OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, 2025-11-06, 6 UF 109/25

6 UF 109/25Tribunal Superior / Civil Chamber 66 de nov. de 2025

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OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat — 6 UF 109/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-06

Aktenzeichen: 6 UF 109/25

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2025:1106.6UF109.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 29.09.2025 unter Ziffern 1 und 2 geändert:

Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten für die Kinde ... 2.2020, ..., geboren am ... 021 und ... ...6.2022, vorläufig auf die Antragsgegnerin (Kindesmutter) übertragen.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

  2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

  3. Der Antragsgegnerin wird zur Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung einzureichen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um die vorläufige Übertragung des Sorgerechts für die ... a ....2020 ..., geboren am ... 21 und ... 22.

2 Der Antragsteller, geboren am ....1993, ist der Kindesvater und die Antragsgegnerin, geboren am ... 2000, die Kindesmutter der betroffenen Kinder. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts besteht für die Kinder ein gemeinsames Sorgerecht aufgrund abgegebener Sorgeerklärungen der Eltern.

3 Die Kindesmutter hat das weitere Kind D., geboren am 21.09.2017.

4 Die Kindeseltern lernten sich im Jahr 2018 kennen. Seit dem Jahr 2022 lebten sie mit den gemeinsamen Kindern und D. in einem - dem Kindesvater gehörenden - Haus in F.. Die Eltern trennten sich spätestens im Juli 2025. Mittlerweile ist die Kindesmutter nach Worms verzogen.

5 Die Kindesmutter hat nach Absolvierung einer Abendschule in den Jahren 2022 bis 2024 eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte begonnen. Der Kindesvater ist als Produktionsmeister tätig.

6 Am 05.03.2024 stellte die Kindesmutter gegen den Kindesvater beim Amtsgericht einen Gewaltschutzantrag (Az.: 74 F 45/24 eA). Zur Begründung führte sie aus, am 18.02.2024 habe das Kind M. ein Stück Tapete abgerissen. Der Kindesvater habe dem Kind daraufhin mehrfach auf den Kopf geschlagen und sie gegen eine Wand geworfen. Die Kindesmutter sei dazwischengegangen. Der Kindesvater sei dann auf die Kindesmutter losgegangen, habe sie am Hals gepackt, habe sie ca. eine Minute lang gewürgt und habe ihr währenddessen mit der flachen Hand auf die Wange geschlagen. Sie habe folgende Verletzungen davongetragen: Rötungen Wange links, Rötungen Hals/Nacken, Schmerzen Hals/Nacken, Luftnot. Am 21.11.2023 habe der Sohn A. beim Spielen den Fernseher getroffen. Kurz darauf habe A. einen großen Abdruck auf seiner Wange gehabt. A. habe gegenüber der Kindesmutter geäußert, dass der Vater ihn geschlagen habe. Das Amtsgericht hat auf den Gewaltschutzantrag der Kindesmutter mit Beschluss vom 05.03.2024 ohne mündliche Verhandlung Gewaltschutzanordnungen gegenüber dem Kindesvater getroffen. Dieser Beschluss wurde vom Amtsgericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 28.03.2024 wieder aufgehoben, nachdem die Kindesmutter die Vorwürfe gegen den Kindesvater relativiert bzw. zurückgezogen hatte. Infolge des Gewaltschutzantrags waren die Kinder vom Jugendamt für kurze Zeit in Obhut genommen worden.

7 Am 25.07.2025 stellte die Kindesmutter gegen den Kindesvater beim Amtsgericht erneut einen Gewaltschutzantrag (Az.: 74 F 159/25 eA). Zur Begründung führte sie aus, am 04.07.2025 habe der Kindesvater sie nach ihrer Rückkehr in die Wohnung zunächst geschubst. Sie habe versucht, ihn abzuwehren. Daraufhin habe der Kindesvater ihr mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen. Sie habe starke Kopfschmerzen davon getragen. Am 14.07.2025 habe die Kindesmutter eines ihrer Kinder aus der Wohnung abgeholt. Der Kindesvater habe A. so stark in den Brustkorb gezwickt, dass dies ein Hämatom hinterlassen habe. Des Weiteren habe er A. am Hals gepackt. Dies sei geschehen, weil das Kind sich nicht in den Kindersitz habe setzen wollen. Auch das Kind D. sei in die Schulter gepetzt worden und habe Hämatome davon getragen. Am 20.07.2025 habe sie die Tochter C. wieder nach Hause gebracht. Der Kindesvater habe sodann die Haustür zugeschlagen, wobei ihr Arm noch in der Tür gewesen sei. Sie habe dadurch ein Hämatom und Schmerzen am Arm davon getragen. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zu diesen Vorfällen hat die Kindesmutter zudem angegeben, der Kindesvater habe D. am 26.01.2025 ins Gesicht geschlagen und am 08.07.2025 in die Schulter gezwickt. Auf diesen Gewaltschutzantrag der Kindesmutter hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.07.2025 ohne mündliche Verhandlung Gewaltschutzanordnungen gegenüber dem Kindesvater getroffen. Dieser Beschluss wurde vom Amtsgericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 26.08.2025 wieder aufgehoben, nachdem die Kindeseltern in diesem Termin eine Vereinbarung geschlossen hatten.

8 Das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung der elterlichen Sorge wurde vom Kindesvater am 14.08.2025 mit der Begründung eines beabsichtigten Wegzugs der Kindesmutter mit den Kindern aus F. eingeleitet.

9 Der Kindesvater hat erstinstanzlich beantragt,

10 die elterliche Sorge für die Kinder A. geb. am ... 2020, B. - ....2021 und C. ....2022, auf den Antragsteller zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

11 Hilfsweise,

12 das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Entscheidungsbefugnis zur Entscheidung für schulische/Kindergarten- Angelegenheiten für die Kinder A. am 1...20. B. ... am ... C. und M. C., geb. am ... 2022, wird auf den Antragsteller zur alleinigen Ausübung übertragen.

13 Die Kindesmutter hat erstinstanzlich im Wege des Widerantrags beantragt,

14 der Antragsgegnerin für die 3 gemeinsamen noch minderjährigen Kinder A. geboren am ... 2020, B., geboren am ...21 und ... C. geboren am ...2022, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht für die Kindergartenangelegenheiten zu übertragen.

15 Das Amtsgericht hat mit Beschluss 29.09.2025, auf den wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Entscheidungsbefugnis für Schul- und Kindergartenangelegenheiten vorläufig auf den Kindesvater übertragen. Den gegenläufigen Antrag der Kindesmutter hat es zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Entscheidungsbefugnis zu schulischen Angelegenheiten und Kindergartenangelegenheiten auf den Kindesvater entspreche dem Wohl des Kindes nach § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB am besten. Im Rahmen des Förderungsgrundsatzes sei dem Kindesvater ein höheres Maß an Erziehungsfähigkeit anzurechnen als der Kindesmutter. Gewalthandlungen des Kindesvaters gegenüber den Kindern seien nach Auffassung des Gerichts insbesondere aufgrund der ausführlichen Ermittlungen im Rahmen des Umgangsverfahrens Az. 74 F 160/25 widerlegt. Insgesamt könne aufgrund der Einschätzung und Exploration des Verfahrensbeistands, der Vorlage des Berichts des früheren Trägers … gGmbH, der Interaktionsbeobachtung durch das Gericht, dem Verhalten und der Aussagen der Kinder sowie aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter selbst aus Sicht des Gerichts, entgegen der Auffassung des Jugendamts, durchaus ausgeschlossen werden, dass eine akute Kindeswohlgefährdung der Kinder im alleinigen Beisein des Kindesvaters bestehe. Im Rahmen der Berücksichtigung des Kontinuitätsgrundsatzes entspreche es dem Wohl der Kinder besser, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht für Kindergartenangelegenheiten und schulische Angelegenheiten auf den Kindesvater zu übertragen. Orientiert am geäußerten Kindeswillen entspreche eine Übertragung der maßgeblichen Sorgerechtsbereiche auf den Kindesvater dem Wohl der Kinder ebenfalls am besten. Für eine vollständige Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater, wie von ihm beantragt, fehle es hingegen an der Eilbedürftigkeit.

16 Hiergegen hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt, mit der sie, wie der Senat ihr gesamtes Vorbringen auslegt, ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat die Kindesmutter ausgeführt, die Gewaltvorwürfe gegen den Kindesvater seien vom Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie sei seinerzeit vom Kindesvater unter Druck gesetzt worden, die Vorwürfe, die allesamt zuträfen, fallen zu lassen. Das Jugendamt habe ausdrücklich betont, dass das laufende § 8a SGB VIII-Verfahren zur Klärung einer Kindeswohlgefährdung noch nicht abgeschlossen sei und deshalb keine abschließende Einschätzung nach § 1671 BGB abgegeben werden könne. Die Kindesmutter sei im Übrigen immer die Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen. Es hätte erstinstanzlich auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Auch werde angeregt, einen neuen Verfahrensbeistand für die Kinder zu bestellen, weil der aktuelle Verfahrensbeistand nicht neutral sei.

17 Der Kindesvater beantragt,

18 die Beschwerde zurückzuweisen.

19 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zu den Gewaltvorwürfen sei auszuführen, dass weiterhin ausdrücklich, wie bereits erstinstanzlich, bestritten bleibe, dass es in der Beziehung zu wiederholten Gewaltanwendungen gekommen sei. Auch werde weiterhin bestritten, dass es zu wiederholten Gewaltanwendungen gegenüber den Kindern gekommen und derartiges geäußert worden sei. Die Gewaltvorwürfe seien durch das Gericht in sämtlichen Verfahren umfassend berücksichtigt worden. Eine Überzeugung, dass diese tatsächlich fundiert seien, habe jedoch weder aus dem Verhalten der Kindesmutter, noch dem Verhalten der Kinder erwogen werden können. Anlässlich der Vorwürde der Kindesmutter aus dem Jahr 2024 seien die Maßnahmen des Jugendamts im Juni 2024 beendet worden. Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung hätten sich nach dem Bericht des Jugendamts nicht ergeben. Das § 8a SGB VIII Verfahren sei seinerzeit beendet worden. Die gegen den Kindesvater geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wobei die Kindesmutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Soweit die Kindesmutter nunmehr im Beschwerdeverfahren vortrage, das § 8a SGB VIII Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, so sei zu erläutern, dass es in Folge der Gewaltbehauptungen der Kindesmutter aus dem Sommer 2025 zur Einleitung eines neuen § 8a SGB VIII Verfahrens gekommen sei; dieses sei bislang nicht abgeschlossen. Bislang seien jedoch keine kindeswohlgefährdenden Aspekte seitens des Kindesvaters erkannt worden. Soweit die Kindesmutter nunmehr weitere Gewaltvorwürfe gegenüber dem Kindesvater erhebe, so sei diesen ausdrücklich entgegenzutreten. Die aktuellen Angaben des Kindes D. seien durch die Instrumentalisierung seitens der Kindesmutter veranlasst. Bei Behauptungen der Kindesmutter und deren Verhalten werde seitens des Jugendamts von der Richtigkeit ausgegangen, wohingegen der Kindesvater und dessen Verhalten per se als inszeniert dargestellt werde. Das Jugendamt verkenne hier die neutrale Stelle, aus der das ihm obliegende Wächteramt resultiere.

20 Der Verfahrensbeistand spricht sich ebenfalls für eine Zurückweisung der Beschwerde aus. Das Amtsgericht habe ein hohes Maß an Betreuungszeiten durch beide Eltern im Wege der Umgangsentscheidung vorgenommen und im Wege der einstweiligen Anordnung im vorliegenden Sorgerechtsverfahren den Status Quo und den auch durch das Jugendamt empfohlenen Kindergartenbesuch aller drei Kinder abgesichert. Die Gewaltvorwürfe seien vom Amtsgericht ausreichend berücksichtigt worden. Wie in der erstinstanzlichen Stellungnahme ausgeführt, vertrete der Verfahrensbeistand die Kindesinteressen im vorliegenden Verfahren dahingehend, dass es nicht zu erwarten sei, dass. A., B. und C. einer gewaltbesetzten Erziehung durch ihren Vater ausgesetzt seien. Im vorliegenden Verfahren hätten sich dafür keinerlei Anhaltspunkte erschlossen.

21 Das Jugendamt führt aus, aus fachlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass die Kindesmutter den bisherigen gerichtlichen Verlauf als nicht ausreichend gewaltsensibel erlebt habe. Die Entscheidung des Amtsgerichts fokussiere sich im Wesentlichen auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern, ohne die Möglichkeit bestehender Gewaltdynamiken differenziert zu prüfen. Das Jugendamt teile die Einschätzung der Kindesmutter, dass die bisherigen Verfahren die Gewaltaspekte, insbesondere wiederkehrende Verhaltensmuster (sogenannte Täterstrategien) und deren Auswirkungen auf das Erziehungsverhalten, nicht in der erforderlichen Tiefe behandelt hätten. Das aktuelle § 8a-Verfahren des Jugendamts zur Klärung einer Kindeswohlgefährdung sei noch offen. Unter Abwägung der Gefährdungsaspekte könne man die Gefährdung derzeit noch nicht ausschließen. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestünden zwar keine belastbaren Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung. Unter Verwendung des ODARA-Instruments (Ontario Domestic Assault Risk Assessment) ergäben sich in Bezug auf den Kindesvater aber Hinweise auf ein deutlich erhöhtes Rückfall- bzw. Wiederholungsrisiko häuslicher Gewalt. Die daraus abgeleiteten Risikofaktoren untermauerten die Notwendigkeit, die Mutter als schutzbedürftig und belastet wahrzunehmen. Ihre punktuelle Verunsicherung und teilweise Erschöpfung, die sie an manchen Stellen bisher nicht souverän hätten wirken lassen, hätten als Ausdruck einer traumabezogenen Belastung und nicht als fehlende Erziehungsbereitschaft interpretiert werden müssen. Im Oktober 2025 habe es nunmehr noch weitere Meldungen körperlicher und psychischer Gewalt seitens des Kindesvaters an den Kindern gegeben. Diese stammen aus Drittquellen, die keine Fachkräfte im Sinne des Kinderschutzes seien. In solchen Fällen bestünden enge Grenzen der Ermittlung. Ohne direkte Schilderungen der betroffenen Kinder oder fachliche Beobachtungen könnten Verdachtsmomente nur dokumentiert und eingeordnet, nicht jedoch überprüft werden. In einer Meldung habe sich u.a. das Kind D. - über eine dritte Person als Sprachrohr - sehr besorgt um seine Halbgeschwister gezeigt. Zum Schutz der Kinder werde auf eine detaillierte Beschreibung verzichtet. Die Mutter suche Kooperation, zeige Bereitschaft zur Reflexion und arbeite an einer emotionalen Stabilisierung. Aktuell bestünden bezüglich ihrer Person keinerlei Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch ihr Verhalten. Es werde angeregt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch möge geprüft werden, ob ein Wechsel des Verfahrensbeistands zur Wahrung der Neutralität und Kindzentrierung beitragen könne.

22 Dem Senat lagen - im Rahmen des von den Beteiligten geführten Umgangsverfahrens (Az.: 74 F 160/25 bzw. 6 UF 110/25) - die Akten des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz), Az.: 74 F 45/24 eA und 74 F 159/25 eA vor.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

24 Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat auch in der Sache Erfolg. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten für die betroffenen Kinder ist vorläufig nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB, § 49 FamFG auf die Kindesmutter zu übertragen.

25 1. Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so ist einem Elternteil auf dessen Antrag die elterliche Sorge alleine zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf diesen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB).

26 Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03 -, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, juris Rn. 23). Es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Anordnung der Alleinsorge ist weder ultima ratio, noch hat die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge prinzipiell Vorrang gegenüber der Einzelsorge (BVerfG a.a.O.). Die Alleinsorge ist vielmehr in den Fällen vorzuziehen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit der Eltern besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 33/04 -, juris Rn. 6).

27 Kann die gemeinsame elterliche Sorge keinen Bestand haben, so ist zu prüfen, ob gerade die Übertragung auf den Antragsteller der alleinigen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei zu berücksichtigende gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander, sondern können im Einzelfall mehr oder weniger Gewicht erlangen (BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - XII ZB 407/10, juris Rn. 43).

28 Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein dringendes Regelungsbedürfnis in diesem Sinne besteht, wenn ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen, hier das Kindeswohl, zu wahren (Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 49 Rn. 11 mwN).

29 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten für die betroffenen Kinder nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB vorläufig auf die Kindesmutter zu übertragen. Die Kindesmutter macht mit ihrer Beschwerde zu Recht geltend, dass derzeit eine vorläufige Übertragung dieser Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts auf den Kindesvater, wie vom Amtsgericht entschieden, nach den im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorliegenden Erkenntnissen zum Schutz der Kinder nicht in Betracht kommt.

30 a) Die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten für die betroffenen Kinder entspricht deren Wohl am besten. Denn in diesem Bereich des Sorgerechts funktioniert das gemeinsame Sorgerecht der Eltern vorliegend praktisch nicht, da sie sich nicht über den Lebensmittelpunkt der Kinder und die weitere Wahl des Kindergartens einigen können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020 – 15 UF 68/17 -, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 16.08.2018 - 4 UF 57/18 -, NJOZ 2019, 1331; vgl. auch Hennemann, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2024, § 1671 Rn. 20). Die Kindesmutter möchte, dass die Kinder mit ihr nach X. umziehen und dort in den Kindergarten gehen. Der Kindesvater möchte, dass die Kinder bei ihm in Y. al wohnhaft bleiben und dort weiterhin den Kindergarten besuchen.

31 b) Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten auf die Kindesmutter entspricht dem Wohl der Kinder vorliegend am besten. Ausschlaggebend hierfür ist nach Überzeugung des Senats der im Vordergrund stehende Schutz der Kinder vor Gewalt des Kindesvaters.

32 Der Senat geht auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisse mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG) davon aus, dass der Kindesvater in der Vergangenheit sowohl gegenüber den Kindern als auch gegenüber der Kindesmutter erhebliche Gewalt angewendet hat. Deshalb besteht nach Ansicht des Senats auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kinder bei einem Lebensmittelpunkt bei ihrem Vater auch in Zukunft dessen Gewalt ausgesetzt wären.

33 Teilweise hat der Kindesvater Gewalt selbst eingeräumt. So hat er zugegeben, dem Kinder A. am ...1.2023 eine Ohrfeige gegeben zu haben (Bl. 92 des Verfahrens 74 F 160/25 eA). Dabei hat er, als die Kindesmutter ihm diesen Vorfall seinerzeit per WhatsApp vorgehalten hatte, nicht nur eine einmalige Ohrfeige ausdrücklich zugegeben (Bl. 36 des Verfahrens 74 F 160/25 eA). Denn dem Vorwurf der Kindesmutter, dass sowohl A. als auch D. angegeben hätten, dass der Kindesvater mehrmals zugeschlagen habe, ist er nicht entgegengetreten. Er hat dazu per WhatsApp lediglich ausgeführt: „Du brauchst mir jetzt net schlechtes Gewissen noch mehr machen ich hab das selbst danach realisiert“ (Bl. 37 des Verfahrens 74 F 160/25 eA). Korrespondierend hierzu hat auch A. gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben, vom Kindesvater geschlagen worden zu sein (Bl. 71 des Verfahrens 74 F 160/25). Er hat dies auch bei seiner erstinstanzlichen Anhörung durch das Amtsgericht angegeben, die am 22.08.2025 im Rahmen des Verfahrens 74 F 160/25 auch zum vorliegenden Verfahrensgegenstand erfolgt ist (Bl. 94 des Verfahrens 74 F 160/25). Auch gegenüber der Kindertagesstätte hat er solche Angaben gemacht (Bl. 76 des Verfahrens 74 F 160/25).

34 Zudem hat der Kindesvater eingeräumt, die Kindesmutter anlässlich des Vorfalls am 18.02.2024 am Hals gepackt zu haben (Bl. 27 des Verfahrens 74 F 45/24 eA).

35 Darüber hinaus geht der Senat nach bisherigen Erkenntnissen davon aus, dass es auch zu weiteren Gewaltanwendungen des Kindesvaters gekommen ist. Die Kindesmutter hat insoweit u.a. geltend gemacht, am 20.07.2025 habe der Kindesvater die Haustür zugeschlagen, wobei ihr Arm noch in der Tür gewesen sei. Sie habe dadurch ein Hämatom und Schmerzen am Arm erlitten. Die Verletzung der Kindesmutter am Arm wurde im Rahmen ihrer Strafanzeige von der Polizei lichtbildlich dokumentiert (Bl. 30 des Verfahrens 74 F 160/25). Der Kindesvater hat keine Erklärung dafür abgegeben, wie es - wenn die Verletzung nicht durch ihn herbeigeführt worden ist - zu dem Hämatom am Arm der Kindesmutter gekommen ist. Gegenüber dem Verfahrensbeistand hat er ausgeführt, er habe dafür „keine konkrete Erklärung“ (Bl. 68 des Verfahrens 74 F 160/25). Es erscheint dem Senat abwegig, dass sich die Kindesmutter diese Verletzung selbst beigefügt haben soll, um dem Kindesvater zu belasten. Deshalb spricht die dokumentierte Verletzung mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Angaben der Kindesmutter.

36 Entsprechendes gilt für eine Verletzung bei dem Kind A. Insoweit hat die Kindesmutter u.a. geltend gemacht, am 14.07.2025 habe der Kindesvater A. so stark in den Brustkorb gezwickt, dass dies ein Hämatom hinterlassen habe. Des Weiteren habe er A. am Hals gepackt.

37 Auch diese Verletzung des Kindes am Brustkorb wurde im Rahmen der Strafanzeige der Kindesmutter von der Polizei lichtbildlich dokumentiert (Bl. 32 des Verfahrens 74 F 160/25). Auch insoweit erscheint es für den Senat abwegig, dass die Kindesmutter dem Kind diese Verletzung selbst beigefügt haben soll, um dem Kindesvater zu belasten.

38 Darüber hinaus hat die Kindesmutter im Rahmen ihrer Strafanzeige vom 23.07.2025 weitere Lichtbilder vorgelegt, die diverse Verletzungen der Kinder zeigen, wie ein Hämatom von A. im oberen Brustbereich (Bl. 31 des Verfahrens 74 F 160/25), ein Hämatom und Rötungen im Gesicht von A. e (Bl. 33 des Verfahrens 74 F 160/25) sowie ein Hämatom und Rötungen im Gesicht (Bl. 34 des Verfahrens 74 F 160/25) und Schulterbereich (Bl. 35 des Verfahrens 74 F 160/25) des Kindes D. Auch wenn diese - von der Kindesmutter vorgelegten - Bilder in zeitlicher und situativer Hinsicht nicht zweifelsfrei eingeordnet werden können, geht der Senat in Anbetracht der oben ausgeführten Umstände mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es sich auch insoweit um Verletzungen der Kinder aufgrund Gewalttätigkeiten des Kindesvaters handelt.

39 Schließlich hat das Jugendamt im Beschwerdeverfahren - wenngleich zum Schutz der Kinder nur pauschal - mitgeteilt, dass es im Oktober 2025 weitere Meldungen körperlicher und psychischer Gewalt durch den Kindsvater an den Kindern gegeben und sich das Kind D. (über eine dritte Person) sehr besorgt um seine Halbgeschwister gezeigt habe. Insgesamt geht das Jugendamt davon aus, dass das Amtsgericht die Gewaltaspekte des Kindesvaters bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt hat und sich Hinweise auf ein deutlich erhöhtes Rückfall- bzw. Wiederholungsrisiko häuslicher Gewalt seitens des Kindesvaters ergeben. Die daraus abgeleiteten Risikofaktoren untermauerten die Notwendigkeit, so das Jugendamt, die Mutter bzw. die Kinder vorliegend als schutzbedürftig und belastet wahrzunehmen.

40 Unter Betrachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls teilt der Senat diese Einschätzung des Jugendamts. Deshalb ist - bis zur abschließenden Klärung der Gewaltvorwürfe im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - zum Schutz der Kinder anzuordnen, dass diese ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter haben.

41 Die weiteren Kindeswohlaspekte im Rahmen der nach § 1671 BGB vorzunehmenden Prüfung (Bindungen der Kinder, Prinzipien der Förderung und Kontinuität sowie Beachtung des Kindeswillens) müssen dahinter zurücktreten bzw. stehen der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Der Senat geht nach bisherigem Erkenntnisstand davon aus, dass die Kindesmutter zur Erziehung und Betreuung der Kinder ausreichend in der Lage ist. Das Jugendamt hat ausgeführt, die Mutter suche die Kooperation, zeige Bereitschaft zur Reflexion und arbeite an einer emotionalen Stabilisierung. Aktuell bestünden bezüglich ihrer Person keinerlei Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. Dies wird im Zwischenbericht der sozialpädagogischen Familienhilfe von Frau XY. und Frau XXY. vom 12.09.2025 ebenfalls bestätigt. Danach konnten während der Begleitung der Kindesmutter und ihren Kindern zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden (Bl. 27 eA II). Die Kindesmutter ist somit bereit, öffentliche Hilfe, wie sozialpädagogische Familienhilfe, anzunehmen. Aufgrund der Gewaltaspekte bewerten diese Fachkräfte zudem eine Anbindung der Kinder an den Kinderschutzdienst zur Verarbeitung der traumatischen Erfahrungen als sinnvoll. Der Kindesvater habe in der Vergangenheit - was von diesem in Abrede gestellt wird - eine weitere Begleitung seiner Kinder durch den Kinderschutzdienst abgelehnt und zusätzliche Besuche untersagt.

42 Darüber hinaus war die Kindesmutter bis zur Trennung der Eltern jedenfalls - neben dem Kindesvater - eine maßgebliche Bezugsperson für die Kinder, ohne dass es vorliegend darauf ankommt, welchen - zwischen den Eltern streitigen - Betreuungsanteil die Eltern im Einzelnen gehabt haben.

43 Die Kindesmutter hat zuletzt angegeben, ihre Ausbildung für ein Jahr pausieren zu wollen. Die persönliche Betreuung der Kinder durch sie ist daher sichergestellt. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Kindesmutter geht der Senat davon aus, dass die Kindesmutter, sofern erforderlich, ggf. Sozialleistungen in Anspruch nehmen wird.

44 Dass im Fall des Wechsels des Lebensmittelpunktes der Kinder zur Kindesmutter die Umgebungskontinuität für die Kinder, insbesondere der Kindergarten, wechselt, ist unter den gegebenen Umständen hinzunehmen.

45 c) Die vorliegende Entscheidung berücksichtigt auch Art. 31 der Istanbul-Konvention, die in Deutschland Geltung besitzt. Nach Art. 31 Abs. 1 dieser Konvention ist sicherzustellen, dass die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden gewalttätigen Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder - wie hier - berücksichtigt werden (OLG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2022 – II-14 UF 66/22 –, Rn. 32 - 33, juris; vgl. auch Hoffmann, FamRZ 2023, 1921, 1926; Splitt FF 2020, 413; MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1671 Rn. 140).

46 d) Ein dringendes Regelungsbedürfnis iSv § 49 FamFG für eine einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten liegt vor, weil insoweit ein Abwarten bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung nicht möglich ist. Vielmehr erfordert, wie oben ausgeführt, das Kindeswohl hinsichtlich dieser Bereiche der elterlichen Sorge eine schon vorläufige Regelung. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen.

47 e) Aus vorstehenden Gründen war der gegenläufige Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Sorgerechts nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB zurückzuweisen.

48 3. Die Entscheidung über die dauerhafte Regelung des Sorgerechts bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem Verfahren - nicht im vorliegend einstweiligen Anordnungsverfahren, wie vom Jugendamt und der Kindesmutter angeregt - ist sodann ggf. auch ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

49 Die Regelung eines Umgangs der Kinder mit dem Kindesvater bleibt dem Umgangsverfahren 74 F 160/25 (= 6 UF 110/25) vorbehalten.

III .

50 Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel der Kindesmutter im schriftlichen Verfahren, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen Verfahrenshandlung, welche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

51 Der einstweilige Aussetzungsantrag der Kindesmutter nach § 64 Abs. 3 FamFG ist durch die vorliegende Endentscheidung verfahrensrechtlich überholt.

52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.

53 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

54 Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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