OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 2021-09-22, 4 U 78/21

4 U 78/21Tribunal Superior / Câmara Civil IV22 de set. de 2021

Abrir fonte

Texto completo

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat — 4 U 78/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-22

Aktenzeichen: 4 U 78/21

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2021:0922.4U78.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.04.2021 (Az.: 6 O 387/20) wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

  3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.399,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines – ausgestattet mit einem durch die Beklagte hergestellten Motor der Baureihe EA 288 – Gebrauchtfahrzeuges VW Touran 1.6 TDI am 23.05.2017 bei einem Händler zu einem Kaufpreis von 26.330,00 € geltend. Der km-Stand bei Kauf betrug 4.444 km, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Erstgerichts 59.752 km.

2 Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug, die eine - allein in Betracht kommende - deliktische Haftung der Beklagten begründen könnte, seien nicht vorgetragen.

3 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren weiterverfolgt.

4 Der Kläger beantragt,

5 unter Abänderung des angegriffenen Urteils

6 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen, Typ: TOURAN mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 26.330,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (aktueller Kilometerstand –Kilometerstand bei Erwerb) / (geschätzte Gesamtlaufleistung – Kilometerstand bei Erwerb) zu zahlen,

7 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 2.025,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

8 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Berufungsantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Berufung zurückzuweisen.

11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

12 Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 14.09.2021 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

13 Die Zurückweisung der Berufung des Klägers beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen werden.

14 Zur Begründung der Entscheidung verweist der Senat auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 14.09.2021. Die im Wesentlichen nur wiederholenden und inhaltsgleich in einer Vielzahl von Verfahren erfolgenden Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 20.09.2021 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere lassen die Ausführungen ein inhaltliches Eingehen auf die Argumentation im Hinweisbeschluss des Senats und den dortigen Verweis auf das hier unstreitig verbaute SCR-System vermissen.

15 Der Streitwert war unter Schätzung einer Gesamtlaufleistung für das streitgegenständliche Fahrzeug von 250.000km (vgl. den Hinweis des Senats vom 14.09.2021) in Anwendung der Formel in dem Berufungsantrag zu 1) auf 20.399,54 € festzusetzen. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt kein eigener Wert zu.

16 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.