OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2017-01-04, 6 WF 253/16

6 WF 253/16Tribunal Superior4 de jan. de 2017

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Regest

1. Ein Grundstück, das nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angesehen werden kann, muss für die Finanzierung der Verfahrenskosten beliehen und falls dies nicht möglich ist, veräußert werden.(Rn.9) 2. Zur Frage der Angemessenheit der Größe der Wohnfläche kann das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) herangezogen werden. Es verpflichtet die Bundesländer in § 10 Abs. 1 WoFG dazu, eigene Ausführungsbestimmungen für die Grenzwerte einer angemessenen Wohnungsnutzung zu schaffen. Da diese Ausführungsbestimmungen eine beträchtliche Spannbreite aufweisen, erscheint es deshalb geboten, für die Auslegung des Begriffs nach wie vor die Grenzen des § 39 Abs. 1 WoBauG II in der Fassung vom 19. August 1994 heranzuziehen.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Landau (Pfalz), 22. November 2016, 2 F 206/16

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OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 6 WF 253/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-04

Aktenzeichen: 6 WF 253/16

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2017:0104.6WF253.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 90 SGB 6, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12, § 10 Abs 1 WoFG, § 39 Abs 1 WoBauG 2 vom 19.08.1994

Leitsatz

  1. Ein Grundstück, das nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angesehen werden kann, muss für die Finanzierung der Verfahrenskosten beliehen und falls dies nicht möglich ist, veräußert werden.(Rn.9)

  2. Zur Frage der Angemessenheit der Größe der Wohnfläche kann das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) herangezogen werden. Es verpflichtet die Bundesländer in § 10 Abs. 1 WoFG dazu, eigene Ausführungsbestimmungen für die Grenzwerte einer angemessenen Wohnungsnutzung zu schaffen. Da diese Ausführungsbestimmungen eine beträchtliche Spannbreite aufweisen, erscheint es deshalb geboten, für die Auslegung des Begriffs nach wie vor die Grenzen des § 39 Abs. 1 WoBauG II in der Fassung vom 19. August 1994 heranzuziehen.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Landau (Pfalz), 22. November 2016, 2 F 206/16

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 22.11.2016, Aktenzeichen 2 F 206/16, wird zurückgewiesen.

II. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe

1 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Familienrichter hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt.

2 Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist stets die Bedürftigkeit des antragstellenden Beteiligten. Nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Dies ist vorliegend der Fall:

3 Ob eines der Fahrzeuge des Antragstellers als einzusetzendes Vermögen zu werten ist, kann dabei sogar offen bleiben.

4 Nach den eigenen Angaben des Antragstellers ist dieser nämlich zudem Eigentümer eines Grundstücks im Wert von ca. € 150.000,--, das mit zwei Einfamilienhäusern bebaut ist, von denen eines mit 140 qm Wohnfläche vom Antragsteller selbst bewohnt und eines an Dritte vermietet ist (Kaltmiete € 600,--). Besagtes Grundstück stellt für die Verfahrensführung einzusetzendes Vermögen dar.

5 Im Einzelnen:

6 Gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks abhängig gemacht werden, das von der bedürftigen Person oder einer anderen in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird oder nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem besonderen Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (vgl. zum Ganzen: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken vom 03.08.2012 - 2 UF 72/12).

7 Das entscheidende Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit des Hausgrundstücks ist dabei die Größe der Wohnfläche, die der bedürftigen Partei und den in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Mitbewohnern zur Verfügung steht (vgl. Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken, a.a.O., mit Verweis auf OLG Celle v. 16. Juli 2008 - 10 UF 70/08). Dazu verwies § 88 Abs. 2 Nr. 7 S. 2 BSHG bis zum 31. Dezember 2001 ausdrücklich auf die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 WoBauG II. Nach dem Außerkrafttreten des WoBauG II regelt nunmehr das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) die soziale Förderung von Wohnraum. Es verpflichtet die Bundesländer in § 10 Abs. 1 WoFG dazu, eigene Ausführungsbestimmungen für die Grenzwerte einer angemessenen Wohnungsnutzung zu schaffen. Diese Ausführungsbestimmungen weisen eine beträchtliche Spannbreite auf, die bundeseinheitlich betrachtet zu erheblichen Divergenzen führt. Aus Gründen der Gleichbehandlung erscheint es deshalb geboten, für die Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach wie vor die Grenzen des § 39 Abs. 1 WoBauG II a.F. heranzuziehen (vgl. Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken, aaO, mit Verweis auf BSG NZS 2007, 428 m.w.N. sowie Musielak/Fischer ZPO § 115 Rn 46). Nach § 39 Abs. 1 WoBauG II war bei einem Familienheim mit einer Wohnung für eine vierköpfige Familie auszugehen von einer Gesamtwohnfläche von 130 qm; die Wohnfläche verringerte sich in der Regel um 20 qm pro Person, wenn das Haus von weniger als vier Personen bewohnt wurde (vgl. Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken, aaO mit Verweis auf OLG Karlsruhe OLGR 2000, 390). Die Berücksichtigung von Mehrflächen war unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnisse zulässig.

8 Dass ausgehend von diesen Maßstäben das Grundeigentum des Antragstellers nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angesehen werden kann, liegt offen auf der Hand, zumal es zudem zum Teil fremdvermietet ist.

9 Sind die Grenzen der Angemessenheit wie vorliegend überschritten, so muss das Grundstück für die Finanzierung der Prozesskosten beliehen und falls dies nicht möglich ist, veräußert werden (vgl. Pfälz. Oberlandesgericht, a.a.O., mit Verweis auf OLG Koblenz FamRZ 2000, 760). Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Antragsteller nicht zumutbar ist, sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist dargetan, dass das Grundstück bereits wertausschöpfend belastet wäre. Dies geht zu Lasten des Antragstellers, dem die Darlegung seiner Bedürftigkeit obliegt. In diesem Zusammenhang ist bei vorhandenem Vermögen auch darzutun, weshalb der Vermögenseinsatz nicht zumutbar, bzw. nicht möglich ist (vgl. dazu OLG Brandenburg FamRZ 2011, 52).

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