Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, 2025-10-02, 7 A 10791/25.OVG

7 A 10791/25.OVGTribunal Administrativo / Division 72 de out. de 2025

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Regest

Für die Zeit nach der Mindestruhezeit, die nach dem zum 27. September 2025 in Kraft getretenen neuen Bestattungsgesetz für Erdbestattungen fünfzehn Jahre und für Feuerbestattungen fünf Jahre beträgt, sieht das Gesetz nicht vor, dass eine Umbettung nur aufgrund eines wichtigen Grundes möglich ist. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Trier, 30. Mai 2025, 7 K 3809/24.TR, Urteil

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat — 7 A 10791/25.OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-02

Aktenzeichen: 7 A 10791/25.OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2025:1002.7A10791.25.OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 7 S 2 BestattG RP 2025, § 11 Abs 7 S 3 BestattG RP 2025, § 25 Abs 1 BestattG RP 2025, § 30 Abs 1 BestattG RP 2025, § 6 Abs 2 BestattG RP 2025 ... mehr

Leitsatz

Für die Zeit nach der Mindestruhezeit, die nach dem zum 27. September 2025 in Kraft getretenen neuen Bestattungsgesetz für Erdbestattungen fünfzehn Jahre und für Feuerbestattungen fünf Jahre beträgt, sieht das Gesetz nicht vor, dass eine Umbettung nur aufgrund eines wichtigen Grundes möglich ist. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Trier, 30. Mai 2025, 7 K 3809/24.TR, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Mai 2025 wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Mai 2025, mit dem die Klage auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung der Ascheurne des 2014 verstorbenen Vaters der Klägerin abgewiesen wurde, ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Diese bestehen, seitdem das Bestattungsgesetz vom 22. September 2025 – BestG n.F. – am Tag nach seiner Verkündung zum 27. September 2025 in Kraft getreten ist (vgl. § 30 Abs. 1 BestG n.F. i.V.m. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 26. September 2025, S. 554 ff.). Diese nachträgliche Änderung der Rechtslage ist vom Senat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung zu berücksichtigen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 7c m.w.N.).

2 Für den Fall der Umbettung bestimmt nunmehr die Vorschrift des § 25 Abs. 1 BestG n.F., dass Leichen, menschliche Überreste und Ascheurnen nach erfolgter Bestattung auf einem Friedhof oder privaten Bestattungsplatz nur aufgrund eines wichtigen Grundes, welcher das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe überwiegt, vor Ablauf der Mindestruhezeit mit schriftlicher oder elektronischer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde umgebettet werden dürfen. Die Dauer der Mindestruhezeit ist vom Landesgesetzgeber mit der Neufassung des Bestattungsgesetzes für Erdbestattungen (vgl. Legaldefinition in § 11 Abs. 7 Satz 2 BestG n.F.) und Feuerbestattungen (vgl. Legaldefinition in § 11 Abs. 7 Satz 3 BestG n.F.) unterschiedlich geregelt worden. Nach § 6 Abs. 2 BestG n.F. beträgt die Mindestruhezeit für Erdbestattungen 15 Jahre, für Feuerbestattungen und das Ausbringen der Asche auf Friedhöfen oder privaten Bestattungsplätzen und das Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen fünf Jahre. Damit wäre nach der neuen Gesetzeslage vorliegend die Mindestruhezeit des 2014 verstorbenen feuerbestatteten Vaters der Klägerin bereits abgelaufen.

3 Für die Zeit nach der Mindestruhezeit sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor, dass eine Umbettung nur aufgrund eines wichtigen Grundes möglich ist. Hinzu kommt, dass die Regelung in § 8 BestG n.F. zur Satzungsermächtigung der Friedhofsträger in Nr. 8 nach dessen Wortlaut allein die Ermächtigung enthält, durch Satzung die Ruhezeit zu regeln, sofern diese von der Mindestruhezeit abweicht.

4 Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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