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4 U 183/21•OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 2022-01-18, 4 U 183/21
4 U 183/21Tribunal Superior / Câmara Civil IV18 de jan. de 2022
1. Ein unsubstantiiertes Vorbringen "ins Blaue hinein", das sich auf Textbausteine oder Entscheidungen zu nicht vergleichbaren Fahrzeugmodellen stützt, genügt nicht zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.(Rn.3) 2. Für eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung ist erforderlich, dass verantwortliche Personen im Unternehmen den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung kannten und billigend in Kauf nahmen; pauschale Behauptungen ersetzen dies nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 286/20).(Rn.8) 3. Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach bei einem Fahrzeugtyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden, sprechen gegen das Vorliegen einer solchen Einrichtung, auch wenn sie keinen Gegenbeweis liefern (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21).(Rn.9) 4. Abweichungen zwischen Realbetrieb und NEFZ-Werten stellen kein tragfähiges Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 15. September 2021, 4 O 56/21 nachgehend OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 28. Februar 2022, 4 U 183/21, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2022-01-18
Aktenzeichen: 4 U 183/21
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2022:0118.4U183.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31 BGB, § 826 BGB
Ein unsubstantiiertes Vorbringen "ins Blaue hinein", das sich auf Textbausteine oder Entscheidungen zu nicht vergleichbaren Fahrzeugmodellen stützt, genügt nicht zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.(Rn.3)
Für eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung ist erforderlich, dass verantwortliche Personen im Unternehmen den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung kannten und billigend in Kauf nahmen; pauschale Behauptungen ersetzen dies nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 286/20).(Rn.8)
Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach bei einem Fahrzeugtyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden, sprechen gegen das Vorliegen einer solchen Einrichtung, auch wenn sie keinen Gegenbeweis liefern (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21).(Rn.9)
Abweichungen zwischen Realbetrieb und NEFZ-Werten stellen kein tragfähiges Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankenthal, 15. September 2021, 4 O 56/21 nachgehend OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 28. Februar 2022, 4 U 183/21, Berufung zurückgewiesen
1 Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
2 Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg.
3 Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen zu eigen macht, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung zeigt weiterhin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür auf, dass im Sinne von § 31 BGB verantwortlichen Personen der Beklagten eine sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung zum Nachteil des Klägers im Sinne des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 826 BGB zur Last gelegt werden könnte.
4 Der erkennbar „ins Blaue hinein“ erfolgende Vortrag zur Begründung der Klage zeigt sich insbesondere in der Aneinanderreihung von Textbausteinen, die sich inhaltlich widersprechen bzw. mit dem Lebenssachverhalt nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Die Berufungsbegründung behauptet pauschal, die Ausführungen in dem Urteil eines anderen Landgerichts zu einem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug mit der Schadstoffklasse EURO5 (und einem Motor der Baureihe N47) seien „absolut vergleichbar“ mit dem hier in Rede stehenden Fahrzeug (Rechtsmittelbegründung, S.6, Blatt 46 der eAkte 2. Instanz), obwohl das streitgegenständliche Fahrzeug ein solches der Schadstoffklasse EURO6 (und der Baureihe B47) ist (LGU 2). Die sich anschließende seitenweise Übernahme des landgerichtlichen Urteils (Berufungsbegründung S.6 - 10, Blatt 46ff der eAkte des Senats) erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
5 Die umfangreiche Übernahme von Passagen aus angeblichen „Parallelverfahren“, ohne nähere Plausibilisierung einer tatsächlichen Vergleichbarkeit der Übernahme von Entscheidungen zu anderen Fahrzeugmodellen (vgl. die Aufstellung in der Berufungsbegründung S. 10 ff, Blatt 50 ff der eAkte des Senats), vermag ebenfalls keinen substantiierten Sachvortrag zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schadenszufügung gerade bei dem hier interessierenden PKW zu ersetzen.
6 Entgegen dem Berufungsvorbringen ergibt sich aus dem für das OLG Frankfurt am Main unter dem Datum 03.02.2020 erstatteten Gutachten des Dipl.-Ing. … betreffend ein Fahrzeug BMW Typ 116d (Anlage BK5 = Blatt 235 ff. der eAkte des Senats) nichts Aussagekräftiges für das streitgegenständliche Fahrzeug, da es sich bei dem dort in Rede stehenden nicht um ein vergleichbares Fahrzeug handelt (s.o.: es handelt sich bei den Ausführungen um solche zu einem Fahrzeug der Schadstoffklasse EURO5). Zudem ergibt sich auch aus den eher dürftigen Ausführungen des Sachverständigen nichts, was auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten würde. Gleiches gilt für die für den vorliegenden Fall unerheblichen und unergiebigen Ausführungen zu einem Gutachten des Prof. Dr. … (Berufungsbegründung S.61f, Blatt 101f der eAkte des Senats).
7 Weiter unterliegt das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig keinem Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamtes. Gleichwohl heißt es (wortgleich zu anderen dem Senat bekannten Berufungsbegründungen der Klägervertreter) in der Rechtsmittelbegründung: „Die von der Beklagten angebotenen/im amtlichen Rückruf angeordneten Softwareupdates stellen wie jede Umrüstung einen technischen Zustand her, der so vom Hersteller eigentlich nicht vorgesehen war.“ (Berufungsbegründung, S. 38, Blatt 79 der eAkte des Senats).
8 Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten setzte eine Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass die auf Seiten der Beklagten auf Leitungsebene tätigen Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dahingehenden Vorstellungsbildes bei den insoweit maßgeblichen Personen kann dem Sachvortrag des dafür darlegungsbelasteten Klägers (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 16.9.2021 – VII ZR 286/20, BeckRS 2021, 30338 Rn. 16, 17, beck-online) nicht entnommen werden. Im Zusammenhang mit der pauschal behaupteten Kenntnis des Vorstandes erschöpft sich der Vortrag im Kern in der Behauptung: „Es liegt auf der Hand, dass auch die Verantwortlichen der Beklagten vom Einbau der entsprechenden Manipulationssoftware wussten und diese billigten“ (Berufungsbegründung, S. 81, Blatt 121 der eAkte des Senats).
9 Die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind damit insgesamt nicht geeignet einen greifbaren Anhaltspunkt dafür zu liefern, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung - zumal mit Wissen und zumindest bedingtem Wollen der i.S.v. § 31 BGB Verantwortlichen im Unternehmen der Beklagten - in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde. Demgegenüber streiten für die Beklagte die erteilten Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes, in denen es übereinstimmend heißt, dass bei einer Überprüfung durch das KBA keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden (Anlagen BB2a, BB2b, Blatt 701ff der eAkte 2. Instanz). Diese Auskünfte des KBA, wonach unzulässige Abschalteinrichtungen bei dem Motortyp N47 bei einer Überprüfung durch das KBA nicht festgestellt wurden, schließen zwar die Möglichkeit einer solchen nicht aus, begründen aber auch kein Indiz dafür (vgl. BGH, Beschluss v. 15.9.2021 – VII ZR 2/21, BeckRS 2021, 37995 Rn. 30, beck-online).
10 Die behauptete Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ ist im Übrigen als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet. Sonstige valide Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind seitens des Klägers nicht vorgetragen.
11 Es ist damit auch weiterhin nichts dafür erkennbar, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss v. 15.9.2021 – VII ZR 2/21, BeckRS 2021, 37995 Rn. 21, beck-online).
12 Allein ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die seitens des Klägers angenommene Gesamtlaufleistung von 500.000km bei einem Fahrzeug - wie hier - der Mittelklasse (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/BMW_F32) deutlich übersetzt sein dürfte. Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung bei Fahrzeugen der Mittelkasse auf 250.000km.
13 Zu den geltend gemachten Deliktszinsen sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 hingewiesen (BGH NJW 2020, 2796, beck-online).
14 Einer etwaigen Stellungnahme wird bis
07.02.2022
15 entgegengesehen.
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