlich der in den Europäischen Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten. Unionsbürger können sich auch gegen ihrem Herkunftsstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2025 – C-713/23 –, curia Rn. 42; Urteil vom 5. Juni 2018 – C-673/16 –, curia Rn. 31). Nationale Regelungen, die eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellen eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 Abs. 1 AEUV dar (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-359/13 –, curia Rn. 25; Urteil vom 26. Februar 2015 – C-359/13 –, curia Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2023 – 6 B 5.23 –, juris Rn. 16). Die durch das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht gewährten Erleichterungen können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von dem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – C-224/98 –, curia Rn. 30 f.; Urteil vom 23. Oktober 2007 – C-11/06 u.a. –, curia Rn. 26; Urteil vom 18. Juli 2013 – C-523/11 u.a. –, curia Rn. 28).
30 (2) Das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine solche Beschränkung des nach Art. 21 AEUV allen Unionsbürgern zustehenden Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, da es geeignet ist, eigene Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates davon abzuhalten, das Freizügigkeitsrecht auszuüben. Dies gilt auch dann, wenn das Wohnsitzerfordernis – wie auch hier in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG – unterschiedslos für eigene Staatsangehörige und andere Unionsbürger gilt (vgl. EuGH, Urteil vom10. September 2009 – C-269/07 –, curia Rn. 108 f. und Rn. 115; Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-220/12 –, curia Rn. 27 f.; Urteil vom 18. Juli 2013 – C-523/11 u.a. –, curia Rn. 31 f.).
31 (3) Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts kann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 – C-406/04 –, curia Rn. 40; Urteil vom 23. Oktober 2007 – C-11/06 u.a. –, curia Rn. 33; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-503/09 –, curia). Eine Maßnahme ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – C-11/06 u.a. –, curia Rn. 33; Urteil vom 18. Juli 2013 – C-523/11 u.a. –, curia Rn. 33, jeweils m.w.N.).
32 Dies ist allerdings bei den vom nationalen Gesetzgeber mit dem Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verfolgten zwei Zielen nicht der Fall.
33 (a) Das inländische Wohnsitzerfordernis dient zunächst dazu, diejenigen zu unterstützen, die durch die Wahl ihres Wohnsitzes eine besondere Bindung zur deutschen Gesellschaft eingegangen sind. Gefordert wird eine hinreichend enge Bindung des minderjährigen Kindes als dem unmittelbaren Empfänger der sozialen Vergünstigung. Die notwendige Verbundenheit wird durch den alleinerziehenden Elternteil vermittelt. Denn das Unterhaltsvorschussgesetz knüpft den Anspruch des Kindes an einen gemeinsamen Familienwohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –, juris Rn. 40).
34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers, sich einer tatsächlichen Verbundenheit einer Person, die eine staatliche Leistung begehrt, zu vergewissern (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – C-224/98 –, curia Rn. 38; Urteil vom 26. Oktober 2006 – C-192/05 –, curia Rn. 34 f.; Urteil vom 23. Oktober 2007 – C-11/06 u.a. –, curia Rn. 43; Urteil vom 22. Mai 2008 – C-499/06 –, curia Rn. 37; Urteil vom 1. Oktober 2009 – C-103/08, curia Rn. 32; Urteil vom 26. Februar 2015 – C-359/13 –, curia Rn. 36). Für den Grad der Verbundenheit des Empfängers einer Leistung mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaates kommt dem Mitgliedstaat grundsätzlich ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer solchen Verbundenheit zu (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – C-192/05 –, curia Rn. 36; Urteil vom 1. Oktober 2009 – C-103/08 –, curia Rn. 34; Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-220/12 –, curia Rn. 37; Urteil vom 26. Februar 2015 – C-359/13 –, curia Rn. 38).
35 Allerdings darf der nationale Gesetzgeber zur Verfolgung dieses Ziels nicht ausschließlich auf ein örtliches Kriterium zum Zeitpunkt der Antragstellung abstellen, wenn dies über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgeht. Denn ein solches örtliches Kriterium kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Ausschluss anderer repräsentativer Gesichtspunkte zu allgemein und einseitig sein. Damit werde einem Gesichtspunkt eine unangemessen hohe Bedeutung beigemessen, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des betreffenden Unionsbürgers repräsentativ sei und damit einen zu starken Ausschlusscharakter habe (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – C-224/98 –, curia Rn. 39; Urteil vom 26. Oktober 2006 – C-192/05 –, curia Rn. 38 f.; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-503/09 –, curia Rn. 95; Urteil vom 4. Oktober 2012 – C-75/11 –, curia Rn. 62; Urteil vom 20. Juni 2013 – C-20/12 –, curia Rn. 72 und Rn. 76; Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-220/12 –, curia Rn. 36 und Rn. 40; Urteil vom 26. Februar 2015 – C-359/13 –, curia Rn. 40). Selbst bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die nach Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht dem sekundärrechtlichen Verbot einer Wohnsitzregelung aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen, muss ein inländisches Wohnsitzerfordernis nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zumindest eine Ausnahme vorsehen, welche die Berücksichtigung von erheblichen Unbilligkeiten ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2007 – C-287/05 –, curia Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –, juris Rn. 48).
36 Zum Nachweis einer ausreichenden Verbundenheit können nach dem Gerichtshof der Europäischen Union auch weitere Kriterien zu berücksichtigen sein. Trotz des weiten Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten sind diese zu berücksichtigenden Kriterien durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union immer weitgehender vorgegeben worden. Über das Kriterium der Staatsangehörigkeit hinaus, welches nach Auffassung des Senats allerdings als ein bereits zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsrechts herangezogenes Merkmal zirkulär ist, sind dies der Zeitraum einer in dem betreffenden Mitgliedstaat verbrachten Schul-, Ausbildungs- oder Arbeitszeit, eine bereits bestehende Einbindung der Person in das System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaates sowie auch andere Faktoren wie familiäre Beziehungen, Sprachkenntnisse und das Vorliegen sonstiger sozialer und wirtschaftlicher Bindungen, wenn diese eine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaates belegen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007– C-11/06 u.a. –, curia Rn. 45 f.; Urteil vom 22. Mai 2008 – C-499/06 –, curia Rn. 41 f.; Urteil vom 21. Juli 2011 – C-503/09 –, curia Rn. 97 ff.; Urteil vom 18. Juli 2013 – C-523/11 u.a. –, curia Rn. 38; Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-220/12 –, curia Rn. 38; Urteil vom 26. Februar 2015 – C-359/13 –, curia Rn. 41; Urteil vom 25. Juli 2018 – C-679/16 –, curia Rn. 70).
37 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann hier das ausnahmslos geltende örtliche Kriterium des inländischen Wohnsitzes in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV nicht rechtfertigen. Der Kläger und seine Mutter als der alleinerziehende Elternteil, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die notwendige Verbundenheit mit der Bundesrepublik Deutschland vermitteln muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –, juris Rn. 40), verfügen vielmehr über eine ausreichende hinreichende Bindung zur deutschen Gesellschaft.
38 So ist der Kläger ebenso wie seine Eltern in der Bundesrepublik Deutschland geboren und beide Eltern sprechen die deutsche Sprache. Bis zum Eintritt der Erwerbsminderung hat die Mutter des Klägers mit inländischem Wohnsitz als Pflegefachkraft im Bundesgebiet gearbeitet. Seine Mutter unterliegt mit dem neuen Wohnsitz in Ungarn durch den Bezug der deutschen Erwerbsminderungsrente auch immer noch der deutschen Einkommensteuerpflicht nach §§ 1 Abs. 4, 22 Abs. 1 Satz 3 a) aa), 49 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. Februar 2011 (BGBl. 2011 II, S. 919; BGBl. 2025 II Nr. 5). Ausweislich der vorgelegten Rentenbescheide zahlt sie auch weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland Sozialabgaben in Form von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Zudem bezieht sie nach ihren Angaben deutsches Kindergeld für den Kläger.
39 (b) Weiter dient das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dazu, die Finanzierung eines im Vergleich zum Inland – aufgrund möglicherweise niedrigerer Lebenshaltungskosten – höheren Lebensstandards im Ausland auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –, juris Rn. 41). Auch dieses Ziel kann indes die Beeinträchtigung des Art. 21 AEUV hier nicht rechtfertigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Regelung eines inländischen Wohnsitzerfordernisses zur Erreichung dieses Ziels über das zu ihrer Verwirklichung Notwendige hinaus. So könne die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen den gegebenenfalls niedrigeren Lebenshaltungskosten im Wohnsitzmitgliedstaat angepasst werden (vgl. hierzu allerdings ohne Ausführungen zur tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit einer solchen Indexierung unter Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –, juris Rn. 49). Der Gefahr einer Kumulierung mit etwaigen nach dem Recht des Wohnsitzstaates zu zahlenden Unterhaltsvorschussleistungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirksam durch Aufrechnung begegnet werden (vgl. allerdings auch insoweit ohne nähere Ausführungen zur tatsächlichen Umsetzbarkeit einer solchen Aufrechnungsmöglichkeit BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –, juris 50, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – C-20/12 –, curia Rn. 79). Eine solche Anpassung der Leistungen an die jeweiligen Lebenshaltungskosten ist im Anwendungsbereich von Art. 21 AEUV auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange der nationale Gesetzgeber hierzu einen Anpassungsmechanismus wählt, der geeignet und erforderlich ist, um die Unterhaltsfunktion der Leistung sowie die Ausgewogenheit des Sozialsystems zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 – C-328/20 –, curia Rn. 111).
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ff. ZPO.
42 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil die Frage, ob das inländische Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des nach Art. 21 AEUV gewährleisteten Freizügigkeitsrechts einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit darstellt, wenn diese ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt, im Interesse der Rechtssicherheit der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
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